Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.11.1965, Az.: VI ZR 276/64
Kennzeichnung einer Person und eines literarischen Werkes in Nachschlagewerken; Berichtigung eines veröffentlichten Artikels; Nichterwähnung eines Entnazifizierungsverfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.11.1965
- Aktenzeichen
- VI ZR 276/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 13088
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 24.07.1964
- LG München I - 27.11.1963
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DRiZ 1966, 29
- MDR 1966, 137-138 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1966, 245-246 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
"Literaturlexikon"
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, ob ein Autor aus dem Gesichtspunkt des abwehrenden Ehrschutzes die Ergänzung der biographischen Angaben eines Literaturlexikons verlangen kann.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, H. Meyer und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. Juli 1964 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 27. November 1963 abgeändert, soweit es zum Nachteil der Beklagten entschieden hat:
Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesene.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Der Erstbeklagte gab 1963 ein vom Zweitbeklagten verfaßtes "Lexikon der Weltliteratur" und ein "Deutsches Dichterlexikon" heraus. Beide Werke enthalten über den Kläger folgende Angaben:
"G., Sigmund, geb. ... 1898 R. N., 1914-18 Kriegsfreiwilliger, zuletzt Leutnant, 1921 Journalist im Erzgebirge, dann Regierungsrat und Mitarbeiter des Reichsdramaturgen in Berlin, Referent im Propagandaministerium ebda. Danach Journalist in Magdeburg, später Erlangen. - Dramatiker, anfangs aus dem Erlebnis des 1. Weltkrieges, später mit Stoffen aus der dt. Geschichte, Kunst und Lit. Volksschauspiele und Komödien aus der Gegenwart. Auch Aphorismen, Novellen und Essay.Hrsg.
W: Die endlose Straße, Dr. (1926 m.C.E. Hintze); Etappe K. (1927); Die einsame Tat. Dr. (1930); Die vier Musketiere, Vst. (1932); Die Heimkehr des Matthias Brück, Dr. 1933; Begegnung mit Ulrike, K. (1937); Die Prüfung des Meister Tilman, Dr. 1939."
Im Entnazifizierungsverfahren ist der Kläger durch Spruch der Hauptkammer Erlangen vom 28. Oktober 1948 wegen aktiven Widerstandes voll entlastet worden.
Der Klüger wendet sich gegen die Kennzeichnung seiner Person und seines literarischen Werks in den beiden Nachschlagewerken. Er meint, die Angaben erweckten den Eindruck, als sei er nur eine Kreatur des nationalsozialistischen Regimes gewesen und mit dessen Ende in die Bedeutungslosigkeit zurückgefallen. Dabei sei er schon seit 1924 in Magdeburg als Journalist und Schriftsteller tätig gewesen. Seinen entscheidenden Durchbruch als Bühnenautor habe er vor 1933 mit dem Stück "Die endlose Straße" erzielt. Mitarbeiter des Reichsdramaturgen sei er erst 1933 geworden. Entscheidungsbefugnisse habe er in dieser Stellung nicht gehabt, seine Tätigkeit sei untergeordneter Art gewesen und habe im wesentlichen auf den Gebiet der künstlerischen Beratung gelegen. Seine ablehnende Haltung gegenüber dem Nationalsozialismus sei im Amt und auch in weiten Kreisen der Autoren und Theaterfachleute bekannt gewesen. Einige seiner Werke seien nach 1933 wegen ihrer dem System nicht genehmen Tendenzen verboten oder nicht mehr zur Aufführung gebracht worden. Im Jahre 1938 habe man ihn ohne sein Zutun zum Regierungsrat ernannt. Im Jahre 1939 sei er zur Pressegruppe des Heeres abgestellt worden. In der Folgezeit habe er mit Widerstandsgruppen in enger Fühlungnahme gestanden. In einem gegen einen Freund wegen Wehrkraftzersetzung eingeleiteten Verfahren habe er durch seine Zeugenaussage bewirkt, daß die Todesstrafe in eine Strafe von 4 Jahren Zuchthaus umgewandelt worden sei. Während der Haftzeit des Freundes habe er sich ständig um dessen jüdische Ehefrau bekümmert. Dadurch, daß man das Ergebnis des Entnazifizierungsverfahrens und seine Nachkriegsproduktion überhaupt nicht erwähnt habe, verdichte sich beim Leser der Eindruck, der Kläger habe nur als Günstling des Nationalsozialismus eine steile Karriere als Schriftsteller gemacht. Durch diese abfällige Charakterisierung entständen ihm laufend in seinem beruflichen Fortkommen Schäden. Er fühle sich zudem durch diese öffentliche Abstempelung als Günstling des Nationalsozialismus in seiner persönlichen Ehre gekränkt.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, den Artikel in allen noch greifbaren Druckexemplaren der beiden Nachschlagewerke durch folgenden Zusatz zu berichtigen:
"Im Dritten Reich mehrere Werkverbote, 1948 wegen aktiven Widerstandes entlastet"
und den so berichtigten Artikel an im einzelnen bezeichnete Bibliotheken und Zeitungen zu versenden.
