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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.07.1972, Az.: 1 StR 233/72

Inhalt einer Revisionsbegründung; Verminderte Zurechnungsfähigkeit auf Grund sexueller Hörigkeit; Untersuchung des Geisteszustandes eines Sexualtäters durch einen Sexualforscher als Sachverständigen; Würdigung einer vorsätzlichen Tötung als Mord

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.07.1972
Aktenzeichen
1 StR 233/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 11744
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Nürnberg-Fürth - 10.11.1971

Verfahrensgegenstand

Mord

Prozessführer

Arbeiterin Käthe K., geborene K., aus O., dort geboren am ... 1933, zur Zeit in Untersuchungshaft,

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 18. Juli 1972,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,
Bundesrichter Loesdau
Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Pikart
Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Nürnberg-Fürth vom 10. November 1971 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht beim Landgericht Ansbach zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt.

2

Ihre Revision, mit der die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts gerügt wird, führt nur im Strafausspruch zum Erfolg.

3

I.

Die Verfahrensrügen gehen fehl.

4

1.

Wird ein Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren angefochten, müssen nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO in der Revisionsbegründung die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden, und zwar so ausführlich, daß der Inhalt der Begründung selbst die Beurteilung ermöglicht, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, falls die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (BGHSt 21, 334, 340) [BGH 10.11.1967 - 4 StR 512/66]. Betrifft die Rüge die Ablehnung eines Beweisantrages, ist es erforderlich, neben dem Inhalt dieses Antrages auch den Inhalt des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses mitzuteilen sowie die Tatsachen anzugeben, die die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses begründen (BGHSt 3, 213, 214) [BGH 14.10.1952 - 2 StR 306/52].

5

Diesen Erfordernissen entspricht die Revisionsbegründungsschrift hier nicht, denn es wird nicht angegeben, mit welcher Begründung das Schwurgericht den übrigens auch nur unvollständig mitgeteilten Antrag auf Einholung eines Obergutachtens der Sexual-Psychologin Prof. Dr. Müller-Luckmann und eines Gutachtens des Privatdozenten Dr. Schorsch abgelehnt hat.

6

Die Rüge einer Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO ist somit bereits unzulässig.

7

2.

Das Schwurgericht ist auf der Grundlage des von dem Sachverständigen Dr. Walz - Facharzt für Psychiatrie und Neurologie - erstatteten Gutachtens zu der Überzeugung gelangt, daß die Angeklagte, die ausgelöst durch ihre sexuelle Hörigkeit gegenüber dem Opfer der Tat in eine sog. Situationsneurose geraten war, bei der Ausführung der Tat vermindert zurechnungsfähig im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB gewesen ist.

8

Bei dieser Sachlage brauchte sich dem Gericht auch im Hinblick auf das sexuelle Abhängigkeitsverhältnis zwischen der eingeklagten und ihrem Opfer die Anhörung weiterer Sachverständiger, die sich speziell mit der Sexualwissenschaft befassen, nicht aufzudrängen.

9

Selbst bei einem Sexualtäter gebietet die Pflicht zur Wahrheitsermittlung nur in besonderen Ausnahmefällen, ihn auf seinen Geisteszustand durch einen Sachverständigen untersuchen zu lassen, der über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Sexualforschung verfügt (BGHSt 23, 176, 187 ff [BGH 21.11.1969 - 3 StR 249/68]; BGH, Urteil vom 25. August 1970 - 1 StR 251/70 -). Das muß auch dann gelten, wenn bei einem Tötungsdelikt die sexuelle Hörigkeit des Täters gegenüber seinem Opfer von einer gewissen Bedeutung ist. Die Beschwerdeführerin hat weder dargetan noch ist ersichtlich, daß es sich hier um einen besonderen Ausnahmefall handelt, der die Hinzuziehung eines Sexualforschers unerläßlich machte.

10

Das Schwurgericht hat somit durch die Nichtanhörung weiterer Sachverständiger seine sich aus § 244 Abs. 2 StPO ergebende Aufklärungspflicht nicht verletzt.

11

II.

Auch der Schuldspruch hält einer rechtlichen Überprüfung stand.

12

Eine vorsätzliche Tötung ist nur dann als Mord zu würdigen, wenn sich der Täter im Augenblick der Tötungshandlung auch der tatsächlichen Merkmale bewußt gewesen ist, die die Tat als Mord gegenüber dem Totschlag kennzeichnen (BGHSt 6, 329, 331 [BGH 14.10.1954 - 4 StR 362/54]; BGH LM StGB § 211 Nr. 2, 3; BGH, Urteil vom 3. November 1970 - 1 StR 488/70 -).

