Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.05.1951, Az.: GSSt 1/51
Annahme eines schweren Diebstahls bei ordnungsgemäßem Hineingelangen in ein Gebäude und Diebstahl im Gebäude; Voraussetzungen für das Einsteigen in ein Gebäude oder einen umschlossenen Raum; Zweck der schwereren Strafe bei Diebstahl aus Gebäuden, umschlossenen Räumen oder Behältnissen; Abgeschlossene Abteilungen eines Gebäudes und Wohnwagen als umschlossene Räume
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.05.1951
- Aktenzeichen
- GSSt 1/51
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1951, 10217
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 1, 158 - 168
- JZ 1951, 456-459 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1951, 669-670 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Schwerer Diebstahl
Amtlicher Leitsatz
Umschlossene Abteilungen eines Gebäudes und Wohnwagen sind umschlossene Räume im Sinne des § 243 Nr. 2 StGB.
Der Grosse Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofes hat
nach Anhörung des Oberbundesanwalts
in der Sitzung vom 11. Mai 1951
unter Mitwirkung
des Präsidenten des Bundesgerichtshofes Weinkauff als Vorsitzenden und
der Senatspräsidenten Dr. Neumann und Richter und
der Bundesrichter Dr. Kirchner, Dr. Koeniger, Dr. Geier, Augustin, Henneka, Dr. Jagusch
und Dr. Sauer
beschlossen:
Tenor:
- 1.)
Ein Dieb, der auf ordnungsmässigem Wege in ein Gebäude gelangt und in eine umschlossene Abteilung dieses Gebäudes einsteigt, begeht im Sinne des § 243 Nr. 2 StGB keinen Diebstahl aus einem Gebäude mittels Einsteigens, aber einen Diebstahl aus einem umschlossenen Raum mittels Einsteigens.
- 2.)
Ein Wohnwagen ist ein umschlossener Raum im Sinne des § 243 Nr. 2 StGB.
Gründe
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hält zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in folgenden Fragen von grundsätzlicher Bedeutung eine Entscheidung des Grossen Senats für Strafsachen für erforderlich:
- 1.)
Liegt Diebstahl aus einem Gebäude oder aus einem umschlossenen Raume mittels Einsteigens im Sinne des § 243 Ziff 2 StGB vor, wenn der Dieb, der auf ordnungsmässigem Wege in das Gebäude gelangt ist, in eine umschlossene Abteilung dieses Gebäudes einsteigt?
- 2.)
Ist ein Wohnwagen ein umschlossener Raum im Sinne des § 243 Ziff 2 StGB?
Er hat deshalb diese Rechtsfragen gemäss § 137 GVG zur Entscheidung des Grossen Senats für Strafsachen gestellt.
I.
Vom Standpunkt der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der auch die anderen deutschen Gerichte - wenn auch nicht ohne gelegentlichen Widerspruch - gefolgt sind, müssten beide Fragen verneint werden. Nach ihr ist das Merkmal des Einsteigens in § 243 Nr. 2 nur dann verwirklicht, wenn der Täter in das Gebäude oder den umschlossenen Raum von aussen einsteigt (vgl. RGSt 8, 102; 30, 122). Vom Boden dieser Rechtsansicht könnte ein Einsteigediebstahl im Sinne des § 243 Nr. 2 in dem in der ersten Vorlegungsfrage angenommenen Falle nur bejaht werden, wenn die umschlossene Abteilung des Gebäudes, in die der Täter einsteigt, selbst als Gebäude oder als umschlossener Raum anzusehen wäre. Beides wird jedoch von der Rechtsprechung des Reichsgerichts ebenfalls verneint. Sie versteht unter Gebäude in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch ein nach seiner äusseren Erscheinung und inneren Einrichtung als ein einheitliches Ganzes sich darstellendes Bauwerk (RGSt 8, 102, 104), so dass Teile oder Abteilungen eines Gebäudes nicht als selbständiges Gebäude anzusehen sind. Als umschlossene Räume im Sinne des § 243 Nr. 2 sieht sie nur in bestimmter Weise begrenzte Teile der Erd- oder Wasserfläche an (RGSt 4, 164; 8, 364). Sie hat an diesem Begriffsmerkmal bis zuletzt festgehalten (RGSt 70, 360), obwohl sich dagegen in steigendem Masse Angriffe im Schrifttum und in der