Hilfsweise hat der Kläger beantragt, die Beklagten zur Unterlassung folgender Behauptungen zu verurteilen:
- a)
Der Kläger sei unmittelbar vom Journalisten im Erzgebirge zum Regierungsrat und "Mitarbeiter des Reichsdramaturgen" in Berlin und zum Referenten im Propagandaministerium avanciert;
- b)
der Kläger sei im Dritten Reich Regierungsrat gewesen wenn nicht das Ernennungsjahr - 1938 - hinzugefügt werde;
- c)
der Kläger sei "Referent im Propagandaministerium" gewesen, wenn nicht hinzugefügt werde:
"Im Dritten Reich mehrere Werkverbote; 1948 wegen aktiven Widerstandes entlastet."
Der Kläger hat ferner beantragt,
die Beklagten zur Zahlung einer vom Gericht festzusetzenden angemessenen Entschädigung wegen Ehrverletzung zu verurteilen.
Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten.
Sie haben vorgetragen, es sei nicht der Zweck eines Lexikons, das Leben und die Werke eines Autors vollständig zu kennzeichnen. Darüber, was erwähnenswert sei, müsse der Autor des Lexikons in seiner wissenschaftlichen Verantwortung entscheiden. Der Kläger sei in den beiden Nachschlagewerken nicht als Nationalsozialist angeprangert worden, obwohl er seit 1937 Mitglied der NSDAP gewesen und in seinem Amt als maßgebender Mitarbeiter des Reichsdramaturgen die Tätigkeit eines nationalsozialistischen Zensors ausgeübt habe. Als solcher sei er weithin bekannt gewesen und vielfach auch gefürchtet worden. Der Kläger sei zudem wiederholt mit überschwenglichen Bekenntnissen zum Nationalsozialismus hervorgetreten und durch den Dietrich-Eckart-Preis der Stadt Hamburg als nationalsozialistischer Autor geehrt worden. Während der nationalsozialistischen Zeit sei der Kläger einer der am meisten gespielten deutschen Bühnenautoren gewesen. Einzelne limitierte Aufführungsbeschränkungen seien aus Gründen zeitbedingter politischer Taktik und Opportunität zu verstehen. Mit einer gegnerischen Einstellung des Klägers und seines Werks zum Nationalsozialismus hätten sie nichts zu tun. Dem Werk des Klägers ließen sich gegnerische Tendenzen nicht entnehmen. Der Kläger sei zwar nicht mehr bis zum Ende des Kriegs ein überzeugter Anhänger des Nationalsozialismus geblieben, er sei aber auch nie offen von seiner früheren Haltung abgerückt. Ein ernsthafter Widerstand des Klägers gegen den Nationalsozialismus habe nicht vorgelegen, jedenfalls sei nichts darüber bekannt geworden. Das Ergebnis des Entnazifizierungsverfahrens könne nicht als zutreffende Beurteilung der politischen Vergangenheit des Klägers anerkannt werden. Falls es darauf ankomme, so müsse der politischen Tätigkeit und Haltung des Klägers während des Dritten Reiches nachgegangen werden, indem über die von ihnen aufgestellten Behauptungen die angebotenen Beweise erhoben würden. Da die Artikel in den Nachschlagewerken keine Vorwürfe gegen den Kläger enthielten, fehle aber jeder Anlaß, über das Entnazifizierungsverfahren zu berichten. Das Ergebnis dieses Verfahrens sei für die Würdigung des Klägers nicht wesentlich. Dessen Nachkriegsproduktionen habe man deshalb nicht angeführt, weil sie nach Auffassung des Zweit beklagten nicht erwähnenswert seien.
