Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.07.1967, Az.: 2 StR 234/67

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.07.1967
Aktenzeichen
2 StR 234/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 15463
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln - 02.12.1966

Verfahrensgegenstand

Schwerer Raub

Prozessführer

Melker Gerhard K. aus K., geboren am ... 1941 in O./W.,
zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung
vom 12. Juli 1967,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning und
Bundesrichter Dr. Müller als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin ... aus ... als Verteidigerin,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 2. Dezember 1966 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung des sachlichen Rechtes rügt, hat Erfolg.

2

Der Angeklagte und sein Bekannter Bernd D., der als Heranwachsender gesondert verfolgt wurde, hatten mit dem ihnen bis dahin unbekannten Verwaltungsangestellten L. - zum Schluß auf dem Zimmer von D. - gezecht und Karten gespielt. Beim Abschied begleiteten beide L. auf die Straße. Vor der Haustüre schlug D. unvermittelt L. mit der Faust ins Gesicht. Dieser ergriff die Flucht und stürzte, wobei er sich eine Knieverletzung zuzog. Er wurde nach etwa 10 Metern an der nächsten Straßenecke vom Angeklagten und D. eingeholt. Spätestens in diesem Augenblick faßten die beiden den Entschluß, "ihn unter Ausnützung der soeben von D. angewandten Gewalt zu berauben". Sie stellten sich in drohender Haltung vor L., der verängstigt war und sich nicht zur Wehr setzte, und einer von ihnen griff im Einverständnis mit dem anderen in seine rechte Brusttasche und entnahm eine Geldbörse; der Angeklagte war sich dabei im klaren, daß seine Anwesenheit dazu beitrage, L. einzuschüchtern und ihn so an einer Gegenwehr zu hindern. Der Angeklagte und D. teilten den Inhalt der Börse (70,- DM) unter sich.

3

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Raubes wird von diesen Feststellungen nicht getragen.

4

1.)

Der Tatbestand des § 249 StGB setzt voraus, daß die Gewalt gegen die Person als Mittel der Wegnahme, also zum Zweck und mit den Ziele der Wegnahme eingesetzt wird (vgl. RGSt 67, 183, 186). Raub ist daher nicht gegeben, wenn der Täter eine von ihm oder einem anderen ohne diese Zweckbestimmung geschaffene Zwangslage, Wehrlosigkeit oder Einschüchterung des Opfers hinterher auf Grund eines neuen Entschlusses zur Wegnahme ausnützt (Jagusch im Leipziger Komm. 8. Aufl. Anm. 3 zu § 249 StGB; Maurach Besonderer Teil 4. Aufl. S. 240; Eser in NJW 1965, 377 [BGH 15.09.1964 - 1 StR 267/64]). So lag es hier. Aus welchem Grunde D. den Zeugen L. an der Haustür geschlagen hatte, konnte die Strafkammer nicht klären; zu Gunsten des Angeklagten geht sie davon aus, daß es nicht zum Zwecke der Wegnahme der Geldbörse geschehen sei.

5

Die Strafkammer meint nun, die unmittelbar vorausgegangene Gewalt in Form des Faustschlags habe noch "fortgedauert", als der Angeklagte und D. den Entschluß faßten, L. Geld wegzunehmen; diese fortdauernde Gewaltanwendung habe der Angeklagte zur Wegnahme ausgenutzt. Für ihre Ansicht beruft sie sieh auf die Entscheidung BGHSt 20, 32. Die Entscheidung ist jedoch von ihr mißverstanden. Darin ist ausgesprochen, daß Raub vorliegen könne, wenn der Täter, der zunächst gegen eine Person zu anderem Zwecke Gewalt gebraucht, die - fortdauernde - Gewaltanwendung auf Grund neu gefaßten Entschlusses dazu benutze, dem Opfer eine Sache wegzunehmen. Nach dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der Angeklagte das Mädchen, dem er sich unsittlich zu nähern versuchte, am Arme zu fassen bekommen und bemerkt, daß es eine Armbanduhr trug; er hielt das Mädchen noch am Arme fest, als er ihm die Uhr abstreifte. Die Gewaltanwendung dauerte in der Tat noch fort, als er dem Mädchen die Uhr wegnahm. Davon kann in der vorliegenden Sache nicht die Rede sein. Der Faustschlag D. lag als einmaliges Geschehen abgeschlossen zurück. Diese Gewalt dauerte gerade nicht fort, sondern wirkte nur fort - in ihren Folgen, der Einschüchterung des Verletzten. Daß der Faustschlag fast unmittelbar der Wegnahme der Geldbörse vorausging, ist unerheblich. Entscheidend ist allein, daß der Entschluß zur Wegnahme erst nachträglich gefaßt wurde. Wie es mit der Fortdauer der Gewaltanwendung in Fällen der Fesselung oder der Freiheitsberaubung des Opfers stehe (Beispiele von Eser a.a.O. S. 379), braucht nicht entschieden zu werden.

