Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.11.1971, Az.: VI ZR 115/70
„Freispruch“
Anspruch auf Schadensersatz wegen einer unerlaubten Handlung; Anforderungen an die Verteilung der Beweislast; Vorliegen einer Ehrverletzung durch antisemitische Äußerungen auf einem Flugblatt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.11.1971
- Aktenzeichen
- VI ZR 115/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 12230
- Entscheidungsname
- Freispruch
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 23.04.1970
- LG München I
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 57, 325 - 334
- MDR 1972, 314 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1972, 431-433 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Schriftsteller Kurt Z., B., K.straße ...,
Prozessgegner
S.-V. Rudolf A. GmbH & Co. KG,
gesetzlich vertreten durch den Komplementär, die S.-V. Rudolf A. GmbH,
diese vertreten durch den Verlags-Direktor Hans Detlef B., H., P.,
Amtlicher Leitsatz
- a)
Ein periodisch erscheinendes Presseorgan, das vor Rechtskraft über die erstinstanzliche strafgerichtliche Verurteilung unter Namensnennung berichtet, hat auf Verlangen des Betroffenen den das Strafverfahren abschließenden Freispruch mitzuteilen.
- b)
Die Verpflichtung des Presseorgans kann sich auf die Veröffentlichung einer entsprechenden Erklärung des Betroffenen beschränken.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 1971
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Pehle und
der Bundesrichter Dr. Weber, Prof. Dr. Nüßgens, Sonnabend und Scheffen
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. April 1970 werden zurückgewiesen.
Jedoch wird das genannte Urteil auf die Anschlußrevision des Klägers dahin abgeändert, daß von den Kosten der beiden ersten Rechtszüge die Beklagte 4/5 und der Kläger 1/5 zu tragen hat.
Die Kosten der Revisionsinstanz fallen der Beklagten zu 4/5 und dem Kläger zu 1/5 zur Last.
Tatbestand
Der Kläger, von Beruf Schriftsteller, befand sich im Sommer 1965 auf einer Vortragsreise. In B. kam es bei einem Vortrag zu Protesten. Hierbei wurden gegen ihn gerichtete Flugblätter verteilt, in denen er beschuldigt wurde, Verfasser eines gleichzeitig mitabgedruckten antisemitischen Artikels zu sein, der im Jahre 1935 in der "Westfälischen Landeszeitung" erschienen war.
Daraufhin erwirkte der Kläger beim Amtsgericht Biberach am 2. Juli 1965 eine einstweilige Verfügung, mit der den Verantwortlichen die weitere Verbreitung der auf dem Flugblatt aufgestellten Behauptungen untersagt wurde. Zur Glaubhaftmachung legte er eine Versicherung an Eides Statt vor, in der er unter anderem erklärte, er habe die beiden Verteiler des Flugblattes auf die Unrichtigkeit des Inhaltes hingewiesen.
In einem Strafverfahren vor dem Amtsgericht Biberach wurde der Kläger am 5. Juni 1967 des Vergehens der fahrlässig falschen Versicherung an Eides Statt (§§ 156, 163 StGB) für schuldig befunden und zu einer Strafe verurteilt; das Gericht hielt es für erwiesen, daß der Kläger nur einen der beiden Verteiler des Flugblattes auf dessen Unrichtigkeit hingewiesen hatte.
Das im Verlag der Beklagten in H. erscheinende Nachrichtenmagazin "Der S." veröffentlichte in Nr. .../1967 auf S. 51/52 unter der Rubrik "Prozesse" einen Artikel mit der Überschrift "Z. - Fremd und befremdet". Darin berichtete es eingehend über Anlaß, Verlauf und Ergebnis des Strafprozesses gegen den Kläger und dessen Mitangeklagten vor dem Amtsgericht Biberach. Der Artikel endet wie folgt:
"Das Urteil: anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von acht Tagen je 200 DM Geldstrafe und Übernahme der Verfahrenskosten.
Richter B. belehrte Z., dem Berichtigungsbegehren, einstweilige Verfügungen und eidesstattliche Versicherungen aus mannigfachen Auseinandersetzungen so geläufig sind wie anderen Bürgern Hölichkeitsfloskeln:
An die Sorgfaltspflicht bei der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung sind strenge Maßstäbe anzulegen. Die Angeklagten haben diese Sorgfaltspflicht verletzt und fahrlässig falsche Angaben gemacht. Daß G. neben L. gestanden sei, ist eine selbständige Weiterdichtung.