Der Kläger hat demgegenüber darauf hingewiesen, daß man bei Würdigung seiner literarischen Äußerungen aus der nationalsozialistischen Zeit auch zwischen den Zeilen lesen müsse, da es damals nicht möglich gewesen sei, offen die Ablehnung des Nationalsozialismus auszusprechen. Für einen aufmerksamen Leser sei es jedenfalls deutlich, daß er mit seiner Schrift "Über das Soldatische" an den menschlichen Anstand der Soldaten appelliert habe, um sie vor den Verbrechermethoden der SS zu warnen. Der Kläger hat seinerseits Beweise über seine Haltung während der nationalsozialistischen Zeit angeboten.
Das Landgericht hat die Beklagten unter Abweisung des weitergehenden Klageanspruches verurteilt,
den Artikel über den Kläger in dem "Lexikon der Weltliteratur" und in dem "Deutschen Dichterlexikon" in allen noch greifbaren Exemplaren durch folgenden Zusatz zu berichtigen:
"1948 wegen aktiven Widerstandes entlastet."
Die Beklagten sind weiter verurteilt worden,
den so berichtigten Artikel mit der Bitte um Anbringung in den beiden Nachschlagewerken zu versenden
- a)
an alle Universitätsbibliotheken, Staatsbibliotheken und ihnen gleichgeordneten Landesbibliotheken,
- b)
an alle städtischen Büchereien und Volksbüchereien in Städten mit über 100.000 Einwohnern,
- c)
an folgende Zeitungen und Zeitschriften:
"Die Zeit", "Die Welt", "Frankfurter Allgemeine Zeitung", "Stuttgarter Zeitung", "Süddeutsche Zeitung", "Neue Zürcher Zeitung","Merkur", "Neue Deutsche Hefte", "Neue Rundschau", "Welt und Wort" und "Deutsche Rundschau".
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Beklagten den Antrag weiter, die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Oberlandesgericht betrachtet in Übereinstimmung mit dem Landgericht die biographischen Notizen über den Kläger als eine den Kläger in seiner Ehre herabsetzende Darstellung, da einseitig über solche Tatsachen berichtet werde, die den Autor für einen gewissen Abschnitt seines Lebens als Nationalsozialisten auswiesen. Es werde hervorgehoben, der Kläger sei Regierungsrat, Mitarbeiter des Reichsdramaturgen und Referent im Propagandaministerium gewesen. Durch Mitteilung dieser "formalen Belastung" werde beim unbefangenen Leser der Eindruck erweckt, der Kläger habe sich ohne Vorbehalt zum Nationalsozialismus bekannt. Andererseits werde das dem Kläger günstige Ergebnis des Entnazifizierungsverfahrens verschwiegen. Werde die Wahrheit in dieser Weise durch Auslassung und grob einseitige Berichterstattung verfälscht, so habe der Betroffene einen Abwehranspruch auf Abgabe einer richtigstellenden Erklärung. Für den Leser, der sich ein zutreffendes Bild über das literarische Werk des Klägers und die dem Werk zugrunde liegende persönliche Haltung des Autors machen wolle, sei der Ausgang des Entnazifizierungsverfahrens ein für die Beurteilung wesentlicher Umstand. Angesichts einer derart einseitigen Darstellung könnten sich die Beklagten nicht auf eine Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen. Daß es sich nicht um eine ernste wissenschaftliche Wertung handele, gehe aus dem an anderer Stelle geäußerten Standpunkt des Zweit beklagten hervor, "er möchte nun einmal wissen, ob es in einem international verbreiteten deutschen Dichterlexikon möglich ist, die braune Vergangenheit angebräunter Autoren auch in braunen Farben zu schildern und ob die so Gefärbten zu ihrer Vergangenheit stehen". Gegenüber