Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.12.1959, Az.: VI ZR 175/58
„Alte Herren“
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.12.1959
- Aktenzeichen
- VI ZR 175/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 14446
- Entscheidungsname
- Alte Herren
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 23.09.1958
Rechtsgrundlagen
- § 823 Ah BGB
- § 823 Bd BGB
- § 823 Dd BGB
- § 1004 BGB
- Art. 5 GG
- § 193 StGB
Fundstellen
- BGHZ 31, 308 - 321
- DB 1960, 146-147 (amtl. Leitsatz)
- JZ 1960, 287-289 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1960, 300-301 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1960, 476-479 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Firma S.-Verlag GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Rudolf A. in H., P.,
Prozessgegner
den Rechtsanwalt Wilhelm H. in H., K. S.,
Amtlicher Leitsatz
- a)
Die Presse nimmt berechtigte Interessen wahr, wenn sie über Angelegenheiten berichtet oder zu ihnen Stellung nimmt, an denen ein ernsthaftes Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht. Ein Interesse der Öffentlichkeit an angemessener Unterrichtung wird bei der Behandlung politischer Angelegenheiten in der Regel zu bejahen sein.
- b)
Wird durch eine Presseveröffentlichung die Ehre des einzelnen beeinträchtigt, so kann die Frage der Rechtfertigung nur nach einer Güter- und Interessenabwägung entschieden werden. Dabei ist besonders zu prüfen, ob ein vertretbares Verhältnis zwischen dem mit der Veröffentlichung erstrebten Zweck und der Beeinträchtigung der Ehre des einzelnen besteht.
- c)
Wird in einer Reportage das zur Verfügung stehende Tatsachenmaterial so einseitig ausgewertet, daß ein nach der negativen Seite entstelltes Bild über eine Person entsteht, so entfällt die Rechtfertigung. Der Betroffene kann verlangen, daß zur Wahrung seiner Ehre eine Richtigstellung veröffentlicht wird.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers. Dr. K. E. Meyer, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Hauß
für Recht erkannt:
Tenor:
- A)
Auf die Revisionen der Parteien wird das am 23. September 1958 verkündete Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg teilweise abgeändert:
- I.
Die Beklagte wird verurteilt, in dem ersten nach Zustellung des vollständigen Revisionsurteils redigierten und dann erscheinenden Heft der von ihr verlegten Zeitschrift "Der S." unter der Rubrik "Akademiker" folgende Erklärung auf ihre Kosten zu veröffentlichen:
Auf Grund des Urteils des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 22. Dezember 1959 - VI ZR 175/58 - gibt der Verlag folgende ihm durch das Urteil auferlegte Erklärung ab:
- "1.
In dem in Nr. 34/57 des "S.s" vom 21. August 1957 unter der Rubrik "Akademiker", Unterabschnitt "Korporationen" erschienenen, mit "Das Wort der Alten Herren" überschriebenen Artikel hat der "S." über Vorgänge in der Marburger Burschenschaft "Germania" berichtet, die den Ausschluß eines Mitgliedes aus der Burschenschaft betrafen, der in einem Presseartikel zum Nationalsozialismus und zur Demokratie in der Bundesrepublik Stellung genommen hatte. Dabei ist der "S." auch auf die Mitwirkung des Rechtsanwalts H., eines Mitgliedes der Altherrenschaft der erwähnten Burschenschaft, in dieser Auseinandersetzung eingegangen. Diese Schilderung konnte den Eindruck erwecken, als habe Rechtsanwalt H. an den nationalsozialistischen Konzentrationslagern nichts zu beanstanden. Die in diesem Zusammenhang bekannt gewordenen Äußerungen des Rechtsanwalts H., von denen der Artikel einige - allerdings mit zum Teil verändertem und gekürztem Wortlaut - wiedergegeben hat, lassen einen dahingehenden Schluß jedoch nicht zu. Sie ergeben insbesondere, daß Rechtsanwalt H. die in den Konzentrationslagern geschehenen Verbrechen entschieden verurteilt, wenn er auch bestreitet, daß die herrschenden Vorstellungen über das Maß dieser Verbrechen zutreffen.
- 2.
Die in der Nr. 36/57 vom 4. September 1957 auf Seite 9 wiedergegebene Zuschrift des Rechtsanwalts H. an den Verlag war kein Leserbrief, wie die Veröffentlichung unter der Rubrik "Briefe" vermuten lassen konnte; es handelte sich vielmehr um ein Schreiben des Rechtsanwalts H., mit dem er gemäß §11 Reichspressegesetz eine Berichtigung des in der Nr. 34 erschienenen Artikels forderte, soweit sich dieser mit seiner Person befaßte. Der in Nr. 36 abgedruckte Teil ist ein Auszug aus jenem Schreiben."
- II.
Ferner wird der Beklagten unter Androhung einer Geldstrafe von 10.000 DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung verboten, durch Vertrieb einer von ihr verlegten Druckschrift die Behauptung zu verbreiten oder den Eindruck zu erwecken, der Kläger habe an den nationalsozialistischen Konzentrationslagern nichts zu beanstanden.
- III.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
- B)
Die weitergehenden Revisionen der Parteien werden zurückgewiesen.
- C)
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Revisionsinstanz werden zu zwei Dritteln dem Kläger, zu einem Drittel der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen einen am 21. August 1957 in Heft 34 der von der Beklagten herausgegebenen Wochenzeitschrift "Der S." erschienenen Artikel, der sich unter der Überschrift "Das Wort der alten Herren" mit Vorgängen innerhalb der Marburger Burschenschaft Germania beschäftigt, deren Altherrenverband der Kläger angehört.
Dem Artikel liegen im wesentlichen folgende Vorgänge zu Grunde:
Am 15. Oktober 1955 erschien im "Nachrichtenblatt der Bonner Studentenschaft" ein Artikel des Studenten R. unter der Überschrift "Zehn Jahre danach. Leben wir für die Demokratie? Eine unpopuläre Betrachtung zur bundesdeutschen Nachkriegsentwicklung". In diesem Artikel wandte sich der Verfasser gegen das mangelnde Staatsbewußtsein insbesondere der jungen Generation und forderte den Mut, für die Demokratie zu leben. Der Artikel enthält u.a. folgende Sätze:
"In kaum einem Exemplar unseres illustren Blätterwaldes von Rechts bis Links wird Anno 1955 noch die Feststellung gewagt, daß die Entnazifizierung - trotz vieler Fehlurteile - als politische Maßnahme jedenfalls in der Anlage am Platz war ..."
"Man hat die Mütter der Millionen gefallener deutscher Männer und Söhne zu trösten versucht: "Er fiel für Deutschland". Das ist eine dreiste Lüge. Sie alle fielen für den Wahnwitz einer Clique, die niemals Deutschland repräsentierte. Sie fielen für einen Dreck. Ihr Tod (der, weiß Gott, nicht immer ein Heldentod war!) kann nur dadurch einen Sinn bekommen, daß wir aus ihm lernen ..."
Gegen diese Ausführungen wandte sich der Student P., der der Marburger Burschenschaft Germania angehörte, in derselben Zeitschrift - Ausgabe vom 20. November 1955 - unter der Überschrift "Eine Antwort an Herrn R.". Er schrieb u.a.: Ihm sei unbekannt, daß Deutschland am 30. Januar 1933 Konkurs angemeldet hätte (wie R. behauptet hatte), vielmehr habe es einen neuen Direktor angestellt, der die Firma zunächst einmal ungemein in die Höhe gebracht habe.
"Ich bin durchaus der Meinung, daß die nationalsozialistischen Konzentrationslager "trotz vieler Fehlurteile - als politische Maßnahme jedenfalls in der Anlage am Platze waren". Ich akzeptiere sie also mit den gleichen Vorbehalten, die Herr R. zur Entnazifizierung anmeldet. Nur besteht ein wesentlicher Unterschied bei der Beurteilung dieser unserer Stellungnahmen in bezug auf unseren jeweiligen politischen Standort. Ich akzeptiere die nationalsozialistischen Maßnahmen, weil sie dem heißen Wunsch der damaligen Führung entsprangen, des deutschen Volkes "Einigkeit und Recht und Freiheit" zurückzugewinnen. Diesem großen Ziel mußte die "persönliche, individuelle Freiheit" einiger weniger untergeordnet werden, denen man dadurch die Möglichkeit nahm, in Versammlungen oder Journaille für ihre klassenkämpferischen oder sonst dem Nationalsozialismus feindlichen Ziele zu werben.
Herr R. akzeptierte die Entnazifizierung und wahrscheinlich auch die diversen Verfassungsschutzmaßnahmen, obwohl sie einigen wenigen ihre "persönliche, individuelle Freiheit" einschränken oder nehmen und das, obwohl diese Freiheit als höchstes Ideal des "Demokratischen Rechtsstaates" von ihm propagiert wird, während bei Nationalsozialisten wie auch Kommunisten stets andere Dinge die ersten Plätze in der Wertskala einnahmen. Natürlich ist ein demokratischer Staat mit Entnazifizierung, mit SRP- und FDJ-Verbot im Hinblick auf die individuelle Freiheit nicht schlechter, sondern immer noch besser als ein nationalsozialistischer oder gar kommunistischer.
