Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.10.1956, Az.: VI ZR 201/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.10.1956
- Aktenzeichen
- VI ZR 201/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 12997
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig - 25.03.1955
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 22, 51 - 54
- MDR 1957, 154-155 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1957, 384 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
- NJW 1957, 177-179 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Fuhrunternehmers Ewald S. in M. (L.), S.straße ...,
Prozessgegner
1. die Witwe Hildegard K. geb. B. in A.,
2. den am ... 1950 geborenen Rüdiger K., gesetzlich vertreten durch seine Mutter, die Klägerin zu 1),
3. die Witwe Anni D. geb. P. in M., S.str. ...,
4. den Maurerlehrling Willy D., daselbst,
Amtlicher Leitsatz
Ein minderjähriges eheliches Kind hat nach Einführung des Gleichberechtigungsgrundsatzes die Wahl, ob es sich wegenseines Unterhalts an den Vater oder die Mutter halten will.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Engels, Dr. Gelhaar, Dr. Meyer und Hanebeck
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 25. März 1955 insoweit aufgehoben, als Rentenansprüche der Klägerinnen Hildegard Kobienia und Anni D. dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden sind.
Die weitergehende Revision des Beklagten wird zurückgewiesen.
Im umfange der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kaufmann H. aus M. ließ in Hamburg an einem ihm gehörigen Grundstück durch den Bauunternehmer Mu., der gleichfalls in Mölln ansässig ist, Arbeiten ausführen. Auf Grund eines Abkommens zwischen H. und dem Beklagten fuhr dieser mit seinem Austro-Fiat 5,5 to Lastkraftwagen von Mölln nach Hamburg, um die Baugeräte der Firma Mu. dorthin zu bringen. Er nahm auch die beiden Arbeiter D. und K. der Firma Mu. mit. Nach einigen Tagen, am 31. August 1952, fuhr der Beklagte mit dem Lastwagen, in dessen Führerhaus neben ihm H., D. und K. saßen und auf dem das Baugerät verladen war, nach Mölln zurück. Unterwegs platzte der rechte Vorderreifen. Dem Beklagten gelang es nicht, die Herrschaft über den Wagen zu behalten, der in den Straßengraben stürzte. Hierbei wurden D. und K. tödlich verletzt. Die Bauberufsgenossenschaft hat den Tod als Unfall im Betrieb Mu. anerkannt.
Die Kläger sind die Witwen und Kinder der beiden verunglückten Arbeiter. Sie machen den Beklagten für den Verlust ihrer Unterhaltsansprüche durch den Tod ihrer Ernährer verantwortlich und verlangen den Ersatz von Beerdigungskosten sowie Renten.
Der Beklagte ist der Ansicht, ihn träfe an dem Unfall kein Verschulden, so daß seine Haftung entfiele. Im übrigen könnten die Kläger auch deshalb keine Ansprüche geltend machen, weil D. und K. wenn auch unter Aufrechterhaltung ihres bisherigen Arbeitsvertrages mit der Firma Mu., ihm als "Leiharbeiter" zur Verfügung gestanden hätten, um beim Laden der zu befördernden Geräte zu helfen. Zum mindesten sei er aber hinsichtlich der Tätigkeit der Arbeiter als Repräsentant oder Bevollmächtigter der Firma Mu. anzusehen gewesen. Die Witwen der Verunglückten hätten zudem infolge der Gleichberechtigung keine Ansprüche. Den Kindern gegenüber könne nur eine anteilige Haftung neben der Mutter in Frage kommen. Soweit überhaupt ein Schadensersatzanspruch angenommen werde, müsse ein mitwirkendes Verschulden von D. und K. berücksichtigt werden.
Das Landgericht hat die Ansprüche, soweit sie nicht auf einen öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger übergegangen sind, dem Gründe nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung des Beklagten hatte im wesentlichen keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Abweisungsantrag weiter.
