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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.07.1971, Az.: VI ZR 245/69

Einhaltung des Sicherheitsabstands beim Überholen eines Lastkraftwagens; Anspruch auf Ersatz eines Unfallschadens; Berechnung eines Unterhaltsschadens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.07.1971
Aktenzeichen
VI ZR 245/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 11077
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Schleswig - 23.06.1969
LG Itzehoe - 08.12.1967

Fundstellen

  • DB 1971, 2152-2153 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1971, 922 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1971, 1983
  • VRS 41, 340
  • VersR 1971, 1043-1045 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Zur Betriebsgefahr eines Mopeds im Hinblick auf seine besondere Sturzgefahr.

  2. b)

    Vater und Mutter haften für den ihrem gemeinschaftlichen Kinde zu gewährenden Unterhalt als Teilschuldner.

  3. c)

    Sind beide Elternteile berufstätig, so ist der Vater regelmäßig verpflichtet, einen Teil der persönlichen Unterhaitsieistungen (Haushaltsführung und Versorgung und Erziehung des Kindes) zu übernehmen.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Für die Festlegung der allgemeinen Betriebsgefahr eines Fahrzeuges sind insbesondere die Schäden maßgeblich, die dadurch Dritten drohen. Bei einem von der Bauart her leichten und auch verhältnismäßig langsamen Moped sind die derartigen Gefahren als gering einzustufen.

  2. 2.

    Im Rahmen der Beurteilung der Betriebsgefahr, die von einem Kraftrad ausgeht, kommt nicht allgemein dem Umstand ein erhöhter Stellenwert zu, daß der Fahrer selbst keinen Schutz durch die Karosserie erfährt.

  3. 3.

    Vater und Mutter haften als Teilschuldner für den Unterhalt, den sie ihrem gemeinschaftlichen Kind zu gewähren haben.

  4. 4.

    Im Falle der Berufstätigkeit beider Elternteile ist der Vater in der Regel verpflichtet, einen Teil der persönlichen Unterhaltsleistungen (Haushaltsführung sowie Versorgung und Erziehung des Kindes) zu übernehmen.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 1971
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Pehle und
der Bundesrichter Dr. Bode, Prof. Dr. Nüßgens, Dunz und Scheffen
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision der Klägerinnen wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 23. Juni 1969 teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

    Auf die Berufung der Beklagten wird das am 8. Dezember 1967 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe teilweise abgeändert und im ganzen neu gefaßt:

    Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerinnen als Gesamtgläubigerinnen 2.577,95 DM (i.W. zweitausendfünfbundertsiebenundsiebzig 95/100 Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 23. Juni 1967 zu zahlen.

    Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind - der Erstbeklagte M. jedoch nur in den Haftungsgrenzen des Straßenverkehrsgesetzes -, den Klägerinnen als Gesamtgläubigerinnen alle weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die sie aus Anlaß des Unfalltodes der Ehefrau Helga P. vom 14. Juli 1964 an deren am ... 1958 geborenen Sohn Michael zu erbringen haben, soweit die Aufwendungen im Rahmen des übergangsfähigen Schadensersatzanspruchs des Kindes liegen.

    Die weitergehenden Klagen werden abgewiesen.

    Die Berufung im übrigen und die unselbständige Anschlußberufung der klagenden Berufsgenossenschaft werden zurückgewiesen.

  2. 2.

    Die Kosten des Verfahrens aller drei Rechtszüge tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Jedoch sind die Klägerinnen zur Zahlung eines Kostenanteils von je 125 DM verpflichtet.

Tatbestand

1

Am 13. Juli 1964 gegen 17.15 Uhr hielt der Zweitbeklagte mit einem Lastkraftwagen der Erstbeklagten in der Ortschaft Blomesche-Wildnis auf der B 431, um für die Erstbeklagte Plakate zu kleben. Er hatte den Lastkraftwagen kurz hinter dem Scheitelpunkt einer Kurve mit den rechten Rädern auf dem Bankett abgestellt. Als er wieder anfahren wollte, ließ er zunächst einen in gleicher Richtung fahrenden Personenkraftwagen vorbeifahren. Dann fuhr er, das Steuer nach links einschlagend, an, ohne sich noch einmal über den nachfolgenden Verkehr zu unterrichten. Dadurch übersah er die in derselben Richtung auf einem Moped (49 ccm) fahrende, damals 32 Jahre alte Plätterin Helga P.. Sie stieß mit dem Kopf gegen den linken Außenspiegel des anfahrenden Lastkraftwagens und wurde beim Sturz so schwer verletzt, daß sie am nächsten Tag verstarb.