Aber er zehrt zugunsten der satten Bequemlichkeit seiner Vor "kämpfer" von seinen eigenen Idealen, frißt sich dabei selbst von innen her auf und kann somit keinerlei "aktive ideologische Reserven" bilden, um sie im Notfall einzusetzen. ...
Wie sah nun das "Hauptkriegsverbrechen" Hitlers aus? Er verlangte die nach fast allgemeiner in- und ausländischer Ansicht für Deutschland lebensnotwendigen Änderungen des Versailler Diktats, so wie es alle Parteien der Weimarer Zeit getan hatten. Nur forderte er diese Änderungen außer in Wahlreden und endlosen Konferenzen auch mit geballter Faust. Daß er es mit wenig diplomatischem Geschick tat, reicht nicht aus zur Verurteilung! Wie viel schuldiger sind doch jene Widerständler, die zum Kriege trieben und die doch oft die Gelegenheit hatten, den Kristallisationspunkt ihres Hasses und all der angeblichen Verbrechen durch einen befreienden Schuß oder ein echtes Bombenattentat zu beseitigen, mit Rücksicht auf ihr eigenes "kostbares" Leben - aber ohne jede Rücksicht auf das anderer, auch "Anti-Nazis" - lieber nur mit Zeitzündern arbeiteten ..."
Wegen dieses Artikels, der erhebliches Aufsehen erregte, trat die Aktivitas der Marburger Burschenschaft Germania am 1. Dezember 1955 zu einem außerordentlichen Konvent zusammen, auf dem der Beschluß gefaßt wurde, B. "cum infamia" zu dimittieren, d.h. mit Schimpf und Schande aus der Verbindung auszuschließen. Der Beschluß wurde damit begründet, daß der Konvent in dem Artikel ein im höchsten Maße unehrenhaftes Verhalten der Burschenschaft gegenüber gesehen habe. Denn diese bekenne sich in aller Deutlichkeit zu dem Prinzip einer demokratischen Staatsordnung. U.a. heißt es in dem Schreiben:
"Das Leiden von Millionen von Menschen in nationalsozialistischen Konzentrationslagern sollte uns maßgeblich dazu führen, die Idee des Rechtsstaates als das wichtigste Moment in einer demokratischen Staatsordnung anzusehen. Und jedes Mitglied unseres Bundes, das die Einrichtung von Konzentrationslagern nicht für unehrenhaft hält, verletzt die Ehre unseres Bundes auf das tiefste ...".
Die Burschenschaft unterrichtete u.a. auch die Presse über den Ausschluß B..
Wegen des Ausschlusses kam es in der Folgezeit zu heftigen Auseinandersetzungen innerhalb der Burschenschaft Germania. Mehrere Mitglieder aus dem Kreise der Altherrenschaft, die von der Aktivitas erst nach der Beschlußfassung informiert worden war, protestierten gegen den c.i.-Ausschluß P.s. Auch "Die Deutsche Burschenschaft", der Zentralverband der Burschenschaften, kritisierte die Handlungsweise der Aktivitas der Marburger Burschenschaft Germania. Insbesondere der Kläger setzte sich bei seiner Burschenschaft dafür ein, den c.i.-Ausschluß P.s rückgängig zu machen. Auf einem Konvent vom 1. Mai 1956 wurde beschlossen, die Angelegenheit auf einem neuen Konvent am 30. Juni 1956 erneut zu erörtern. Ein Beschluß der Aktivitas, durch den der Altherrenschaft das Stimmrecht entzogen werden sollte, wurde rückgängig gemacht.
Als die Burschenschaft mit Schreiben vom 17. Mai 1956 P. aufforderte, sich zu seinem Artikel und den deswegen gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu erklären, übernahm es der Kläger auf Bitten P.s, für diesen eine Stellungnahme abzugeben. Diese ist in dem Schreiben des Klägers vom 29. Mai 1956 an die Burschenschaft Germania enthalten.
Der Kläger legt darin zunächst dar, daß der Ausschluß P.s seiner Ansicht nach schon deswegen nichtig sei, weil man Petri vor der Beschlußfassung keine Gelegenheit mehr zur Rechtfertigung gegeben habe. Der Konventsbeschluß sei darüber hinaus auch aus materiellen Gründen unwirksam, weil er einen Verstoß gegen den obersten Grundsatz des Bundes und der Deutschen Burschenschaft, nämlich den Grundsatz der freien Meinungsäusserung, darstelle. Wörtlich heißt es in diesem Zusammenhangs "P. hat in seinem in dem Nachrichtenblatt der Bonner Studentenschaft veröffentlichten Artikel Gedanken ausgesprochen, die von heute zugelassenen politischen Parteien, wie in programmatischer Form von der deutschen Reichspartei und teilweise auch von der Deutschen Partei, und auch in dieser oder jener Hinsicht von namhaften Vertretern der FDP und auch der CDU mündlich und schriftlich in aller Öffentlichkeit vertreten werden. Selbst führende Parteivertreter haben es in aller Öffentlichkeit ausgesprochen, daß ihre Parteien 1933 und davor versagt haben ...". Der Kläger wies dann darauf hin, daß es fast ausgeschlossen sei, ein unbeeinflußtes Bild der Jahre von 1933 bis 1945 zu gewinnen und daß insbesondere seine Bundesbrüder, die den Ausschluß P.s beschlossen hätten, wegen ihrer Jugend hierzu nicht in der Lage seien. Wörtlich führte er hierzu u.a. aus: "Überlegt Euch bitte einmal, daß wir Älteren, soweit wir uns damals schon in Partei oder Staat führend betätigten, tatsächlich "von dem heißen Wunsche durchdrungen waren, des deutschen Volkes "Einigkeit und Recht und Freiheit" zurückzugewinnen" und daß wir damals keinen Anstoß daran nahmen, daß etwa die im Untergrund arbeitenden Kommunisten, sowie Zuhälter, Dirnen und Berufsverbrecher eingesperrt worden sind, so sehr wir uns auch äusserlich, mindestens aber innerlich, gegen die Ausdehnung der KZs und die späteren Zustände in den KZs, soweit sie uns bekannt wurden, auflehnten ... Bedenkt bitte, daß für viele von uns Älteren die Jahre von 1933 bis 1945 nicht nur "12 leidvolle Jahre" waren, sondern - trotz allem - teilweise die schönsten unseres Lebens. Ich hörte vor einiger Zeit den untadeligen ehemaligen Generalrichter der früheren deutschen Luftwaffe Frh. v. Hammerstein, den Rechtsberater von Göring, bei einer Zusammenkunft von uns früheren Luftwaffenrichtern sagen, daß keine Zeit unseres Lebens wohl von uns als so schön empfunden sei, als diese unsere Richterzeit bei der deutschen Luftwaffe. Sicher haben wir Richter auch vor Zorn einmal gebebt, sicher hatte jeder von uns dunkle Stunden der Besorgnis und auch der Scham. Aber was wißt Ihr, jungen Bundesbrüder, aus eigenem Erleben von jener Zeit, um Euch ein solches Urteil auch über uns zu erlauben? ..." Weiter verteidigte der Kläger die Ausführungen P.s über die Männer des 20. Juli anhand von zahlreichen Belegen aus Literatur und Presseäußerungen des In- und Auslandes. In einer Auseinandersetzung mit der Äußerung P.s über die Konzentrationslager heißt es u.a.: "Daß P. sein Schreiben vom 30. November 1955 an den Convent richtete, in dem er selbst "einige Dinge als überspitzt formuliert und sonst mißverständlich" bezeichnete, ohne in der Sache selbst etwas zurückzunehmen, lag einmal an der zermürbenden Flut von Schmähungen und der Ankündigung von allen möglichen Verfolgungsmaßnahmen gegen ihn, andererseits jedoch auch an der richtigen Erkenntnis, daß tatsächlich dieser eine Satz überspitzt und mißverständlich war und besser in dieser Form unterblieben wäre ..." Anschließend legte der Kläger dar, daß P., der sich bei seiner Äußerung über die Konzentrationslager in der Formulierung an die Äußerung R.s über die Entnazifizierung gehalten habe, die Einrichtung der Lager nur mit einer Reihe von Einschränkungen gebilligt habe. "Mit Recht bezeichnete es daher A.H. B. Euch gegenüber am 1. Mai 1956 als erklärlich, daß P. sich dazu verleiten ließ, diese seine Gedanken über die KZs, die nach meiner Ansicht unbestreitbar richtig sind, in dieser unglücklichen und auch stilunschönen Weise mit den eigenen Worten des Herrn R. zum Ausdruck zu bringen, um gleichzeitig in ironischer Form auf die provozierende Äußerung von R. zu erwidern. Hinzuzufügen wäre noch, daß P. in seinen Einschränkungen "trotz vieler Fehlurteile", "in der Anlage", "Ich akzeptiere sie (die KZs) also mit den gleichen Vorbehalten, die R. zur Entnazifizierung anmeldet" und "natürlich ist ein demokratischer Staat mit Entnazifizierung, mit SRP- und FDJ-Verbot im Hinblick auf die individuelle Freiheit nicht schlechter, sondern immer noch besser als ein nationalsozialistischer oder gar kommunistischer" (s. auch die von der Redaktion des Nachrichtenblattes der Bonner Studentenschaft weggelassene Schlußbemerkung P.s) auch auf folgendes hinweisen wollte: Aus der damaligen Situation heraus, vor die sich der nationalsozialistische Staat gestellt sah, waren die KZs nur insoweit im beschränkten Umfang zu rechtfertigen, als die KZ-Haft in Form der nach dem Polizeirecht gerechtfertigten Schutzhaft und der custodia honesta verhängt wurde, wie es bis zuletzt noch teilweise geschah, wie es aber immer mehr aus der Übung geriet, je mehr die Entartung der Kriegsführung durch den Haß und die Furie des Krieges (s. Veale Der Barbarei entgegen, Nölke-Verlag, Hamburg 20, Hegelstraße 40) eintrat. Es wäre völlig unreal, anzunehmen, daß P. die KZ-Greuel irgendwie verteidigen wollte. Niemand, auch P. nicht, denkt heute noch daran, die durch die Dämonie des Menschen, durch das Tier im Menschen entfesstelte Grausamkeit, wie sie bei den West-Alliierten durch den Bombenkrieg (nach Veale ist der von den Westmächten zynisch von vornherein gegen die Zivilbevölkerung begonnene Bombenkrieg das größte Verbrechen aller Zeiten) und bei uns durch die KZ-Greuel zum Vorschein kam (allerdings waren die Verbrennungsöfen zum Fotografieren von den Amerikanern errichtete Attrappen und die ebenfalls fotografierten Leichenhügel stammten aus Dresden!) zu verteidigen. ..."
