Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.12.1967, Az.: 4 StR 516/67
Rüge der Verletzung sachlichen Rechts und des Verfahrensrechts; Ablehnung eines Beweisantrags
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.12.1967
- Aktenzeichen
- 4 StR 516/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 14491
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bielefeld - 30.06.1967
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1968, 128 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1968, 307 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1968, 255-256 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1968, 662 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Schwerer Raub
Amtlicher Leitsatz
Nach den Anschauungen des täglichen Lebens kann nicht bezweifelt werden, daß Waren, die morgens vor Geschäftseröffnung für den Ladeninhaber mit dessen Einverständnis vor der noch verschlossenen Ladentür abgestellt werden, bereits im Gewahrsam des Ladeninhabers stehen.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 1. Dezember 1967,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Börtzler, Bundesrichter Mayr,
Bundesrichter Dr. Sanders,
Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt ... bei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 30. Juni 1967 mit den zugehörigen Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen schweren Raubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt worden ist, ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen Rückfalldiebstahls zur Gesamtstrafe von fünf Jahren und drei Monaten Zuchthaus verurteilt. Es hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt und die Polizeiaufsicht für zulässig erklärt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel ist teilweise begründet.
I.
Die Verfahrensrügen
1.
Daß das Landgericht keine Ortsbesichtigung durchgeführt und einen dahingehenden Beweisantrag des Verteidigers abgelehnt hat, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann gemäß § 244 Abs. 5 StPO abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist.
Auf Grund der Aussagen der Zeugen T. und S. hat sich das Landgericht davon überzeugt, daß der Angeklagte den Überfall auf T. so, wie im Urteil geschildert, ausgeführt hat. Wo dieser Überfall begonnen wurde (auf der Straße) und wo er zu Ende geführt wurde (in der Toreinfahrt), hat das Gericht mit einer jeden Zweifel ausschließenden Sicherheit den Aussagen der Zeugen entnommen. Es hat dargelegt, daß seine Überzeugung nicht davon beeinflußt ist, ob die beiden Zeugen die ihnen von den Angeklagten alsbald nach der Tat vorgezeigte Uhr als diejenige des T. wiedererkannt haben und überhaupt unter den Sicht- und Beleuchtungsverhältnissen am Tatort wiedererkennen konnten. Da die beiden Zeugen angegeben haben, sie hätten die ihnen vom Angeklagten vorgezeigte Uhr "mit ziemlicher Sicherheit", also nicht mit aller Bestimmtheit, als diejenige des T. wiedererkannt, konnte auch die Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit nicht davon berührt werden, ob die Sichtverhältnisse am Tatort ein zuverlässiges Wiedererkennen eines so kleinen Gegenstandes überhaupt zuließen.
Zur Klärung der genauen Lage der Stelle, an welcher der Angeklagte vor der ihm zur Last gelegten Tat von zwei Schiffern niedergeschlagen worden sein will, ist die Ortsbesichtigung laut der Sitzungsniederschrift und dem als ihr Bestandteil dazu gehörenden schriftlichen Beweisantrag nicht beantragt worden. Von Amts wegen brauchte sich dem Landgericht eine Ortsbesichtigung zur Klärung dieser Frage angesichts der Aussagen der Zeugen - auch derjenigen des Polizeibeamten R. (UA S. 9 oben) - nicht aufzudrängen.
2.
Ein Beweisantrag auf Zeugenvernehmung des Polizeibeamten Se. ist in der Haupt Verhandlung nicht gestellt worden. Von Amts wegen brauchte sich das Landgericht zu dessen Vernehmung darüber, ob T. "ein solider Gast" sei und ob er in der Tatnacht stark angetrunken oder nüchtern gewesen sei, nicht gedrängt zu fühlen. Daß T., ein "unbescholtener und persönlich glaubwürdiger" Mann, "nicht betrunken, sondern völlig klar und besonnen" war, "als er die Wirtschaft Deutsches Haus verließ", hat das Landgericht nicht nur auf Grund der eigenen Angaben T.s, sondern auch der Bekundungen "aller Zeugen, die ihn beobachtet haben, ... insbesondere der Zeugen D. und S." für erwiesen erachtet. Auch den Bekundungen des Polizeibeamten R. konnte, wie das Landgericht dargelegt hat, nichts Gegenteiliges entnommen werden. Wenn der Angeklagte oder sein Verteidiger gleichwohl der Auffassung gewesen sein sollte, durch die Vernehmung des Polizeibeamten Se. hätte erhärtet werden können, daß T. allgemein "unsolid" sei und in der Tatnacht angetrunken und darum unzuverlässig gewesen sei, so hätte es ihnen freigestanden, einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen.
3.