Der bestrafte Z., nunmehr in B. eher befremdet als fremd: Wir legen Berufung ein."
Auf die Berufung des Klägers wurde durch Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 12. März 1968, rechtskräftig seit dem 20. März 1968, das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben und der Kläger unter Überbürdung der Kosten des Verfahrens auf die Staatskasse freigesprochen.
Mit Schreiben vom 10. April 1968 forderte der Kläger durch seinen Anwalt die Redaktion des "S." auf, in Ergänzung der früheren Berichterstattung über die rechtskräftige Freisprechung des Klägers zu berichten. Das lehnte die Beklagte ab.
Mit der Klage hat der Kläger Ergänzung durch Bericht über seine Freisprechung begehrt. Er hat von der Beklagten gefordert, in der nächsten Nummer des Nachrichtenmagazins "Der S.", und zwar an gleicher Stelle und in gleichem Druck wie der Prozeßbericht über den Kläger in der Nummer .../1967, folgende Erklärung der Beklagten abzudrucken:
"Wir haben in der Nummer .../67 des S. berichtet, der Schriftsteller Kurt Z. sei wegen eines Vergehens der fahrlässigen Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von 8 Tagen zu 200 DM Geldstrafe und Übernahme der Verfahrenskosten verurteilt worden. Dieses Urteil ist durch die zweite kleine Strafkammer des Landgerichts Ravensburg mit Urteil vom 12.3.1968 aufgehoben und Herr Z. unter Überbürdung der Verfahrenskosten auf die Staatskasse freigesprochen worden. Das Urteil ist seit dem 20.3.1968 rechtskräftig."
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie hat geltend gemacht, der Klage fehle im Hinblick auf die Möglichkeit einer Gegendarstellung das Rechtsschutzbedürfnis. Zudem sei die mitgeteilte Tatsache der Verurteilung des Klägers in erster Instanz richtig und könne nicht unrichtig geworden sein. Die Fortentwicklung der tatsächlichen Verhältnisse verpflichte die Beklagte nicht, ihre einmal gebrachten Meldungen zu ergänzen. Ein dahingehender Anspruch sei dem geltenden Recht fremd. Auch erwecke der Artikel nicht den Eindruck, der Kläger sei rechtskräftig verurteilt worden. Das Gegenteil gehe vielmehr aus dem Schlußsatz hervor.
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, den in der Ausgabe Nr. .../1967 der Wochenzeitschrift "Der S." veröffentlichten Aufsatz "Z. Fremd und befremdet" spätestens in der übernächsten nach Rechtskraft des Urteils erscheinenden Ausgabe dahingehend zu ergänzen, daß das gegen Kurt Z. wegen eines Vergehens der fahrlässig falschen Versicherung an Eides Statt ergangene Strafurteil in der Berufungsinstanz aufgehoben worden sei.
Die Beklagte hat mit ihrer Berufung weiterhin Klageabweisung begehrt. Der Kläger hat im Berufungsverfahren hilfsweise von der Beklagten den Abdruck folgender Erklärung des Klägers gefordert:
"In Nr. .../67 berichtete "Der S.", daß ich durch Urteil des Amtsgerichts Biberach vom 5.6.1967 wegen eines Vergehens der fahrlässigen falschen Versicherung an Eides Statt anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von 8 Tagen zu 200 DM Geldstrafe verurteilt wurde. Durch Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 12.3.1968, rechtskräftig seit 20.3.1968, wurde ich unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils freigesprochen. Kurt Z."
Das Oberlandesgericht hat unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils dem Hilfsantrag des Klägers stattgegeben und im übrigen die Klage abgewiesen.
Die Beklagte erstrebt mit ihrer Revision weiterhin die völlige Abweisung der Klage. Der Kläger begehrt mit seiner Anschlußrevision in erster Linie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, hilfsweise, die gesamten Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe
In der Sache konnten die Rechtsmittel beider Parteien im wesentlichen keinen Erfolg haben.
A.