Weiter wies der Kläger darauf hin, daß Petri zu seinen Äußerungen dadurch provoziert worden sei, daß R. die Gefallenen des Krieges geschmäht habe, da P.s Vater einer "der von uns hochgeehrten gefallenen Bundesbrüder" sei, Er forderte dann die Aufhebung des Dimissionsbeschlusses u.a. mit den Worten: "Haltet Ihr es tatsächlich für richtig, daß unser Bund eine Avantgarde der "Neo-Demokratie" wird, deren schillernder Charakter sich bei uns nach einer mir brieflich mitgeteilten Formulierung eines englischen Universitätsprofessors immer mehr zur "Diktatur einer intoleranten Oligarchie" = Herrschaft einer Gruppe entwickelt? Haltet Ihr wirklich diese pseudodemokratische Einstellung für richtig? ..." und "Ist es nicht höchste Zeit, daß die A.H.A.H. sich wieder mehr als bisher gerade auch an dem Ringen um die geistige Haltung unseres Bundes beteiligen, wie es mehr ihre Pflicht als ihr Recht ist, damit nicht wieder solche grausamen Pannen passieren, wie dieser c.i. Ausschluß P.s und die Entziehung des Stimmrechts gegenüber den A.H.A.H.? ..."
Dieses Schreiben vom 29. Mai 1956 ließ der Kläger vervielfältigen und fügte es neben anderen Unterlagen einem Rundschreiben vom 16. Juni 1956 bei, das er an seine Bundesbrüder richtete und das den Zweck haben sollte, diese über die Vorgänge zu unterrichten und zur Vorbereitung des auf den 30. Juni 1956 anberaumten Bundeskonventes zu dienen, auf dem der Fall P. sowie die mit ihm im Zusammenhang stehenden Vorwürfe, die der Kläger gegen andere Bundesbrüder wegen ihres Verhaltens P. gegenüber erhoben hatte, erneut behandelt werden sollten. Auf diesem Konvent plädierte der Kläger für die Aufhebung des Konventbeschlusses vom 1. Dezember 1955, fand hierfür jedoch nicht die erforderliche Mehrheit. Nach längeren Diskussionen beschloß der Konvent, die c.i.-Dimission P.s in einen einfachen, nicht entehrenden Ausschluß umzuwandeln.
Ein Ausgleich der durch den Fall P. zutage getretenen Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Burschenschaft Germania kam hierdurch jedoch nicht zustande. Diese Meinungsverschiedenheiten führten vielmehr in der Folgezeit zu Austritten und Ausschlüssen aus der Burschenschaft und fanden ihren Höhepunkt darin, daß es auf dem Konvent vom 1. Dezember 1956 zu einer - später wieder ausgeglichenen - Spaltung der Burschenschaft kam.
Diese Vorgänge nahm die Beklagte zum Anlaß, den eingangs erwähnten Artikel unter der Rubrik "Akademiker" (Untertitel: "Korporationen") zu veröffentlichen.
Nach der unvollständigen Wiedergabe einiger der Äusserungen des Studenten P. über die Konzentrationslager und die Erfolge und Mißerfolge Hitlers und der Reaktion der Aktivitas der Burschenschaft Germania heißt es dort:
"Die derart informierten Alten Herren, von denen es bei der Burschenschaft an die 350 gibt, reagierten jedoch ganz anders, als es die 35 Aktiven erwartet haben mochten. Im Germanen-Haus in der Marburger Lutherstraße kamen Protestbriefe von Alten Herren gegen P.s Ausschluß an. Was die Aktivitas unternommen habe, hieß es da, sei eine "grausame Panne" und ein Verrat an der Tradition des Bundes, nach der die individuelle Meinungsfreiheit in politischen Dingen unangetastet zu bleiben habe.
"P.", so erregte sich der ehemalige Luftwaffenrichter und jetzige Hamburger Rechtsanwalt Wilhelm H. ("Die Jahre von 1933 bis 1945 waren teilweise die schönsten unseres Lebens"), "hat in seinem Artikel Gedanken ausgesprochen, die von heute zugelassenen Parteien ... und auch ... von namhaften Vertretern ... der CDU mündlich und schriftlich in aller Öffentlichkeit vertreten werden."
Die Aktivitas, bemängelte H., sei "offenbar der Meinung, daß es einen Rechtsstaat erst seit 1945 wieder gibt". P. habe zwar "stilunschön" formuliert, jedoch die Wahrheit ausgesprochen: "Die Verbrennungsöfen der KZ waren zum Photographieren von den Amerikanern errichtete Attrappen, und die ebenfalls photographierten Leichenhügel stammten aus Dresden". Nicht Verdammnis, sondern ehrenvolle Wiederaufnahme des P. sei geboten, zumal er Alt-Herren-Sohn sei.
Rechtsanwalt H. verbreitete diese seine Ansichten durch Rundschreiben unter den Bundesbrüdern. Bei anderen Alt-Germanen, die das Dritte Reich nicht in so guter Erinnerung haben wie der ehemalige Luftwaffenrichter, stieß er indes auf Unverständnis, und so kam es in der Marburger Burschenschaft Germanie (Wahlspruch: "Dem Freund die Brust, dem Feind die Stirn") zu allerlei gegenseitigen Anschuldigungen und Streitereien, in deren Verlauf H. genötigt wurde, "aufrichtig dafür um Entschuldigung" zu bitten, "wenn er in der Hitze des Kampfes den Eindruck erweckte ..., zu verletzen oder gar zu diffamieren".
Dennoch hatte er erreicht, daß das eigentliche Problem, die Majorisierung der aktiven Burschenschaft durch die Alten Herren, mit persönlichen Auseinandersetzungen verquickt und verdeckt wurde".
In dem Artikel folgt sodann die Schilderung der Umwandlung des c.i.-Ausschlusses P.s in einen einfachen, nicht entehrenden Ausschluß sowie der weiteren Streitigkeiten innerhalb der Burschenschaft, die zu ihrer vorübergehenden Spaltung führten.
Schon vor Erscheinen des S.-Artikels wandte sich der Kläger an die Redaktion der Beklagten und vertrat die Auffassung, daß sie mit der beabsichtigten Veröffentlichung rechtswidrig in seine persönliche Rechtssphäre eingreifen würde. Die Beklagte ging hierauf nicht ein. Nach Erscheinen des beanstandeten Artikels wies der Kläger die Beklagte darauf hin, daß die Ausführungen des Artikels, soweit sie sich mit seiner Person beschäftigte, zum Teil unrichtig seien. Er verlangte zunächst mit Schreiben vom 22. August 1957 und dann mit Schreiben vom 26. August 1957 von der Beklagten die Veröffentlichung einer Berichtigung gemäß §11 PresseG im nächsten Heft des S.s. Die Beklagte kam diesem Verlangen nicht nach. Ein weiteres kürzer gefaßtes Schreiben des Klägers vom 30. August 1956 veröffentlichte sie in der Ausgabe Nr. 36 vom 4. September 1957 unter der Rubrik "Briefe", Untertitel "Alte Germanen", unter Fortlassung der einleitenden Worte des Klägers, daß es sich um eine Berichtigung gemäß §11 PresseG handele. In dieser Nummer waren ferner weitere Leserzuschriften zu dem S.-Artikel veröffentlicht, die sich zu einem großen Teil gegen den Kläger richteten. Die Zuschrift einer Frau Aenni Re. lautete: "Ich selber gehöre zu jener "Minderheit" (eineinhalb Millionen) und habe in den "teilweise besten Jahren unseres Lebens" vier Angehörige in den "Attrappen-Konzentrationslagern" verloren. Was würde der Diener des Rechts H. sagen, wenn ich ihn heute mit der Bearbeitung meines nicht unbeträchtlichen Erbes beauftragen würde?"