Ein Rechtsfehler liegt nicht darin, daß das Gericht beschlossen hat, den Zeugen T. als den Verletzten unvereidigt zu lassen (§ 61 Nr. 2 StPO), und daß es dann doch seine Aussage als glaubhaft und beweiskräftig angesehen hat, "jedenfalls was das Kerngeschehen, ... die Darstellung der entscheidenden Vorgänge" anbetrifft. Der § 61 Nr. 2 StPO läßt dem Tatrichter die Möglichkeit, zu berücksichtigen, daß die Bekundungen des Zeugen über die Ausführung der dem Angeklagten zur Last liegenden Tat als voll glaubwürdig und zuverlässig erscheinen, daß dagegen in Nebenpunkten, die für die Feststellung der Schuld des Angeklagten nicht von entscheidender Bedeutung sind, vielleicht gewisse Bedenken gegen die unbedingte Zuverlässigkeit der Angaben des Zeugen bestehen können. In der vorliegenden Sache kommt dazu, daß die Aussage des Zeugen T. "eine weitere Stütze erfährt durch die glaubhafte und zweifelsfreie Aussage des Zeugen S.".
4.
Auf die verfahrensrechtlichen Bedenken, die die Revision hinsichtlich der Aussagen des Sachverständigen erhebt, braucht nicht eingegangen zu werden. Denn insoweit greift die Sachrüge durch.
II.
Die Sachrüge
1.
Den Grundsatz, daß im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten entschieden werden muß, hat das Landgericht nicht verletzt. Es hatte weder hinsichtlich des Raubes und der damit zusammenhängenden Straftaten noch hinsichtlich des Diebstahls Zweifel an der Täterschaft und der Schuld des Angeklagten. Die Revision versucht in unzulässiger Weise, die allein dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung durch ihre eigene zu ersetzen. Die Feststellungen und die Ausführungen über die Beweiswürdigung sind im angefochtenen Urteil klar und widerspruchsfrei; sie verletzen weder die Denkgesetze noch die allgemeine Erfahrung.
Das gilt insbesondere auch insoweit, als es sich um den Diebstahl der Butter handelt. Der Satz, "der Nachweis, daß die von dem Angeklagten angeblich gefundene und dann an I. verkaufte Butter mit der an den Zeugen Hu. am Morgen des 30. Dezember gelieferten Butter identisch ist," könne "nicht geführt werden", klingt zwar - für sich allein genommen - bedenklich. Das Landgericht verdeutlicht dann aber sofort, was es damit meint. Es legt nämlich dar, daß es ein reiner Zufall wäre, wenn ein Lastkraftwagen zu derselben Zeit und in der nächsten Nähe der Stelle, wo der Auslieferungsfahrer Ro. die für den Geschäftsinhaber Huster bestimmte Butter vor dessen Ladengeschäft abgestellt hatte, die gleiche Menge Butter von dem in Frage kommenden Herstellungsdatum verloren hätte; insoweit könnten "nur abstrakte, rein theoretische Zweifel" bestehen. Daß das Landgericht diese in der Tat nur "abstrakten, rein theoretischen Zweifel" überwunden hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen die Anforderungen an das Zustandekommen der richterlichen Überzeugung nicht überspannt werden; für die richterliche Überzeugung ist zwar erforderlich;, aber auch genügend, daß ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit besteht, dem gegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr laut werden können (BGH VRS 24, 207, 210/211 mit weiteren Hinweisen; BGH 3 StR 25/65 vom 25. April 1966).
2.
a)
Die Feststellungen rechtfertigen den Schuldspruch wegen schweren Raubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und mit vorsätzlicher Körperverletzung.
Aus dem Urteil geht zwar nicht hervor, ob die Toreinfahrt ein Teil der öffentlichen Straße ist oder ob sie, falls es sich bei ihr um einen Teil eines Privatgrundstücks handelt, von dem Verfügungsberechtigten durch mindestens stillschweigende Duldung zur Benützung durch die Allgemeinheit freigegeben war (BGHSt 14, 383; 17, 159) [BGH 02.03.1962 - 4 StR 534/61].
Schwerer Raub liegt jedoch auch dann vor, wenn der Täter mit der der Durchführung des Raubes dienenden Gewaltanwendung auf der öffentlichen Straße nur begonnen, die Tatausführung aber dann außerhalb des Straßenraums auf einem Privatgrundstück fortgesetzt und beendet hat (BGHSt 3, 297; 14, 383, 386) [BGH 01.07.1960 - 5 StR 201/60]. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte mit dem Wegdrängen des T. in die Toreinfahrt schon auf der Straße Gewalt angewendet. Die Schilderung des Tathergangs läßt die Überzeugung des Landgerichts deutlich werden, daß der Angeklagte schon bei Beginn seinen Angriffs auf T. dazu entschlossen war, ihm seine Uhr wegzunehmen und ihn zur Herausgabe seines Geldes zu nötigen.
b)
Der Strafausspruch wegen dieser tateinheitlich zusammentreffenden Straftaten kann jedoch nicht bestehen bleiben.
