Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.11.1955, Az.: VI ZR 134/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.11.1955
- Aktenzeichen
- VI ZR 134/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 10153
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 10.02.1954
- Landgerichts in Essen - 24.03.1953
Rechtsgrundlagen
- § 46 AVG
- § 536 ZPO
- § 559 ZPO
- § 1542 RVO
- § 49 AVG
Fundstelle
- NJW 1956, 219-220 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Ehefrau Rosa S. geb. B. in S., B. Strasse ...,
Prozessgegner
1. den Kraftfahrer Johann D. in E., G.strasse ...,
2. den Kaufmann Johann M. in E., S.strasse ...,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Das einer nicht mehr berufstätigen Ehefrau, die sich freiwillig weiterversichert hat (§ § 21 AVG, 1244 RVO), gezahlte Ruhegeld (§ 46 Ziff 1 AVG) ist lediglich ein Ausgleich für die abstrakte Hinderung ihrer Berufsfähigkeit.
- 2.
Der gesetzliche Forderungsübergang nach § 1542 RVO und § 49 AVG setzt voraus, daß die Leistung des Versicherungsträgers dem gleichen Zwecke dient wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz (Gleichartigkeit der Ansprüche).
- 3.
Die Änderung eines Rechnungspostens zum Nachteil des Rechtsmittelklägers ohne Herabsetzung des ihm zugesprochenen Gesamtbetrages verstößt nicht gegen das Verbot der reformatio in peius. Anders ist es, wenn ein eigener und ein abgetretener Anspruch in einer Klageschrift geltend gemacht werden.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Bode, Dr. Hauß und Erbel
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 10. Februar 1954 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:
Auf die Berufung des Beklagten zu 1) und die Anschlußberufung der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts in Essen vom 24. März 1953, soweit es den Beklagten zu 1) betrifft, abgeändert:
1.Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin zu zahlen:
a)2.006 DM (- Zweitausendsechs Deutsche Mark -) nebst 4 % Zinsen seit dem 24. März 1953,
b)vom 1. April 1953 ab eine im voraus zahlbare Rente von monatlich 46 DM (- Sechsundvierzig Deutsche Mark -),
c)vom 1. April 1953 ab für die Dauer des Bestehens ihrer Ehe eine weitere im voraus zahlbare monatliche Rente von 115 DM (- Einhundertfünfzehn Deutsche Mark -).
2.Es wird festgestellt, daß der Beklagte zu 1) weiter verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren ihr aus dem Unfall vom 11. Februar 1951 noch entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit nicht die Ansprüche auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergehen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges werden zu einem Fünftel der Klägerin, zu vier Fünfteln dem Beklagten zu 1), die Kosten des zweiten Rechtszuges zu einem Neuntel der Klägerin, zu acht Neunteln dem Beklagten zu 1) auferlegt.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten zu 1) auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Als der Erstbeklagte am 11. Februar 1951 mit dem von ihm gesteuerten Lastzug des Zweitbeklagten auf der Autobahn in der Nähe von Gelsenkirchen von der gesperrten rechten Fahrbahn mit einer Geschwindigkeit von mindestens 40 km/st auf die Gegenfahrbahn hinüberwechseln wollte, schlug der Motorwagen um. Die Klägerin, die der Erstbeklagte unterwegs mitgenommen hatte, wurde hinuntergeschleudert und ihr linkes Knie durch herabfallendes Transportgut zerquetscht. Das linke Bein mußte abgenommen werden. Ausserdem erlitt die Klägerin einen Beckenbruch, der zu einer Verschiebung der linken Beckenhälfte führte.
Die Klägerin ist am 13. August 1902 geboren. Sie war früher als Behördenangestellte tätig. Nach Aufgabe dieser Tätigkeit hat sie die Angestelltenversicherung freiwillig fortgesetzt. Seit dem Unfall erhält sie gemäß § 26 Ziff 1 AVG ein monatliches Ruhegeld.
