Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.03.1966, Az.: VI ZR 231/64
Zweck einer durch einen Sozialversicherungsträger auf Grund des Angestelltenversicherungsgesetzes (AFKG) an das uneheliche Kind einer bei einem Unfall getöteten Mutter zu zahlenden Waisenrente; Schadensersatzanspruch eines unehelichen Kindes wegen der entgangenen persönlichen Dienstleistungen der Mutter; Übergang eines Schadensersatzanspruchs auf den Sozialversicherungsträger
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.03.1966
- Aktenzeichen
- VI ZR 231/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 11886
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 12.05.1964
- LG Augsburg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1966, 701 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1966, 580-581 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1966, 1319-1320 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Johann S., A., M., straße ...
Prozessgegner
Landesversicherungsanstalt Schwaben, Augsburg,
gesetzlich vertreten durch den Vorsitzenden der Geschäftsführung
Amtlicher Leitsatz
Die Waisenrente, die ein Sozialversicherungsträger auf Grund des Angestelltenversicherungsgesetzes an das uneheliche Kind einer bei einem Unfall getöteten Mutter zahlt, dient einschließlich der Rentnerkrankenversicherungsbeiträge dem gleichen Zweck wie der Schadensersatzanspruch, der dem unehelichen Kinde wegen der entgangenen persönlichen Dienstleistungen der Mutter nach § 844 Abs. 2 BGB gegen den Schädiger zusteht. Daher geht dieser Anspruch nach § 1542 RVO in Höhe der Versicherungsleistungen auf den Träger der Sozialversicherung über (Abweichung vom Senatsurteil VI ZR 77/58 vom 10. März 1959 = VersR 1959 Seite 633).
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 1966
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Hauß, Heinr. Meyer und Dr. Pfretzschner
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 12. Mai 1964 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Der Beklagte hat am 16. April 1961 mit seinem Kraftwagen einen Verkehrsunfall verschuldet, bei dem die uneheliche Mutter des Kindes Johann L., die Ehefrau Herta W., so schwer verletzt wurde, daß sie starb. Der uneheliche Vater hatte stets die von ihm verlangten Unterhaltsbeträge für das Kind gezahlt und tut das auch weiterhin. Frau W. hatte seit ihrer Verheiratung das Kind bei sich; die Sorge für das Kind war aber meistens ihrer Mutter, der Witwe Christine P., überlassen. Da Frau W. mindestens zeitweise berufstätig und sozialversichert war, zahlte die Klägerin seit dem 16. April 1961 an das Kind eine Waisenrente von monatlich 52,70 DM und an die Betriebskrankenkasse der Frau W. Rentnerkrankenversicherungsbeiträge in Höhe von monatlich 16,29 DM für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Juli 1961, von 18,46 DM für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 1961 und von 20,01 DM seit dem 1. Januar 1962.
Mit der Klage hat die Klägerin Ersatz ihrer Leistungen für das Kind in Höhe von 1.445, 35 DM nebst Zinsen verlangt und um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr diejenigen Aufwendungen zu erstatten, die sie auf Grund des tödlichen Unfalls ihres Mitgliedes Frau Herta W. ab 1.1.1963 für deren uneheliches Kind Johann L. zu erbringen hat. Sie beruft sich darauf, daß die Schadensersatzansprüche des Kindes aus § 844 Abs. 2 BGB nach § 1542 RVO auf sie übergegangen seien.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat geltend gemacht: Dem Kind habe gegen seine uneheliche Mutter kein Unterhaltsanspruch zugestanden. Ihm seien durch den Tod der Mutter nur deren persönliche Dienstleistungen entgangen. Die Leistungen der Klägerin seien aber kein Ersatz für den Anspruch des Kindes auf diese persönlichen Dienstleistungen der Mutter, so daß es an der nach § 1542 RVO zu fordernden Gleichartigkeit der Leistungen fehle.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 1.445,35 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29. Dezember 1962 zu zahlen, und dem Feststellungsantrage der Klägerin stattgegeben.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Parteien sind sich einig darüber, daß der Beklagte verpflichtet ist, für die Folgen des von ihm verschuldeten Verkehrsunfalls einzustehen. Ihr Streit geht nur darum, ob das Kind Johann L. wegen des Unfalltodes seiner Mutter einen Schadensersatzanspruch aus § 844 Abs. 2 BGB und § 10 Abs. 2 StVG gegen den Beklagten hatte und ob dieser Anspruch nach § 1542 RVO auf die Klägerin übergegangen ist. Diese Fragen hat das Berufungsgericht mit Recht bejaht.
