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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.04.1967, Az.: 5 StR 118/67

Voraussetzungen für das Vorliegen des Versuchs einer Notzucht; Voraussetzungen für das Vorliegen eines freiwilligen Rücktritts vom unbeendeten Versuch; Voraussetzungen für das Vorliegen eines versuchten schweren Raubes; Anforderungen an eine Gewaltanwendung zum Zwecke einer Wegnahme; Voraussetzungen für die Geltendmachung einer Revision

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.04.1967
Aktenzeichen
5 StR 118/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 13414
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 11.10.1966

Verfahrensgegenstand

Versuchter schwerer Raub u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 14. April 1967,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka,
Bundesrichter Schmidt,
Bundesrichter Schmitt,
Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 11. Oktober 1966 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn wegen versuchter Notzucht verurteilt, sowie in allen Strafaussprüchen. (1)

In diesem Umfang wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Die Revision des Angeklagten G. hat teilweise Erfolg.

2

I.

1.

a)

Abwegig ist das Verbringen des Beschwerdeführers, es fehle an ausreichenden Feststellungen darüber, daß der Angeklagte "die Ernsthaftigkeit des Widerstandes der Zeugin erkannt" und durch Gewalt versucht habe, die Duldung des außerehelichen Beischlafes zu erreichen.

3

Die Feststellungen auf Seite 7 und auf Seite 11/12 UA widerlegen diese Behauptungen. Die Zeugin S. hatte sich bereits gegen die in der Freiheitsberaubung liegende erste Gewaltanwendung in einer Weise gewehrt, die bei beiden Angeklagten keinen Zweifel über die "Ernsthaftigkeit ihres Widerstandes" aufkommen ließ. Als der Beschwerdeführer die Verletzte "zu entkleiden begann", war ihn dies nur "mit Gewalt" möglich, so daß der Büstenhalter zerriß; gegen die Griffe an ihre nackte Brust wehrte sich die Zeugin "heftig" und rief "um Hilfe". Bei diesen deutlichen Feststellungen genügt es, wenn die angefochtene Entscheidung sagt, er habe das alles getan, um "die Zeugin durch Gewalt zur Duldung des außerehelichen Beischlafs zu nötigen".

4

Der Versuch einer Notzucht ist daher nach der äußeren und nach der inneren Tatseite rechtlich bedenkenfrei festgestellt.

5

b)

Jedoch halten die Erwägungen, mit denen das Landgericht einen freiwilligen Rücktritt vom unbeendeten Versuch verneint, rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

6

Über die Ursachen des Rücktritts äußert sich die angefochtene Entscheidung auf Seite 12 UA wie folgt: "Das beabsichtigte Verbrechen ist nicht zur Vollendung gekommen, weil die Zeugin vor Angst in den Wagen uriniert hatte. Der Angeklagte hat vermutlich deshalb von ihr abgelassen, weil er aus physischen Ekel beim Wasserlassen durch die. Zeugin die Lust verloren hatte."

7

Daß dem Beschwerdeführer die Fortführung seines Vorhabens unmöglich geworden war, steht also nicht sicher fest ("vermutlich"). Der Angeklagte G. kann demnach Herr seiner Entschlüsse geblieben sein und aus Ärger oder Wut über den entstandenen Sachschaden die Triebspannung überwunden haben, obwohl ihm ein Geschlechtsverkehr physisch noch möglich gewesen wäre.

8

Die Verurteilung wegen versuchter Notzucht war daher aufzuheben.

9

2.

Mit Unrecht macht die Revision geltend, auch der Schuldspruch wegen versuchten schweren Raubes könne nicht bestehenbleiben, weil "die Geldforderung" nicht "mit Gewalttaten verbunden gewesen" sei.

10

Der Beschwerdeführer läßt hier ebenfalls unberücksichtigt, daß die Verletzte bereits durch die in der Freiheitsberaubung liegende Gewalt, die noch während des Wegnahmeversuches ausgeübt wurde, in "große Angst versetzt" worden war (UA S. 17). Dessen ist sich der Angeklagte bei seinem Wegnahmeversuch auch bewußt gewesen, wie das Urteil deutlich ergibt. Rechtlich unbedenklich ist die Annahme versuchten (schweren) Raubes vor allem deshalb, weil der Angeklagte die Wegnahme von Geld unter bewußter Ausnutzung der Wirkung des aus Wut zugefügten Schlages und der auf Vollziehung des Beischlafs gerichteten - unmittelbar voraufgegangenen - Gewaltanwendung versucht hat (BGHSt 20, 32). Von alldem abgesehen, wäre bei der besonderen Sachlage dieses Falles in dem Abklopfen und Durchsuchen der Manteltaschen "der sich weiterhin wehrenden Zeugin" ebenfalls "Gewalt" in Sinne des § 249 StGB zu erblicken (BGHSt 16, 341; BGH NJW 1955, 140418).

11

3.

Offensichtlich unbegründet ist das Rechtsmittel, soweit es den auf § 315 b StGB gestützten Schuldspruch bekämpft.

12

4.

Da nicht sicher auszuschließen war, daß die nunmehr aufgehobene Verurteilung wegen versuchter Notzucht die Höhe der anderen Strafen mit beeinflußt hat, mußten auch diese samt den Feststellungen hierzu aufgehoben werden.

13

II.

Die Verurteilung des Mitangeklagten M. wegen Beihilfe zur versuchten Notzucht sowie sämtliche gegen ihn verhängten Strafen einschließlich der Maßregel und der Einziehungsanordnung konnten ebenfalls nicht bestehenbleiben. Denn der dargelegte sachlichrechtliche Mangel des Urteils war in diesem Umfange gemäß § 357 StPO auch beim Mitverurteilten M. zu berücksichtigen.

Sarstedt
Bundesrichterin Dr. Koffka kann nicht unterschreiben, weil sie beurlaubt ist. Sarstedt
Schmidt
Schmitt
Börker

(1) Red. Anm.:

Der vorstehende erste Absatz der Beschlussformal muss berichtigt wie folgt lauten: "Auf die Revision des Angeklagten G. wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 11. Oktober 1966 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Beschwerdeführer wegen versuchter Notzucht und den Mitverurteilten M. wegen Beihilfe zur versuchten Notzucht verurteilt, sowie in allen Strafaussprüchen gegen beide Angeklagte." (siehe Verknüpfung zum Korrekturbeschluss am Ende des Dokuments)