Die Kläger bitten, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Entgegen den Angriffen der Revision hat das Berufungsgericht es mit Recht abgelehnt, den Beklagten schon mit Rücksicht auf §§ 898 ff RVO von einer Haftung gegenüber den Klägern freizustellen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß ein Arbeiterleihverhältnis zwischen der Firma Mu. und dem Beklagten bezüglich der Verunglückten nicht bestanden hat. Das Berufungsgericht hat zur Bildung seiner Überzeugung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den eigenen Vortrag des Beklagten in früheren Teilen des Verfahrens benutzt. Selbst wenn aber auch der heutige Vortrag des Beklagten unterstellt würde, ist dieser nicht geeignet, eine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Zur Annahme eines Arbeiterleihverhältnisses, das zur Anwendung des § 898 RVO auch zu Gunsten des Entleihers führen soll, ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats erforderlich, daß der Arbeiter in den Betrieb des Entleihers, wenn auch zeitlich begrenzt, in der Art eines eigenen Arbeitnehmers eingegliedert, und damit mindestens ein arbeitnehmerähnliches Unterstellungsverhältnis herbeigeführt wird. (BGHZ 21, 207 ff und Urteil VI ZR 117/55 vom 4. Juli 1956 = VersR 1956, 553 = VRS 1956, 185 Nr. 82). Eine solche arbeitnehmerähnliche Stellung von D. und K. ist nach dem Vorbringen nicht gegeben. Sie mag allenfalls in ähnlicher Weise wie in dem vom erkennenden Senat am 10. November 1954 - VI ZR 141/53 = VersR 1955, 40 entschiedenen Fall, der den Fahrer eines Lastkraftwagens im Transportgewerbe betraf, während des Vorgangs des Ausladens des Baugerätes bestanden haben. Nach dem Abladen aber haben D. und K. mehrere Tage lang an dem H.schen Hause gearbeitet, also Arbeiten geleistet, die in keiner Beziehung zu dem Aufgabenkreis des Beklagten standen. Erst recht ist nicht zu sehen, inwieweit die Verunglückten auf der Rückfahrt oder anläßlich derselben irgend welche mit dem Betrieb des Beklagten zusammenhängende Arbeiten geleistet und dessen Weisungen unterstanden hätten. Das Berufungsgericht hat hierzu sogar festgestellt, daß die beiden Arbeiter nur aus Gefälligkeit mitgenommen worden sind. Der Hinweis der Revision, daß die Arbeiter auch das Beladen für die Heimfahrt hätten, ausführen müssen und insoweit zu dem Beklagten in einem Leiharbeiterverhältnis gestanden hätten, reicht nicht aus, eine Eingliederung arbeitnehmerähnlicher Art auch für die gesamte Rückfahrt anzunehmen. Ohne Rechtsirrtum ist auch § 899 RVO nicht angewendet worden.
II.
Das Berufungsgericht hat ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten, das für den Unfall ursächlich gewesen sei, angenommen und hierbei dem Beklagten als Verschulden angerechnet, daß er in dem nur 1,60 m breiten Führerhaus noch weitere 3 Personen mitgenommen hat. Es hat festgestellt, daß er hierdurch sowohl in der Lenkung als auch in der Benutzung der Handbremse behindert wurde. Daß zumindest die Behinderung in der Bedienung der Handbremse für den Unfall mitursächlich gewesen ist, hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei festgestellt. Mit Recht hat das Berufungsgericht als fahrlässig bezeichnet, daß der Beklagte als Führer des Lastkraftwagens eine Besetzung zugelassen hat, die seine Fahrweise und die Benutzung der Bremse behinderte. Wenn auch die Handbremse nur in Notfällen neben der Fußbremse benutzt zu werden pflegt, so muß ein Fahrer doch stets darauf achten, daß er in ihrem Gebrauch nicht behindert ist. Insoweit will auch offenbar die Revision keine Rügen erheben. Ohne Rechtsirrtum ist das Berufungsgericht somit von einem schuldhaften für den Unfall ursächlichen Verhalten des Beklagten ausgegangen. Es bedarf daher zunächst keines Eingehens auf die Rügen der Revision gegen die übrigen Ausführungen des Berufungsgerichts zum Verschulden des Beklagten.
