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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.06.1953, Az.: IV ZB 39/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.06.1953
Aktenzeichen
IV ZB 39/53
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1953, 12886
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Schleswig
Landgerichts in Lübeck - 14.01.1953

Fundstellen

  • JZ 1953, 635-636 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1953, 604-605 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1953, 1787 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1954, 140-141 (Urteilsbesprechung von OLGsRat z. Wv. Schlicht)
  • NJW 1953, 1546-1547 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

des Kindes Angelika J., geboren am ... 1947, Tochter des Christian J. in B. bei R., und der Maria J. geb. W. in H., E. Landstrasse ...

Amtlicher Leitsatz

Das der Mutter nach §74 EheG übertragene Recht, für die Person des Kindes zu sorgen, enthält das Recht, das Kind bei der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gegen seinen Vater zu vertreten (a.A. früher das RG in DR 1945, 52).

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juni 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Dr. Kregel und Wüstenberg

beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts in Lübeck vom 14. Januar 1953 wird zurückgewiesen.

Gründe:

1

Die Eltern des Kindes Angelika J. sind geschieden. Die Sorge für die Person des Kindes ist der Mutter übertragen. Sie hat beantragt, dem Kind für die Geltendmachung seiner Unterhaltsansprüche gegen den Vater einen Pfleger beizuordnen. Den Antrag hat das Amtsgericht in Ratzeburg durch Beschluß vom 17. Dezember 1952 abgelehnt. Die von der Antragstellerin hiergegen eingelegte Beschwerde ist durch Beschluß des Landgerichts in Lübeck vom 14. Januar 1953 zurückgewiesen worden, da ein Bedürfnis für die Bestellung eines Unterhaltspflegers nicht vorhanden sei. Die Beschwerdeführerin könne, da ihr die Sorge für die Person der Tochter zustehe, deren Unterhaltsansprüche gegen den Vater selbst einklagen. Mit der gegen diesen Beschluß eingelegten weiteren Beschwerde hat die Antragstellerin sich darauf berufen, daß die Durchführung des Unterhaltsprozesses für sie mit Schwierigkeiten und Kosten, insbesondere Reisekosten zum Termin, verbunden sei, die ihr auch bei Bewilligung des Armenrechts zur Führung des Rechtsstreits nicht erstattet würden.

2

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat die weitere Beschwerde durch den der Antragstellerin am 11. April 1953 zugestellten Beschluß vom 20. März 1953 dem Bundesgerichtshof gemäß §28 FGG zur Entscheidung vorgelegt.

3

Das Oberlandesgericht teilt die Rechtsansicht des Landgerichts, daß das der Antragstellerin übertragene Personensorgerecht auch das Recht zur Vertretung des Kindes bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen den Vater in sich schließe. Die Antragstellerin sei an der Besorgung der Unterhaltsangelegenheit des Kindes nicht verhindert. Ein Grund, einen Pfleger für diese Angelegenheit nach §1909 BGB zu bestellen, liege daher nicht vor, so daß die weitere Beschwerde zurückzuweisen sei. Das Oberlandesgericht sieht sich an dieser Entscheidung durch die in DR 1945, 52 veröffentlichten Entscheidung des Reichsgerichts gehindert. Dort wird die Ansicht vertreten, daß die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen dem Bereich der Sorge für das Vermögen des Kindes und nicht dem Bereich der Personensorge angehörte.

4

Die Vorlage ist zu Recht erfolgt. Der Bundesgerichtshof ist gemäß §28 Abs. 3 FGG berufen, über die weitere Beschwerde zu entscheiden.