Nach der zutreffenden Meinung des Berufungsgerichts ist die Beklagte als Verlegerin für den geltend gemachten Anspruch auf ergänzende Mitteilung passiv legitimiert. Als solche ist sie hier "Herr" der Zeitschrift, in der die zu ergänzenden Äußerungen verbreitet wurden, und zudem in der Lage, den Störungszustand zu beseitigen. Damit ist sie nach allgemeiner Rechtsauffassung jedenfalls für die negatorischen Ansprüche die richtige Beklagte (Helle, Der Schutz der Persönlichkeit, der Ehre und des wirtschaftlichen Rufes im Privatrecht, 2. Aufl. S. 185 m.w.Nachw.; Löffler, Presserecht, 2. Aufl. I 14 Rn 113).
Ohne Erfolg rügt die Revision die Verkennung der Beweislast, soweit das Berufungsurteil ausführt, die Beklagte habe nicht substantiiert vorgetragen, daß sie zu der von ihr begehrten Handlung aus organisatorischen Gründen nicht in der Lage sei. Ersichtlich meint das Berufungsurteil, daß die Beklagte das klägerische Vorbringen hierzu nicht hinreichend substantiiert bestritten habe. Auch mit der Revision trägt sie solches im einzelnen nicht vor.
B.
Zur Revision
Das Berufungsgericht hält die Beklagte unter dem rechtlichen Gesichtspunkt abwehrenden Ehrschutzes zur Veröffentlichung der erwähnten Erklärung des Klägers für verpflichtet.
Dem ist entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten im Ergebnis zu folgen.
I.
Allerdings stellt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, der Bericht über das Strafverfahren gegen den Kläger und dessen Verurteilung im ersten Rechtszug nicht schon deshalb als eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers dar, weil der Kläger mit vollem Namen genannt wurde. Der Kläger ist nach der Feststellung des Berufungsgerichts eine in der Öffentlichkeit bekannte Person. Er ist als Publizist bei der öffentlichen Auseinandersetzung über politisches Zeitgeschehen hervorgetreten. Gegenstand des Strafverfahrens waren Vorgänge von öffentlichem Interesse.
II.
Wird über eine strafgerichtliche Verurteilung vor ihrer Rechtskraft ohne Hinweis auf diesen Umstand berichtet, so entsteht der Eindruck der Endgültigkeit der Bestrafung. Bei solcher Sachlage wird die mitgeteilte Tatsache der Verurteilung schon deshalb unzutreffend wiedergegeben, weil sie in einem entscheidenden Punkte unvollständig ist (vgl. BGHZ 31, 308; BGH Urt. v. 9. November 1965 - VI ZR 276/64 = LM GG Art. 5 Nr. 21 = NJW 1966, 245; Urt. v. 20. Juni 1961 - VI ZR 222/60 = LM GG Art. 5 Nr. 7; Urt. v. 12. Oktober 1965 - VI ZR 95/64 = LM GG Art. 5 Nr. 20). Dieser Störungszustand tritt bei späterem Freispruch im Rechtsmittelverfahren deutlich in Erscheinung. Schon deshalb liegt es bei solcher Gestaltung nahe, im Falle späteren Freispruchs dem Betroffenen ein Recht auf Beseitigung des Störungszustandes, und zwar durch ergänzende Erklärung zu gewähren.
So liegt es hier jedoch nicht, weil der Tatrichter - für die Revision unangreifbar - annimmt, der letzte Satz des Berichts:
"Der bestrafte Z., nunmehr in B. eher befremdet als fremd: Wir legen Berufung ein",
sei auch für den Durchschnittsleser hinreichend deutlich dahin zu verstehen, daß die Verurteilung nicht endgültig sei, sondern in einem weiteren Rechtszug erneuter strafgerichtlicher Prüfung unterzogen werde.
III.
Gleichwohl ist dem Berufungsgericht zu folgen.
1.