2

Der Zweitbeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung zu Freiheitsstrafe verurteilt.

3

Frau P. war verheiratet und hinterließ den am 1958 geborenen Sohn Michael, dem die Klägerinnen aus Anlaß dieses Unfalls Sozialversicherungsschutz gewähren. Die Erstklägerin hat den Unfall, der sich auf dem Weg zur Arbeit ereignete, als Arbeitsunfall anerkannt. Neben Heilbehandlungskosten zahlen die Klägerinnen Unfall- und Waisenrenten, die ihnen der Haftpflichtversicherer der Erstbeklagten nur zum Teil erstattet hat. Die Klägerinnen begehren aus übergegangenem Recht (§ 1542 RVO) Erstattung der gesamten auf Grund des Unfalls erbrachten und noch zu erbringenden Leistungen. Die Erstklägerin macht einen Betrag von 1.584,49 DM nebst Zinsen, die Zweitbeklagte einen solchen von 1.046,16 DM nebst Zinsen geltend. Ferner begehren sie die Feststellung, daß die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet seien, ihnen alle weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die sie aus Anlaß des Unfalltodes zu erbringen haben, soweit sie im Rahmen des übergangsfähigen Schadensersatzanspruchs liegen. Dabei bewerten sie den dem Kinde aus dem Verlust des Unterbaltsanspruchs gegen seine Mutter entstandenen Schaden wie folgt:

Anteil am Arbeitseinkommen:mtl.60 DM
Wert der persönlichen Unterbaltsleistungen:mtl.250 DM
zusammen:310 DM.
4

Die Beklagten begründen ihren Antrag auf Klagabweisung damit, Frau P. treffe ein mitwirkendes Verschulden an dem Unfall, weil sie beim Überholen des Lastkraftwagens nicht den erforderlichen Sicherheitsabstand eingehalten habe. Ferner bewerten sie die persönlich zu erbringende Unterhaltsleistung der Mutter mit nur 80 DM monatlich.

5

Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben, dem Feststellungsbegehren gegen die Erstbeklagte jedoch nur im Rahmen der Haftungsgrenzen des Straßenverkehrsgesetzes. Das Oberlandesgericht hat die Beklagten - ausgehend von einer Schadensmitverursachung der Getöteten in Höhe von 1/5 - als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerinnen als Gesamtgläubigerinnen 1.372,87 DM nebst Zinsen zu zahlen und hat die künftige Schadensersatzverpflichtung auf 4/5 des weiteren Schadens begrenzt.

6

Mit der zugelassenen Revision verfolgen die Klägerinnen ihr Klagbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

7

I.

Grund der Schadensersatzansprüche

8

1.

Das Berufungsgericht hält eine Mitverursachungsquote der getöteten Mopedfahrerin in Höhe von 1/5 für gerechtfertigt, weil nicht auszuschließen sei, daß sie in dem Augenblick, als der Zweitbeklagte anfuhr, noch so weit von ihm entfernt gewesen sei, daß sie durch eine Ausweichbewegung nach links den Zusammenstoß hätte vermeiden können. Diese vom Moped ausgehende Betriebsgefahr müßten sich der Sohn Michael nach § 846 BGB und die Klägerinnen nach den §§ 404, 412 BGB anrechnen lassen. Bei der nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Schadensverursachung sei zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen, daß der Zweitbeklagte die erste und wesentliche Ursache für den Unfall gesetzt habe, indem er sich vor der Eingliederung in den Verkehr nicht mit der erforderlichen Sorgfalt über den nachfolgenden Verkehr unterrichtet habe. Ihn treffe jedoch nicht der Vorwurf grober Fahrlässigkeit, weil er sich zunächst nach rückwärts vergewissert und einen Personenkraftwagen habe vorbeifahren lassen. Sein verkehrswidriges und schuldhaftes Verhalten und die vom Lastkraftwagen ausgehende Betriebsgefahr seien mit einer Verursachungsquote von 4/5 zu bewerten, während die Betriebsgefahr des Mopeds, dessen spezifische Sturzgefahr als Zweirad sich in erheblichem Maße auf den Unfall ausgewirkt habe, mit 1/5 angemessen berücksichtigt sei.

9

2.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.

