Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.12.1957, Az.: GSSt 3/57
Hoher Grad innerlicher Erregung als verschuldeter Täterbeitrag; Besondere Gefährlichkeit des heimtückisch Mordenden als Grund für das hohe Strafmaß; Entschuldbare heftige Gemütsbewegung als Ausschlussgrund für Heimtücke
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.12.1957
- Aktenzeichen
- GSSt 3/57
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1957, 10801
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 11, 139 - 145
- MDR 1958, 438-439 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1958, 309-310 (Volltext mit amtl. LS) "hier: heimtückisches Töten"
Verfahrensgegenstand
Mord
Amtlicher Leitsatz
Der bloße Umstand, daß der Täter in entschuldbarer heftiger Gemütsbewegung handelt, schließt "heimtückisches Töten" nicht aus (im Anschluß an BGHSt 9, 385).
Der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs hat
den Generalbundesanwalt gehört und
in der Sitzung vom 2. Dezember 1957
unter Mitwirkung
des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Weinkauf als Vorsitzenden,
der Senatspräsidenten Dr. Geier, Dr. Baldus und Sarstedt sowie
der Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Krumme, Werner, Dr. Sauer, Dr. Jagusch und Dr. Börker
beschlossen:
Tenor:
Der bloße Umstand, daß der Täter in entschuldbarer heftiger Gemütsbewegung handelt, schließt "heimtückisches Töten" nicht aus (im Anschluß an BGHSt 9, 385).
Gründe
Der 5. Strafsenat ist mit einem Verfahren befaßt in dem der Tatrichter im wesentlichen folgenden Sachverhalt festgestellt hat:
Der Angeklagte war seit Ende Februar 1956 mit der um fast zwei Jahre älteren Frau Elvira Z. bekannt, hatte sich am 3. März 1956 mit ihr verlobt und war in ihre Wohnung gezogen. Beide paßten aber im Wesen nicht zueinander. Der Angeklagte ist ein primitiver Psychopat, im allgemeinen sehr ruhig veranlagt, neigt jedoch in der Erregung zum Jähzorn. Frau Z. war lebhaft, leicht erregbar und schlagfertig, trug aber nicht nach. Allmählich entwickelte sich zwischen ihnen eine Spannung, die immer größer wurde. Trotzdem blieben sie zusammen. Der Angeklagte suchte nach einem unsteten Wanderleben, das ihn auch zu strafbaren Handlungen geführt hatte, inneren Halt an einer Frau und ein eigenes Heim. Frau Z. wollte durch die Heirat ihren beiden Töchtern einen Vater und sich selbst eine bessere wirtschaftliche Versorgung verschaffen. Jeder hoffte, die Schwierigkeiten mit dem anderen würden nach der Eheschließung aufhören.
Am 18. März 1956 nehmen beide an einer Einsegnungsfeier bei der Familie F. teil. Dort entstand zwischen ihnen durch Kleinigkeiten eine Verstimmung. Durch Vermittlung der Frau F. kam es nach außen hin zur Versöhnung.
Als der Angeklagte mit Frau Z. gegen 1 Uhr nachts heimging, nahm er sein großes Rundfunkgerät, das er für die Feier zur Verfügung gestellt hatte, wieder mit, obwohl F. ihn bat, es noch dort zu lassen, und Frau Z. sich dafür aussprach. Auf dem Heimwege machte sie ihm deshalb ständig Vorwürfe. Darauf stellte er das Gerät auf die Straße und erklärte, sie könne es zur Familie F. zurückbringen. Auf ihre energische Aufforderung nahm er es wieder auf. Als sie beim Weitergehen noch immer keine Ruhe gab, warf er es ihr vor die Füße. "Dafür gab ihm Frau Z. sofort mehrere Ohrfeigen und äußerte, der Apparat sei noch nicht bezahlt und sie müsse sich vielleicht an den Raten beteiligen." Darauf trug ihn der Angeklagte weiter.