Rechtsprechung anderer Gerichte richteten. Von dieser Rechtsansicht aus können weder umschlossene Abteilungen eines Gebäudes (Keller- oder Bodenräume, einzelne Wohnungen oder Zimmer) noch die in der zweiten Vorlegungsfrage angeführten Wohnwagen und ähnliche bewegliche Raumgebilde, als umschlossene Räume im Sinne des § 243 Nr. 2 angesehen werden. Ihnen wird der erhöhte Schutz, den § 243 Nr. 2 den in Gebäuden und umschlossenen Räumen befindlichen Sachen gegen Einbruch und Einsteigen gewährt, versagt. Die unbefriedigenden Folgen, die sich aus dieser Rechtsauffassung ergeben, vermeidet sie allerdings für die praktisch besonders häufigen und wichtigen Fälle, dass sich der Dieb den Zugang zu abgeschlossenen Abteilungen eines Gebäudes im Innern durch Einbruch verschafft, durch eine umso weitere Auslegung des Wortes Behältnis. Sie sieht die im Innern eines Gebäudes liegenden allseitig umschlossenen Räume, wie Keller- oder Bodenräume, einzelne Wohnungen oder Zimmer, als Behältnisse im Sinne des § 243 Nr. 2 und den aus dem Innern des Gebäudes in diese Räume durchgeführten Einbruch als ein "Erbrechen von Behältnissen" an. Der Gedanke versagt jedoch, sobald der Dieb in diese "Behältnisse" nicht einbricht, sondern einsteigt, weil § 243 Nr. 2 zwar das Erbrechen von Behältnissen im Innern eines Gebäudes oder umschlossenen Raumes dem Einbrechen und Einsteigen in das Gebäude oder den umschlossenen Raum gleichsetzt, aber ein Einsteigen in ein Behältnis nicht kennt.
II.
Diese Auslegung des § 243 Nr. 2 StGB kann bei erneuter Nachprüfung ihrer Grundlagen nicht mehr in allen Punkten aufrecht erhalten werden.
Aufrechtzuerhalten ist allerdings die reichsgerichtliche Rechtsprechung, dass die Fassung des § 243 Ziff 2 StGB "aus einem Gebäude oder umschlossenen Raume, mittels Einbruchs oder Einsteigens stehlen" bedeutet: "aus einem Gebäude oder umschlossenen Raume mittels Einbruchs oder Einsteigens in das Gebäude oder den umschlossenen Raum stehlen", dass also der Täter von aussen, d.h. aus dem Bereich, ausserhalb der das Gebäude oder den umschlossenen Raum schützenden Umfriedungen eingebrochen oder eingestiegen sein muss, RGSt 30, 122. Ebenso ist festzuhalten an dem von der reichsgerichtlichen Rechtsprechung erarbeiteten Begriff des Gebäudes, vgl. RGSt 3, 411; 7, 262; 49,51.
III.
1.
Dagegen erscheint es angezeigt, die Rechtsbegriffe "umschlossener Raum" und "Behältnis" neu zu fassen und gegeneinander abzugrenzen. Das Reichsgericht beruft sich für seine Auslegung auf die sprachliche Fassung verwandter Bestimmungen, vor allem der Nr. 3 und 7 des § 243 StGB, und insbesondere auf die Entstehungsgeschichte der Bestimmung.
Dem Hinweis auf die Nummern 3 und 7 kann jedoch entscheidende Bedeutung nicht beigelegt werden, weil die sprachliche Fassung des § 243 keineswegs so scharf, klar und eindeutig ist, dass sich aus gewissen sprachlichen Unebenheiten, die sich im Verhältnis der Vorschriften der Nummern 2, 3 und 7 zueinander zeigen, etwas Entscheidendes herleiten lässt. So ist die Anführung der "Türen" in Nummer 3 in jedem Falle überflüssig, mag man die Räume im Innern des Gebäudes als "umschlossene Räume" oder mit der bisher herrschenden Ansicht als "Behältnisse" ansehen. In Nr. 7 kam es aber dem Gesetzgeber ersichtlich darauf an, die bewohnten Raumgebilde zu schützen und alles hierher Gehörige in einer jeden Zweifel ausschliessenden und in sich selbst verständlichen Weise zusammenzufassen. Deswegen zieht er hierher nur diejenigen umschlossenen Räume, die zu einem bewohnten Gebäude gehören, und die bewohnten Schiffe. Es kann deshalb nicht ohne weiteres angenommen werden, dass er den Sprachgebrauch dabei den übrigen Vorschriften des § 243 StGB ganz scharf angepasst hat und auch nur hat anpassen wollen, bei denen der Schutz bewohnter Raumgebilde nicht der schlechthin beherrschende Grundgedanke ist.