Auszugehen ist davon, daß im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ein das Persönlichkeitsrecht des Klägers beeinträchtigender Zustand vorlag. Die von der Beklagten verlegte Zeitschrift hatte berichtet, daß der Kläger wegen eines im einzelnen geschilderten Verhaltens durch das Amtsgericht Biberach des Vergehens der fahrlässigen Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt überführt worden sei. Die spätere rechtskräftige Aufhebung des gegen den Kläger ergangenen Urteils wurde nicht mitgeteilt. Somit entstand der Eindruck, es sei bei der Bestrafung geblieben. Daß diese Wirkung der Beeinträchtigung fortdauert, also im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ein Zustand bestand, der für den Kläger eine fortwirkende Quelle der Ansehens Schädigung bildet, hat der Tatrichter ohne Rechtsirrtum bejaht. Das zieht auch die Revision im einzelnen nicht in Zweifel.
Dieser beeinträchtigende Zustand geht auf das Verhalten der Beklagten zurück. Daß er auch auf die erste Verurteilung und ihre Aufhebung im zweiten Rechtszug zurückzuführen ist, ändert nichts daran, daß er - was ausreicht - mit darauf beruht, daß die Zeitschrift der Beklagten vor Rechtskraftüber die Verurteilung berichtete und sie dadurch einem weiteren Kreise bekannt machte.
Daraus allein folgt allerdings noch nicht die Verpflichtung der Beklagten, diesen Störungszustand zu beseitigen. Sie ergibt sich vielmehr aus weiteren Gründen.
2.
Die Beklagte hat in einem Zeitpunkt über die Bestrafung des Klägers berichtet, in dem diese noch nicht endgültig war. Das war ihr zwar nicht verwehrt. Sie schaffte damit aber eine Lage, die in sich die Gefahr einer Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers enthielt, wie sie sich hier denn auch durch den Freispruch im rechtskräftigen Strafurteil verwirklicht hat.
a)
Mit dem Berufungsgericht ist zwar davon auszugehen, daß die Beklagte durch die Veröffentlichung des Berichts über die erstinstanzliche Verurteilung nicht gegen die Rechtsordnung verstieß, sondern dabei rechtmäßig handelte. Die Pflicht, eine Erklärung abzugeben, die einen geschaffenen Störungszustand beseitigt oder doch mindert, ist aber nicht schlechthin davon abhängig, ob die Beklagte im Zeitpunkt der Äußerung rechtswidrig gehandelt hat (BGH Urt. v. 12. Januar 1960 - I ZR 30/58 = LM BGB § 1004 Nr. 49 = JZ 1960, 170 [BVerfG 17.03.1959 - 1 BvL 5/57]; vgl. auch Urt. v. 11. Januar 1966 - VI ZR 221/63 = LM GG Art. 5 Nr. 22 = NJW 1966, 647 [BGH 11.01.1966 - VI ZR 221/63]). Trotz Rechtmäßigkeit des Handelns kann der Äußernde in Ausnahmefällen verpflichtet sein, das Seinige dazu beizutragen, um die Ehrverletzung nicht weiter wirken zu lassen (RAG 19, 260).
Man hat mit Recht darauf hingewiesen, daß die Rechtmäßigkeit einer Eingriffshandlung auch sonst nicht notwendig bedeutet, daß deswegen sämtliche Folgen des Eingriffs vom Betroffenen hinzunehmen seien. Auch zur (hier entsprechenden) Anwendung des § 1004 Abs. 2 BGB ist erforderlich, daß die Folgen eines rechtmäßigen Eingriffs in den Duldungsbereich fallen (Erman/Hefermehl 4. Aufl. § 1004, 9 und 10; vgl. auch Westermann JZ 1960, 692, 694 [BGH 12.01.1960 - I ZR 30/58] II a.E; Baur, AcP 160, 465, 480 ff). In I ZR 30/58 gab der Gesichtspunkt der Wahrnehmung berechtigter Interessen einen Rechtfertigungsgrund für die Behauptung und Verbreitung nicht erweislich wahrer Tatsachen, aber damit nicht für Bestehenlassen einer erwiesen unwahren Tatsachenbehauptung (vgl. Neumann-Duesberg in Schulze BGHZ Nr. 67 Anm. 22). Im vorliegenden Sachverhalt ließen besondere in der Aufgabe der Presse liegende Gründe es zu, schon über die nocht nicht rechtskräftige Verurteilung des Klägers unter Namensnennung zu berichten; daraus folgt aber nicht, daß die Beklagte nach Freisprechung des Klägers selbst auf dessen Verlangen nicht auch hierüber zu berichten brauchte. Dort war das Widerrufsbegehren begründet, weil der Äußernde eine unwahre Tatsache behauptet hatte, was fortwirkte. Hier ist das Klagebegehren deshalb gerechtfertigt, weil die Beklagte durch den Bericht über die nicht rechtskräftige Verurteilung eine Beeinträchtigung des Klägers verursachte, die fortwirkt, bis über die Aufhebung des erstinstanzlichen Strafurteils berichtet wird.