10

Das Berufungsgericht geht zwar zu Recht davon aus, daß auch ein Moped mit 49 ccm Hubraum der Gefährdungshaftung nach den §§ 7 ff. StVG unterliegt. Es stellt auch fehlerfrei fest, daß die Klägerinnen den ihnen nach § 18 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 StVG i.V. mit § 17 Abs. 1 S. 1 und 2 StVG obliegenden Entlastungsbeweis nicht erbracht haben. Zu Unrecht bringt es jedoch bei der hier gegebenen Sachlage die von dem Moped ausgehende Betriebsgefahr mit 1/5 Mitverursachungsbeitrag zur Anrechnung. Wie der Senat bereits entschieden hat (Urt. v. 5. März 1957 - VI ZR 59/56 - VersR 1957, 334, 336), kommt bei Bewertung der von einem Kraftrad ausgehenden Betriebsgefahr nicht etwa ganz allgemein dem Umstand wesentliche Bedeutung zu, daß dessen Fahrer selber nicht durch eine Karosserie geschützt ist. Die allgemeine Betriebsgefahr eines Fahrzeugs wird vor allem durch die Schäden bestimmt, die dadurch Dritten drohen. Diese Gefahren sind bei einem seiner Bauart nach leichten und verhältnismäßig langsamen Moped gering und überdies hier garnicht zur Auswirkung gekommen. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts kann der Fahrerin eines nach seiner Bauart für den Verkehr zugelassenen, in verkehrstüchtigem Zustand befindlichen Fahrzeugs bei der Abwägung nicht zur Last gelegt werden, daß sie wegen seiner einfachen Bauart bei Zusammenstößen mit anderen Fahrzeugen Verletzungen in höherem Maße ausgesetzt ist als in einem Fahrzeug, das in dieser Hinsicht größere Sicherheit bietet. Es ist hier nicht zu prüfen, ob anderes z.B. gelten könnte bei einer starken sportlichen Zweiradmaschine, bei der sich die ungeschützte Lage des Fahrers gerade auch wegen der erreichbaren hohen Eigengeschwindigkeit gefahrvoll auswirken kann. Zu Lasten der Beklagten war dagegen vor allem zu berücksichtigen, daß die Wiedereingliederung eines abgestellten Fahrzeugs in den fließenden Verkehr wegen der damit verbundenen hohen Gefahren die Anwendung besonderer Sorgfalt erfordert (§ 17 Abs. 1 StVO a.F.). Dies muß hier umso mehr gelten, als der Lastkraftwagen der Beklagten im Scheitelpunkt einer Kurve abgestellt war. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts stellt das Nichtgewahrwerden der Mopedfahrerin einen groben Verkehrsverstoß des Zweitbeklagten auch dann dar, wenn der Zweitbeklagte einen voranfahrenden Personenkraftwagen ordnungsgemäß beachtet hatte. Der Zweitbeklagte mußte sich vergewissern, ob dem Personenkraftwagen nicht ein durch diesen verdecktes weiteres Fahrzeug folgte. Insoweit war das angefochtene Urteil hiernach aufzuheben. Das Berufungsgericht bringt für die Mitverursachungsquote von 20 v.H. bei den Heilungskosten 35,08 DM und bei den Rentenleistungen 1.170 DM (36 × 32,5) in Abzug. Dieser Gesamtbetrag von 1.205,08 DM nebst Zinsen war den Klägerinnen zusätzlich zuzuerkennen. Ferner war die Feststellungsklage entsprechend abzuändern. Da der Sachverhalt hinreichend geklärt ist, konnte das Revisionsgericht die Abwägung der beiderseitigen Schadensverursachung (§ 17 Abs. 1 S. 1 und 2 StVG) dahingehend treffen, daß eine zu Lasten der Mopedfahrerin einzusetzende Mitverursachungsquote entfällt.

11

II.