Die Klägerin hat von beiden Beklagten Schmerzensgeld sowie Ersatz des infolge des Unfalls ihr selbst und ihrem Ehemann entstandenen Vermögensschadens verlangt. Ihr Ehemann hat seine Ansprüche an sie abgetreten. Nachdem durch drei rechtskräftige Teilurteile des Landgerichts die Klage gegen den Zweitbeklagten abgewiesen, der Schmerzensgeldanspruch und die Schadensersatzansprüche gegen den Erstbeklagten, ausser einem Betrag von 74 DM für einen Zweizuggummistrumpf, bis zum 31. März 1952 erledigt waren, hat die Klägerin vom Erstbeklagten (im folgenden Beklagter genannt) noch 74 DM als Ersatz für den Zweizuggummistrumpf, ferner eine monatliche Rente von insgesamt 203,20 DM für die laufende Instandhaltung ihrer Prothese, Leibbinde und Unterkleidung, für die notwendige Anschaffung von Arzneien und Körperpflegemitteln, für die Benutzung von Verkehrsmitteln und als Ersatz für den Wegfall ihrer Arbeitskraft im Haushalt verlangt. Sie hat weiter die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr allen weiteren aus dem Unfall noch entstehen den Schaden zu ersetzen. Sie stützt ihre Ansprüche auf einen Beförderungsvertrag, den sie mit dem Beklagten durch die Hingabe von zwei Schachteln Zigaretten und 2,70 DM geschlossen habe.
Der Beklagte hat den Abschluß eines Beförderungsvertrages verneint, ausserdem die Forderungen der Klägerin für übersetzt erklärt.
Das Landgericht hat unter Abweisung der weitergehender. Klage den Beklagten verurteilt:
- 1.
an die Klägerin 2.006 DM, abzüglich der Rentenbeträge, die sie in der Zeit vom 1. April 1952 bis 31. März 1953 von der Landesversicherungsanstalt erhalten hat, nebst Zinsen zu zahlen;
- 2.
ab 1. April 1953 auf Lebenszeit eine im voraus fällige Rente von monatlich 161 DM, abzüglich der auf den öffentlichen Versicherungsträger übergehenden Beträge zu zahlen;
es hat
- 3.
die Verpflichtung des Beklagten festgestellt, der Klägerin allen weiteren ihr aus dem Unfall noch entstehenden Schaden zu ersetzen.
Das Landgericht hat als Ersatz für der Klägerin infolge des Unfalls erwachsende Mehraufwendungen, einschließlich der Auslagen für eine Putzfrau und die Wäscherei eine monatliche Rente von 161 DM für angemessen erachtet. Der Betrag von 2.006 DM, den zu zahlen es den Beklagten verurteilt hat, setzt sich zusammen aus der Rente für die Zeit vom 1. April 1952 bis 31. März 1953 (12 × 161 DM) = 1.932 DM, nebst, 74 DM Kosten für den Zweizuggummistrumpf.
Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und
- 1.
den Beklagten verurteilt,
- a)
an die Klägerin 1.454 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 24. März 1953 zu zahlen,
- b)
ab 1. April 1953 für die Dauer des Bestehens ihrer Ehe eine im voraus fällige Rente von monatlich 115 DM zu zahlen,
- 2.
festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist,
- a)
ab 1. Februar 1954 an die Klägerin monatlich eine im voraus fällige Rente von 46 DM zu zahlen,
- b)
der Klägerin allen weiteren ihr aus dem Unfall noch entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit nicht die Ansprüche (zu 2 a) und b)) auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen sind.
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 2.006 DM (statt 1.454 DM), ferner die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung einer weiteren monatlichen Rente von 46 DM anstelle der Feststellung einer dahingehenden Verpflichtung.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat in der Hingabe von zwei Schachteln Zigaretten und 2,70 DM an den Beklagten nur eine Gefälligkeit erblickt und demgemäß, entgegen der Ansicht der Klägerin, den Abschluß eines Beförderungsvertrags zwischen ihr und dem Beklagten verneint. Es ist jedoch der Meinung, daß der Beklagte sich der Klägerin gegenüber einer unerlaubten Handlung (§ 823 ff BGB) schuldig gemacht habe, indem er mit einer in Anbetracht der ihm bekannten örtlichen Verhältnisse zu großen Geschwindigkeit von einer Fahrbahn auf die andere gefahren sei und dadurch den Unfall der Klägerin schuldhaft verursacht habe.