III.
Die Revision meint, das Verhalten der Verunglückten müsse als mitverursachendes Verschulden angesehen werden. Ein Verschulden der Verunglückten ist mit Recht nicht darin erblickt worden, daß sie nicht selbst den schlechten Zustand der Reifen festgestellt und alsdann von der Fahrt abgesehen haben. Der Beklagte hat bestritten, daß vor der Abfahrt ein ersichtlich gefahrerhöhender Zustand der Reifen bestanden hat. Es kann von einem Fahrgast nicht verlangt werden, daß er sich vor Antritt der Fahrt über den Zustand der Reifen eines Wagens, in dem er mitfährt, vergewissert. Unerörtert kann bleiben, ob und inwieweit den Verunglückten ... und K. daraus eine Verletzung der verkehrserforderlichen Sorgfalt vorzuwerfen ist, daß sie trotz Behinderung des Fahrers in der Steuerung an der Fahrt teilnahmen. Denn diese Behinderung ist nicht für den Unfall ursächlich geworden. Die Verunglückten waren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts "in Verkehrsdingen Laien". Wenn ihnen unter diesen Umständen die Behinderung in der Bedienung der Handbremse entgangen ist oder sie diesem Umstand keine Bedeutung beigemessen haben, so läßt dies keinen Rückschluß auf ein Verschulden zu. Dies steht auch nicht in Widerspruch mit den Ausführungen über ein Verschulden des Beklagten als Führer des Lastkraftwagens. Er war für die Bedienung des Wagens in erster Linie verantwortlich und konnte die mit der Behinderung verbundene Gefahr erkennen oder hätte sie erkennen müssen. Da somit rechtsirrtumsfrei ein mitwirkendes Verschulden der Verunglückten verneint worden ist, bedarf es keiner Prüfung, ob die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts über Sorgfaltsverletzungen durch den Beklagten einer rechtlichen Überprüfung standhalten würden.
IV.
Die Revision stellt noch zur Nachprüfung, inwieweit sich die Gleichberechtigung der Ehefrau im Rahmen des § 1606 Abs. 2 Satz 2 BGB auf den Unterhaltsanspruch des Kindes auswirkt. Daß die Vorschrift an sich der Gleichberechtigung widerspricht und deshalb nicht mehr Anwendung zu finden hat, ist vom Bundesgerichtshof bereits ausgesprochen worden (BGHZ 17, 360, 361). Es unterliegt keinem Zweifel, daß die grundsätzliche Haftung eines Elternteils vor dem anderen dem Sinn der Gleichberechtigung widerstreitet (vgl. z.B. Siebert in NJW 1955, 753 [LG Koblenz 16.11.1954 - 3 S 224/54] und Lang NJW 1956, 1134 mit weiteren Nachweise). Dabei kann es nicht darauf ankommen, daß in vielen Fällen lediglich der Vater seine Pflichten durch Hingabe von Geld oder Gewährung von Unterhalt erfüllt, während die Mutter - mangels eigener Mittel - nur zur Personensorge verpflichtet ist. Die Ausführungen von Bosch (FamRZ 1955, 251; RPfleger 1953, 493), der offenbar bereits in § 1606 Abs. 2 Satz 2 BGB das Prinzip der gleichen Pflichten verankert sehen will, können demgegenüber nicht überzeugen.