In der Wohnung wurde der Streit fortgesetzt. Frau Z. erklärte, sie löse die Verlobung auf, der Angeklagte solle bis zum Abend die Wohnung verlassen, sonst werde sie die Polizei holen. Hierauf tat der Angeklagte, als wolle er sich aus dem Fenster stürzen. Er ließ sich aber zurückhalten. Frau Z. schimpfte weiter mit ihm und gab ihm mehrere Ohrfeigen. Er wehrte sich zunächst nicht, sondern hielt ihr noch die andere Wange hin mit der Aufforderung, sie solle auch darauf schlagen. Erst als sie ihn einen Feigling nannte, versetzte er ihr einen Faustschlag ins Gesicht. Sie stürzte zu Boden und blutete leicht, erhob sich aber schnell, warf ihren Verlobungsring dem Angeklagten vor die Füße und erklärte, er solle sofort seine Sachen nehmen und verschwinden. Der Angeklagte versuchte, ihr den Ring wieder auf den Finger zu schieben. Da sie sich wehrte, kam es zu einem neuen Handgemenge. Frau Z. riß dem Angeklagten ein Büschel Haare aus, und er gab ihr darauf einen weiteren kräftigen Faustschlag ins Geeicht. Dann trat äußerlich Ruhe ein. Beide saßen mehrere Minuten nebeneinander auf dem Bett und rauchten. Danach wusch sich Frau Z. das Blut aus dem Gesicht. Sie beugte sich dabei über eine Waschschüssel und wendete dem Angeklagten halb den Rücken zu. "Als er daran dachte, daß Frau Z. das Verlöbnis gelöst hatte, kam ihm der Gedanke, sie zu töten." Er würgte sie von hinten. "Frau Z. war völlig überrascht und machte keine Abwehrbewegungen; sie war sofort kraftlos" und starb, ohne einen Laut von sich geben zu können.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen heimtückisch begangenen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt.
Frau Z. hatte, wie das Schwurgericht im einzelnen darlegt, die Auseinandersetzung für beendet gehalten und keine Angriffe des Angeklagten mehr erwartet. Das war dem Angeklagten nach den Feststellungen des Urteils klar. Die augenblickliche Lage erschien ihm "besonders günstig, da Frau Z. sich nicht wehren oder durch Schreie die sich im Nebenzimmer aufhaltende Familie G. alarmieren konnte". Dieser Vorteil war ihm trotz seiner körperlichen Überlegenheit "durchaus recht".
Bei dem allen berücksichtigt das Schwurgericht, daß der Angeklagte "auf Grund des Vorgefallenen sehr erregt" war und sich "in einer gewissen Affektstauung" befand, "die durch die vorangegangene Auseinandersetzung entstanden war". Infolge der Affektspannung war sein Denken "eingeengt". Seine Gedanken "durchliefen nicht den Filter seiner Gesamtpersönlichkeit". Der "verstandesmäßige Kontrollmechanismus" war etwas herabgesetzt. Trotzdem war der Angeklagte, wie das Schwurgericht feststellt, "durchaus fähig, die Lage zu überschauen". Er war sich insbesondere "der Arg- und Wehrlosigkeit der Frau Z. voll bewußt". Eine gewisse Trübung seines Bewußtseins mag nach der Ansicht des Schwurgerichts im Laufe der Tat eingetreten sein. In einem erheblichen Maße ist es jedoch auch zu diesem Zeitpunkt nicht gestört gewesen. Die entscheidenden Beweggründe des Angeklagter hat das Schwurgericht im Einzelnen nicht feststellen können. Nach seiner Ansicht "mögen dem Angeklagten Gedanken verschiedenster Art im bunten Durcheinander gekommen sein, als er neben Frau Z. saß und seine Lage überdachte".
Der 5. Strafsenat hat den Großen Senat für Strafsachen gemäß §§ 136 Abs. 1, 137 GVG folgende Rechtsfrage vorgelegt:
Liegt Mord vor, wenn der Täter in einer entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung tötet und dabei die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewußt ausnutzt?
I.
Der Große Senat für Strafsachen teilt nicht die Auffassung des 5. Strafsenats, daß die starke Erregung des Angeklagten unverschuldet war.