Höhe der Schadensersatzansprüche

12

Das Berufungsgericht schätzt den dem Kind von beiden Eltern zu gewährenden angemessenen Unterhalt auf monatlich 350 DM, und zwar 200 DM für Barleistungen und 150 DM für persönliche Leistungen, die die Eltern gemeinsam dem Kinde als Unterhalt zu erbringen hätten. Dabei geht es von folgenden Feststellungen aus: Das Einkommen der Eltern betrug monatlich zwischen 1.200 und 1.500 DM netto. Der Vater verdiente als Kraftfahrer in den Jahren 1964 bis 1968 zwischen 750 und 800 DM und 1969 um 900 DM; die Mutter verdiente als Plätterin rund 533 DM netto; ihr Einkommen hätte sich bis 1969 auf rund 583 DM erhöht. Die Eltern verwendeten das Einkommen des Vaters für den Bau eines Hauses, das sie im Dezember 1963 bezogen haben. Das Einkommen der Mutter diente den Lebenshaltungskosten der Familie. Die Arbeitszeit des Vaters dauerte von 7 Uhr bis 16.30 Uhr, die der Mutter von 6 Uhr bis 14.30 Uhr. Das Kind wurde von der im Hause wohnhaften Großmutter mütterlicherseits versorgt, die auch den Haushalt führte. Nach dem Tode der Mutter behielt sie diese Tätigkeit bis zu ihrem Auszug aus dem Hause am 1. September 1968 bei. Der Vater nahm dann eine andere Frau in den Haushalt auf, der er Unterhalt, aber keine Entlohnung gewährt.

13

1.

Zutreffend legt das Berufungsgericht der Berechnung des Unterhaltsschadens den dem Kinde gegen seine Mutter zustehenden gesetzlichen Unterhaltsanspruch (§ 844 Abs. 2 BGB, § 10 Abs. 2 StVG), bestehend aus dem Anspruch auf Barleistungen und auf die für die Versorgung und Betreuung des Kindes erforderlichen persönlichen Leistungen, zugrunde (BGH Urt. v. 18. Mai 1965 - VI ZR 1/64 - LM BGB § 844 Abs. 2 Nr. 27 = VersR 1965, 787 = NJW 1965, 1710; Urt. v. 26. November 1968 - VI ZR 189/67 - VersR 1969, 137 = DAR 1969, 44). Da das Einkommen des Vaters nicht ausreichte, um den gesamten Lebensbedarf der Familie einschließlich der Aufwendungen für den Wohnhaus-Neubau zu bestreiten, war die Mutter verpflichtet, ihren als Plätterin erzielten Arbeitsverdienst zum Familienunterhalt beizusteuern.

14

Das Berufungsgericht bejaht auch zu Recht die Gleichartigkeit (Kongruenz) zwischen den persönlichen Unterhaltsleistungen der Mutter, die sie dem Kinde zu gewähren verpflichtet war, und den von den Klägerinnen gewährten Unfall- und Waisenrenten, da die persönlichen Leistungen seit Anpassung des früheren Rechts an den Gleichberechtigungsgrundsatz rechtlich als Unterhaltsleistungen anzusehen sind (BGH Urt. v. 8. März 1966 - VI ZR 231/64 - VersR 1966, 487 = NJW 1966, 1319; ebenso BSG 12, 38).

15

2.

Das Berufungsgericht legt der Berechnung des Unterhaltsschadens weiter zugrunde, daß der von der Mutter geschuldete Unterhaltsbeitrag Teilschuld und nicht gemeinsam mit dem Vater des Kindes zu erbringende Gesamtschuld ist. Dem ist beizutreten. § 1606 Abs. 3 BGB legt die anteilige Haftung der Eltern entsprechend ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen fest (Staudinger/Gotthardt, BGB 10./11. Aufl. § 1606 Rbm. 20 ff; Soergel/Lange, BGB 10. Aufl. § 1606 Rdz. 6 m.w.N.). Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des § 1606 Abs. 3 BGB n.F. Der Regierungsentwurf hatte zunächst eine gesamtschuldnerische Haftung beider Eltern vorgesehen (BT-Drucks 3802,19). Der Ausgleich im Innenverhältnis sollte nach § 1360 des Entwurfs erfolgen (a.a.O. S. 71). Diese Regelung ist aber mit der Begründung fallen gelassen worden, daß die Eltern - insbesondere die Mutter - bei gesamtschuldnerischer Haftung u.U. über ihre Leistungsfähigkeit hinaus belastet würden und daß oft nach dem Unfallprozeß des Kindes ein zweiter Prozeß zwischen den Eltern geführt werden müßte (BT-Drucks 224,12 und Bericht Dr. Schwarzhaupt zu Drucks 3409, 40). Dem hat der Bundesgerichtshof sich angeschlossen (Urt. v. 10. Dezember 1964 - III ZR 169/63 - VersR 1965, 376, 378 [BGH 10.12.1964 - III ZR 169/63]; ebenso BSG 11, 30, 33). Die früheren Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGHZ 22, 51, 52 [BGH 19.10.1956 - VI ZR 201/55] und BGHSt 12, 185, 189) [BGH 21.11.1958 - 5 StR 366/58] sind durch die Neufassung des § 1606 Abs. 3 BGBüberholt.

