Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.06.1961, Az.: 5 StR 170/61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.06.1961
- Aktenzeichen
- 5 StR 170/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 13794
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 13.01.1961
Verfahrensgegenstand
Schwerer Raub u.a.
Hinweis
Von Rechts wegen
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 6. Juni 1961,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr. Börker
Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 13. Januar 1961
- a)
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte B. wegen einfachen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, der Angeklagte G. wegen Beihilfe zum einfachen Raub verurteilt ist,
- b)
in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafen und über die Kosten der Revisionen an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen schweren Raubes nach §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung nach § 223 a StGB, den Angeklagten G. wegen Beihilfe zum schweren Raub verurteilt.
Die Revisionen der Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügen, haben nur teilweise Erfolg.
Der Angeklagte B. kann in diesem Rechtszug nicht mit der den tatrichterlichen Feststellungen widersprechenden Behauptung gehört werden, er habe dem W. nur 3 DM weggenommen und seine Gewaltanwendung gegen W. sei nicht das Mittel gewesen, um die Wegnahme zu ermöglichen.
Die Feststellungen des Landgerichts rechtfertigen zwar die Verurteilung des Angeklagten wegen einfachen Raubes, nicht jedoch die Verurteilung wegen Straßenraubes. An sich genügt es zur Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB, wenn der Täter die Gewaltanwendung in Raubabsicht auf einem dem öffentlichen Verkehr freigegebenen Weg begonnen, die den Raub vollendende Wegnahmehandlung aber erst außerhalb des öffentlichen Weges begangen hat (BGHSt 3, 297; 14, 383) [BGH 22.06.1960 - 2 StR 221/60]. So war es aber hier nicht. Das Landgericht hat vielmehr festgestellt, daß der Angeklagte B. den W. zwar auf einem öffentlichen Wege tätlich angegriffen hat, jedoch noch ohne Raubabsicht. Den Entschluß, W. zu berauben, hat er erst gefaßt, als er sich mit ihm im Handgemenge bereits auf dem an den öffentlichen Weg angrenzenden, durch ein Gitter von ihm getrennten, etwa acht Meter breiten Grünstreifen zwischen dem Weg und der Kanalböschung befand. Dieser Grünstreifen ist kein dem öffentlichen Verkehr freigegebener Weg. Der Bundesgerichtshof hat allerdings in mehreren Entscheidungen die unmittelbar an einen öffentlichen Weg angrenzende Rasenfläche in einem offenen Stadtgarten oder Park einem öffentlichen Weg gleichgestellt (4 StR 351/56 vom 20. September 1956 = NJW 1956, 1807 = JZ 1957, 28; 5StR 621/57 vom 22. April 1958). Maßgebend war hierfür die Erwägung, daß die Wegbenutzer solche Rasenflächen oft betreten, um anderen Wegbenutzern auszuweichen oder weil die Wege wegen Glätte oder Hasse ungangbar sind. Aus diesen Gründen können Rasenflächen als Teile des dem öffentlichen Verkehr freigegebenen Raumes angesehen werden. Diese Erwägungen treffen aber nicht zu, wenn der Grünstreifen vom Weg durch ein, wenn auch niedriges, Gitter abgetrennt ist. Denn das Gitter soll gerade die Benutzer des Weges vom Betreten der Rasenfläche abhalten, und es ist ein deutlicher Hinweis darauf, daß der Rasen dem öffentlichen Verkehr nicht freigegeben ist.
Aus denselben Gründen ist auch die Verurteilung des Angeklagten G. wegen Beihilfe zum schweren Raub rechtlich fehlerhaft. Nach den Feststellungen liegt nur Beihilfe zum einfachen Raub vor. Im übrigen enthalten die Einzelausftihrungen der Revision des Angeklagten G. nur unbeachtliche Angriffe gegen die tatrichterlichen Feststellungen. Das Landgericht hat die Beihilfehandlung und den Beihilfevorsatz in rechtlich einwandfreier Weise nachgewiesen. Aus dem Urteil geht nicht hervor, daß G. nur deshalb auf die Aufforderung des Angeklagten B. die Tasche des W. durchsucht und die darin gefundenen 3 DM B. ausgehändigt hat, um diesen von weiteren Gewalttätigkeiten gegen Wagner abzuhalten. Aber auch wenn man ein solches Motiv dem Zusammenhang entnehmen wollte, so würde es einer Verurteilung des Angeklagten G. wegen Beihilfe zum Raub nicht im Wege stehen. Auch die Feststellung, daß bei G. die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und 2 StGB zur Tatzeit nicht vorgelegen haben, läßt keinen Rechtsirrtum erkennen.
Da neue Feststellungen, die wiederum zu einer Verurteilung der Angeklagten wegen schweren Raubes, beziehungsweise wegen Beihilfe zum schweren Raub führen könnten, nicht zu erwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruch von sich aus ab und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über das Strafmaß an das Landgericht zurück.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Siemer
Schmitt
Börker
Mayr