b)
Schon aus diesen Gründen steht einer solchen Beurteilung nicht entgegen, daß der Bericht nach dem tatrichterlichen Verständnis für den Durchschnittsleser hinreichend verständlich darauf hingewiesen hat, daß die verurteilende Entscheidung nicht endgültig sei, wenn das auch nur durch Wiedergabe der Erklärung des Klägers verdeutlicht wurde, er werde Berufung einlegen, wobei offenblieb, ob er das auch getan hat. Es kam im einzelnen daher auch nicht darauf an, ob der Artikel - selbst wenn er keine eigene Stellung dazu enthalten sollte, ob der Kläger als schuldig anzusehen ist - seiner ganzen Anlage nach geeignet war, dem Leser, jedenfalls dem Durchschnittsleser, nahezulegen, daß gewichtige Gründe für die tatsächliche und rechtliche Beurteilung des Verhaltens des Betroffenen durch das Strafgericht des ersten Rechtszuges vorhanden waren. Für eine solche Auffassung könnte im besonderen Maße Anlaß sein, wenn der Begleittext (hier von fast 21/2 Spalten) keinerlei Zweifel und Vorbehalte in der Sache erkennen läßt, vielmehr den erwähnten Eindruck strafbaren Verhaltens des Klägers jedenfalls im Ergebnis bestärkt. Nach aller Erfahrung erzielt die Mitteilung über eine strafgerichtliche Verurteilung eben nicht nur den Eindruck, daß ein Strafgericht den Sachverhalt in dem Sinne beurteilt habe, der Betroffene sei straffällig geworden, sondern auch dahin, daß für eine solche Verurteilung vieles spreche, der Betroffene in diesem Sinne eben "bestraft" sei.
3.
Unter diesen Voraussetzungen und mit den weiter unten (B III 5 und C I) dargelegten Einschränkungen des Klagebegehrens ist auch die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gezogene Grenze (Pressefreiheit) beachtet. Zur Pressefreiheit gehört im Grundsatz allerdings nicht nur, daß sie in der Entscheidung darüber, was sie berichten, sondern auch, was sie nicht berichten will, frei ist. Auch insoweit unterliegt sie jedoch der in Art. 5 Abs. 2 GG normierten Einschränkung.
Bei der gebotenen Abwägung ist auf der einen Seite zu berücksichtigen, daß dem im Pressebericht über eine nicht rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung liegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ein erhebliches Gewicht zukommt. Es entspricht der auch in neueren Gesetzen zum Ausdruck gelangten Wertung, den Ruf des strafgerichtlich unschuldig Verurteilten wieder herzustellen. Wenn die Rechtsordnung es zuläßt, daß über nicht rechtskräftige Bestrafung unter Namensnennung berichtet wird, dann ist es auch geboten, korrespondierend eine Pflicht zu bejahen, auf Verlangen des Betroffenen über den endgültigen Freispruch zu berichten.
Auf der anderen Seite stellt eine derartige ergänzende Berichterstattung keine unzumutbare Belastung für das Presseorgan dar. Nach den weiteren unten dargelegten Einschränkungen braucht die Presse zur Erfüllung dieser Pflicht keine eigenen Maßnahmen zu treffen, um die weitere Verfolgung von ihr berichteter nicht abgeschlossener Strafverfahren sicherzustellen. Sie kann ein entsprechendes begründetes Verlangen des Betroffenen abwarten. Es wird ihr auch nicht angelastet, fortlaufend über den weiteren Verlauf eines Strafverfahrens zu berichten, sofern sie einmal berichtet hat. Sie hat lediglich auf Verlangen des Betroffenen einmal seine rechtskräftige Freisprechung mitzuteilen.