Zu dem Wort "Attrappen-Konzentrationslager" in dieser Zuschrift hat die Redaktion als Fußnote folgende Anmerkung gemacht:
"H.: " ... allerdings waren die Verbrennungsöfen zum Fotografieren von den Amerikanern errichtete Attrappen und die ebenfalls fotografierten Leichenhügel stammten aus Dresden! ...""
Auch in der Nummer 37 vom 11. September 1957 wurden Leserzuschriften zu dem betreffenden Artikel veröffentlicht.
Ein Antrag des Klägers auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung, die eine Berichtigungs- und Unterlassungsverpflichtung aussprechen sollte, wurde in zwei Instanzen abgewiesen.
Mit der Klage verfolgt der Kläger sein Verlangen im Hauptverfahren weiter. Er hat geltend gemacht, der Spiegel-Artikel habe durch die Herausnahme von willkürlich aus dem Zusammenhang gerissenen und entstellten Teilen seines Rundschreibens dem Leser einen falschen und seinem Ruf abträglichen Eindruck über seine politische Einstellung und seine Rolle in der Auseinandersetzung innerhalb der Burschenschaft Germania vermittelt. Sein Rundschreiben sei ausschließlich für die Adressaten bestimmt gewesen und habe wegen seines nur interne Angelegenheiten seiner Burschenschaft berührenden Inhalts vertraulichen Charakter gehabt. Dem Schreiben komme zudem urheberrechtlicher Schutz zu. Jedenfalls aber habe die Beklagte nicht in der geschehenen Art den Sinn seiner Äußerungen entstellen und dadurch sein Persönlichkeitsrecht beeinträchtigen dürfen. Die unrichtige und tendenziöse Berichterstattung habe im übrigen zu materiellen Schäden geführt (Verlust von Klienten). Der Kläger erblickt einen unzulässigen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht sodann darin, daß die Beklagte sein auf §11 des Pressegesetzes gestützten Berichtigungsverlangen in gekürztem Text gebracht und als Leserzuschrift gekennzeichnet hat.
Der Kläger hat eine 1697 Worte umfassende "Hauptberichtigungsfassung" (vgl. Anlage 1 zum Berufungsurteil) vorgelegt und beantragt,
- 1.
der Beklagten aufzuerlegen, diese Berichtigung wörtlich in ihrer nächsten Wochenausgabe des S.s auf ihre Kosten zu veröffentlichen und widerrufend zu erklären, daß diese Berichtigung des Klägers den Tatsachen entspreche, indem sie nach dem letzten Wort des Berichtigungstextes in einem besonderen, sperrgedruckten Schlußabsatz auch noch folgenden Text abdruckt: "Wir, die Herausgeber und die Redaktion des "Nachrichtenmagazins 'Der S.'", erklären hiermit, daß die soeben wiedergegebene Berichtigung des Herrn Rechtsanwalts Wilhelm H., H., den Tatsachen entspricht";
- 2.
der Beklagten unter Androhung einer Geldstrafe von 10.000 DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verbieten, weiterhin in ihrer Wochenzeitschrift "Der S." die berichtigt verlangten Behauptungen zu wiederholen und irgendwelche erneute Veröffentlichungen aus seinem Brief an die Burschenschaft Germania-Marburg vom 29. Mai 1956 und aus seinem Brief an die Alten Herren der Marburger Burschenschaft Germania vom 16. Juni 1956 oder aus weiteren Briefen, die er in der sogenannten Angelegenheit P. verfaßt habe, ohne seine schriftliche Einwilligung vorzunehmen, sei es ganz oder nur auszugsweise, wörtlich oder teilwörtlich, inhaltlich oder teilinhaltlich, sei es durch eigene Stellungnahme und Äußerungen, sei es durch wörtliche, teilwörtliche, inhaltliche oder teilinhaltliche Wiedergabe von irgendwelchen sogenannten "Leserzuschriften", und seine vorgenannten Briefe urschriftlich oder abschriftlich, ganz oder auszugsweise, wörtlich oder teilwörtlich, inhaltlich oder teilinhaltlich irgendwelchen dritten Personen oder Firmen oder Gesellschaften oder Vereinen oder Verbänden oder Parteien oder Körperschaften oder Behörden auszuhändigen oder mitzuteilen, sei es auch nur in Form der entgeltlichen oder unentgeltlichen Überlassung eines der "S."-Hefte, in welchen sich die von ihm berichtigt verlangten Äußerungen befinden, es sei denn, die betreffenden Seiten werden vor der Aushändigung von der Beklagten entfernt oder er habe seine schriftliche Einwilligung zur Überlassung erteilt. Mit diesem Unterlassungsanspruch verlange er die Unterlassung der weiteren Wiedergabe der Äußerungen des Herrn P. nur insoweit, als er, der Kläger, die Unrichtigkeit der Wiedergabe auch dieser Äußerungen des Herrn P. in seiner Berichtigungsfassung ausdrücklich, unter Wiedergabe der betreffenden Äußerungen, geltend gemacht und dabei dargelegt habe, daß er sie nicht als die "Wahrheit" bezeichnet habe oder von ihnen sogar ausdrücklich abgerückt sei.
Zum Antrag 1) hat der Kläger sechs weitere Eventual-Berichtigungsfassungen vorgelegt, von denen jeweils die folgende kürzer ist als die vorhergehende. Hilfsweise hat er beantragt,
der Beklagten aufzuerlegen, statt der "Hauptberichtigungsfassung" eine der "Eventualfassungen" zu veröffentlichen und zwar mit der Maßgabe, daß die jeweils vorangehende den Vorrang vor der späteren haben soll.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat bestritten, daß der Artikal "Das Wort der Alten Herren" Unwahrheiten enthält oder dem Leser ein falsches Bild über den Kläger und seine politischen Ansichten vermittelt. Das Informationsmaterial sei, so trägt sie vor, in der Schriftleitung eingehend und sorgfältig geprüft worden. Der Verfasser des Artikels habe den für die Unterrichtung der Öffentlichkeit wesentlichen Inhalt der schriftlichen und mündlichen Äußerungen des Klägers wiedergegeben. Eine Kürzung und Präzisierung dieser Äußerungen sei schon deshalb erforderlich gewesen, weil der Kläger seine politischen Ansichten auf Umwegen und durch Redewendungen und Floskeln versteckt vorgetragen habe. Der Artikel des Studenten P. habe seinerzeit in der Öffentlichkeit großes Aufsehen erregt und einen Entrüstungssturm hervorgerufen. Der Presse, der die Burschenschaft selbst das Ausscheiden des P. aus ihren Reihen mitgeteilt habe, könne das Recht nicht abgesprochen werden die Öffentlichkeit über die anschließenden Auseinandersetzungen in der Burschenschaft Germania zu unterrichten. Eine Stellungnahme der Presse sei umso mehr geboten gewesen, weil die weitere Entwicklung dieser Auseinandersetzung unter Einmischung der Alten Herren als bedenkliches symptomatisches Anzeichen für das Wiederaufleben nationalsozialistischer Tendenzen in gewissen akademischen Kreisen anzusehen sei. Der Kläger, der sich in den Vordergrund eines politischen, nicht nur die Burschenschaft angehenden Meinungskampfes begeben habe, könne für seine Äußerungen keine Geheimsphäre beanspruchen. Der S.-Artikel habe bei der gebotenen Unterrichtung und Warnung der Öffentlichkeit keine unangemessener Mittel angewandt. Da ein rechtswidriger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht vorliege, sei das Berichtigungs- und Unterlassungsverlangen des Klägers unbegründet. Im übrigen vertritt die Beklagte die Auffassung, daß keine Wiederholungsgefahr bestehe und daß die gestellten Anträge jedenfalls in ihrem Umfang weit über das Ziel hinausgingen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Im Berufungsrechtszug hat der Kläger seine Klageanträge teils geändert, teils neu formuliert. Er hat fünf neue "Berichtigungsfassungen" (vgl. die Anlagen zum Berufungsurteil) vorgelegt und beantragt,
- I.
gemäß dem Klageantrag zu 1) der ersten Instanz mit der Maßgabe zu erkennen, daß der Verurteilung anstelle der in der ersten Instanz vorgelegten Berichtigungsfassungen in erster Linie die neu vorgelegte Berichtigungsfassung und hilfsweise nacheinander die in den Anlagen B f 2 bis 5 vorgelegten Berichtigungsfassungen zugrunde gelegt werden;
- II.
die Beklagte unter Androhung einer Geldstrafe von 10.000 DM zu verurteilen, den Urteilstenor des Berufungsurteils auf ihre Kosten in der nach der Verkündung des Berufungsurteils zunächst erscheinenden "S."-Nummer im vollen Wortlaut zu veröffentlichen;
- III.
der Beklagten unter Androhung einer Geldstrafe von 10.000 DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verbieten,
- 1.