Diese Auffassung läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen.
Sie wird auch von der Revision nicht angegriffen.
II.
Das Berufungsgericht hat zutreffend zwischen dem der Klägerin selbst nach § 843 BGB zustehenden und dem ihrem Ehemann erwachsenen, an sie abgetretenen Rentenanspruch aus § 845 BGB unterschieden. Es hat die einzelnen Beträge, aus denen sich die vom Landgericht der Klägerin zuerkannte monatliche Rente von 161 DM zusammensetzt, für angemessen erachtet. Hiervon hat es als der Klägerin selbst für vermehrte Bedürfnisse (§ 843 BGB) zustehend angesehen: die Auslagen für die Instandhaltung der Prothese, Leibbinde und Unterkleidung, für Arzneien und Körperpflegemittel, sowie für die Benutzung von Verkehrsmitteln im Betrage von insgesamt 46 DM monatlich. Als Ersatz für die dem Ehemann im Haushalt entgehenden Dienste der Klägerin (§ 845 BGB) hat es die Kosten einer Putzfrau an 25 Arbeitstagen bei täglich drei Arbeitsstunden und einem Stundenlohn von 1 DM (= 75 DM) sowie die Kosten der Mahlzeiten und gelegentlicher Geschenke (= 25 DM) und die Kosten für die Inanspruchnahme einer Wäscherei (= 15 DM), insgesamt also 115 DM monatlich angesetzt.
1.
Nach der Ansicht des Berufungsgerichts ist der der Klägerin selbst für vermehrte Bedürfnisse zustehende Rentenanspruch von 46 DM gemäß § 49 AVG auf die Landesversicherungsanstalt R., (an deren Stelle auf Grund des Bundesgesetzes vom 7. August 1953 (RGBl I S 357 ff) die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte getreten ist), übergegangen. Deshalb hat es dem auf eigene vermehrte Bedürfnisse gestützten Zahlungsbegehren der Klägerin für die Zeit vom 1. April 1952 bis 31. Januar 1954 im Hinblick auf die höheren Leistungen der Versicherungsanstalt nicht stattgegeben. Weil sich aber die Ansprüche der Klägerin gegen die Versicherungsanstalt in Zukunft ändern könnten, hat es der Zahlungsklage ein Feststellungsbegehren entnommen und festgestellt, daß der Beklagte vom 1. April 1954 ab der Klägerin eine monatliche Rente von 46 DM zu zahlen verpflichtet sei, soweit nicht die Ansprüche auf öffentlichrechtliche Versicherungsträger übergehen.
Hiergegen wendet sich die Revision. Sie meint, der der Klägerin erwachsene monatliche Rentenanspruch von 46 DM für vermehrte Bedürfnisse werde von dem gesetzlichen Forderungsübergang nicht erfaßt. Deshalb sei ihr Anspruch auf Zahlung der rückständigen Rentenbeträge aus der Zeit vom 1. April 1952 bis 31. März 1953 (12 × 46 DM = 552 DM) begründet und mithin ihrer Zahlungsklage nicht nur, wie das Berufungsgericht meint, in Höhe von 1.454 DM, sondern in Höhe weiterer 552 DM, insgesamt also im Betrage von 2.006 DM stattzugeben. Mit einem einen Vorbehalt zugunsten der Versicherungsanstalt enthaltenden Feststellungsurteil brauche sie sich nicht abzufinden.
Diese Ansicht der Revision ist richtig.
Die Klägerin hat sich nach Beendigung ihrer versicherungspflichtigen Tätigkeit als Behördenangestellte entsprechend der in § 21 AVG in Verbindung mit § 1244 RVO vorgesehenen Möglichkeit freiwillig weiterversichert. Nach ihrer Heirat hat sie nur noch den Haushalt ihres Ehemannes, der ihr Unterhalt gewährt, geführt. Die Versicherungsanstalt hat ihre "Berufsunfähigkeit" festgestellt und ihren Anspruch auf Ruhegeld (§ 26 Ziff 1 AVG) anerkannt. Während der Beklagte als Schädiger der Klägerin gemäß § 843 BGB lediglich eine tatsächliche Erwerbseinbuße ersetzen müßte (RGZ 148, 19 [23]), die aber die Klägerin infolge ihrer ausschließlichen Betätigung als Hausfrau nicht erlitten hat, erhält sie von der Versicherungsanstalt das Ruhegeld entsprechend den Grundsätzen der Sozialversicherung auf Grund der abstrakten Minderung ihrer Berufsfähigkeit. Somit stellt das von der Versicherungsanstalt gezahlte Ruhegeld einen Ausgleich für die verminderte Berufsfähigkeit der Klägerin dar.