13

Der Täter, der einen Menschen heimtückisch tötet, d.h. unter bewußter Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers (BGHSt 2, 60, 61 f [BGH 21.12.1951 - 1 StR 675/51];  251, 254;  3, 183, 185 f [BGH 30.09.1952 - 1 StR 296/52];  6, 120, 121 [BGH 05.05.1954 - 1 StR 626/53];  9, 385, 389 [BGH 22.09.1956 - GSSt - 1/56];  11, 139, 144), [BGH 02.12.1957 - GSSt - 3/57]muß daher die Umstände, die seine Heimtücke begründen, nicht nur in einer äußeren Weise wahrnehmen, sondern sie müssen vielmehr so in sein Bewußtsein dringen, daß er ihre Bedeutung für die arg- und hilflose Lage des Opfers und für die Ausführung der Tat erfaßt (BGHSt 6, 120, 121 f [BGH 05.05.1954 - 1 StR 626/53];  11, 139, 144 [BGH 02.12.1957 - GSSt - 3/57]; BGH, Urteil vom 15. Mai 1956 - 5 StR 112/56 -). Dem kann, je nach Lage des Falles, eine starke Erregung des Täters entgegenstehen (BGHSt 11, 139, 144 [BGH 02.12.1957 - GSSt - 3/57]; BGH, Urteil vom 15. Mai 1956 - 5 StR 112/56 -, mitgeteilt bei Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB § 211 Rdnr. 7; BGH, Urteil vom 10. Mai 1966 - 5 StR 168/66 -; BGH, Urteil vom 17. Januar 1967 - 1 StR 645/66 -, mitgeteilt bei Pfeiffer/Maul/Schulte, a.a.O. Rdnr. 10).

14

Das alles hat das Schwurgericht auch nicht verkannt, denn es führt zur Begründung eines heimtückischen Handelns der Angeklagten aus:

"Die Angeklagte war sich bei der Tat auch der Arg- und Wehrlosigkeit ihres Opfers bewußt. Sie machte im Schlafzimmer kein Licht, um zu vermeiden, daß ihr Opfer aufwacht und sich wehrt. Daraus und aus der Planmäßigkeit ihres Handelns ergibt sich, daß die Angeklagte trotz ihres Erregungszustandes durchaus in der Lage war, die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit ihres Opfers für die Ausführung der Tat zu erfassen." (UA S. 12).

15

Diese Ausführungen mögen zwar knapp sein, lassen aber doch mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, daß die Angeklagte sich nach der Überzeugung des Schwurgerichts trotz der Situationsneurose, in die sie geraten war, auch noch im Zeltpunkt der Tat des Heimtückischen ihres Handelns bewußt gewesen ist.

16

III.

Die Erwägungen zum Strafausspruch sind jedoch nicht widerspruchsfrei.

17

Als straferschwerend wird berücksichtigt, daß die Angeklagte die Tat "aus einem egoistischen Motiv heraus, nämlich aus krasser Eigensucht begangen hat", denn sie hat ihren Liebhaber nur getötet, weil sie ihn "nicht für sich allein haben konnte und ihn nicht mit seiner Ehefrau teilen wollte" (UA S. 15).

18

Eine in solchem Maße abwertende Würdigung der Beweggründe, die die Angeklagte zu der Tat geführt haben, ist nicht mit den Feststellungen zu der Entwicklung ihres Verhältnisses zu dem Liebhaber, dem Opfer der Tat, vereinbar. Dieser nutzte die Angeklagte, die seinetwegen ihren Mann und ihre Kinder verlassen habe, in der Folgezeit in schamloser Weise aus. Er lebte auf ihre Kosten, schlug sie wiederholt und beleidigte sie aufs Schwerste, verlangte von ihr, sie solle mit anderen Türken, die er auswähle, den Geschlechtsverkehr ausüben und den Dirnenlohn an ihn abführen. Er versprach ihr mehrmals sich scheiden zu lassen und sie zu heiraten, kündigte ihr dann aber wiederum an, seine Familie nachkommen zu lassen, und versuchte sie für eine "Ehe zu dritt" zu gewinnen, in der sie die Rolle der Lieblingsfrau spielen sollte (UA S. 5 f). Wenn die Angeklagte sich nach alledem eines Tages zu der Tat entschloß, und zwar mit der Absicht, sich anschließend selbst zu töten, kann keine Rede davon sein, daß sie aus krasser Eigensucht gehandelt hat.

19

Das Urteil ist daher unter Verwerfung der weitergehenden Revision im Strafausspruch aufzuheben und die Sache insoweit an ein anderes Schwurgericht zurückzuverweisen.

Pfeiffer
Loesdau
Mösl
Pikart
Strickert