5

Die Beschwerde ist unbegründet. Nach §1909 BGB erhält ein Kind, das unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft steht, für Angelegenheiten, an deren Besorgung der Gewalthaber oder der Vormund verhindert ist, einen Pfleger. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der Geltendmachung der Unterhaltsansprüche des Kindes Angelika J. gegen ihren Vater nicht vor. Die Beschwerdeführerin und Mutter des Kindes ist berechtigt, das Kind bei der Verfolgung seiner Unterhaltsansprüche gegen seinen Vater zu vertreten. Ihr ist nach §74 EheG die Sorge für die Person des Kindes vom Vormundschaftsgericht übertragen worden. Die Frage, ob und inwieweit der Rechtszustand auf dem Gebiete des Familienrechts seit dem 1. April 1953 gemäß Art. 117, Art. 3 Abs. 2 GrundG verändert worden ist, braucht nicht näher geprüft zu werden. Die hier zur Anwendung gelangenden Bestimmungen des §1909 BGB und des §74 EheG verstoßen nicht gegen den Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau. Das der Beschwerdeführerin nach §74 EheG übertragene Sorgerecht schließt das Recht in sich, das Kind bei der Geltendmachung seiner Unterhaltsansprüche zu vertreten. Der gegenteiligen Ansicht des Reichsgerichts vermag der Bundesgerichtshof nicht zu folgen. Es trifft zwar zu, wie das Reichsgericht ausführt, daß ein auf Zahlung einer Geldrente gerichteter Unterhaltsanspruch ebenso wie eine sonstige Geldforderung ein Bestandteil des Vermögens des Kindes bildet. Daraus folgt aber noch nicht, daß die Mutter, der die Sorge für die Person des Kindes zusteht, das Kind bei der Geltendmachung dieses Anspruchs nicht vertreten kann. Ein solcher Schluß würde den reinen Formalbegriffen ein zu großes Gewicht beilegen. Das Gesetz unterscheidet im §1627 ff BGB zwischen der Sorge für die Person und der Sorge für das Vermögen des Kindes. Bei beiden Bereichen handelt es sich aber nicht um voneinander streng zu scheidende, sondern um sich überschneidende Gebiete. Betrachtet man den Unterhaltsanspruch rein als Anspruch auf Zahlung einer Geldrente; dann gehört seine Verwaltung zwar in das Gebiet der Vermögensfürsorge. Wollte man ihn aber ausschließlich diesem Gebiet zurechnen, dann würde man dem eigentlichen Wesen dieses Anspruchs nicht gerecht. Der Unterhaltsanspruch soll nicht dazu dienen, das Vermögen des Kindes zu vermehren. Zweck der für den Unterhalt gezahlten Geldmittel ist es nicht, angesammelt und als Vermögen des Kindes erhalten zu werden. Der Unterhaltsanspruch dient seiner wesenseigenen Zweckbestimmung nach dazu, die Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse des Kindes zu ermöglichen. Mit den als Unterhalt gezahlten Mitteln sollen die im Interesse der persönlichen Entwicklung des Kindes notwendigen Aufwendungen wie Nahrung, Kleidung, Unterkunft, Ausbildungsmittel und dergleichen mehr bestritten werden. Seinem Zweck nach ist der Unterhaltsanspruch ausschließlich auf den Bereich der Sorge für die Person des Kindes gerichtet. Dieser Zweck bestimmt sein eigentliches Wesen, so daß es notwendig ist, in der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs eine Aufgabe aus dem Gebiet der Personensorge zu erblicken. Die gegenteilige Ansicht des Reichsgerichts, die darin eine Aufgabe der Vermögensverwaltung sah, kann nur vertreten werden, wenn man die Mutter als Frau grundsätzlich für unfähig hält, irgendwelche Vermögensstücke des Kindes zu verwalten. Diese Ansicht, die zur Zeit der Entstehung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vielleicht allgemein vertreten worden ist, trifft nach der Entwicklung der Lebensverhältnisse jedenfalls jetzt nicht mehr zu.

6

Die Beschwerdeführerin ist daher berechtigt, die Unterhaltsansprüche ihres Kindes gegen den Vater geltend zu machen. Daß sie an der Besorgung dieser Angelegenheit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist, hat sie nicht dargetan. Eine solche Behinderung liegt nicht schon darin, daß ihr durch die Besorgung Unbequemlichkeiten oder Kosten erwachsen würden. Sie hat die Möglichkeit, für eine Klage auf Zahlung des Unterhalts um die Bewilligung des Armenrechts und die Beiordnung eines Vertreters nachzusuchen. Auf die Weise können die Interessen des Kindes voll gewahrt werden. Der Antrag auf Bestellung eines Pflegers zur Geltendmachung der Unterhaltsansprüche ist daher von den Vorinstanzen im Ergebnis zu Recht abgelehnt worden, so daß ihre Beschwerde zurückgewiesen werden mußte.

Schmidt Ascher Johannsen Kregel Wüstenberg