Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.05.1958, Az.: VI ZR 130/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.05.1958
- Aktenzeichen
- VI ZR 130/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 14173
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 29.03.1957
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- MDR 1958, 597-598 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Deutschen Bundesbahn, vertreten durch die Bundesbahndirektion M.
Prozessgegner
den Elektromeister Peter W. in R., D.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der Anspruch des Unfallverletzten gegen den Schädiger auf Ersatz seines Lohnausfalls geht, wenn er eine Unfallrente bezieht, auf den Träger der Sozialversicherung auch dann über, wenn der Verletzte auf Grund tariflicher Lohnsicherung von dem Unternehmen einen Schadensausgleich erhält.
- 2.
Daß der Verletzte wegen Minderung seiner Erwerbsfähigkeit eine Unfallrente aus der Sozialversicherung bezieht, begründet mangels Gleichartigkeit der Ansprüche nicht den Rechtsübergang seines Anspruchs gegen den Schädiger auf Ersatz unfallbedingter Mehraufwendungen zur Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Engels, Hanebeck und Dr. Bode
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision beider Parteien gegen das Teil- und Zwischenurteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 29. März 1957 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am 30. Oktober 1951 erlitt der bei der Klägerin damals als Hilfssignalwerkführer beschäftigte und seit dem 1. Dezember 1956 in das Beamtenverhältnis übernommene Werner S. durch Verschulden des Beklagten einen Verkehrsunfall, in dessen Folge ihm ein Unterschenkel amputiert werden mußte. Die Bundesbahnunfallversicherungsbehörde gewährt ihm nach den Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung eine Unfallrente. Mit der am 21. Februar 1955 zugestellten Klage verlangt die Klägerin vom Beklagten deren Aufwendungen in Höhe von 3.170,10 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung sowie monatlich 85,20 DM ab 1. März 1955 erstattet. Nachdem sie eingeräumt hatte, daß Sch. auf Grund tariflicher Lohnsicherungsbestimmungen den früheren Lohn weiter erhalten hat, obwohl er infolge des Unfalls in eine geringer besoldete Lohngruppe eingestuft worden ist und Lohnzulagen in Portfall gekommen sind, hat sie ihr Klageverlangen darauf gestützt, daß Sch. infolge des Unfalls Mehraufwendungen habe, für die der Beklagte aufkommen müsse: monatlich 15 DM zur Vergütung häuslicher Arbeiten, die er nicht mehr selbst verrichten könne, sondern durch andere ausführen lassen müsse; monatlich 5 DM für stärkere Benutzung von Verkehrsmitteln; monatlich 18 DM für erhöhten Verschleiß an Kleidung und Wäsche. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, daß der Anspruch des Sch. auf Erstattung dieser Mehraufwendungen nach § 1542 RVO auf sie übergegangen sei. Soweit ihre Rentenleistungen über die genannten Beträge hinausgehen, hat die Klägerin zur Begründung ihres Erstattungsverlangens geltend gemacht, auch für die allgemeine Minderung der Erwerbsfähigkeit müsse der Beklagte Ersatz leisten.
Der Beklagte ist den Rechtsauffassungen der Klägerin entgegengetreten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Im Berufungsverfahren hat die Klägerin ihr Klagebegehren hilfsweise weiter damit begründet, daß Sch. entgegen der von ihr im ersten Rechtszuge irrigerweise zugegebenen Sachlage doch einen konkreten Verdienstausfall erlitten habe, da er für die Lohnzulage, die infolge der unfallbedingten Einstufung in eine geringere Lohngruppe weggefallen sei, durch die Lohnsicherung in Wahrheit keinen Ausgleich erhalten habe. Auch den Lohnausfall, für den die Lohnsicherung Platz gegriffen habe, müsse der Beklagte ersetzen; die Lohnsicherung dürfe ihm nicht zugute kommen. Letztlich hat sich die Klägerin darauf berufen, daß Scheuer den Schadensersatzanspruch wegen vermehrter Bedürfnisse an sie abgetreten habe.