die berichtigt verlangten Behauptungen nochmals in derselben oder ähnlichen den Kläger herabwürdigenden Form oder mit demselben oder ähnlichen den Kläger herabwürdigenden Inhalt wie früher, durch eine erneute Veröffentlichung in ihrem Nachrichtenmagazin "Der S." oder sonstwie und sonstwo zu wiederholen, also die Behauptungen,
- a)
der Kläger habe schriftlich oder mündlich oder schriftlich und mündlich schlechthin erklärt, Herr P. habe in seinem, in dem Nachrichtenblatt der Bonner Studentenschaft Nr. 9 vom 20. November 1955 erschienenen Artikel "Eine Antwort an Herrn R." und mit seinen, in einem Brief an die Marburger Burschenschaft Germania angeblich enthalten gewesenen antisemitischen Äußerungen "die Wahrheit ausgesprochen",
- b)
der Kläger habe schriftlich oder mündlich oder schriftlich und mündlich erklärt, daß eine angeblich von Herrn P. erfolgte Äußerung, mit der er die NS-Konzentrationslager gebilligt habe, nur "stilunschön" gewesen sei, daß Herr P. aber gerade auch mit dieser Äußerung die "Wahrheit ausgesprochen" habe,
- c)
der Kläger habe schriftlich oder mündlich oder schriftlich und mündlich erklärt: "Die Jahre von 1933-1945 waren teilweise die schönsten unseres Lebens",
- d)
der Kläger habe schriftlich oder mündlich oder schriftlich und mündlich erklärt, daß namhafte Parteivertreter, auch solche von der CDU, mündlich und schriftlich in aller Öffentlichkeit Gedanken, wie sie Herr P. über die KZ' ausgesprochen hätte, vertreten hätten,
- e)
der Kläger habe schriftlich oder mündlich oder schriftlich und mündlich erklärt oder eine angebliche Erklärung des Herrn P. gebilligt: "Die Verbrennungsöfen der KZ' waren zum Fotografieren von den Amerikanern errichtete Attrappen, und die ebenfalls fotografierten Leichenhügel stammten aus Dresden",
- f)
der Kläger habe mit seiner Bemängelung der Meinung seiner jungen Bundesbrüder, daß es einen Rechtsstaat erst seit 1945 wieder gebe, die NS-Konzentrationslager bagatellisiert und gebilligt,
- g)
der Kläger habe sich trotz der angeblichen, ehrenrührigen KZ-Äußerung des Herrn P. auch deshalb für seine ehrenvolle Wiederaufnahme in seine Burschenschaft eingesetzt, weil er Alt-Herren-Sohn sei,
- h)
der Kläger habe es trotz einer ihm auferlegten Entschuldigung "dennoch erreicht, daß das eigentliche Problem, die Majorisierung der aktiven Burschenschaft durch die Alten Herren, mit persönlichen Auseinandersetzungen verquickt und verdeckt wurde", so daß mit der angeblichen Parole: "Lieber eine kleine sorgsam ausgewählte Aktivitas als eine den neo-demokratischen Massengedanken zum Ausdruck bringende Aktivitas" die Alt-Germanen zum Gegenangriff sich hätten formieren können, und zwar mit dem Ziel, die angeblichen Feinde des Herrn P. in seiner Burschenschaft, die sich zur freiheitlich-rechtsstaatlichen Demokratie bekennenden jungen Bundesbrüder, insbesondere deren Wortführer, aus des Klägers Burschenschaft mit Hilfe der großen Überzahl der Alten Herren aus seiner Burschenschaft hinauszudrängen,
- i)
der Kläger sei einer der Alten Herren, ja einer der führenden Alten Herren seiner Burschenschaft, welche dann dafür gesorgt hätten, daß der Ausschluß des Herrn P. mit Schimpf und Schande wegen seiner angeblichen Nazi-Gesinnung wenigstens in einen einfachen Ausschluß umgewandelt sei und daß die angeblichen Feinde des Herrn P. angeblich aus seiner, des Klägers, Burschenschaft durch Majorisierung seiner jungen Bundesbrüder durch die Alten Herren aus seiner Burschenschaft ausgeschlossen oder zum freiwilligen Austritt veranlaßt worden seien,
hilfsweise,
falls auf seinen Berichtigungs- und Widerrufsantrag klagstattgebend so entschieden werden sollte, daß im diesbezüglichen Urteilstenor die obigen Punkte von a) bis i) aufgeführt sind: der Beklagten unter Androhung einer Geldstrafe von 10.000 DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verbieten, die berichtigt verlangten Behauptungen nochmals in derselben oder ähnlicher Form, wie früher, nochmals durch eine erneute Veröffentlichung in ihrem Nachrichtenmagazin "Der S." zu wiederholen,
- 2.
irgendwelche erneuten Veröffentlichungen seiner, des Klägers, Briefe, welche er in der sogenannten Angelegenheit P. an seine Bundesbrüder richtete, vorzunehmen oder durch Aushändigung seiner in ihrem Besitz befindlichen Briefe oder der betr. "S."-Hefte, in welchen bereits Zitierungen und Angaben des Inhalts seiner Briefe erfolgt sind, an Dritte vornehmen zu lassen, seien es wiederholend die bisher bereits erfolgten Zitate und Inhaltsangaben, seien es andere Zitate und weitere Inhaltsangaben, sei es durch eigene Wiedergabe, sei es durch Wiedergabe von sog. Leserzuschriften,
hilfsweise beantragter Zusatz: "es sei denn, es handelt sich um solche Briefstellen, in welchen der Kläger zum Thema einer Rechtfertigung von Maßnahmen des NS-Staates Stellung genommen hat; insoweit wird es aber der Beklagten ebenfalls unter o.a. Strafdrohung verboten, irgendwelche bisher noch nicht erfolgte Veröffentlichungen seiner vorgenannten Briefe in irgendwie gefälschter Form von Tatsachenbehauptungen, deren Veröffentlichungen geeignet sind, den Kläger irgendwie herabzuwürdigen oder ihm Schaden zuzufügen, ohne seine schriftliche Einwilligung vorzunehmen oder durch Aushändigung seiner Briefe an dritte Personen oder Firmen vornehmen zu lassen, wobei es gleichgültig ist, ob die Fälschung durch den Gebrauch von anderen Worten als den von ihm gebrauchten Worten, durch - mit oder ohne Einsetzung von Punkten in den zitierten Text angedeutete - Weglassung von Worten, Satzteilen oder Sätzen seines betr. Brieftextes, durch die Einreihung seiner in der Veröffentlichung wiedergegebenen Worte, Satzteile und Sätze in einem anderen, als den richtigen Zusammenhang oder durch zusammenfassende unrichtige Inhaltsangabe erfolgt".
Das Oberlandesgericht hat wie folgt entschieden:
- I.
Die Beklagte wird verurteilt, in dem ersten nach Wirksamwerden dieses Urteils redigierten und dann erscheinenden Heft der von ihr verlegten Zeitschrift "Der S." unter der Rubrik "Akademiker" folgende Erklärung auf ihre Kosten zu veröffentlichen:
"Auf Grund des am 23. September 1958 verkündeten für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg in der Sache des Rechtsanwalts Wilhelm H., H. (Klägers) gegen die S. Verlag GmbH, H. (Beklagte) - Aktenzeichen 2 U 93/58 - gibt der Verlag folgende ihm durch das Urteil auferlegte Erklärung ab:
- 1.)
In dem in Nr. 34/57 des "S." vom 21. August 1957 unter der Rubrik "Akademiker", Unterabschnitt "Korporationen", erschienenen, mit "Das Wort der Alten Herren" überschriebenen Artikel hat der "S." über Vorgänge in der Marburger Burschenschaft "Germania" berichtet, die den Ausschluß eines Mitgliedes P. aus der Burschenschaft wegen der von ihm in einem Presseartikel veröffentlichten politischen Äußerungen zu Fragen des nationalsozialistischen Staates und der Demokratie in der Bundesrepublik betrafen. Dabei ist der "S." auch auf die Mitwirkung des Rechtsanwalts H., eines Mitgliedes der Alherrenschaft der erwähnten Burschenschaft, eingegangen. Diese Schilderung konnte den Eindruck erwecken, als wenn Rechtsanwalt H. die nationalsozialistischen Konzentrationslager so, wie sie dann wirklich geworden sind, mit allen ihren Auswüchsen als politische Maßnahme uneingeschränkt gebilligt hätte. Die in diesem Zusammenhang bekanntgewordenen mündlichen und schriftlichen Äußerungen des Rechtsanwalts H., von denen der Artikel einige - allerdings mit zum Teil verändertem oder verkürztem Wortlaut - wiedergegeben hat, lassen einen dahingehenden Schluß jedoch nicht zu. Rechtsanwalt H. hat vielmehr in ihnen auch Auswüchse mit teilweise starken Worten getadelt und ist von ihnen abgerückt.
- 2.)
Die in der Nr. 36/57 vom 4. September 1957 auf Seite 9 wiedergegebene Zuschrift des Rechtsanwalts H. an den Verlag war kein Leserbrief, wie die Veröffentlichung unter der Rubrik "Briefe" vermuten lassen konnte; es handelte sich vielmehr um ein Schreiben des Rechtsanwalts H., mit dem er gemäß §11 Reichspressegesetz eine Berichtigung des in der Nr. 34 erschienenen Artikels, soweit er sich mit seiner Person befaßte, forderte. Der in Nr. 36 abgedruckte Teil ist ein Auszug aus jenem Schreiben."
- II.
Ferner wird der Beklagten unter Androhung einer Geldstrafe von 10.000 DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung verboten, durch Vertrieb einer von ihr verlegten Druckschrift die Behauptung zu verbreiten oder den Eindruck zu erwecken, der Kläger habe die nationalsozialistischen Konzentrationslager so, wie sie wirklich geworden sind, mit allen ihren Auswüchsen als politische Maßnahme uneingeschränkt gebilligt.