Endlich entspricht ein solches Ergebnis durchaus dem Recht und der Aufgabe der Presse, die Öffentlichkeit zu unterrichten, wozu im tatsächlichen Bereich die zutreffende Unterrichtung gehört. In der Sache unzutreffend wäre aber eine Berichterstattung, die nach Mitteilung der erstinstanzlichen Verurteilung die endgültige Freisprechung verschwiege.
Daß in der aufgezeigten Einschränkung keine Verletzung der - in Art. 5 GG gewährleisteten - Pressefreiheit liegt, ist ersichtlich auch die selbstverständliche, wenn auch nicht ausgesprochene Grundlage der nachfolgend unter Nr. 4 wiedergegebenen Auffassungen.
4.
Eine solche Pflicht zur Ergänzung ist auf Fälle wie den vorliegenden zu beschränken. Keinesfalls ist ein Anspruch des durch eine Veröffentlichung Betroffenen auf Ergänzung anzuerkennen, sofern die veröffentlichte Tatsachenmitteilung infolge späterer Veränderung des Sachverhaltsüberholt wird. Die frühere Nachricht über die Erkrankung ist bei späterer Genesung ebensowenig wie die Mitteilung über eine Konkurseröffnung bei nachträglicher Tilgung aller Schulden oder Gewinnung neuen Wohlstandes aus Rechtsgründen zu ergänzen. Solche und andere von der Revision angeführte Beispielsfälle liegen entscheidend anders als der zu beurteilende Sachverhalt. Bei ihnen wird die Nachricht deshalb "überholt", weil sich der berichtete Sachverhalt später verändert. In Fällen wie dem vorliegenden ändert sich dagegen der Lebenssachverhalt nicht, sondern lediglich dessen Beurteilung durch die Strafgerichte. Damit geht es um die Frage der Maßgeblichkeit der letzten strafgerichtlichen Beurteilung desselben Lebenssachverhalts. Das kommt auch darin zum Ausdruck, daß die erstinstanzliche Verurteilung aufgehoben wird. Auch schon deshalb trifft der mitgeteilte Umstand, der Betroffene sei in erster Instanz verurteilt worden, nach Freispruch im Rechtsmittelzug nicht mehr zu. Es bleibt lediglich der Umstand unverändert, daß das erstinstanzliche Strafgericht einmal verurteilt hatte. Das war aber nicht der einzige und jedenfalls nicht der entscheidende Inhalt der zu ergänzenden Mitteilung.
Daß ein solcher Sachverhalt anders liegt als die Fälle späterer Änderung, zeigt sich auch darin, daß man hier eine ergänzende Mitteilung für die geübte und offensichtlich bewährte journalistische Praxis hält (Wenzel AfP 1970, 972, 973). Man hält es denn auch nur in diesen Fällen für unbefriedigend, wenn der rechtlich Verantwortliche einer periodischen Druckschrift, die wahrheitsgemäß über eine strafgerichtliche Verurteilung berichtet hat, nicht auch den späteren Freispruch mitteilt (vgl. Verhandlungen des dritten österreichischen Juristentages Wien 1967 Bd. I Gutachten Löffler, S. 21 Nr. 2 und S. 57 Nr. 8; Bd. 2 Foregger S. 7, 16, Platzgummer S. 30, 43; Hausner S. 59, 60/61; Loebenstein NJW 1967, 1407, 1408 li. Sp.; Hausner, Grundgedanken des Pressegesetzentwurfs, in: Richter und Journalisten, Wien 1965 S. 81, 94).
5.
Allerdings ist es mit dem Berufungsgericht geboten, den Anspruch auf eine solche ergänzende Berichterstattung nur zu gewähren, wenn der Betroffene wie hier die rechtskräftige Freisprechung hinreichend dartut und hierüber ergänzende Mitteilung begehrt. Damit ist die Presse der Aufgabe enthoben, von sich aus noch nicht abgeschlossene Strafverfahren weiter zu verfolgen, soweit sie darüber vor deren Abschluß berichtet hat.
6.