Der Beklagte hat einen konkreten Verdienstausfall bestritten und wegen des erstinstanzlichen Zugeständnisses der Klägerin die nachgeholte Geltendmachung eines solchen Ausfalls als unzulässig und verspätet bezeichnet. Auch hat er ihr im Hinblick darauf widersprochen, daß die Klägerin auf Grund einer Forderungsabtretung des Sch. den von der Lohnsicherung gedeckten Lohnausfall inzwischen beim Amtsgericht in Sinzig (4 C 242/55) gegen ihn eingeklagt habe. Der Beklagte hat endlich eingewendet, die Klageansprüche seien ungeachtet zwischenzeitlicher Schadensersatzverhandlungen (§ 17 Abs. 2 StVG) verjährt, soweit sie sich auf die Bestimmungen über die Haftung aus unerlaubter Handlung gründeten.
Das Berufungsgericht hat die Ansprüche der Klägerin dem Grunde nach insoweit für gerechtfertigt erklärt, als sie auf Ersatz des dem verletzten Sch. aus dem Unfall entstandenen und etwa weiter entstehenden Verdienstausfalls einschließlich der durch Lohnsicherungsklausel gedeckten Beträge gerichtet sind. Mit ihren weiter gehenden Ansprüchen hat es die Klägerin abgewiesen.
Gegen das Urteil haben beide Parteien die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Die Klägerin verfolgt die abgewiesenen Ansprüche weiter; der Beklagte erstrebt volle Abweisung der Klage.
Beide Teile beantragen auch, das gegnerische Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Zur Revision des Beklagten.
1.
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Klägerin die Trägerin der Unfallversicherung für die Versicherten ihres Bereichs (§ § 624, 892 RVO; § 26 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes vom 13. Dezember 1951 BGBl I 955). Zur Erfüllung der Aufgaben, die ihr in dieser Eigenschaft nach den Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung obliegen, bedient sie sich der Bundesbahnunfallversicherungsbehörde, die an Scheuer die Unfallrente geleistet hat und weiter leistet. Diese ist nur Bestandteil ihrer Verwaltung. (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung Bd. II S. 530, 531; BSG Beschluß vom 27. August 1957 2 RU 80/55 in NJW 1957, 1654). Zu Unrecht bezweifelt daher der Beklagte die Berechtigung der Klägerin, die Schadensersatzansprüche gegen ihn geltend zu machen, die für Scheuer auf Grund des Unfalls gegen ihn erwachsen und vom Rechtsübergang nach § 1542 RVO ergriffen worden sind.
2.
Das Berufungsgericht hat solche Ansprüche dem Grunde nach insoweit bejaht, als sie Lohnausfall zum Gegenstand haben. Die Angriffe, die von der Revision des Beklagten hiergegen erhoben werden, müssen erfolglos bleiben.
a)
Soweit Lohnausfall in Betracht kommt, für den die tarifliche Lohnsicherung nicht eingreift, hat das Berufungsgericht als bewiesen angesehen, daß das erstinstanzliche Zugeständnis der Klägerin durch einen Irrtum veranlaßt war und ein solcher Ausfall in noch näher zu bestimmender Höhe doch entstanden ist. Diese Würdigung wird von der Revision des Beklagten nicht angegriffen. Die Revision rügt jedoch, das Berufungsgericht habe das berichtigende Berufungsvorbringen der Klägerin unter Verkennung des § 529 ZPO zu Unrecht zugelassen. Hiermit kann sie jedoch nicht gehört werden. Es diente weder der Prozeßbeschleunigung noch der Wahrheit und widerspräche dem wohlverstandenen Sinn des Gesetzes, wenn die Zulassung des Vorbringens, über das vom Berufungsgericht auch bereits Beweis erhoben worden ist, nachträglich wieder ausgeschaltet würde. Selbst wenn das Vorbringen zu Unrecht zugelassen worden wäre, würde dies im Revisionsverfahren nicht angegriffen werden können (BGH LM Nr. 3 a zu § 4 PreisüberwVO).