Die Entstehungsgeschichte des § 243 Nr. 2 StGB ist im Urteil des Reichsgerichts RGSt 4, 164, ausführlich wiedergegeben. Aus dieser Vorgeschichte ergibt sich, dass die Vorschrift des § 243 Nr. 2 StGB auf § 218 Nr. 2 PrStGB zurückgeht. Diese betrifft den Fall, dass "in einem Gebäude oder in einem umschlossenen Raum vermittelst Einbruchs oder Einsteigens gestohlen wird". Im ersten Entwurf des Preussischen Strafgesetzbuches von 1830 fehlt jedoch noch der Begriff des umschlossenen Raums. Der verstärkte Strafschutz sollte nur den Gebäuden zuteil werden. Die späteren Entwürfe wollten ihn bald auf den umschlossenen Hof oder Garten eines Hauses, bald auf den zu einem Gebäude gehörigen Hofraum ausdehnen, bald zu der Auffassung des ersten Entwurfs zurückkehren. In der endgültigen Fassung enthielt jedoch das Preussische Strafgesetzbuch neben den Gebäuden nur noch den allgemeineren Begriff des umschlossenen Raumes. Dieser wurde unverändert in § 243 Nr. 2 StGBübernommen. Das Reichsgericht folgert daraus, da man, ausgehend von der Beschränkung auf Gebäude, zuerst die zu Gebäuden gehörigen Hofräume und Gärten und schliesslich umschlossene Räume, auch die nicht zu irgendeinem Gebäude gehörigen, als in dieser Einsicht befriedete Orte erklärt habe, sei anzunehmen, dass man unter dem "umschlossenen Raume" etwas den Hofräumen "Analoges", eben nur einen begrenzten Teil der Erdfläche, verstanden habe (RGSt 4, 164, 166). - Dem kann nicht gefolgt werden.
Es ist schon nicht sicher, dass der Gesetzgeber des PrStGB mit dem Übergang von dem zu einem Gebäude gehörigen Hofraum des Entwurfs zum umschlossenen Raum des Gesetzes nur den kleinsten denkbaren Schritt habe tun und nur die Beziehung des Raumes zu einem bestimmten Gebäude habe beseitigen wollen, sich im übrigen aber habe von der Vorstellung leiten lassen, dass der umschlossene Raum sonst alle Eigenschaften eines Hofraumes aufweisen müsse. Es ist genau so möglich, dass er schliesslich den weiten Begriff des umschlossenen Raumes deswegen wählte, weil er sich von der ursprünglichen engeren Auffassung der Entwürfe entfernen wollte. Selbst wenn es aber richtig wäre, dass der preussische Gesetzgeber jene engere Vorstellung von umschlossenen Räumen gehabt haben sollte, fehlt es an einem sicheren Anhalt dafür, dass die Verfasser des StGB sie geteilt haben. Es finden sich im Gegenteil Anzeichen dafür, dass sie von einer anderen Auffassung ausgegangen sind. Denn die Motive leiten die Erörterungen zu § 24 mit folgenden Sätzen ein:
"Ein wesentlicher Unterschied zwischen dem Entwurf und dem Preussischen Strafgesetzbuche tritt in Bezug auf die Begriffsbestimmung des schweren (ausgezeichneten) Diebstahls ein. Der Entwurf hat es nicht für erforderlich gehalten, eine Reihe von Begriffen zu definieren, wie dies das Preussische Gesetzbuch allerdings getan, welche aber, wie beispielsweise die von "umschlossenen Räumen", "falschen Schlüsseln", von "Einsteigen" und "Einbrechen", dem gemeinen Leben angehören und ohne gesetzgeberische Erklärungen dem Verständnisse des Laien zugänglich und daher in Schwurgerichten auch ohne gesetzliche Erklärung werden richtig aufgefasst und gehandhabt werden".
Entscheidend ist jedoch, dass der schliesslich das Gesetz übergegangene Ausdruck "umschlossener Raum" seinem klaren Wortsinne nach in keiner Weise zum Ausdruck bringt, es seien nur solche Räume gemeint, die unmittelbar ein Stück Erdoberfläche umgrenzen, und dass darüber hinaus - wie sich noch zeigen wird - ein solche künstlich verengerte Auslegung dem Sinne und Zwecke der durch § 243 Nr. 2 gesetzten Strafschärfung nicht entsprechen würde. Demgegenüber können Erwägungen, die sich nur aus der keineswegs eindeutigen Entstehungsgeschichte der Vorschrift herleiten, keine ausschlaggebende Bedeutung haben.