einer solchen Einstellung hätten die Gerichte zu prüfen, ob durch die biographischen Notizen über den Kläger die Wahrheit verfälscht worden sei oder nicht. Allerdings sei es nicht Aufgabe des vorliegenden Verfahrens, den Verhältnis des Klägers zum Nationalsozialismus im einzelnen durch Erhebung der von beiden Parteien angebotenen Beweise nachzugehen. Aus einem Schreiben der Frau Bertel Spanier-Kaufmann ergebe sich, daß der Kläger mit persönlichem Mut für einen wegen Wehrkraftzersetzung zum Tode verurteilten Freund eingetreten sei und sich Jahre hindurch um das Wohl der jüdischen Ehefrau des Freundes gekümmert habe. Dieser Sachverhalt und das Ergebnis des Entnazifizierungsverfahrens wiesen mit genügender Deutlichkeit aus, daß dem Kläger mit der Berichterstattung in den beiden Nachschlagewerken Unrecht geschehen sei. Billigkeit und Gerechtigkeit erforderten es, daß der falsche Eindruck durch einen Hinweis auf das Ergebnis des Entnazifizierungsverfahrens richtig gestellt werde.
II.
Die Revision der Beklagten ist begründet.
1.)
In den stichwortartigen Notizen eines alphabetisch geordneten Literatur-Lexikons kann naturgemäß nur mit großer Beschränkung über Leben und Werk eines Schriftstellers berichtet werden. Der literarische Wert eines solchen Lexikons wird entscheidend davon abhängen, daß dessen Verfasser bei der Auswahl der biographischen Daten und der kurzen Kennzeichnung eines Autors und seines Werks mit einem sicheren Blick das Wesentliche trifft. Die Aufassungen darüber, ob das gelungen ist oder nicht, werden, zumal wenn die Berichterstattung einen zeitgenössischen Autor betrifft, je nach der grundsätzlichen Einstellung des literarischen Kritikers in aller Regel auseinandergehen. Da bei der Auswahl der für erheblich gehaltenen Angaben über Person und Werk des Schriftstellers Momente der Wertung und Deutung eine entscheidende Rolle spielen, kommt einer solchen Berichterstattung auch in der Faktenauswahl grundsätzlich der Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG zu. Ein Autor, der sich mit seinem literarischen Werk an die Öffentlichkeit wendet, muß sich der freien und kritischen Auseinandersetzung über sein Werk steilen. Tritt er durch sein öffentliches Wirken besonders hervor oder berührt sein Werk die Gebiete des Gesellschaftlich-politischen, so wird die Auseinandersetzung zwangsläufig auch auf die Bedeutung seiner Persönlichkeit und ihre Ausstrahlung im öffentlichen Leben eingehen. Der kritischen und auch der polemischen Würdigung seines öffentlichen Wirkens vermag sich ein solcher Autor ebensowenig zu entziehen wie ein Politiker. Mag er selbst aus guten Gründen der Auffassung sein, seine Absichten würden verkannt oder sein Werk werde einseitig und ungerecht gewürdigt, so kann er deshalb noch nicht die Hilfe des Gerichts in Anspruch nehmen, um mit den Mitteln des sogenannten abwehrenden Ehrschutzes die Kritiker zur Revidierung oder Änderung ihrer Darstellung anzuhalten. Eine solche gerichtliche Kontrolle würde die Freiheit der Meinungsäußerung in entscheidender und nicht zu rechtfertigender Weise beeinträchtigen. Sie würde sich auch gegen den Autor wenden, der Freiheit in der öffentlichen Auseinandersetzung mit seinen Beurteilern haben muß und dem es unbenommen ist, seinerseits auf die Einseitigkeit oder die mangelnde Fundierung der literarischen Kritik oder der Beurteilung seines Wirkens öffentlich hinzuweisen.