Auf dem Heimwege hatte der Angeklagte seiner Braut auf ihre berechtigten Vorwürfe sein Rundfunkgerät vor die Füße geworfen. Dadurch hatte er ihren verständlichen Ärger gesteigert. In der Wohnung erwiderte er ihr Schimpfen und die Ohrfeigen, die sie ihn gab, schließlich mit einem Faustschlage, der so kräftig war, daß sie hinstürzte und blutete. Er ließ sich dann in eine weitere tätliche Auseinandersetzung mit ihr ein. Er hat also selbst schuldhaft dazu beigetragen, daß seine Erregung schließlich einen hohen Grad erreichte.
Der Große Senat für Strafsachen hat gleichwohl die Rechtsfrage, die ihm unterbreitet ist, geprüft und ist dabei von dem Standpunkte des vorlegenden Senats ausgegangen, daß der Angeklagte von einer entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung beherrscht gewesen sei.
II.
Dieser Umstand hat jedoch für die Frage, ob Mord vorliegt; nicht die rechtliche Bedeutung, die der 5. Strafsenat ihm beilegt.
1.)
Die Ausführungen des Vorlegungsbeschlusses laufen darauf hinaus, eine vorsätzliche Tötung, die unter § 211 Abs. 2 StGB fällt, sei dann kein Mord, wenn sie nach der besonderen Lage des Einzelfalles nicht besonders verwerflich erscheine. Der § 211 StGB soll unter diesen einschränkenden und berichtigenden Gesichtspunkt anzuwenden sein. Dem ist nicht zu folgen.
Wie der Große Senat für Strafsachen schon am 22. September 1956 entschieden hat (BGHSt 9, 385), enthält § 211 Abs. 2 StGB keine blossen normierten Regelfälle, sondern die abschließenden Tatbestände der Tötungsverbrechen, die das Gesetz als besonders verwerflich und deshalb als Mord beurteilt. Ist einer dieser Tatbestände erfüllt, so hat der Richter nicht noch zu prüfen, ob die Tat ihrem Gesamtbilde nach besonders verwerflich ist. Sonst würde die Rechtsprechung in Mordsachen zu unsicher und ungleichmäßig.
Hieran ist festzuhalten. Das zeigt gerade der vorliegende Fall. In ihm findet der 5. Strafsenat keine besonders verwerfliche Tötung. Käme es auf diese Frage an, so wäre der Große Senat der entgegengesetzten Ansicht. Ein allgemeines Werturteil, das selbst innerhalb eines Gerichtes so verschieden ausfallen kann, ist für die Rechtsprechung kein brauchbares Kennzeichen, an dem sie den Mord vom Totschlage unterscheiden kann.
2.)
Über die besondere Verwerflichkeit der Tat, insbesondere der Gesinnung des Täters, hat der Richter auch nicht, wie der 5. Strafsenat im Ergebnis meint, beim Tatbestandsmerkmal des heimtückischen Tötens zu entscheiden. Dieses besteht vielmehr nur darin, daß der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des anderen bewußt ausnutzt. Hieran kann es zwar fehlen, wenn er glaubt, zum Besten des Opfers zu handeln (BGHSt 9, 385, 390) [BGH 22.09.1956 - GSSt - 1/56]. Das kommt hier aber nicht in Betracht.
a)
Der Grund dafür, daß das Gesetz den, der heimtückisch einen Menschen tötet, als Mörder mit lebenslangem Zuchthause bedroht, liegt in der besonderen Gefährlichkeit seines Vorgehens. Er überrascht das Opfer in einer hilflosen Lage und hindert es dadurch, sich zu verteidigen, zu fliehen, Hilfe herbeizurufen, den Angreifer umzustimmen, in sonstiger Weise dem Anschlage auf sein Leben zu begegnen oder die Durchführung wenigstens durch solche Bemühungen zu erschweren (BGHSt 2, 60, 61 [BGH 21.12.1951 - 1 StR 675/51]; 2, 251, 254) [BGH 22.01.1952 - 1 StR 485/51]. Dafür ist der vorliegende Fall ein anschauliches Beispiel. Frau Z. wäre wahrscheinlich durch die Bewohner des benachbarten Zimmers gerettet worden, hätte sie wenigstens schreien können. Wer solche Möglichkeiten ausschaltet, kann fremdes Leben leichter und sicherer als sonst vernichten. Diese besonders gefährliche und erfahrungsgemäß häufige Art der Tötung will das Gesetz möglichst nachdrücklich bekämpfen. Deshalb ahndet es sie als Mord. Es denkt dabei weniger an den Täter als an das hinterrücks überfallene Opfer.