Nach § 843 BGB hat der Schädiger dem Verletzten nicht nur den infolge der Minderung der Erwerbsfähigkeit entstehenden Schaden durch Entrichtung einer Geldrente zu ersetzen, sondern ihm in der gleichen Form auch Ersatz für eine Vermehrung seiner Bedürfnisse zu leisten. Beide Ansprüche, sowohl der Anspruch auf Schadensersatz wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit als auch der Anspruch auf Schadensersatz wegen vermehrter Bedürfnisse, entspringen zwar dem sich aus § 249 BGB ergebenden Anspruch auf Ersatz des durch den Unfall dem Verletzten entstandenen Schadens und können auch beide in einer einheitlichen Rente nach § 843 BGB rechnerisch zusammengefaßt werden, dennoch sind sie wesensverschieden und, genau wie Ansprüche auf Schmerzensgeld, Ersatz von Heilungskosten und Sachschaden, getrennt zu behandeln.
Die vom Berufungsgericht zuerkannte Rente von 46 DM monatlich soll den Ersatz darstellen für die infolge des Unfalls der Klägerin erwachsenden vermehrten Bedürfnisse. Als solche sind anzusehen ihre ständigen Mehraufwendungen zur Instandhaltung ihrer Prothese, sowie ihrer Leibbinde, ihres Zweizuggummistrumpfes und ihrer Leibwäsche, die durch die Prothese stärker abgenutzt wird, ferner für Arzneien und Körperpflegemittel sowie für die zusätzliche Benutzung von Verkehrsmitteln. Alle diese der Klägerin entstehenden Auslagen dienen weder der Wiederherstellung ihrer Gesundheit noch ihrer Erwerbsfähigkeit. Für sie erhält sie auch von der Versicherungsanstalt keinen Ausgleich, denn das Ruhegeld dient bei einem berufsunfähig gewordenen Geschädigten, der sich freiwillig versichert hat und vor dem Unfall nicht berufstätig war, lediglich als Ausgleich für die abstrakte Minderung der Berufsfähigkeit.
Nun geht nach § 49 AVG der Anspruch, soweit die nach diesem Gesetz Versicherten gesetzlich von Dritten Ersatz eines Schadens beanspruchen können, der ihnen durch die Berufsunfähigkeit erwachsen ist, auf die Versicherungsanstalt bis zum Betrage derjenigen Leistung über, die sie infolge des Schadens zu tragen hat. Auch als freiwillig Weiterversicherte ist die Klägerin Versicherte im Sinne des § 49 AVG. Dennoch ist ihr Rentenanspruch wegen vermehrter Bedürfnisse nicht auf die Versicherungsanstalt übergegangen. Zweck des Forderungsübergangs nach § 49 AVG ebenso wie nach § 1542 RVO ist es, den Versicherungsträger insoweit an die Stelle des Verletzten treten zu lassen, als er tatsächlich geleistet hat oder noch leisten wird, um einerseits eine Doppelentschädigung des Verletzten zu verhindern und andererseits dem Versicherungsträger Ersatz für seine Aufwendungen an den Versicherten zu verschaffen. Ein Anspruch des Geschädigten wie der Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten wegen Vermehrung ihrer Bedürfnisse, für den der Versicherungsträger keinen Ausgleich gewährt, wird deshalb von dem gesetzlichen Forderungsübergang nicht erfaßt, sondern verbleibt dem Geschädigten. Diese Auffassung, daß nur bei Gleichartigkeit der vom Geschädigten auf den Versicherungsträger übergehenden Ansprüche und der vom Versicherungsträger dem Geschädigten gewährten Leistungen der gesetzliche Forderungsübergang eingreife, hat sich heute in der Rechtsprechung und im Schrifttum durchgesetzt (vgl. die Angaben bei Wussow, Das Unfallhaftpflichtrecht, 5. Aufl. S 559). Sie ist auch mit dem Wortlaut der § § 49 AVG und 1542 RVO ohne weiteres vereinbar.