Allerdings hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 10. März 1959 - VI ZR 77/58 - VersR 1959, 633 die Ansicht vortreten, daß es im Verhältnis zwischen der Waisenrente, die ein uneheliches Kind auf Grund des Angestelltenversicherungsgesetzes bezieht, und dem Anspruch des Kindes auf Ausgleich für die ihm entgangenen persönlichen Dienstleistungen der Mutter an der Gleichartigkeit der Leistungen fehle, wie sie nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Voraussetzung für den Forderungsübergang nach § 1542 RVO zu fordern ist (u.a. Urteile des BGH vom 19. November 1955 - VI ZR 134/54 - NJW 1956, 219, vom 20. Mai 1958 - VI ZR 130/57 - VersR 1958, 454 und vom 30. Juni 1959 - VI ZR 77/58 - NJW 1959, 2062). Dabei hat der Bundesgerichtshof angenommen, die Waisenrente bezwecke nur die Ausfüllung einer Lücke, die durch den Tod der versicherten Person in der materiellen Versorgung des Kindes entstanden sei, sie könne aber nicht als Ausgleich für die Dienstleistungen angesehen werden, die die uneheliche Mutter ihrem Kinde zu gewähren hat, denn die Pflicht zu diesen Dienstleistungen entspringe ihrer Pflicht, für die Person des Kindes zu sorgen, und stehe neben der Unterhaltspflicht.
Diese Auffassung kann nach dem Wandel, den der Begriff der Unterhaltsleistung durch den Gleichberechtigungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 2 GG und das Gleichberechtigungsgesetz erfahren hat, nicht mehr aufrecht erhalten werden. Während das Bürgerliche Gesetzbuch die Leistungen der Mutter und Hausfrau früher auch mit ihrem wirtschaftlichen Wert nicht als Unterhaltsleistungen behandelte, haben sie seit der Anpassung des alten Rechts an den Gleichberechtigungsgrundsatz Unterhaltscharakter erhalten; sie sind jetzt in den Begriff des Unterhalts einbezogen (vgl. dazu das Urteil des BGH vom 14. Dezember 1956 - VI ZR 269/55 - NJW 1957, 537). In der Familie haben beide Eltern - also auch die Mutter - ihren Kindern Unterhalt zu gewähren. Dieser Unterhalt umfaßt den gesamten Lebensbedarf und besteht, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, nicht nur in den mit Geld zu beschaffenden Sachgütern (Wohnung, Speise Trank usw.), sondern auch in den persönlichen Dienst- und Hilfeleistungen wie sie im besonderen die Mutter ihren Kindern erbringt. So hat der erkennende Senat schon in seinem Urteil vom 18. Mai 1965 - VI ZR 1/64 - NJW 1965, 1710 ausgesprochen, daß die Haushaltführung durch die Mutter den Kindern als gesetzlich geschuldeter Unterhalt zugute kommt und daß die Kinder im Falle der Tötung ihrer Mutter einen Ersatzanspruch aus § 844 Abs. 2 BGB gegen den Schädiger haben, auch wenn die Mutter ihre Unterhaltsleistungen nicht in Form von Barzahlungen erbracht hat.
Das Gleiche gilt für die persönlichen Dienstleistungen der unehelichen Mutter gegenüber ihrem Kinde. Beim unehelichen Kinde teilt das Gesetz von vornherein die Unterhaltspflichten auf: Die Sorge für die Person des Kindes obliegt nach § 1707 BGB allein der Mutter, während sich die Unterhaltslast des Vaters auf die Pflicht zur Zahlung einer nach der Lebensstellung der Mutter zu bemessenden Rente beschränkt (§ 1708 BGB). Dabei ist die von der Mutter geleistete persönliche Fürsorge im wesentlichen als gleichwertig mit der vom Vater zu leistenden Rentenzahlung anzusehen (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 1960 - 1 BvR 133/60 - NJW 1960, 1711; vgl. auch BGHZ 8, 374). Ebenso wie die persönlichen Dienstleistungen der verheirateten Frau gegenüber Ehemann und Kindern als Teil der Unterhaltsleistung behandelt werden, sind auch die persönlichen Dienstleistungen der unehelichen Mutter nichts anderes als Unterhaltsgewährung an das Kind. Daher kann auch das uneheliche Kind, wenn ihm diese Dienste durch den Tod der Mutter entgehen, von dem Schädiger Schadensersatz nach § 844 Abs. 2 BGB beanspruchen.