2.
Dem natürlichen Sprachgebrauch nach, den die Motive des Gesetzes ausdrücklich als massgebend erklären, ist im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB ein Gebäude
ein durch Wände und Dach begrenztes, mit dem Erdboden fest - wenn auch nur durch die eigene Schwere - verbundenes Bauwerk, das den Eintritt von Menschen gestattet und das Unbefugte abhalten soll,
ein Behältnis
ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschliessendes Raumgebilde, das nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden,
ein umschlossener Raum
jedes Raumgebilde, das nicht Gebäude oder Behältnis in dem gerade erörterten Sinn ist, das (mindestens auch) dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden, und das mit (mindestens teilweise künstlichen) Vorrichtungen umgeben ist, die das Eindringen von Unbefugten abwehren sollen.
Für die Abgrenzung des Begriffs des umschlossenen Raumes gegenüber dem Behältnis, das rein sprachlich schliesslich auch als umschlossener Raum bezeichnet werden könnte, bietet das Gesetz selbst das entscheidende Merkmal. Es geht, da es zwar ein Einbrechen und Einsteigen in Gebäude oder umschlossene Räume, aber nur ein Erbrechen von Behältnissen innerhalb von Gebäuden oder umschlossenen Räumen kennt, ersichtlich davon aus, dass man Behältnisse, weil sie nicht für Menschen zu betreten bestimmt sind, nur erbrechen, nicht aber in sie einbrechen oder einsteigen kann. Dem entspricht der allgemeine Sprachgebrauchs für den weder die Grösse oder Kleinheit noch die Beweglichkeit oder Unbeweglichkeit des Raumgebildes das massgebende Unterscheidungsmerkmal ist, sondern der unter Behältnissen in erster Linie diejenigen Raumgebilde versteht die Sachen in sich aufnehmen, nicht aber von Menschen betreten werden sollen.
3.
Diese Auslegung wird durchaus bestätigt, wenn man sich fragt, warum § 243 Nr. 2 StGB denjenigen Dieb, der entweder aus Gebäuden oder umschlossenen Räumen mittels Einbruchs oder Einsteigens oder aus Behältnissen, die sich in Gebäuden oder umschlossenen Räumen befinden, mittels Erbrechens dieser Behältnisse stiehlt schwerer bestraft als den gewöhnlichen Dieb. Die in Gebäuden und umschlossenen Räumen oder in bestimmt gearteten Behältnissen befindlichen Sachen sollen den gegenüber § 242 StGB verstärkten Schutz des § 243 Nr. 2 ersichtlich deshalb geniessen, weil der Gewahrsamsinhaber durch ihre Verwahrung in den Gebäuden oder Räumen oder Behältnissen seinen Willen zum Besitz und zur Sicherung der Sachen vor fremdem Zugriff in deutlicher und verkehrsüblicher Weise verstärkt zum Ausdruck bringt, der Gesetzgeber den so gekennzeichneten und gesicherten Gewahrsamsbereich in erhöhtem Masse als schutzwürdig ansieht, und weil der Dieb, der diesen Willen nicht achtet und die der Wegnahme entgegenstehenden Hindernisse durch Einbruch oder Einsteigen oder Erbrechen, also durch besondere Gewalt oder List und ohne Scheu vor dem erhöhten Rechtsfrieden des Ortes, überwindet oder beseitigt, dadurch eine stärkere verbrecherische Energie an den Tag legt und infolgedessen gefährlicher und strafwürdiger erscheint. Dass § 243 Nr. 2 auf diesem gesetzgeberischen Grundgedanken beruht, ist unbestritten (vgl. Schönke 5. Aufl. Anm. IV; Kohlrausch-Lange 39/40. Aufl. Anm. III 2; Niethammer Lehrbuch des Besonderen Teils 1950 S. 237; Busch in der Anm. zu OLG Hamburg SJZ 1949 Sp 425 und Nagler im Leipz. Kom 6./7. Aufl. Anm. I 1 b). Der Gedanke klingt schon in den Motiven zum StGB an, die im Anschluss an Art. 159 der Carolina ausführen, für die erhöhte Strafbarkeit sei "vorzugsweise die schwere besondere Geflissentlichkeit und Hartnäckigkeit des Diebes" entscheidend. Auch das Reichsgericht hat bei der Erörterung von Einzelfragen den erhöhten Rechtsfrieden des Ortes, aus dem gestohlen wird, wie die erhöhte Energie und Gefährlichkeit des angewandten Mittels als den rechtfertigenden Grundgedanken anerkannt (RGSt 32, 141, 143; 53, 262; 50, 73, 75).