2.
Ist somit der der Klägerin nach § 843 BGB erwachsene Rentenanspruch wegen Vermehrung der Bedürfnisse von monatlich 46 DM nicht auf die Versicherungsanstalt übergegangen, so kann
- a)
die Klägerin die in der Zeit vom 1. April 1952 bis 31. März 1953 fällig gewordenen Beträge verlangen, so daß ihr Zahlungsanspruch nicht nur in Höhe von 1.454 DM, sondern im Betrage von 2.006 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 24. März 1953 begründet ist;
- b)
ebenso ist ihre Klage auf Zahlung einer monatlichen Rente in Höhe von 46 DM vom 1. April 1953 ab auf Lebenszeit ohne Vorbehalt eines Forderungsübergangs zugunsten der Versicherungsanstalt begründet.
III.
Der Ehemann der Klägerin ist nicht der geschädigte Versicherte. Der ihm nach § 845 BGB gegen den Beklagten erwachsene Anspruch kann deshalb nicht nach § 49 AVG kraft Gesetzes auf die Versicherungsanstalt übergegangen sein. Auf die Frage, ob der Ehemann sich aus dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung das der Klägerin von der Versicherungsanstalt gezahlte, mittelbar auch ihm zugute kommende Ruhegeld auf seinen Rentenanspruch aus § 845 BGB anrechnen lassen muß, oder ob er das deshalb nicht braucht, weil die freiwillige Weiterversicherung seiner Ehefrau bei der Angestelltenversicherung einer privaten Unfallversicherung gleichzuachten ist, mit der sich nach ständiger Rechtsprechung (RGZ 130, 258; 141, 173; 146, 287; 153, 265; DAR 1941, 77) ergebenden Folge, daß Leistungen einer privaten Unfallversicherung auf den Schadensersatzanspruch nicht angerechnet werden, näher einzugehen, erübrigt sich jedoch. Soweit sich nämlich aus dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung eine Abänderung des nur von der Klägerin angefochtenen Urteils zum Nachteil des Beklagten ergeben könnte, stände einer solchen Abänderung das auch für das Revisionsverfahren geltende Verbot, zum Nachteil des Rechtsmittelklägers zu entscheiden (Verbot der reformatio in peius) entgegen Zwar kann bei der Geltendmachung eines einheitlichen Ersatzanspruchs von einer Schlechterstellung des Rechtsmittelklägers dann nicht gesprochen werden, wenn nur ein Rechnungsposten zu seinem Nachteil geändert, der ihm zugesprochene Gesamtbetrag aber nicht herabgesetzt wird (RG JW 1937, 2367). Insofern müßte deshalb bei der Entscheidung, ob die Klägerin eine Schlechterstellung erfährt, die im Revisionsurteil (oben II, 2 a und b) zugesprochene monatliche Rente von 46 DM berücksichtigt werden. Von einem sowohl den eigenen Anspruch der Klägerin als auch den ihrem Ehemann erwachsenen, an sie abgetretenen Anspruch umfassenden einheitlichen Anspruch der Klägerin kann jedoch keine Rede sein. Die Geltendmachung des eigenen Anspruchs aus § 843 BGB zusammen mit dem abgetretenen Anspruch ihres Ehemanns aus § 845 BGB in einer Klage ändert nichts an der Verschiedenartigkeit der auch vom Berufungsgericht mit Recht auseinander gehaltenen Ansprüche. Eine "Ausgleichung" dieser Ansprüche untereinander unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Schlechterstellung der Klägerin kommt deshalb nicht in Betracht.
V.
Auf die Revision der Klägerin war daher das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben und gemäß § 565 Abs. 3 ZPO insoweit in der Sache selbst zu entscheiden. Dabei wurde auch im übrigen zur Klarstellung der Urteilsausspruch des Berufungsurteils neu gefaßt.