Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.10.1963, Az.: 1 StR 373/63
Strafbarkeit wegen Körperverletzung und Erpressung; Verfahrensfehler in Form der Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts ; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Revisionsgrundes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.10.1963
- Aktenzeichen
- 1 StR 373/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 11078
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Darmstadt - 05.12.1962
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Schwere räuberische Erpressung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 8. Oktober 1963,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms,
Bundesrichter Fischer,
Bundesrichter Mai ,
Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 5. Dezember 1962 wird verworfen. Jedoch wird ihm auch die Auslieferungshaft auf die Strafe angerechnet.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 6. Dezember 1962, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Gründe
Das Landgericht Darmstadt hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von drei Jahren unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt. Seine mit der Verletzung förmlichen und sachlichen Rechte begründete Revision hat nur in einem Neßenpunkt Erfolg.
1.
Die Auslieferung des Angeklagten aus der Schweiz ist wegen dringenden Verdachts des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung beantragt und bewilligt worden. Das steht seiner Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung nicht entgegen. Denn nach der Bekanntmachung einer deutsch-schweizerischen Vereinbarung über die Durchführung des Grundsatzes der Spezialität im Auslieferungsverkehr und über den sonstigen Rechtshilfeverkehr in Strafsachen vom 16. Mai 1936 (RGBl II 151) ist eine andere rechtliche Beurteilung der Tat, derentwegen die Auslieferung bewilligt worden ist, zulässig, wenn die Verpflichtung zur Auslieferung wegen der Tat auch in ihrer neuen rechtlichen Beurteilung nach den Bestimmungen des deutsch-schweizerischen Auelieferungsvertrages vom 24. Januar 1874 (RGBl 113) bestehen würde. Nach Art. 1 Nr. 11 dieses Vertrages ist die Schweiz zur Auslieferung aber auch bei Erpressung verpflichtet.
2.
Die Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet.
3.
Unbegründet ist auch die Sachrüge. Hier geben nur zwei Punkte zu Erörterungen Anlaß.
a)
Der Angeklagte hat seine Tat unter einem hohen Baum begonnen, der etwa einen Schritt vom Rande des Waldweges entfernt war, den er mit seinem Opfer, seinem Landsmann R., gegangen war. Er hatte R. dadurch an diese Stelle gebracht, daß er ihn auf einen unter dem Baum sitzenden Igel aufmerksam machte. Vollendet hat der Angeklagte die Tat, nachdem sein Opfer die Flucht ergriffen und nach wenigen Schritten zu Boden gefallen war. Ob R. sich zu diesem Zeitpunkt im Wald oder auf dem Waldweg befand, läßt das Urteil nicht mit Sicherheit erkennen. In den Ausführungen bei der rechtlichen Würdigung UA 7 heißt es zwar, die Tat sei "auf einem öffentlichen Wege geschehen, und zwar auch insoweit, als sich die Vorgänge in unmittelbarer Nähe des Weges abgespielt haben". Nach der Fassung des Urteils ist es jedoch nicht sicher, ob diese Ausführungen als ergänzende Feststellungen dahin zu verstehen sind, der Angeklagte habe seine Tat nach der anfänglichen Flucht des R. auf dem Waldweg vollendet.
Jedoch erfüllt schon der Beginn der Tat unter dem hohen etwa einen Schritt vom Rande des Waldweges entfernten Baum das Merkmale der Begehung auf einem Öffentlichen Wege im Sinne des § 255 i.V. mit §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Der Wortlaut des Gesetzes - "auf einem öffentlichen Wege" - zwingt nicht zu der Annahme, daß es sich nur dann um einen schweren Raub i.S. der Vorschrift des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB handelt, wenn er ausschließlich auf einem solchen Weg selbst verübt worden ist. Das Gesetz will die Sicherheit des Verkehrs und seiner Teilnehmer vor allem auf öffentlichen Wegen, Plätzen und Straßen besonders schützen (vgl. auch RG JW 1930, 3407 Nr. 14). Unter den Schutzbereich fallen nach Sinn und Zweck der Vorschrift auch leicht begehbare Flachen in unmittelbarer Nähe solcher Wege. Das Betreten des Waldbodens abseits des Weges ist im allgemeinen nicht verboten. Der an einen Weg angrenzende Waldboden wird von den Besuchern des Waldes häufig betreten, z.B. weil der Weg infolge von Witterungseinflüssen nicht oder nur schlecht gangbar ist. Es wäre unverständlich, wollte man den Schutz der Vorschrift genau auf den Weg selbst und keinen Schritt weiter erstrecken. Ein Gesetz ist im Rahmen des nach seinem Wortlaut möglichen so auszulegen, daß es seine Aufgaben im praktischen Rechtsleben erfüllen kann (BGHSt 1, 158, 168 [BGH 11.05.1951 - GSSt - 1/51]; 9, 84, 87) [BGH 01.03.1956 - 4 StR 193/55]. Danach ist die Tat auf einem öffentlichen Wege in Sinne des § 255 i.V. mit §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB begonnen (BGH JZ 1957, 28; NJW 1960, 1728 Nr. 16).
Das genügt zur Verurteilung des Angeklagten aus § 255 i.V. mit §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Der Anwendung dieser Bestimmung steht es nicht entgegen, daß die Gewalt nach der Flucht des Opfers an einen anderen Ort, möglicherweise einige. Schritte weiter vom Wege ab, zur Vollendung gekommen ist. Ganz abgesehen davon, daß eine Stelle des Waldes, die nur wenige Schritte weiter vom Wege abgelegen war als die Stelle unter dem hohen Baum, noch unter dem Begriff des öffentlichen Weges fallen würde, genügt es, daß die Tat auf einem öffentlichen Wege begonnen ist (BGHSt 3, 297; BGH LK § 250 StGB Nr. 4 und Nr. 10).
b)
Das Landgericht hat dem Angeklagten die Untersuchungshaft angerechnet, aber keine Entscheidung über die Anrechnung der Auslieferungshaft getroffen. Es kann dem Urteil indes zwanglos entnommen werden, daß es dem Angeklagten alle vor dem Erlaß des Urteile liegende Haft anrechnen will, sei sie nun Auslieferungs- oder eigentliche Untersuchungshaft. Da auch die Auslieferungshaft angerechnet werden kann (BGSt 38, 182; BGH GA 1956, 120), kann der Senat insoweit in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO das Urteil des Landgerichts berichtigen und die Anrechnung auch der Auslieferungsbaft anordnen.
Mit dieser Maßgabe ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.
Zur Anwendung des § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO sieht der Senat keinen Anlaß.
Willms
Fischer
Mai
Sanders