16

Selbst wenn aber eine gesamtschuldnerische Haftung beider Elternteile im Interesse des Kindes zur Erleichterung der von ihm zu führenden Unterhaltsprozesse im Grundsatz zu bejahen wäre, so könnte das Kind - worauf schon in BGHZ 22, 51, 54 [BGH 19.10.1956 - VI ZR 201/55] hingewiesen ist - den ganzen Unterhalt gegen einen der beiden Elternteile jedenfalls dann nicht mehr geltend machen, wenn es sich bei dem anderen Elternteil befindet und von diesem einen entsprechenden Unterhalt bereits erhält. So liegt es aber hier.

17

3.

Der Revision kann auch nicht darin zugestimmt werden, daß das Bareinkommen der beiden Eltern zu gleichen Teilen eingesetzt werden müsse. Vielmehr bemißt das Berufungsgericht zu Recht die Pflicht zum anteiligen Beitrag von Barmitteln zum Unterhalt des Kindes nach der Höhe des jeweiligen Einkommens der beiden Elternteile (BGH Urt. v. 14. Dezember 1956 - VI ZR 269/55 - VersR 1957, 128; BVerfG 17, 1, 20). Es berechnet ihn nach dem Verhältnis von 3/5 (Anteil des Vaters) zu 2/5 (Anteil der Mutter) und legt somit ohne einen die Klägerinnen beschwerenden Rechtsfehler von dem aufzubringenden Bargeld von 200 DM der Mutter 80 DM monatlich zur Last.

18

4.

Auch die Schätzung des Berufungsgerichts, daß die Mutter wegen der von ihr ausgeübten Berufstätigkeit die persönlichen Unterhaltsleistungen nur zu zwei Dritteln habe erbringen können und müssen, während 1/3 dem Vater zufielen, hält sich im Rahmen tatrichterlichen Ermessens; ein Rechtsfehler ist insoweit nicht zu erkennen. Das Berufungsgericht trägt damit dem Umstand Rechnung, daß beide Elternteile durch ihre Berufstätigkeit in etwa gleichem Maße in Anspruch genommen waren und bejaht bei dieser Sachlage eine Rechtspflicht des Vaters, einen Teil der zum Unterhalt des Kindes gehörenden persönlichen Leistungen (Haushaltführung und Kinderbetreuung) zu erbringen. Die Auffassung der Revision, zu den persönlichen Unterhaltsleistungen sei die Mutter in vollem Umfang gesetzlich verpflichtet gewesen, trifft nicht zu. Wenn die Mutter, wie hier, durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit bereits einen Beitrag zum Familienunterhalt, auch zu dem des Kindes, leistet, dann ist sie nicht verpflichtet, Haushaltführung, Versorgung und Erziehung des Kindes allein zu bestreiten, soweit die persönlichen Unterhaltsleistungen in Betracht kommen. Das würde mit der in § 1360 BGB zum Ausdruck gekommenen Aufgabenteilung bei der Beschaffung des Familienunterhalts nicht in Einklang stehen. Vielmehr ist in einem solchen Fall der Vater verpflichtet, bei der Führung des Haushaltes und gegebenenfalls auch bei der Pflege und Erziehung des Kindes mitzuhelfen (Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 10. Aufl. Rdz. 1106; Staudinger/Hübner, BGB 10./11. Aufl. § 1360 Rdz. 25; § 1356 Rdz. 6 m.w.N.). Dies ergibt sich auch aus den Begründungen zu den Entwürfen zum Gleichberechtigungsgesetz (BT-Drucks 224 S. 29).

19

In welchem Umfang dem Vater die Pflicht zur Ausübung der persönlichen Unterhaltsleistungen obliegt, hängt im wesentlichen von dem Ausmaß der beiderseitigen beruflichen Belastung ab. Demnach kann diese Pflicht, wenn die Ehefrau das zum Familienunterhalt erforderliche Geld verdient, weitgehend dem Mann zufallen (BGH Urt. v. 10. November 1959 - VI ZR 201/58 - VersR 1960, 147 = JZ 1960, 371 [BGH 10.11.1959 - VI ZR 201/58] mit zust. Anm. Müller-Freienfels). Wenn das Berufungsgericht den Vater unter den hier vorliegenden Verhältnissen für verpflichtet hält, 1/3 der zum Unterhalt des Kindes erforderlichen Dienste zu leisten, so stellt das angesichts der vollen Erwerbstätigkeit der Ehefrau jedenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Kindes und damit der Revision dar.

