Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.04.1962, Az.: 5 StR 110/62
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.04.1962
- Aktenzeichen
- 5 StR 110/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 13430
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Itzehoe - 14.12.1961
Verfahrensgegenstand
Schwerer Raub
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 17. April 1962,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker und Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten Sa. wird das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 14. Dezember 1961
- 1.
dahin berichtigt, daß die Angeklagten Sa., Sc. und Sl. wegen Raubes nach § 249 StGB verurteilt werden,
- 2.
hinsichtlich dieser Angeklagten im Strafausspruch samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
- II.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die gegen Sa., Sc. und Sl. zu verhängenden Strafen an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
- III.
Im übrigen wird die Revision des Angeklagten Sa. verworfen.
Gründe
Die Revision, die das gegen den Beschwerdeführer ergangene Urteil "in vollem Umfange" angreift, ist nur zum Teil begründet. Wie die Prüfung des Urteils auf die Sachrüge ergeben hat, sind die Voraussetzungen des § 249 StGB fehlerfrei festgestellt worden. Insoweit hat auch die Revision keine Einzelausführungen gemacht. Sie wehrt sich jedoch mit Recht gegen die Verurteilung wegen schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Wie die Feststellungen der Strafkammer ergeben, hat der Raub nicht auf einem öffentlichen Wege stattgefunden, sondern etwa acht bis zehn Schritte seitwärts von einem öffentlichen Wege in einem an diesen angrenzenden Gebüsch. Das Urteil ergibt nun keine Tatsachen, die es rechtfertigen könnten, auch dieses Gebüsch noch als zu dem öffentlichen Wege gehörig anzusehen.
Die Strafkammer begründet ihre dem entgegenstehende Auffassung mit einem Hinweis auf die Entscheidung BGH NJW 1956, 1807 und führt aus, zu einem öffentlichen Wege gehöre "auch das unmittelbar angrenzende Gelände", in dem noch der Angriff auf das Opfer stattgefunden habe. Die angeführte Entscheidung beschränkt sich jedoch auf eine Rasenfläche in einem öffentlichen Park. Sie ist damit begründet, es komme häufig vor, daß Parkbesucher auf angrenzende Rasenflächen gerieten, weil etwa die Wege durch Witterungseinflüsse ungangbar seien, weil sie einen verlorenen Gegenstand abseits vom Wege suchen wollten oder einem davonlaufenden Kinde nacheilten oder aus ähnlichen Gründen. Hier handelt es sich aber um einen öffentlichen Weg, der nicht durch einen Park führt, in dem nach dem Schutzzweck des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB eine weitere Auslegung als bei einer Straße und einem Weg angebracht sein mag. Allerdings ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes das auch in Fällen angenommen worden, in denen der Täter einen öffentlichen Weg verlassen und das unmittelbar angrenzende Gelände zum Weitergehen benutzt hat, weil der Weg aufgeweicht und nicht begehbar war (Urteil 1 StR 575/59 vom 22. Dezember 1959, erwähnt bei Fränkel in der Anm. zu LM StGB § 250 Nr. 21 = BGHSt 14, 383). Maßgebend ist nach dieser Rechtsprechung, daß die angrenzende Fläche unter Umständen als Erweiterung des öffentlichen Weges benutzt wird. Aus den angeführten Entscheidungen ist jedoch nicht zu entnehmen, daß jedes an einen öffentlichen Weg grenzende Gelände den besonderen Schutz des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB genieße.
Es mag nun zwar nach dem mitgeteilten Sachverhalt zutreffen, daß gelegentlich Benutzer des neben dem Sportplatz verlaufenden öffentlichen Weges den Rand des anschließenden, mit Gebüsch bewachsenen Geländes betreten; keinesfalls kann aber das Gebüsch selbst noch als Teil des öffentlichen Weges angesehen werden, in das sich der Beschwerdeführer mit seinem Opfer begeben hatte. Eine so weite Auslegung ist mit Rücksicht auf den gesetzgeberischen Zweck des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht angebracht, der den Verkehr schützen will, der sich auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen abspielt (BGHSt 13, 287, 288) [BGH 20.10.1959 - 5 StR 339/59].
Da im vorliegenden Falle die Gewaltanwendung auch keinesfalls wenigstens teilweise schon auf dem öffentlichen Wege begangen worden ist (vgl. hierzu BGHSt 14, 383, 386) [BGH 01.07.1960 - 5 StR 201/60], konnte der Senat das Urteil in entsprechender Anwendung des § 354 StPO von sich aus dahin berichtigen, daß der Beschwerdeführer des Raubes nach § 249 StGB schuldig ist.
Aufzuheben war jedoch der Strafausspruch, ohne daß auf die Einwendungen der Revision zu diesem Punkte eingegangen zu werden braucht. Es wird insoweit jedoch auf die Entscheidung BGH NJW 1962, 498 hingewiesen.
Gemäß § 357 StPO war das Urteil auch hinsichtlich der Mitangeklagten Sc. und Sl. zu berichtigen und teilweise aufzuheben.
Siemer
Schmitt
Börker
Mayr