- III.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
- IV.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 2/3 , die Beklagte 1/3 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Beide Parteien haben Revision eingelegt. Der Kläger hat die im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiter verfolgt, jedoch den Antrag auf Veröffentlichung der Androhung der Geldstrafe und des Unterlassungstenors ausgenommen. Die Beklagte hat weiterhin um Abweisung der Klage gebeten.
Entscheidungsgründe:
1.
Die Schreiben, mit denen der Kläger in die Auseinandersetzung um den Ausschluß des Studenten P. aus der Burschenschaft Germania eingriff, weisen sich weder durch die originale Art des gedanklichen Inhalts noch durch eine eigenständige persönliche Formgebung als literarische Erzeugnisse aus. Demgemäß können sie entgegen der Ansicht des Klägers nicht als Schriftwerke im Sinne des §1 Nr. 1 des Gesetzes betr. das Urheberrecht an Werken der Literatur und Tonkunst angesehen werden. Fehl geht daher der Versuch, für die Schreiben Urheberschutz in Anspruch zu nehmen und Ansprüche aus dem Gesetz betr. das Urheberrecht herzuleiten. Mit der Rechssprechung und dem Schrifttum ist daran festzuhalten, daß für gewöhnliche Briefe, die sich nach Inhalt und Form von den Briefen der Gesellschaftsschicht des Verfassers nicht abheben, kein Urheberrechtsschutz gilt (vgl. RGZ 41, 43 [48]; 69, 401; Marwitz/Möhringe, Das Urheberrecht an Werken der Literatur und Tonkunst 1929 Anm. 17 zu §1; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht 1951 §18 I 4).
2.
Mit Recht hat das Berufungsgericht die Ansprüche des Klägers in erster Linie unter dem Gesichtspunkt geprüft, ob der beanstandete Artikel des Spiegels einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers enthält. Daß der Kläger insbesondere in seiner Ehre betroffen wird, wenn ihm unter Hervorhebung seines Anwaltsberufes der Vorwurf gemacht wird, was zunächst unterstellt sei, er bagatellisiere nationalsozialistische Verbrechen und stehe Gedankengängen des Nationalsozialismus heute noch nahe, bedarf keiner Begründung. Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann ferner schon darin liegen, daß Äußerungen des Klägers entstellt wiedergegeben werden. Dabei können auch wesentliche Kürzungen dazu führen, daß dem Kläger der zivilrechtliche Deliktsschutz gegen eine solche Veröffentlichung gemäß den §§823 Abs. 1, 1004 BGB zu gewähren ist (BGHZ 13, 334).
3.
Wie stets, wenn eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zur Erörterung steht, bedarf auch hier die Rechtswidrigkeit des Eingriffs einer besonders sorgfältigen Prüfung. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob und in welchem Umfang sich die Beklagte auf eine Wahrnehmung berechtigter Interessen im Sinne des §193 StGB berufen kann. Das Reichsgericht hatte der Presse diesen Rechtfertigungsgrund nur dann zugebilligt, wenn zu der behandelten Angelegenheit eine nahe Beziehung des Redakteurs oder Autors im Sinne einer besonderen Interessenberührung bestand (RGZ 83, 362; RGSt 56, 380, 63, 92; 64, 10). Diese Auffassung wird der im demokratischen Staat besonders bedeutsamen Funktion der Presse, die Bürger über öffentliche Angelegenheiten zu unterrichten und an der politischen Meinungsbildung mitzuwirken, nicht gerecht. Gerade wegen der Wichtigkeit dieser Aufgabe ist die Freiheit der Presse durch das Grundgesetz (Art. 5 Abs. 1 Satz 2) besonders geschützt. Es ist der inzwischen herrschend gewordenen Meinung zuzustimmen, daß die Presse im Rahmen ihrer öffentlichen Aufgabe, insbesondere also bei der Behandlung politischer Angelegenheiten, zur Wahrung dem Interessen der Öffentlichkeit befugt ist (vgl. Enneccerus/Nipperdey, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts 15. Aufl. 1959 §101 II Nr. 4; Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch 9. Aufl. Anm. III 3 b zu §193; Helle, Der Schutz der persönlichen Ehre und des wirtschaftlichen Rufes im Privatrecht 1957 S. 114 ff). Indem dies anerkannt wird, erhält die Presse auch auf dem Gebiet des Privatrechts den ihr gebührenden Schutz, der nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts auf einen sehr engen Sachbereich eingeschränkt war. Andererseits kann natürlich die erweiterte Anwendung des §193 StGB zu Gunsten der Presse nicht bedeuten, daß diese bei ihrer Berichterstattung und Meinungsverbreitung von jenen Schranken befreit ist, die sich aus dem grundgesetzlich geschützten Recht des einzelnen auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit und insbesondere die Wahrung seiner Ehre ergeben (Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 2 GG). Treten das Recht der freien Meinungsäußerung und -verbreitung einerseits und das Persönlichkeitsrecht des Einzelnen andererseits in Widerstreit, so läßt sich - was im Grunde schon in der bisherigen Rechtsprechung zu §193 StGB stets anerkannt wurde - nur auf Grund einer Güter- und Interessenabwägung entscheiden, inwieweit eine Beeinträchtigung der Ehre des Einzelnen durch eine Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt ist. Dabei kann einerseits durchaus ins Gewicht fallen, welche Bedeutung eine erörterte Angelegenheit für die Allgemeinheit hat (vgl. auch BVerfGE 7, 198 [212]). Andererseits muß aber immer beachtet werden, daß sich eine in der Presse erhobene ehrverletzende Beschuldigung in aller Regel besonders nachhaltig für den Betroffenen auswirkt, weil sie einem großen Kreis von Lesern zugänglich gemacht wird, von denen die meisten zu einer kritischen Nachprüfung oder Würdigung nicht in der Lage sind. Schon deshalb ist die Presse, besonders gehalten, die Informationsquellen sorgfältig auf ihre Zuverlässigkeit prüfen, von ungerechtfertigten Übergriffen in die private Sphäre abzusehen, Übertreibungen zu vermeiden und ferner zu erwägen, ob ein vertretbares Verhältnis zwischen dem mit der Veröffentlichung erstrebten Zweck und der für den Betroffenen eintretenden Beeinträchtigung seiner Ehre besteht (RGSt 63, 92; 63, 202[204]; 66, 1; RGZ 148, 154 [161 ff]; RAG 19, 260 [269]; BGH in LM §826 (Gb) BGB Nr. 3; BGHZ 24, 200).
4.
Das Berufungsgericht hat bei dieser Prüfung zunächst mit Recht die Ansicht zurückgewiesen, die Stellungnahme des Klägers zu der Angelegenheit P. sei ein reines Internum der Burschenschaft Germania und die Schreiben des Klägers seien schon wegen ihres nur Korporationsangelegenheiten berührenden Inhalts und wegen des beschränkten Kreises der Adressaten absolut gegen eine Veröffentlichung geschützt. Der von P. verfaßte Artikel hatte Aufsehen erregt, er war als Anzeichen für das Wiederaufleben nationalsozialistischer Strömungen in der Studentenschaft gewertet worden. Eben darum hatte die Burschenschaft Germania Wert darauf gelegt, sich von P. zu distanzieren, und von ihren Maßnahmen der Presse Kenntnis gegeben. In diesem Zeitpunkt hat sich der Kläger gegenüber der Burschenschaft für P. eingesetzt. Wenn er sich dabei über die eigentliche Verteidigung hinausgehend die politischen Ansichten des P., wie er sie näher erläutert hatte, weitgehend zu eigen machte und zugleich versuchte, auf die Haltung seiner Burschenschaft, insbesondere der Aktivitas, zu politischen Fragen Einfluß zu gewinnen, so ist es zu verstehen, daß ein solcher Verstoß in der Öffentlichkeit Beachtung fand. Das gilt umso mehr, als die vorübergehende Spaltung der Germania bekannt wurde und als es nach deren Behebung zu Austritten und Ausschlüssen von Bundesbrüdern kam, die im Grundsätzlichen anderer Ansicht als der Kläger waren. Es lag hiernach nur nahe, daß man auch außerhalb der Korporation zu dem Gesamtvorgang kritisch Stellung nahm und insbesondere die Frage stellte, ob dieser Vorgang symptomatische Entwicklungstendenzen aufwies. Denn naturgemäß kann der Öffentlichkeit die Stellungnahme der studentischen Korporationen zur politischen Vergangenheit und zum gegenwärtigen Staat nicht gleichgültig sein. Ebenso ist es ein ausgesprochen politisches, d.h. grundsätzlich jeden Bürger angehendes Thema, in welcher Weise die Alten Herren der Korporationen in solchen Fragen Einfluß auf die Haltung der Aktiven nehmen und welche Auswirkungen es im studentischen Gemeinschaftsleben hat, wenn ein Mitglied einer Korporation in der Öffentlichkeit Ansichten vertritt, wie sie hier P. geäußert hatte. Auch der Kläger mußte sich dessen bewußt sein, daß seine leidenschaftliche Stellungnahme zu der Angelegenheit P., in der er sich zugleich zum Wortführer einer bestimmten politischen Grundhaltung machte, über den Rahmen seiner Burschenschaft hinaus Beachtung finden und Anlaß zu Auseinandersetzungen in der Öffentlichkeit geben würde. Eine gezielte Einflußnahme in Fragen der politischen Haltung schließt in aller Regel das Risiko öffentlicher Kritik ein. Ihr kann der Kläger nicht unter Berufung auf einen internen Charakter seines Schrittes ausweichen. Bei dieser Kritik konnte auch auf den Wortlaut des Schreibens des Klägers zurückgegriffen werden. Zwar unterliegt es grundsätzlich der Entscheidungsgewalt jedes Menschen, ob und in welcher Form vom ihm verfaßte Schriftstücke veröffentlicht werden dürfen (BGHZ 13, 334 [338]). Indem der Kläger aber sein Rundschreiben an eine Vielzahl von Personen hinausgehen ließ, ohne die vertrauliche Behandlung in irgendeiner Weise sicherzustellen, mußte er bei den hier gegebenen Umständen, zumal die behandelte Angelegenheit bereits Gegenstand öffentlicher Diskussion war, von vornherein damit rechnen, daß sein Schreiben über den Kreis der angeschriebenen Personen hinaus bekannt und erörtert werden würde. Bei dieser vorauszusehenden öffentlichen Erörterung mußte aber gerade dem Wortlaut des Schreibens mit den die politische Einstellung des Klägers kennzeichnenden Wendungen eine besondere Bedeutung zukommen. Angesichts der hier gegebenen Sachlage kann daher der Kläger nicht unter dem Gesichtspunkt des persönlichkeitsrechtlichen Vertrauensschutzes verlangen, daß eine volle oder teilweise Zitierung seines Schreibens in einem Pressebericht unterbleibt, der sich mit den Gesamtvorgängen befaßt. Nach alledem ist es nicht zu beanstanden, daß der S.-Artikel die Vorgänge in der Burschenschaft Germania behandelte und dabei auch die führende Rolle des Klägers in dieser Auseinandersetzung unter Namensnennung und wörtlicher Anführung von Teilen seines Schreibens hervorhob.