Für diese Ergänzung der bisherigen Rechtsprechung auf dem Gebiet des negatorisehen Ehrschutzes in dem dargelegten Umfang spricht auch der Umstand, daß andere rechtliche Schutzmöglichkeiten fehlen. Darauf, daß hier eine Lücke besteht, hat man denn auch hingewiesen, soweit man eine Änderung befürwortet (vgl. Nachweise oben B III 4 a.E.). Insbesondere scheidet der landesgesetzlich geregelte Anspruch auf Gegendarstellung meist schon deshalb aus, weil er - abgesehen von weiteren formellen Erfordernissen - vor allem auf die Einhaltung gewisser Fristen abstellt (vgl. im einzelnen Löffler, Presserecht a.a.O. Bd. II zu § 11 LPGRz 90-102, 125), deren Einhaltung fast nie möglich ist und es auch im vorliegenden Sachverhalt nicht war. Ganz überwiegend muß nach diesen landesrechtlichen Regelungen das Abdruckverlangen unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten seit der Erstveröffentlichung zugehen.
Andererseits stehen diese landesrechtlichen Bestimmungen unter dem Gesichtspunkt einer rechtlichen Sonderregelung der Anerkennung des hier bejahten Ergänzungsanspruchs nicht entgegen. Dieser leitet sich vielmehr aus einer Weiterentwicklung des negatorischen Beseitigungsanspruchs her. Sein besonderer Inhalt, der nur äußerlich an eine Gegendarstellung erinnert - Veröffentlichung einer Erklärung des Betroffenen - folgt allein aus der Einschränkung, die auch sonst und allgemein beim Beseitigungsanspruch anerkannt ist (vgl. sogleich zu C I).
C.
Zur Anschlußrevision
I.
Das Berufungsgericht ist des weiteren davon ausgegangen, daß sich der in Fortbildung des Beseitigungsanspruchs im Grundsatz zugebilligte Anspruch auf Ergänzung in den Grenzen des Notwendigen und Zumutbaren zu halten hat. Das hat die ständige Rechtsprechung und die allgemeine Rechtsauffassung bereits für den allgemein anerkannten Berichtigungs- (Widerrufs-) Anspruch gefordert. Unter Abwägung der Interessen ist auch sonst die schonendste Maßnahme zu wählen, die zur Beseitigung des Störungszustandes geeignet ist (vgl. BGHZ 31, 308, 320) [BGH 22.12.1959 - VI ZR 175/58].
Das Berufungsgericht hält unter diesem Gesichtspunkt die Veröffentlichung einer vom Kläger abgegebenen, von der Beklagten zu veröffentlichenden Erklärung über seine Freisprechung für hinreichend zur Erzielung seiner rechtlich anzuerkennenden Belange, während im allgemeinen angenommen wird, daß ein Anspruch auf Beseitigung dahin geht, daß der Äußernde seine Behauptung "widerruft".
Dem Berufungsgericht ist auch in dieser Frage beizutreten.
Die nur ausnahmsweise bestehende Pflicht desjenigen, der durch rechtmäßiges Handeln einen fortdauernden Zustand der Ehrverletzung begründet hat, das Seinige dazu beizutragen, diesen Störungszustand zu beseitigen, beschränkt sich erst recht auf das, was diesem Zweck genügt. Es geht nicht an, in diesen Fällen nur an eine Erklärung des Störers als Mittel der Beseitigung zu denken; auch sonst kommt ein Widerruf nur als das letzte, weil den Störer am meisten belastende Mittel in Betracht. Sofern ein Widerruf im eigentlichen Sinne in Frage steht - was hier nicht der Fall ist -, bedarf es überdies der Prüfung, ob er nach Lage der Dinge etwa als Eingeständnis auch subjektiver Abweichung von der Wahrheit oder als Bekenntnis nunmehriger Überzeugung von der Unwahrheit aufgefaßt würde. Beides dem Äußernden und insbesondere dem Presseorgan auch in dieser Fallgruppe schlechthin abzufordern, verstieße gegen den bereits herausgestellten Grundsatz, nach welchem Rechtszwang nur so weit ausgeübt werden darf, als er zur Beseitigung der Störung des verletzten Rechts erforderlich ist. Kann aber dem berechtigten Interesse des Verletzten auch auf andere Weise ausreichend, womöglich sogar in geeigneterer Weise - etwa durch Hinweis auf rechtskräftige gerichtliche Klärung - Rechnung getragen werden, so darf nur diese dem Äußernden weniger einschränkende Maßnahme zugesprochen werden.