2.)
Dieser Bedeutung des Rechts der freien Meinungsäußerung werden die Ausführungen des Berufungsurteils nicht gerecht. Der Zweitbeklagte mag in einer Äußerung zu dem vom Kläger angestrengten Prozeß seine Auffassung überspitzt vorgetragen haben. Aber auch das Berufungsgericht will ihm offenbar nicht absprechen, daß er persönlich der Überzeugung ist, es sei für die Würdigung des öffentlichen Wirkens des Klägers und seines künstlerischen Einflusses von Bedeutung, daß er Mitarbeiter des Reichsdramaturgen und Beamter im Propagandaministerium gewesen sei. Ist der Zweit beklagte dieser Überzeugung, so darf er sie in einer kritischen Behandlung des Werkes des Klägers äußern. Er darf aber auch von dieser Überzeugung aus dem von ihm für wesentlich gehaltenen Umstand in der biographischen Notiz ein gewisses Gewicht einräumen. Der Kläger verkennt in meiner Stellungnahme selbst nicht, daß er während der nationalsozialistischen Ära seinen Schriftsteller-Kollegen, den Theaterleitern und den Regisseuren als Mitarbeiter des Reichsdramaturgen bekannt geworden ist. Daß sein Wirken an der Seite eines Mannes, dem politische Lenkungs- und Kontrollaufgaben auf dem Gebiet des Theaterwesens übertragen worden waren, von vielen mit Mißtrauen und Skepsis betrachtet wurde und auch heute noch betrachtet wird, liegt selbst dann nahe, wenn der Kläger nach Kräften bemüht gewesen ist, in seinem Bereich nationalsozialistischen Tendenzen entgegen zu treten. Es handelt sich hier nicht um eine "formale" Belastungstatsache, deren Erwähnung in einer biographischen Notiz unter gar keinem vertretbaren Gesichtspunkt für die Beurteilung seines öffentlichen Wirkens und die Einschätzung der Bedeutung von Person und Werk von Erheblichkeit sein kann. Darüber, in welcher Art der Kläger sein Amt als Mitarbeiter des Reichsdramaturgen ausgeübt hat, darüber ferner, ob er ein besonders begeisteter Anhänger des Nationalsozialismus gewesen und ein solcher bis zum Schluß geblieben ist, wird in der Notiz nichts berichtet, so daß es insoweit einer Richtigstellung nicht bedarf. Würde es darum gehen, der Leserschaft ein zutreffendes Bild über die Gesamthaltung des Klägers zum Nationalsozialismus zu vermitteln, so könnten die Beklagten auch nicht ohne Eingehen auf ihre Beweisanträge zu diesem Thema zur Aufnahme eines den Kläger politisch entlastenden Zusatzes in den biographischen Notizen verurteilt werden.
3.)