Die Auslegung des Merkmals "heimtückisch" hat daher an das anzuknüpfen, was diese Form des Tötens besonders gefährlich macht. Das ist die Arg- und Wehrlosigkeit des Angegriffenen.
b)
Der Täter muß die Tatsachen, die diese Lage des anderen ausmachen, erkennen; er muß in seine Vorstellung aufnehmen, daß er sie ausnutzt (BGHSt 6, 120). Daran kann ihn eine starke Erregung hindern. Es hängt von den Einzelheiten des Falles ab, ob sie so wirkt. Das gilt auch für die weitere Frage, ob sie das Bewußtsein des Täters stört oder seine Geistestätigkeit krankhaft beeinträchtigt und dadurch seine Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, aufhebt oder erheblich vermindert (§ 51 StGB).
c)
Die Tatsache allein, daß jemand in einer entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung tötet, schließt es jedoch nicht aus, sein Vorgehen "heimtückisch" zu nennen.
In diesem Ausdrucke liegt nichts, was auf eine ruhige, begonnene und leidenschaftslose Ausführung hindeutet. Auf einer solchen Gefühlslage oder gar auf Kaltblütigkeit braucht heimtückisches Tun dem Sprachgebrauche nach nicht zu beruhen. Das frühere, aus § 211 StGB entfernte Merkmal der Überlegung ist nicht insoweit bestehengeblieben, als das Gesetz jetzt von heimtückischem Töten spricht.
Es ist auch nicht entscheidend, ob eine unverschuldete starke Erregung im Einzelfalle die Gesinnung des Täters weniger verwerflich erscheinen läßt. Auf der inneren Tatseite genügt sein Bewußtsein, die Arg- und Wehrlosigkeit auszunutzen (BGH 9, 385, 390). Es ist ferner nicht nötig, daß sich im bewußten Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit noch eine besondere Tücke und Verschlagenheit zeigt, die Tat also als Ausdruck solcher Geisteshaltung zu werten ist. So vieldeutige Begriffe mit schwer bestimmbaren Wertvorstellungen geben dem Richter keinen brauchbaren und zuverlässigen Maßstab. Hinge von ihnen ab, ob jemand heimtückisch getötet hat, so wäre für diese Begehungsform des Mordes die vom Großen Senat abgelehnte richterliche Befugnis, die Frage der besonderen Verwerflichkeit zu beurteilen, im Ergebnis doch anerkannt. Dadurch könnte auch die Auslegung anderer Mordtatbestände beeinflußt werden. Die Unklarheiten, die sich daraus ergäben, würden die Rechtseinheit gefährden, die Tätigkeit der Strafrechtspflege in Mordsachen erschweren und hemmen und dadurch den strafrechtlichen Schutz des Lebens beeinträchtigen.
Die Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Generalbundesanwalts. Er hatte zwar in der früheren Sache (vgl. BGHSt 9, 385, 390) [BGH 22.09.1956 - GSSt - 1/56] als seine Ansicht vorgetragen, Mord könne nur dann angenommen werden, wenn festgestellt werde, daß die Tötung besonders verwerflich sei. Diesen Standpunkt hat er aber, weil der Große Senat damals anders entschieden hat, jetzt aus Gründen der Rechtsbeständigkeit nicht mehr vertreten.
Dr. Geier
Baldus
Sarstedt
Busch
Krumme
Werner
Sauer
Jagusch
Dr. Börker