Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.09.1964, Az.: 1 StR 267/64
Ausnutzung fortdauernder Gewaltanwendung zur Wegnahme; Erfordernis eines Bewusstseins des Opfers von der Wegnahmeabsicht des Täters bzw. der Wegnahme
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.09.1964
- Aktenzeichen
- 1 StR 267/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 12155
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Nürnberg-Fürth - 10.04.1964
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 20, 32 - 33
- MDR 1964, 935-936 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1965, 377-380 (Urteilsbesprechung von Assessor Dr. Albin Eser)
- NJW 1965, 115 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Schwerer Raub
Amtlicher Leitsatz
Raub kann auch dann vorliegen, wenn der Täter, der zunächst gegen eine Person zu anderem Zwecke Gewalt gebraucht, die - fortdauernde - Gewaltanwendung auf Grund neu gefaßten Entschlusses dazu benutzt, dem Opfer eine Sache wegzunehmen. Daß das sich wehrende Opfer die Wegnahme sofort bemerkt und daß sich seine Abwehr gerade gegen die Wegnahme richtet, ist nicht erforderlich.
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 15. September 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms
Bundesrichter Dr. Hübner
Bundesrichter Fischer
Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen des Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 10. April 1964 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes unter Annahme verminderter Zurechnungsfähigkeit zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die nach seiner Meinung fehlerhafte Anwendung der §§ 249, 250 Nr. 3 StGB. Er vertritt die Ansicht, daß objektiv nur ein Diebstahl vorliege. Er hätte aber wegen seiner Volltrunkenheit nur aus § 330 a StGB verurteilt werden dürfen.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1.)
Soweit die Revision geltend macht, daß der Angeklagte bei der Tat zurechnungsunfähig gewogen sei, greift sie unzulässigerweise die Feststellungen des Tatrichters an, der ohne ersichtlichen Rechtsirrtum und ohne Verstoß gegen Denkgesetze und die Lebenserfahrung zu der Überzeugung gelangt ist, daß die Fähigkeit des Angeklagten, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, trotz seiner mittelgradigen Trunkenheit keineswegs völlig ausgeschlossen war.
2.)
Nach den Feststellungen der Strafkammer faßte der Angeklagte auf öffentlicher Straße die 18-jährige Maria M. von hinten an ihrer Kleidung, um sie - nach seinen anwiderlegten Angaben - zu sich hinzuziehen und zu küssen. Das Mädchen wehrte sich gegen den Zugriff, indem es ihn mit beiden Händen von sich abzudrängen suchte. Es gelang dem Angeklagter, wegen der Abwehr nicht, seinen Arm, wie beabsichtigt, uns das Mädchen zu legen, er bekam jedoch, den linken Arm des Mädchens zu fassen. Er fühlte nun, daß sie unter dem Armel ihrer Wolljacke eine Armbanduhr trug, und kam dadurch auf den Gedanken, dem Mädchen die Armbanduhr von Arm zu streifen. Er tat das auch und steckte sie in die Tasche, ohne daß die ihn abwehrende Maria M. dies sofort bemerkte. Nachdem sie ihn mit Hilfe ihrer Begleiterin abgedrängt und den Verlust bemerkt hatte und nun die Uhr zurückforderte, lief er davon.
Der Tatbestand des Straßenraubes ist hiernach gegebene Zwischen dem Angeklagten und Maria M. ist es, wie das Landgericht feststellt, zu einem Handgemenge gekommen. Der Angeklagte hat sie zu sich hinzuziehen versucht, indem er sie zuerst an ihrer Wolljacke und dann an ihrem Arm packte, wahrend andererseits das Mädchen ihn mit den Händen wegzudrängen versuchte. Der Angeklagte hat also Gewalt angewendet, die auch nicht ganz unbedeutend war, denn Maria M. konnte sich seiner erst mit Hilfe ihrer Begleiterin erwehren. Sie hat auch eine Schürfwunde am linken Handgelenk davongetragen. Der Tatbestand des Raubes erfordert allerdings, daß die Gewalt das Mittel sein muß, um die Wegnahme der Sache zu ermöglichen; die Gewalt muß also zum Zweck der Wegnahme angewendet werden (BGHSt 4, 210; RGSt 67, 183, 186). Nun hat freilich der Angeklagte, wie ihm wenigstens nicht widerlegt werden kann, zunächst nur die Absicht verfolgt, das Mädchen in sittlicher Hinsicht zu belästigen. Als er ober sie Armbanduhr bemerkt und sich entschlossen hatte, sie wegzunehmen, hat er die - fortdauernde - Gewaltanwendung bewußt dazu benutzt, die Uhr vom Arm des Mädchens zu ziehen und an sich zu nehmen. Die Gewalt war ihm also dann das Miltel zur Wegnahme.
Daß Maria M. - mit der Abwehr des Angeklagten beschäftigt - die Wegnahme nicht sofort bemerkte, zumal da sie auch zunächst nicht wußte, was der Angeklagte überhaupt von ihr wollte, schließt die Anwendung der §§ 249, 250 StGB nicht aus. Denn das Bewußtsein des Opfers von der Wegnahmeabsicht des Täters oder von der Wegnahme setzen diese Vorschriften nicht voraus. Auch ein Schlafender oder Bewußtloser kann beraubt werden (vgl. KGSt 67, 183, 186; BGHSt 4, 210).
Da auch die Strafzumessung keinen Rechtsirrtum ersehen läßt, ist die Revision zu verwerfen.
Willms
Hübner
Fischer
Sanders