Wenn es dafür noch eines weiteren Beweises bedürfte, so würde ihn der Gang der Vorarbeiten zu einem neuen Strafgesetzbuch geliefert haben. Der Entwurf von 1925 kennt an vergleichbaren Tatbeständen den Diebstahl unter Sicherungsbruch (§ 297 Nr. 1) und den Einbruch (§ 298 Abs. 1). Den ersten Tatbestand verwirklicht der Dieb, der eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder in anderer Weise gegen Wegnahme gesichert ist. Wegen Einbruchs wird bestraft, wer stiehlt, indem er in ein Gebäude oder eine Wohnung, einen Geschäftsraum, ein Schiff oder einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, sich darin verborgen hält, oder wer in den Raum mit einem falschen Schlüssel, einem Dietrich oder einem anderen nicht zur ordnungsmässigen Eröffnung bestimmten Werkzeug eindringt. Die Vorschriften kehren in den §§ 329 Nr. 1 und 330 Nr. 1 der Entwürfe von 1927 und 1930 wieder. Die amtliche Begründung zur ersten dieser Vorschriften führt aus, die neue Fassung bringe den Grundgedanken, auf dem § 243 Nr. 2 des geltenden StGB beruhe, reiner als bisher zum Ausdruck. Zum Tatbestand des Einbruchs wird ausgeführt der Einbrecher verdiene nicht nur um deswillen strengere Strafe, weil er besondere Vorrichtungen und Widerstände gegen die Wegnahme der Sachen überwinde. Die Bevölkerung fürchte ihn vor allem deshalb, weil seine Tat häufig zu blutigen Ausschreitungen führe. Der Schutz gegen Einbruch müsse sich auch auf alle Räumlichkeiten erstrecken, in die der Natur der Sache nach eingebrochen oder sonst eingedrungen werden könne und in denen der Dieb auf den Widerstand eines anderen stossen könne. Es gehe deshalb nicht an, unter einem umschlossenen Raum nur einen Teil der Erdoberfläche zu verstehen. Das Einbrechen in eine Wohnung berge ganz die gleiche Gefahr, möge sich die Wohnung in einem Gebäude, einem Schiffe oder in einem Wohnwagen befinden. Auch könne es für die Strafbarkeit nicht von Bedeutung sein, ob der Täter in einem auf dem Landestehenden Speicher oder in ein am Ufer liegendes unbewohntes Lastschiff eindringe. Die verbrecherische Energie, die Gefahr, mit einem Wächter zusammenzustossen, sei in beiden Fällen gleich.
Der doppelte Gedanke des erhöhten Rechtsfriedens des Ortes, aus dem gestohlen wird, und der erhöhten Energie und Gefährlichkeit des angewandten Mittels liegt also nicht nur dem geltenden § 243 Nr. 2 StGB zugrunde, er sollte auch für das neue Recht beibehalten werden und noch klareren Ausdruck finden. Um so weniger können Bedenken bestehen, dass er die Auslegung des § 243 Nr. 2 bestimmend beeinflusst, soweit es der Wortlaut nur immer gestattet.