Der Ersatzanspruch des Kindes Johann Lebowitsch ist nach § 1542 RVO auf die Klägerin übergegangen. Der Wandel, den der Begriff der Unterhaltsleistung erfahren hat, erstreckt sich nicht nur auf das bürgerliche Recht. Er erfaßt vielmehr, da er auf dem Grundgesetz beruht, auch das Recht der Sozialversicherung. Daher kann nicht mehr angenommen werden, daß Unterhaltsleistungen gerade hier nur im Sinne von Barleistungen verstanden werden dürften, weil die Renten nur als Ersatz für die weggefallene materielle Versorgung anzusprechen seien. Vielmehr umfaßt der Begriff der Unterhaltsleistung in der Sozialversicherung ebenso wie im Familienrecht auch sonstige Leistungen, eingeschlossen die persönlichen Dienstleistungen der Mutter (vgl. das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 1963 - 1 BvL 11/61 und 30/57 - NJW 1963, 1723). Daraus ergibt sich, daß die Klägerin mit der Gewährung der Waisenrente und der Zahlung der Krankenversicherungsbeiträge in die Unterhaltspflichten der bei ihr versicherten Mutter des Kindes eingetreten ist. Ihre Leistungen sind dazu bestimmt, die Einbuße an den Unterhaltsleistungen der Mutter zu ersetzen. Da sie dem gleichen Zweck dienen wie diese, kann nicht mehr zweifelhaft sein, daß die für den Forderungsübergang nach § 1542 RVO zu fordernde Gleichartigkeit der Leistungen gegeben ist.
Die Revision will hierin einen den Gleichheitsgrundsatz verletzenden Eingriff der Sozialgesetzgebung in die bürgerlich-rechtliche Norm über den Schadensersatz sehen, weil der Schädiger unterschiedlich hafte, je nachdem ob ein Versicherter betroffen werde oder nicht. Das ist nicht richtig. Die Haftung des Schädigers bleibt in beiden Fällen gleich. Der Unterschied besteht nur darin, daß der Schädiger in dem einen Fall in Höhe des gesetzlichen Forderungsübergangs an den Sozialversicherungsträger leisten muß, während er im anderen Fall die volle Schadensersatzleistung an den Geschädigten zu erbringen hat.
Soweit die Klägerin Erstattung der für das Kind gezahlten Krankenversicherungsbeiträge verlangt, ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß Johann L. zu Lebzeiten seiner Mutter an deren Krankenversicherung teilgenommen hat und daß dieser Krankenversicherungsschutz auf der Unterhaltspflicht der Mutter beruhte. Der Schaden, der dem Kinde durch den Verlust dieses Versicherungsschutzes entstanden ist, wird durch die Beitragszahlungen ausgeglichen, die die Klägerin an die Betriebskrankenkasse der Frau W. leistet. Daher ist auch insoweit der Anspruch des Kindes gegen den Beklagten nach § 1542 RVO auf die Klägerin übergegangen.
Vergebens rügt die Revision, daß die §§ 249, 254 BGB verletzt worden seien, weil Johann L. durch die Krankenversicherung seines Vaters geschützt sei, doppelter Krankenversicherungsschutz aber nicht als Schadensausgleich verlangt werden könne. Ob doppelter Krankenversicherungsschutz besteht, kann auf sich beruhen, denn der Angriff der Revision muß schon an der Bestimmung des § 844 Abs. 2 in Verbindung mit § 843 Abs. 4 BGB scheitern. Hiernach wird der Schadensersatzanspruch des Kindes, um den es hier geht, nicht dadurch ausgeschlossen, daß ihm auch ein anderer Unterhalt zu gewähren hat (vgl. auch die Urteile des Bundessozialgerichts in NJW 1960 S. 981 und des OLG Celle in VersR 1964 S. 345).
Nach alledem erweist sich die Revision der Beklagten als unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.
Dr. Bode
Dr. Hauß
Bundesrichter Heinr. Meyer ist beurlaubt. Engels
Dr. Pfretzschner