20

5.

Zu Recht mißt das Berufungsgericht dem Umstand, daß die persönlichen Unterhaltsleistungen nicht von den verpflichteten Elternteilen oder einem von ihnen persönlich, sondern von der Großmutter des Kindes erbracht wurden, für die Bemessung des Unterhaltsschadens keine rechtliche Bedeutung bei. Es kommt auch bei den persönlichen Leistungen nicht auf den Unterhalt an, den der Verpflichtete tatsächlich geleistet hat, sondern auf denjenigen, den er zu leisten verpflichtet gewesen wäre. Denn Schadensersatz ist nicht zu leisten für den entgangenen Unterhalt, sondern für den Verlust des Rechts auf Unterhalt.

21

Der Anspruch auf Ersatz des Unterhaltsschadens entfällt auch nicht deshalb, weil die Führung des Haushaltes und die Versorgung des Kindes nach dem Tode der Mutter durch weitgehend unentgeltliche Hilfe sichergestellt waren. Dies folgt aus dem der Vorschrift des § 843 Abs. 4 BGB zugrundeliegenden allgemeinen Rechtsgedanken: Der Schädiger soll nicht deshalb freigestellt sein, weil ein anderer den Unterhalt des Geschädigten sichert (BGHZ 9, 179, 191).

22

6.

Auch die Schätzung des Wertes der persönlichen Unterhaltsleistungen ist nicht zu beanstanden.

23

Das Berufungsgericht mißt den Wert dieser Leistungen nicht nach den Kosten, die für eine tariflich entlohnte Ersatzkraft aufgewendet werden müßten, wenn eine solche - wie hier - nicht eingestellt worden ist. Vielmehr legt es den tatsächlichen Aufwand zugrunde, den Eltern für ihr Kind dieser Lebensstellung aufzubringen haben und bewertet die persönlichen Unterhaltsleistungen innerhalb dieses mit 350 DM geschätzten Gesamtaufwandes mit 150 DM, ohne die Höhe dieses Betrages näher zu erläutern.

24

Die Revision führt demgegenüber aus, nach § 249 BGB müsse der Wert der persönlichen Unterhaltsleistungen der verstorbenen Mutter mit dem Betrag gleichgesetzt werden, den fremde Dienstleistungen kosten würden. Der Schaden sei dabei so zu bemessen, als ob eine bezahlte Ersatzkraft eingestellt worden sei.

25

Dem kann nicht beigetreten werden. Wie der Senat in dem gleichzeitig verkündeten Urteil vom 13. Juli 1971 - VI ZR 260/69 - (zur Veröffentlichung vorgesehen) im einzelnen dargelegt hat, bemißt sich jedoch der Wert der durch den Tod der Mutter weggefallenen persönlichen Unterhaltsleistungen nicht stets nach den gedachten Kosten, die bei Einstellung einer Ersatzkraft anfallen würden. Vielmehr ist darauf abzustellen, wie dieser Schaden unter Berücksichtigung des Kindesinteresses auszugleichen ist und tatsächlich ausgeglichen wird. Wenn das Kind, wie es hier geschieht, beim Vater verbleibt und in seinem Haushalt zunächst von der Großmutter mütterlicherseits, dann von einer gegen Unterhaltsgewährung in den Haushalt aufgenommenen Frau versorgt und erzogen wird, so bestimmt sich der Wert der entgangenen persönlichen Unterhaltsleistungen nach dem, was bei einer gleichwertigen Familienunterbringung zur Abgeltung dieser Tätigkeiten bezahlt zu werden pflegt.

26

Der vom Berufungsgericht geschätzte Betrag von 150 DM zuzüglich 200 DM an Baraufwendungen hält sich unter diesem Gesichtspunkt im Rahmen tatrichterlicher Beweiswürdigung und läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.

27

7.

Bezüglich der von der Revision zur Überprüfung gestellten Frage der Gesamtgläubigerschaft wird auf BGHZ 28, 68, 72 [BGH 27.06.1958 - VI ZR 98/57] und 40, 108, 111 verwiesen.

Pehle
Dr. Bode
Prof. Dr. Nüßgens
Dunz
Scheffen