Der erhöhte Rechtsfriede ist nun in gleicher Weise gegeben bei Gebäuden wie bei den im Gesetz bezeichneten Behältnissen wie bei jeder Art von umschlossenen Räumen im Sinne der dem natürlichen Sprachgefühl entsprechenden Begriffsbestimmung. Das Schiff und der Wohnwagen sind genau in derselben Weise stärker befriedet und darum ebenso schutzwürdig wie das Gebäude oder der eingehegte Obstgarten. Es wäre nicht sinnvoll, ihnen gegen diebisches Einbrechen und Einsteigen überhaupt keinen verstärkten Strafschutz zu gewähren. Und gegenüber dem gefährlicheren verbrecherischen Mittel des Einbrechens oder Einsteigens verdienen Zimmer, Mietwohnungen, abgeschlossene Keller- oder Bodenräume u. dgl. keinen geringeren Schutz als Häuser oder Hofräume. Es wäre nicht sinnvoll, sie nur gegen Einbrechen aber nicht gegen Einsteigen verstärkt zu schützen. Der gesetzgeberische Grundgedanke verlangt deshalb, dass auch sie gegen das Einsteigen geschützt werden. Dieses vom Gesetzeszweck geforderte Ergebnis wird durch eine den allgemeinen Sprachgebrauch beachtende Auslegung erreicht, die unter einem Behältnis nur ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschliessendes Raumgebilde versteht, das nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden, und die beim umschlossenen Raume auf das von der reichsgerichtlichen Rechtsprechung geforderte, aber dem Sprachgebrauch fremde und den Zweck der Vorschrift teilweise vereitelnde Merkmal verzichtet, dass er ein Teil der Erdoberfläche sein müsse.
Diese Auslegung berücksichtigt, dass die wirtschaftliche Entwicklung, die sich seit dem Inkrafttreten des StGB vollzogen hat, den strafrechtlichen Schutz abgeschlossener Räume oder Raumabteilungen im Innern von Gebäuden, aber auch beweglicher, jedoch gegen Diebstahl verstärkt geschützter Raumgebilde sehr viel dringlicher gemacht hat, als es etwa im Jahre 1871 oder gar 1851 der Fall war.
Sie gewährt eine gleichmässigere und damit gerechtere Gesetzesanwendung, da sie gleichliegende Tatbestände auch gleich behandelt, während bisher Tatbestände, die - vom gesetzgeberischen Grundgedanken her - als gleichliegend anzusehen waren, nach mehr oder minder zufälligen Gesichtspunkten ungleich behandelt wurden. Dass auch diese Auslegung angesichts der kasuistischen und teilweise veralteten Gesamtfassung des § 243 StGB nicht alle Unbilligkeiten zu vermeiden vermag - so ist es z.B. ungereimt, dass die Gesamtwegnahme eines Wohnwagens unter einem milderen Strafrahmen steht als das Einbrechen oder Einsteigen in den Wohnwagen -, kann nicht dazu führen, eine Auslegung zu unterlassen, die wenigstens im Rahmen des nach dem Wortlaute des Gesetzes Möglichen eine gleichmässigere Behandlung gleichliegender Tatbestände zur Folge hat. Da diese Auslegung in höherem Masse als bisher den Wortsinn beachtet; wäre es auch unzutreffend, sie als ausdehnend zu bezeichnen oder in ihr gar (verbotene) Analogie zu sehen.
Sie befindet sich endlich im Einklang mit der jetzt als herrschend zu bezeichnenden Meinung im Schrifttum, das abgeschlossene Abteilungen eines Gebäudes und Wohnwagens ebenfalls als umschlossene Räume im Sinne des § 243 Nr. 2 ansieht, so Gerland S. 578/79, Welzel, Das Deutsche Strafrecht in seinen Grundzügen 1947 S. 158; Schönke 5. Aufl. Anm. IV 1 b; Mezger, Strafrecht, Besonderer Teil 1949 S. 111 (für die Räume eines Gebäudes, anders für Wohnwagen); Niethammer, Leitbuch des besonderen Teils 1950 S. 239 (für Wohnwagen, anders anscheinend für Teile eines Gebäudes) und in Olshausen 12. Aufl. Anm. 4 zu § 2; Kohlrausch-Lange 39./40. Aufl. Anm. III zu § 243; Nagler im Leipz. Kom 6./7. Aufl. Anm. VI B; 1 a; Eckstein, Goltd Arch 61, 79 ff).
Die dem Grossen Senat für Strafsachen vorgelegte Rechtsfragen sind deshalb, wie folgt, zu entscheiden:
- 1.)
Ein Dieb, der auf ordnungsmässigem Wege in ein Gebäude gelangt und in eine umschlossene Abteilung dieses Gebäudes einsteigt, begeht im Sinne des § 243 Nr. 2 StGB keinen Diebstahl aus einem Gebäude mittels Einsteigens, aber einen Diebstahl aus einem umschlossenen Raum mittels Einsteigens.
- 2.)
Ein Wohnwagen ist ein umschlossener Raum im Sinne des § 243 Nr. 2 StGB.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Dr. Neumann
Richter
Dr. Kirchner
Dr. Koeniger
Dr. Geier
Dr. Augustin
Henneka
Jagusch
Dr. Sauer