Nach der bisherigen Rechtslage - von der Ausnahme abgesehen, daß die Mutter die Nutznießung an dem Vermögen des Kindes hatte - haftete zunächst der Vater und dann die Mutter auf den vollen Unterhalt. Durch Ausgleichsansprüche zwischen den Eltern wurde die Rechtslage des Kindes nicht berührt. Mit dem Gleichheitsgrundsatz wurde für den erkennenden Richter das Gebot aufgestellt, gleichartige Tatbestände rechtlich gleichartig zu behandeln. Vater und Mutter haben daher nebeneinander gleichrangig für den Unterhalt der gemeinsamen Kinder aufzukommen (BGHZ 17, 361). Nicht entschieden ist damit jedoch, ob sie den Kindern gegenüber zu gleichen Teilen oder entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit haften und ob als Einzel- oder Gesamtschuldner. Diese Frage ist, abgesehen vom Aussteueranspruch, vom Bundesgerichtshof bisher noch nicht entschieden worden, weder in BGHZ 11, 206 [211] noch in BGHZ 19, 360 ff; auch der Beschluß vom 22. November 1954 IV ZB 80/54 = FamRZ 1955, 100 hat diese Frage offen gelassen. In Rechtsprechung und Literatur ist die Frage, wie die Eltern ihrem ehelichen Kinde hinsichtlich des Unterhalts haften, unterschiedlich beantwortet worden.
a)
Gegen die Annahme einer gesamtschuldnerischen Haftung haben sich u.a. ausgesprochen: Walner-v. Deuten (MDR 1953, 262), Dölle (JZ 1953, 353 [360]), Taube (VersR 1953, 382), Schlicht (NJW 1954, 140 [BGH 03.06.1953 - IV ZB 39/53]), Lang (NJW 1956, 1134), LG Göttingen (NJW 1953, 1105 [LG Göttingen 13.06.1953 - 1 T 321/53]) und OLG Hamm (NJW 1954, 839 [OLG Hamm 23.12.1953 - 15 W 428/53]).
b)
Von den Befürwortern einer gesamtschuldnerischen Haftung wollen einige die Eltern ohne Rücksicht auf ihre Leistungsfähigkeit je für den gesamten Unterhalt des Kindes haften lassen, so z.B.: Krüger (NJW 1953, 1090 [1091]), Arnold (JR 1953, 241; Angewandte Gleichberechtigung im Familienrecht 1954, S. 75-76), Hoffmann (JR 1953, 199 [202]); Beitzke (Neumann-Nipperdey-Scheuner, Die Grundrechte 2. Bd S. 238); die Bearbeiter des Rosenthal'schen Kommentars zum BGB (14. Aufl. Anhang § 1616 Erläuterung II 4) und wohl auch KG Berlin (NJW 1954, 1544).
c)
Für eine durch die Leistungsfähigkeit gemäß § 1603 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BGB beschränkte gesamtschuldnerische Haftung haben sich u.a. ausgesprochen: Finke (NJW 1953, 612 [BGH 20.02.1953 - 2 StR 655/52]), Siebert (NJW 1955, 753 [LG Koblenz 16.11.1954 - 3 S 224/54]), Varrentrapp (NJW 1955, 1218), Buchsbaum (NJW 1955, 1709), Palandt-Lauterbach (Komm z BGB 15.Aufl. § 1606, Vorbem), LG Kassel (MDR 1953, 493 [LG Kassel 05.06.1953 - 1 T 51/53]), LG Düsseldorf (JMinBl NRW 1954, 41) und OLG Hamburg (NJW 1955, 1729 [OLG Hamburg 21.09.1955 - Ss 103/55]), auch Lüdtke (NJW 1954, 1163-1164).