Wenn wie hier ein freisprechendes Urteil letzter Instanz ergangen ist, besteht für den Verletzten die Möglichkeit, zur Wiederherstellung seiner Ehre auf ein rechtskräftiges Gerichtsurteil hinzuweisen. Wenn das Berufungsgericht hier annimmt, daß dieser Hinweis auch als eigene Erklärung des Betroffenen ausreiche, um den Durchschnittsleser von der Wahrheit dieser Tatsache zu überzeugen, so kann hiergegen aus Rechtsgründen nichts eingewandt werden. Erforderlich ist nur, daß die Beklagte ihm ihr Forum zur Verfügung stellt, um mit seiner Erklärung an denselben Leserkreis zu gelangen, dem sie die nicht rechtskräftige Verurteilung mitgeteilt hatte. Insofern und insoweit hat sie das Ihre dazu beizutragen, daß die fortdauernde Störung der Ehre des Klägers behoben wird. Daß ihr dafür die Kosten zufallen, entspricht der gesetzlichen Regelung, die Grundlage ihrer Verpflichtung ist (vgl. § 1004 BGB; Baur SR 6. Aufl. § 12 IV 1 b), und ist zudem nach Auffassung des Senats gerecht.
Daß zur Beseitigung der Beeinträchtigung fremder Ehre in sonstigen Fällen - in denen nicht auf eine gerichtliche Feststellung verwiesen werden kann,-im Regelfall eine Erklärung des Störers gefordert wird, erklärt sich aus dem Erfahrungssatz, daß der Durchschnittsleser durch eine Entgegnung des Verletzten im allgemeinen nicht vom Gegenteil überzeugt wird, der Störungszustand daher nur durch eine Erklärung des Störers beendet werden kann. Das liegt hier, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, anders. Es hat deshalb den auf Abgabe einer Erklärung der Beklagten gerichteten Hauptantrag zu Recht als unnötig belastend und daher zu weitgehend abgewiesen.
Damit erweist sich die Anschlußrevision des Klägers, soweit sie sich gegen die Abweisung des Hauptanspruchs richtet, als unbegründet.
II.
Dagegen war der Anschlußrevision des Klägers insoweit stattzugeben, als sie sich gegen die Kostenentscheidung des Berufungsurteils richtet, nach der die Kosten der beiden ersten Rechtszüge den Parteien je zur Hälfte zur Last fallen. Das Berufungsurteil begründet diese Entscheidung unter Hinweis auf die §§ 97, 92 ZPO mit der Erwägung, dem Hilfsantrag des Klägers sei stattgegeben, dem Hauptantrag dagegen nicht; "hieraus" ergebe sich eine hälftige Verteilung der Verfahrenskosten, da der Kläger teilweise unterlegen sei. Offensichtlich geht das Berufungsgericht hierbei von der Erwägung aus, der Kläger sei mit seiner Klage zur Hälfte deshalb unterlegen, weil er mit einem der beiden Klageansprüche erfolglos geblieben sei. Diese Grundlage ist nicht frei von Rechtsirrtum.
Nach überwiegender Rechtsauffassung kann von einem (teilweisen) Unterliegen nur dann gesprochen werden, wenn der Wert des abgewiesenen Hauptanspruchs den Wert des zugesprochenen Hilfsanspruchs übersteigt (BGH Urt. v. 21. Februar 1962 - IV ZR 235/61 = LM ZPO § 92 Nr. 8 = NJW 1957, 543; ebenso: Stein/Jonas/Pohle 19. Aufl. § 92 I zu N. 9). Ohne Rücksicht auf die neuerdings im Grundsatz hiergegen geäußerten Zweifel (vgl. Mattern NJW 1969, 1087, 1089 m.w.Nachw.) gilt das hier jedenfalls schon deshalb, weil beide Ansprüche sich gegenständlich weithin decken. Der Hilfsanspruch ist in dem Hauptanspruch enthalten. Allerdings geht der Hilfsanspruch weniger weit als der Hauptanspruch, er stellt ihm gegenüber also ein Weniger dar. Auf dieser Grundlage erscheint eine Kostenteilung im Verhältnis 4/5: 1/5 angemessen.
D.
Nach alledem waren die Rechtsmittel beider Parteien im wesentlichen unbegründet und zurückzuweisen.
Dr. Weber
Nüßgens
Sonnabend
Scheffen