5.
Kann sich die Beklagte also grundsätzlich auf eine Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen, so ergibt sich schon daraus, daß die Anträge des Klägers in Jedem Falle weit über das Ziel hinausschießen. Denn einmal kann die Beklagte alsdann nicht gezwungen werden, in Zukunft von der Erörterung des behandelten Themas abzusehen oder dieses Thema, soweit der Kläger betroffen ist, nur noch in einem sehr eingeschränkten und weitgehend vorgezeichneten Sinne zu behandeln. Sodann kann der Kläger erst recht nicht verlangen, daß die Beklagte durch positive Erklärungen die Angelegenheit so erörtert, wie sie sich gerade aus der subjektiven Sicht des Klägers darstellt. In beiden Fällen würde ein nicht zu rechtfertigender Eingriff in das Recht der freien Meinungsäußerung der Presse vorliegen. Ging es dem Kläger darum, im S. mit einer Gegendarstellung zu Wort zu kommen, mußte er sich gemäß §11 RPresseG an den verantwortlichen Redakteur halten. Da für diesen Entgegnungsanspruch der beklagte Verlag der Zeitschrift nicht passiv legitimiert ist, bedarf er hier keiner Stellungnahme, ob der zunehmend vertretenen Auffassung zu folgen ist, daß dem Betroffenen zur Durchführung des Anspruchs aus §11 RPresseG der Rechtsweg vor den Zivilgerichten offen steht (vgl. hierzu Enneccerus/Nipperdey a.a.O., §101 IV, 5; Helle a.a.O. 115; Löffler, Betriebsberater 1956, 356; OLG Hamburg JZ 1956, 344).
6.
Auch wenn grundsätzlich der Gesichtspunkt berechtigter Interessenwahrnehmung in Frage kommt, bedarf es doch einer besonderen Prüfung, ob der S.-Artikel nicht in der negativen Charakterisierung des Klägers und der darin liegenden Schmälerung seiner Ehre zu weit gegangen ist. Das hat das Berufungsgericht bejaht, soweit sich der Artikel mit der Stellungnahme des Klägers zu den nationalsozialistischen Konzentrationslagern befaßt.
Die Angriffe der Revision der Beklagten gegen diese Auffassung sind im wesentlichen nicht begründet. Der Beklagten mag zwar zugegeben werden, daß es der Presse bei der Berichterstattung über Vorgänge mit politischem Einschlag und bei der Auseinandersetzung über politische Ansichten nicht stets möglich ist, verwickelte Geschehnisse und Probleme in aller Breite zu erörtern und dabei jeden möglichen Gesichtspunkt zu berühren. Dazu wird häufig schon der zur Verfügung stehende Raum nicht ausreichen. Auch wird sich aus der Einstellung der Berichterstattung auf das Interesse und das Verständnis der Leserschaft eine gewisse Zusammendrängung des Stoffes praktisch nicht vermeiden lassen. So kann es auch bei der Zitierung politischer Schreiben und Reden nicht von vornherein als unzulässig beanstandet werden, daß sich ein Pressebericht vorzugsweise an die Wendungen hält, die sich für die Würdigung als besonders kennzeichnend herausheben und deren Mitteilung zur sachgemäßen Information der Leser über das Wesentliche für ausreichend angesehen werden können. Doch darf gerade bei einem Bericht, der sich mit einer namentlich genannten Person besonders beschäftigt, die Kürzung nicht so weit gehen, daß der Leser ein nach der negativen Seite entstelltes Bild dieser Person erhält, weil ihm nur einseitig gesichtete Ausschnitte mitgeteilt werden.
Dem Berufungsgericht ist wenigstens im Ergebnis zu folgen, daß aus diesem Gesichtspunkt die Reportage des S.s zu beanstanden ist, soweit durch sie ein Eindruck über die Haltung des Klägers zu den nationalsozialistischen Konzentrationslagern vermittelt wird. Zwar ist mit der von beiden Parteien im Revisionsrechtszug übereinstimmend vorgetragenen Auffassung davon auszugehen, daß das Berufungsgericht zu weit geht, wenn es ausführt, der Leser der Reportage könne den Eindruck erhalten, der Kläger habe die nationalsozialistischen Konzentrationslager mit allen Auswüchsen als politische Maßnahme uneingeschränkt gebilligt. Diese Feststellung wird auch durch die Ausführungen des Berufungsurteils nicht getragen, denen die Revision der Beklagten mit Recht einen gewissen Widerspruch vorwirft. Denn wenn der Leser, wie das Berufungsgericht meint, den Eindruck erhält, der Kläger glaube mit P. gar nicht an die KZ-Verbrechen, so ist dem Leser wohl die Auffassung vermittelt, der Kläger nehme die Konzentrationslager nicht ernst, nicht aber die Auffassung, der Kläger billige die Konzentrationslager uneingeschränkt mit ihren Auswüchsen. Richtig ist, und das kann der Senat dem vorliegenden S.-Artikel selbst entnehmen, daß sich zum mindesten bei einem nicht besonders kritischen Leser der Eindruck bilden und festsetzen mußte, der Kläger habe an den nationalsozialistischen Konzentrationslagern im Grunde nichts zu beanstanden. Dabei ist besonders der starke und sich dem Leser einprägende Zusammenhang zwischen den Sätzen, die sich mit dem Kläger befassen, und den mitgeteilten Äußerungen des P. von Bedeutung.
Zieht man die vorliegenden Äußerungen des Klägers, also das Informationsmaterial des S.s heran, so wird man die Stellungnahme des Klägers zu den Konzentrationslagern etwa wie folgt zusammenfassen können:
Die Einrichtung von Internierungslagern ist in der Anlage nicht zu beanstanden, jedoch haben sich die Nationalsozialisten in zunehmendem Maße nicht an die Begrenzung gehalten, die für die Einweisung in solche Lager gelten müssen. Die in den Konzentrationslagern vorgekommenen Verbrechen sind entschieden zu verurteilen und sollten auch von P. nicht verteidigt werden. Allerdings ist über das Maß der KZ-Verbrechen nicht die heute herrschende Auffassung zugrunde zu legen. Es ist in Zweifel zu ziehen, daß Massenvergasungen und -verbrennungen vorgekommen sind. Zu diesem Punkt sind der Öffentlichkeit gefälschte Beweismittel vorgelegt worden.