Durch die Gleichberechtigung sollte nur eine Gleichstellung zwischen den Ehegatten erfolgen, das Eltern-Kindverhältnis an sich aber nicht berührt werden. Für den hier zu entscheidenden Fall fragt es sich daher nur, wie dem Sinne des Gesetzes in Bezug auf Unterhaltsansprüche der Kinder gegen die Eltern am ehesten Rechnung getragen wird. Die bisherige gesetzliche Regelung zeigt, daß sich grundsätzlich ein Kind - abgesehen von der Einschränkung des § 1603 BGB -, wenn auch nacheinander, an Vater und Mutter auf Leistung des vollen Unterhalts sollte wenden können. Dieser dem Interesse des Kindes dienende Sinn des Gesetzes ist durch die Gleichberechtigung nicht beseitigt worden. Nun dient aber eine Haftung jedes Ehegatten auf den ganzen Unterhalt dem Kinde mehr als die im übrigen für Unterhaltsansprüche gemäß § 1601 ff BGB gegebene Teilhaftung. Das Kind kann alsdann jeden Elternteil nach seiner Wahl auf den - allerdings durch § 1603 BGB begrenzten - erforderlichen Unterhalt in Anspruch nehmen.
Es entspricht daher dem Schütze des Kindes, vor allem des minderjährigen, ihm zu gestatten, sich wahlweise an den Vater oder an die Mutter auf Leistung des erforderlichen Unterhalts zu wenden und diesem Ehegatten im allgemeinen nicht zu gestatten, sich darauf, zu berufen, daß auch der andere Ehegatte teilweise zur Leistung verpflichtet ist. Insoweit muß vielmehr der von dem Kinde in Anspruch genommene Ehegatte zunächst die volle Unterhaltsleistung im Rahmen des § 1603 BGB erbringen, unbeschadet seines etwaigen Rechts, im Innenverhältnis von dem mitverpflichteten Ehegatten anteiligen Ersatz zu fordern. Daß ein Kind, das sich bei einem Ehegatten befindet und von diesem den entsprechenden Unterhalt bereits erhält, nicht den gesamten Unterhalt von dem anderen verlangen kann, bedarf keiner besonderen Erörterung. Dies wird besonders bedeutsam, wenn das kleinere Kind sich noch bei der Mutter befindet, die dem Kinde tatsächliche Fürsorgeleistungen gewährt und nach den konkreten Umständen des Falles auch nur hierzu in der Lage ist. Hier hat der Vater nur - seine Leistungsfähigkeit unterstellt - den übrigen Unterhalt zu gewähren, er braucht nicht darüber hinaus Leistungen zu erbringen, die dem Kinde ermöglichen würden, sich aus ihnen die tatsächlichen Fürsorgeleistungen zu verschaffen, und sich auf den Rückgriff gegen die Mutter verweisen zu lassen.
Die Bedenken von Lang (a.a.O.), hierdurch werde es zu einer Vermehrung der Rechtsstreite kommen, mögen berechtigt sein. Aber die vielleicht darin liegende Mehrarbeit muß hingenommen werden.
Das Berufungsgericht hat die angeführten Rechtsgrundsätze nicht verletzt. Vor allem ist nicht ersichtlich, daß im gegebenen Fall die gegen den Beklagten erhobenen Ansprüche über das hinausgehen, was die verstorbenen Väter der Kläger zu 2) und 4) zu leisten in der Lage wären.
V.
Die Revision rügt weiter Verletzung des § 1360 BGB und führt hierzu aus, daß, wie bereits in den Tatsacheninstanzen vorgetragen worden sei, die klagenden Witwen ihren Unterhalt verdienen könnten. Die einseitige Unterhaltspflicht des Ehemannes widerspreche der Gleichberechtigung. Das heutige Einkommen der beiden Klägerinnen auf Grund der Leistungen der Sozialversicherungsträger übersteige zudem ihr Einkommen vor dem Unfall, so daß kein weiterer Anspruch bestehe. Das Berufungsgericht hat dies unter Verwertung der Rentenbescheide und des darin angegebenen früheren Einkommens der Verunglückten abgelehnt.
