Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.05.1966, Az.: 5 StR 168/66
Kenntnis des Täters vom Vorliegen einer Arglosigkeit und Wehrlosigkeit seines Opfers bei Handeln in starker Erregung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.05.1966
- Aktenzeichen
- 5 StR 168/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 11335
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 19.11.1965
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Mord u.a.
Prozessführer
Klempner und Installateur Dieter D. aus B., geboren am ... 1943 in B., zur Zeit in Untersuchungshaft
Rechtsanwältin ... aus B. als Verteidigerin
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 10. Mai 1966,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter
Kersting als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin ... aus B. als Verteidigerin,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 19. November 1965 samt den Peststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Schwurgericht in Braunschweig zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Mit Recht rügt die Revision, daß das Schwurgericht nicht ausreichend festgestellt hat, der Angeklagte habe, als er Heidi H. tötete und B. zu töten versuchte, bewußt die Arg- und Wehrlosigkeit seiner Opfer ausgenutzt. Die formelhafte Feststellung auf Seite 13 UA, dem Angeklagten seien alle diese Umstände, die den Begriff der Heimtücke ausmachten, bekannt gewesen, kann bei Lage der Sache nicht ausreichen. Zwar zwingt die Tatsache, daß der Angeklagte nach den Feststeilungen in starker Erregung gehandelt hat, nicht zu dem Schluß, daß er die Umstände nicht erkannt habe, die seine Opfer arg- und wehrlos machten. Ob die Erregung des Täters eine solche Erkenntnis ausschließt, ist Sache des Einzelfalles (BGHSt 11, 139, 144) [BGH 02.12.1957 - GSSt - 3/57]. Doch bedarf es in einem solchen Fall in aller Regel besonderer Darlegungen des Urteils darüber, woraus zu schließen ist, daß der Täter trotz seiner Erregung die die Heimtücke begründenden Umstände in sein Bewußtsein aufgenommen hat. In dem vorliegenden Fall ergibt das festgestellte Verhalten des Angeklagten nicht so deutlich von sich aus das Heimtückebewußtsein des Angeklagten, daß auf nähere Darlegungen verzichtet werden kann, insbesondere, weil das Schwurgericht zu dem Ergebnis gekommen ist, der Angeklagte sei bei Abgabe der Schüsse infolge einer durch seine Erregung hervorgerufenen Bewußtseinsstörung erheblich in seiner Einsichts- und Willensfähigkeit beschränkt gewesen.
In der neuen Verhandlung wird das Schwurgericht nochmals prüfen müssen, ob die drei Straftaten des Angeklagten in Tateinheit - oder nicht vielmehr in Tatmehrheit - begangen worden sind, da keiner der Schüsse gleichzeitig mehrere der Verletzten getroffen hat.
Koffka
Schmidt
Siemer
Kersting