Hätte der S.-Artikel etwa in dieser Weise berichtet oder die ihm vorliegenden Schreiben im vollen Wortlaut gebracht und dem Leser die Herausschälung des Wesentlichen überlassen, so wäre dagegen nichts zu erinnern gewesen. Ebenso bestand selbstverständlich ein Recht, zu den Auffassungen des Klägers, für die er den Alten Herren und Aktiven seiner Korporation gegenüber eintrat, kritisch Stellung zu nehmen und ihnen nachdrücklich entgegenzutreten. Der Spiegel-Artikel hat aber, indem er Äußerungen des Klägers aus ihrem Zusammenhang löste und sie im übrigen noch inkorrekt zitierte, dem Leser nur eine Teilwahrheit vermittelt und so die Grundlage für eine dem Kläger nachteilige Fehleinschätzung seiner Persönlichkeit gelegt. Diese für die Beurteilung entscheidende Würdigung des Berufungsgerichts ist durch den feststehenden Sachverhalt gedeckt. Denn eben jene dem Kläger nachteilige Entstellung ergibt sich unmittelbar aus den Schreiben des Klägers (dem Informationsmaterial) einerseits und der wesentliche Punkte auslassenden Spiegel-Reportage andererseits. Die in der entstellenden Einseitigkeit des Artikels liegende Beeinträchtigung der Ehre des Klägers wird auch durch das von der Beklagten hervorgehobene Interesse, die Öffentlichkeit in wirksamer Weise auf politisch bedenkliche Entwicklungen aufmerksam zu machen, nicht gerechtfertigt. Zwar kann aus solchem Grunde durchaus eine, entschiedene und scharfe Stellungnahme geboten sein. Doch muß unbeschadet dieses Zweckes bei der Mitteilung der tatsächlichen Grundlagen für die Meinungsbildung der Leserschaft mit jener Sorgfalt verfahren werden, zu der die Rücksichtnahme auf die Ehre des einzelnen zwingt.
Die Beklagte ist daher vom Berufungsgericht mit Recht gemäß §823 Abs. 1 in Verbindung mit §1004 BGB verurteilt worden, durch eine Erklärung in ihrer Zeitschrift die entstellende Einseitigkeit der Reportage im Einklang mit dem vorliegenden Informationsmaterial richtig zu stellen. Die Fassung der abzugebenden Erklärung mußte allerdings, woran such dem Kläger gelegen ist, gemäß den vorhergehenden Ausführungen abgewandelt werden. In dem Zwang zur Abgabe dieser Erklärung in ihrer neuen Fassung kann kein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht freier Meinungsbildung und -äußerung erblickt werden; denn diese Richtigstellung ist der Beklagten auf Grund des vorliegenden Materials zumutbar und zugleich zum Schutze der Ehre des Klägers gegen eine Fortwirkung der ungerechtfertigten Beeinträchtigung erforderlich.
Das Berufungsgericht hat ferner ohne Rechtsirrtum angenommen, daß wegen der zu bejahenden Wiederholungsgefahr ein Rechtsschutzinteresse des Klägers an einem Urteil besteht, das eine Unterlassungspflicht der Beklagten in dem Maß ausspricht, in dem die Beanstandung des Klägers durchgreift. In diesem Umfang muß von der Beklagten verlangt werden, daß sie in Zukunft bei den Publikationen in ihrer Zeitschrift für die Einhaltung jener Grenzen sorgt, die unbeschadet des Rechts zur Berichterstattung und zur Kritik in öffentlichen Angelegenheiten durch die Rücksichtnahme auf die Ehre des Klägers gegeben sind. Auch bei dem Unterlassungsurteil ist die Fassung der Verpflichtung vom Senat abgewandelt worden. Da in Ehrschutzprozessen eine besondere Abstimmung der Entscheidung auf die richterlich abgewogenen Umstände des Einzelfalles erforderlich ist, ergibt sich eben aus der Eigenart dieser Urteile, daß der Richter, auch der Revisionsrichter, bei der Fassung einer abzugebenden Erklärung und einer auszusprechenden Unterlassungsverpflichtung besonders freigestellt ist. Durch die hier ausgesprochene Verurteilung wird die durch die Anträge des Klägers gestellte Grenze nicht überschritten, wenn der Sinn dieser Anträge richtig verstanden wird. Ein Verstoß gegen die Vorschrift des §308 ZPO liegt daher nicht vor.
7.
Unbegründet ist die Revision der Beklagten weiter, soweit sie sich gegen die in I 2 ausgesprochene Verurteilung wendet. Die Beklagte war nicht berechtigt, ein vom Kläger eingereichtes, ausdrücklich auf §11 RPresseG gestütztes Entgegnungsverlangen unter Weglassung der einleitenden Sätze als Leserbrief zu kennzeichnen und so zu veröffentlichen. Daß hierin eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers liegt, hat das Berufungsgericht zutreffend unter Hinweis auf die in dem Urteil BGHZ 13, 334 dargelegte grundsätzliche Rechtsauffassung ausgeführt. Dem Antrag auf Abgabe und Veröffentlichung einer klarstellenden Erklärung ist vom Berufungsgericht mit Recht stattgegeben worden. Die Revision hat zu diesem Punkt auch keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte geltend gemacht.
8.
Auf die Revisionsangriffe des Klägers ist weitgehend schon bei der grundsätzlichen Würdigung der Rechtslage eingegangen. Diese Angriffe verkennen insbesondere folgendes: Der Kläger kann im gegenwärtigen, gegen den beklagten Verlag angestrengten Verfahren nicht erreichen, daß er mit einer dem §11 RPresseG entsprechenden Darstellung zu Wort kommt. Er kann weiter nicht erzielen, daß der Beklagten das Recht publizistischer Behandlung der Angelegenheit in dem von ihm erstrebten Umfang eingeengt wird. Soweit es sich um die Auslegung der Schreiben des Klägers im Zusammenhang mit dem Gesamtkomplex der Auseinandersetzung handelt, muß sich der Kläger entgegenhalten lassen, daß sich seine eigene Auslegung durchweg keineswegs so selbstverständlich anbietet, wie er es meint. Das gilt insbesondere von dem Punkt, der die Stellungnahme einzelner politischer Parteien zu Gedankengängen P.s betrifft. Die eingehenden Darlegungen des Berufungsurteils hierzu und zu anderen streitigen Fragen der Auslegung von Wendungen aus dem Schreiben des Klägers werden auch durch die Ausführungen der Revision nicht erschüttert. Ist aber zu Auslegungsfragen auch eine andere Auffassung mit einigem Grund subjektiv vertretbar, so geht es rechtlich nicht an, einen Zwang auszuüben, die Dinge aus der Sicht des Klägers darzustellen und sich zu seiner Auslegung zu bekennen. Im übrigen gewinnen die in der S.-Reportage mitgeteilten Wendungen bereits einen wesentlich anderen Gesamteindruck, wenn die Einstellung des Klägers zu den Konzentrationslagern gemäß dem Urteil richtiggestellt wird.
Wenn der Kläger schließlich die verlangte Richtigstellung auf Punkte erstrecken will, die mit dem Kern des gegen ihn erhobenen Vorwurfs, so wie er sich dem Leser eingeprägt hat, nur in sehr lockerer Beziehung stehen, so ist auch insofern sein Begehren ungerechtfertigt. Eine Verurteilung zum öffentlichen Widerruf einer Behauptung oder zu einer Richtigstellung eines Vorwurfs ist nur in dem Maße gerechtfertigt, als solche Erklärungen erforderlich sind, um einen Zustand fortdauernder Beeinträchtigung des Klägers zu beseitigen oder wenigstens die Wirkungen einer Beeinträchtigung zu mindern (RGZ 163, 210 [215]; OGHZ 1, 182, 191). Nur unter dieser Voraussetzung ist ein rechtlicher Zwang zur Abgabe von Erklärungen vertretbar, während ein Interesse an einer Genugtuung oder an einer Wiederherstellung des gekränkten Ehrgefühls diesen Zwang nicht rechtfertigen kann (BGHZ 10, 104). Zu dem Punkt "Majorisierung der aktiven Burschenschaft" vermag der Senat auch unter Würdigung des Revisionsvorbringens nicht anzuerkennen, daß hier zum Schutze der Person des Klägers ein Bedürfnis besteht, die Spiegel-Leser über die Vorgänge in der Burschenschaft Germania und die Rolle des Klägers hierbei noch weiter zu unterrichten, als es in dem S.-Artikel geschehen ist. Der Senat tritt den Ausführungen des Berufungsgerichts bei, das mit Recht hervorhebt, es handele sich im Grunde nur um eine Auseinandersetzung über Wertungsfragen.
Auch im übrigen ist den Ausführungen des Berufungsurteils zu den weitergehenden Ansprüchen des Klägers zuzustimmen. Diese Ansprüche, die teils über das unter dem Gesichtspunkt des Ehrenschutzes anzuerkennende Interesse des Klägers hinausgehen, teils einen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beklagten auf freie Meinungsäußerung erstreben, sind mit Recht vom Berufungsgericht als unbegründet abgewiesen worden. Zu den einzelnen verfahrensrechtlichen Rügen der Revision des Klägers Stellung zu nehmen, sah der Senat keinen Anlaß, da sie durchweg auf einer abweichenden Beurteilung der materiellen Rechtslage aufbauen, die bereits als fehlsam zurückgewiesen worden ist.
9.
Demgemäß war, wie geschehen, zu erkennen. Die Beklagte hat die ihr auferlegte Erklärung bereits in der Fassung des Urteils des Oberlandesgerichts veröffentlicht, jedoch ausdrücklich hervorgehoben, daß die Erklärung nur auf Grund des für vorläufig vollstreckbar erklärten und nicht rechtskräftigen Urteils abgegeben wird. Wie zur Klarstellung bemerkt wird, ist durch diese nur unter Vorbehalt abgegebene Erklärung die Hauptsache nicht erledigt, da durch sie noch keine endgültigen Verhältnisse geschaffen sind. Die Beklagte wird die in A I 1 neu gefaßte Erklärung unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs neu zu veröffentlichen haben.