6

Der 5. Strafsenat hat allerdings in einem nicht veröffentlichten Urteil vom 14. April 1967 - 5 StR 118/67 - der Entscheidung BGHSt 20, 32 ebenfalls die Ansicht entnommen, daß versuchter Raub mittels Gewaltanwendung in Betracht komme wenn der Angeklagte die Wegnahme von Geld "unter bewußter Ausnützung der Wirkung des aus Wut zugefügten Schlages und der auf Vollziehung des Beischlafs gerichteten - unmittelbar vorausgegangenen - Gewaltanwendung" versucht habe. Die Entscheidung bindet den Senat jedoch nicht, da sie nicht auf dieser Rechtsansicht beruht.

7

2.)

In der Sachverhaltsschilderung des angefochtenen Urteils heißt es weiter, D. und der Angeklagte hätten sich in "drohender Haltung" vor den eingeschüchterten und sich nicht wehrenden Zeugen L. gestellt, als sie ihn erreicht hatten, und der Angeklagte sei sich dabei im klaren gewesen, daß "seine Anwesenheit" dazu beitrage, den Zeugen einzuschüchtern und ihn an einer Gegenwehr zu hindern. Dieser Schilderung könnte entnommen werden, daß der Angeklagte das in § 249 StGB aufgeführte andere Nötigungsmittel, nämlich Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben des Opfers angewendet habe, indem er ihm weitere Faustschläge in Aussicht stellte. Indes ist zweifelhaft, ob diese Ausführungen als tatbestandsmäßige Feststellungen verstanden werden dürfen. Offenbar hat die Strafkammer selbst sie nicht so aufgefaßt, da sie in der rechtlichen Würdigung auf dieses Nötigungsmittel mit keinem Worte eingeht, sondern die Annahme eines Raubes ausschließlich auf die Ausnützung der vorangegangenen, nach ihrer Meinung fortdauernden Gewaltanwendung, nämlich den Faustschlag stützt. Unter diesen Umständen kann auf diese Ausführungen eine Schuldfeststellung nicht gegründet werden.

8

Nach allem ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

9

Auf die weiteren Einwände der Revision braucht nicht eingegangen zu werden. Zur Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB wird auf die Entscheidung des Senats in BGHSt 21, 27 verwiesen. Im Gegensatz zur Auffassung der Strafkammer käme in Frage, daß der Angeklagte infolge Alkoholgenusses, der ihn "enthemmt" hatte, in der Fähigkeit, einsichtsgemäß zu handeln (Willensfähigkeit) erheblich beeinträchtigt war, und daß er, trotz möglicher Verminderung seiner Einsichtsfähigkeit, tatsächlich die Einsicht in das Unrecht seines Tuns besaß, zumal da er wegen Diebstahls vorbestraft ist. Bei Annahme der zweiten Alternative des § 51 Abs. 2 StGB wird die vorhandene Einsicht gerade vorausgesetzt.

Baldus
Willms
Meyer
Henning
Bundesrichter Dr. Müller ist im Urlaub ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreiben. Baldus