Nun geben in der Tat die kurzen Angaben in den beiden Lexika über Person und Werk des Klägers keinen Anlaß, durch Eingehen auf die von beiden Parteien angebotenen Beweise in eine zweite und umfassendere Prüfung der politischen Haltung des Klägers während des nationalsozialistischen Regimes einzutreten. Es geht vielmehr nur darum, ob die Beklagten verpflichtet sind, nachdem sie über die vom Kläger während der NS-Zeit bekleideten Ämter berichtet haben, der Leserschaft auch das Ergebnis des Entnazifizierungsverfahrens bekanntzugeben. Die Art der Berichterstattung in den beiden Lexika mag durch einen sehr subjektiven Blickwinkel bedingt sein; die Nichterwähnung des Entnazifizierungsverfahrens bedeutet aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts noch nicht, daß die Wahrheit verfälscht worden ist. Darüber, ob gerade das Ergebnis des Entnazifizierungsverfahrens ein Umstand ist, dem im Rahmen einer kurzen Würdigung von Person und Werk des Klägers wesentliche Bedeutung zukommt, können die Auffassungen immerhin auseinandergehen. Soweit der Bundesgerichtshof in einem früheren Urteil (III ZR 285/54 vom 3. Mai 1956 = LM BayrVerf. Art. 97 Nr. 1) auf das Entnazifizierungsverfahren des Klägers eingegangen ist, hat er nur ausgesprochen, daß die Kommission für Kulturschaffende im Bayrischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus dem betroffenen Kläger gegenüber die Amtspflicht (Art. 34 GG) sorgfältiger Gutachtenerstattung hatte, wenn sie im Entnazifizierungsverfahren zur politischen Haltung des Klägers in der NS-Zeit Stellung nahm. Aus dem damaligen Urteil kann für die Entscheidung des gegenwärtigen Rechtsstreits nichts hergeleitet werden, Einer Einseitigkeit des Beurteilungsstandpunktes, wie sie der Kläger mit Grüne in den von ihn beanstandeten Notizen sehen mag, läßt sich noch nicht mit Mitteln des Rechtswangs entgegentreten. Die Möglichkeiten des rechtlichen Persönlichkeitssenutzes würden zu Lasten der freien Meinungsäußerung überfordert, wenn an Autoren - und folgerichtig allen Personen, die durch ihr öffentliches Wirken hervorgetreten sind, - gegenüber nicht abgewogenen oder nicht abgerundeten Darstellungen ihrer Person und ihres Wirkens Ansprüche auf eine Ergänzung der Darstellung im Sinne einer Abrundung geben würde.
Zur Rechtfertigung eines solchen Anspruchs kann sich der Kläger auch nicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beziehen. Soweit der erkennende Senat Ansprüchen auf Berichtigung oder Ergänzung der Darstellung eines Presseberichtes aus dem Gesichtspunkt des abwehrenden Ehrschutzes stattgegeben hat, ging es darum, daß über einen abgegrenzten tatsächlichen Vorgang unter Auslassung offenbar wesentlicher Umstände (etwa durch unkorrekte und verzerrte Zitierung einer Rede) berichtet und so der Leserschaft eine falsche Vorstellung über einen konkreten Vorgang vermittelt worden war (BGHZ 31, 308; BGH LM GG Art. 5 Nr. 7 - NJW 1961, 1913). Wesentlich anders als der vorliegende Streit lag auch der in dem Senatsurteil vom 12. Oktober 1965 - VI ZR 95/64 - entschiedene Fall, wo man über den Kläger unter der beleidigendenÜberschrift "Mörder unter uns" dessen frühere Amtsstellung als Gauleiter innerhalb der nationalsozialistischen Herrschaft hervorgehoben, aber verschwiegen hatte, daß er bereits 1934 des Amtes enthoben und dann lange Zeit in Gestapohaft genommen worden war. Das war eine von keinem Standpunkt aus vertretbare Ehrkränkung, bei der die Wahrheit durch Auslassung verfälscht wurde. Im vorliegenden Fall sind dagegen ohne kränkende Würdigung wahre Tatsachen über den Kläger mitgeteilt worden, die nicht außer Beziehung zu seinem Werk und seinem öffentlichen Wirken, stehen. Ob die Erheblichkeit dieser Tatsache für eine richtige Beurteilung des Klägers von den Beklagten zutreffend eingeschätzt worden ist, hat das Gericht nicht zu entscheiden.
Die rechtliche Überprüfung führt somit zu dem Ergebnis, daß die Klage auch insoweit unbegründet ist, als ihr die Vorinstanzen stattgegeben haben. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO in vollem Umfang abzuweisen.
Hanebeck
Dr. Hauß
Meyer
Dr. Nüßgens