Der Revision muß zugegeben werden, daß die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht den Anforderungen entsprechen, die an den Erlaß eines Zwischenurteils über den Grund des Anspruchs zu stellen sind. Allerdings hat der Bundesgerichtshof stets ausgesprochen, daß der Grundsatz der Gleichberechtigung einem Anspruch der verwitweten Ehefrau aus § 844 BGH nicht entgegenstehe, da zumeist dem Ehemann als Unterhaltsbeitrag für die Familie das Aufbringen der Barmittel obliege, der Ehefrau hingegen als ihr Beitrag die hauswirtschaftliche Leistung. Aber wenn der Ehemann als Ernährer der Familie wegfällt und ein Dritter den wirtschaftlichen Schaden ersetzen muß, so ist die Ehefrau aus dem Gedanken der Schadensminderung (§ 254 Abs. 2 BGB) verpflichtet, ihre Arbeitskraft im Böhmen des nach Treu und Glauben Zumutbaren auszunutzen (BGHZ 4, 170). Der Vortrag des Beklagten in der Tatsacheninstanz, daß die beiden Klägerinnen ihren Lebensunterhalt verdienen könnten, ist als Verlangen nach Schadensminderung gemäß § 254 Abs. 2 BGB aufzufassen. Diese Frage ist grundsätzlich zu klären, bevor ein Grundurteil ergehen kann, zum wenigsten hätte das Grundurteil erkennbar machen müssen, daß es diese Frage dem Höheverfahren überlassen wollte. Dies ist nicht geschehen. Die Klägerinnen haben nur je ein Kind. Im Zeitpunkt des Unfalls war der Sohn der Klägerin Diestel im 18. Lebensjahr, seine Mutter war noch nicht 40 Jahre alt. Die Klägerin K. war 25 Jahre alt und hatte einen damals zweijährigen Sohn. In beiden Fällen kann nach dem bisherigen Vortrag der Parteien nicht ausgeschlossen werden, daß den Klägerinnen nach Treu und Glauben wenigstens für einen Teil der in Betracht kommenden Zeit eine Schadensminderung durch eigene Arbeit zugemutet werden kann, zumal ihnen ein voller und nicht ein nach § 234 Abs. 1 BGB geminderter Anspruch auf Schadensersatz zusteht (vgl. BGHZ 16, 266 [275]). Die tatsächlichen Voraussetzungen zur Entscheidung der Frage sind aber nicht geklärt, so daß der erkennende Senat nicht in der Lage ist, selbst zu entscheiden. Das Berufungsurteil war daher, soweit es den Rentenanspruch der beiden Klägerinnen betrifft, aufzuheben, damit noch im Grundverfahren entschieden werden kann, ob ihr Anspruch mit Rücksicht auf eine ihnen nach Treu und Glauben zuzumutende Schadensminderungspflicht im Höheverfahren zu ermäßigen sein wird.
VI.
Die Revision ist darüber hinaus der Ansicht, daß ein Grundurteil schon deshalb nicht hätte ergehen dürfen, weil nach dem Vortrag des Beklagten in der Tatsacheninstanz die Sozialrenten höher seien als der den Klägern zustehende Anteil am Nettolohn der Verunglückten. Dem kann nicht zugestimmt werden. Im allgemeinen decken die Witwen- und Waisenrenten nicht den vollen Unterhaltsschaden, so daß auch im vorliegenden Fall die ernsthafte Möglichkeit besteht, daß im Höheverfahren Ansprüche festgestellt werden. Die vom Beklagten mit Rücksicht auf das angebliche Einkommen der Verunglückten gegenüber dem Vortrag der Kläger zur Schadenshöhe geltend gemachten abweichenden Berechnungen gehören zum Höheverfahren.
Nach den Ausführungen zu V kann nicht ausgeschlossen werden, daß den Klägerinnen zur Zeit keine Rentenansprüche gegen die Beklagten zustehen. In diesem Fall wird zu erwägen sein, ob im Hinblick darauf, daß die Klägerinnen während der Zeit, in der ihre Ehemänner ihnen unterhaltspflichtig sein würden, aus irgend welchen Gründen ohne Erwerb sein könnten, für ihren zur Zeit nicht begründeten Rentenanspruch ein Feststellungsantrag in Frage kommt.