Die dem Angeklagten um 2.45 Uhr, also 21/4 Stunden nach der Tat und offenbar etwa 2 3/4 Stunden nach Trinkende (UA S. 3 oben: "gegen Mitternacht"), entnommene Blutprobe ergab einen Alkoholgehalt von 1,64 Promille Das Landgericht führt aus, nach dem Gutachten des vernommenen Sachverständigen ergebe sich daraus für den Zeitpunkt der Tat "ein theoretischer Höchstwert" von 2,1 Promille (UA S. 7), ein "höchstmöglicher Alkoholspiegel von etwas über 2 Promille" (UA S. 12).
Im Urteil ist nicht angegeben, wie der Sachverständige zu dieser Auffassung gekommen ist, der sich das Landgericht angeschlossen hat. Das Revisionsgericht kann sie daher nicht nachprüfen. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, daß der Blutalkoholgehalt des Angeklagten zur Tatzeit gegen 0,30 Uhr nicht unerheblich über 2 % betragen haben könnte.
Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß bei einem Alkoholspiegel "von etwas über 2 Promille" zur Tatzeit eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit in Betracht gezogen werden muß. Mit Recht hat auch das Landgericht besonderen Wert auf das Verhalten des Angeklagten bei und unmittelbar nach der Tat gelegt. Zutreffend weist aber die Revision darauf hin, daß die Feststellungen nicht auf eine besondere Zielstrebigkeit und Überlegtheit des Angeklagten hindeuten.
Jedenfalls bedarf die Frage, ob die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit des Überfalls auf T. infolge des Alkoholgenusses nicht doch erheblich vermindert war, neuer Prüfung und erneuter Feststellungen. Sollte das Landgericht die erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit für erwiesen halten oder nicht ausschließen können, so steht es allein in seinem pflichtmäßigen Ermessen, ob die Strafe nach Versuchsgrundsätzen (§ 44 StGB) gemildert werden soll. Dabei werden die gesamte Persönlichkeit des Angeklagten, sein Vorleben und die Art seiner früheren Straftaten zu berücksichtigen sein.
3.
a)
Zu Unrecht wendet sich die Revision dagegen, daß das Landgericht die Wegnahme der Butter als Diebstahl gewartet hat. Der Angeklagte hat durch die Wegnahme der morgens vor der Ladentür abgestellten Butter den Gewahrsam des Geschäftsinhabers Hu. gebrochen. Gewahrsam ist tatsächliche Sachherrschaft. Ob sie vorliegt, bestimmt sich nach den Anschauungen des täglichen Lebens, nach der Lebensauffassung. Danach kann nicht bezweifelt werden, daß Waren, die morgens vor Geschäftseröffnung für den Ladeninhaber mit dessen Einverständnis vor der noch verschlossenen Ladentür abgestellt werden, bereits im Gewahrsam des Ladeninhabers stehen. Daß der Geschäftsinhaber im Zeitpunkt des Abstellens der Waren noch nicht in der Lage ist, die Wegnahme tatsächlich zu verhindern, steht dem nicht entgegen. Der Fall ist nicht anders zu beurteilen als die Wegnahme eines auf dem Felde zurückgelassenen Pfluges oder das Wegführen des sich auf der Weide befindenden Viehs, die nach einheitlicher Auffassung von Rechtsprechung und Schrifttum als Diebstahl zu werten sind. Ein wesentlicher Unterschied kann sich nicht daraus ergeben, daß in einem Falle der bisherige Besitzer selbst den ihm gehörenden Gegenstand auf dem Feld oder auf der Weide zurückgelassen hat, während im anderen Falle das Abstellen der Ware vor der Ladentür durch den Anlieferer der Ware, aber im Einverständnis mit dem Geschäftsinhaber geschehen ist.
b)
Die Rückfallvoraussetzungen für den Diebstahl sind einwandfrei festgestellt.
Auch die Bemessung der Strafe für den Diebstahl kann nicht aus Rechtsgründen beanstandet werden. Insbesondere ergibt sich aus dem Urteil eindeutig, daß das Landgericht dem Angeklagten mildernde Umstände für den Rückfalldiebstahl auch dann nicht bewilligt haben würde, wenn es hinsichtlich des Raubes und der damit rechtlich zusammentreffenden weiteren Straftaten nicht von der vollen strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten ausgegangen wäre. Da das Landgericht auf die bei Rückfalldiebstahl im Falle der Versagung mildernder Umstände gesetzlich zugelassene Mindeststrafe erkannt hat, muß das Urteil im Diebstahlsfall auch hinsichtlich des Strafausspruchs bestehen bleiben.
4.
Mit der Aufhebung des Urteils im Raubfall entfällt jedoch auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe und mit ihm derjenige über den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und die Zulässigkeit der Polizeiaufsicht. Auch darüber wird das Landgericht erneut zu befinden haben.
Börtzler
Sanders
Mayr
Spiegel