b)
Was die durch die unfallbedingte Rückstufung eingetretene Verdienstminderung betrifft, für die Sch. durch Zahlungen der Klägerin auf Grund des tariflichen Lohnsicherungsabkommens einen Ausgleich erhalten hat, so hat das Berufungsgericht darin, daß die Klägerin den Minderbetrag beim Amtsgericht in Sinzig eingeklagt hat, kein Hindernis für sie erblickt, den Anspruch auch im gegenwärtigen Rechtsstreit geltend zu machen; es meint, bei der Verschiedenheit des Rechtsübergangs - dort Forderungsabtretung, hier Legalzession - fehle es an der Identität des Anspruchs. Ob diese von der Revision bekämpfte Auffassung gebilligt werden kann, mag dahinstehen. Denn wie sich aus den Akten des Amtsgerichts Sinzig 4 C 242/55 ergibt, hat die Klägerin dort die Klage vor mündlicher Verhandlung zurückgenommen. Das ist allerdings erst im Januar 1958 geschehen, nachdem der gegenwärtige Rechtsstreit bereits in die Revisionsinstanz gediehen war. Da anderweitige Rechtshängigkeit eines Anspruchs aber von Amts wegen zu beachten ist (RGZ 160, 338 [344]), muß das Revisionsgericht bei der Prüfung, ob Rechtshängigkeit gegeben ist, ebenso wie die Erhebung einer anderweitigen Klage auch deren Zurücknahme berücksichtigen können. Es wäre prozeßunwirtschaftlich und diente dem Interesse keiner der Parteien, wenn unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils die Klage hinsichtlich dieses Teilanspruchs wegen seinerzeitiger Rechtshängigkeit als unzulässig abgewiesen werden müßte und die Parteien genötigt würden, den Streit um diesen Teilanspruch nun noch in einem dritten Rechtsstreit auszutragen.
c)
Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß der Beklagte für die Verdienstminderung, die Sch. mit der Einstufung in eine geringere Besoldungsgruppe erfahren hat, schadensersatzpflichtig geblieben ist, obwohl die Klägerin dem Sch. auf Grund des Lohnsicherungsabkommens einen Ausgleich gewährt hat. Die Ausgleichszahlungen sind nicht Teil des Lohnes für die von Sch. geleisteten Dienste, sondern zusätzliche Leistungen sozialpolitischer Fürsorge. Dies kann nicht damit bezweifelt werden, daß die Lohnsicherung durch Tarifvertrag vereinbart war. Denn die tariflichen Lohnsicherungszahlungen setzten ja gerade voraus, daß der wirklich verdiente Lohn infolge des Unfallereignisses nicht mehr derselbe war wie zuvor. Sie standen also außerhalb des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung. Die Sachlage entspricht in dieser Hinsicht durchaus der in den § § 616 BGB, 63 HGB und 133 c GewO geregelten Weiterzahlung von Lohn und Gehalt an den zur Dienstleistung nicht mehr fähigen Dienstpflichtigen (vgl. Entscheidung des erkennenden Senats BGHZ 21, 112 [114 ff]). Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, dürfen Leistungen sozialer Fürsorge, durch die der wirtschaftliche Nachteil eines Schadensfalles ausgeglichen werden, ihrer Natur nach nicht dem Schädiger zugute kommen (BGHZ 7, 30 [50]; 9, 179 [191]; 10, 107; 13, 360 [363]; 21, 112 [116 ff]; Urteil des erkennenden Senats vom 18. März 1958 VI ZR 197/57, VeraR 1958, 311), Es kann keinen Unterschied machen, ob es sich um freiwillig gewährte Fürsorge handelt oder ob Art und Maß der zu gewährenden Fürsorge durch Gesetz oder Vertrag festgelegt sind (vgl. Hauß in der Anmerkung zu der Entscheidung BGHZ 21, 112 bei LM Nr. 5 zu § 249 [Cb] BGB). Dies gilt auch für den Fall einer tarifvertraglich festgelegten Fürsorge (vgl. BGHZ 13, 360 [363/364]).
d)
Die Revision vertritt die Ansicht, der Anspruch des Sch. auf Ersatz des durch die Lohnsicherung ausgeglichenen Verdienstschadens könne darum nicht nach § 1542 RVO auf die Klägerin als Trägerin der Unfallversicherung übergegangen sein weil Scheuer verpflichtet sei, den vom Beklagten zu leistenden Schadensersatz an die Klägerin als Unternehmerin abzuführen; der durch fürsorgerische Leistungen des Dienstberechtigten gedeckte Lohnausfall des Dienstverpflichteten werde nur fingiert, damit nicht zugunsten des Schädigers der von ihm angerichtete Schaden auf den Dienstberechtigten verlagert werde 5 der Schadensausgleich dürfe sich daher nur zwischen Verletztem, Unternehmer und Schädiger vollziehen. Nicht auf Grund Rechtsübergangs nach § 1542 RVO, sondern nur auf Grund Forderungsabtretung könne die Klägerin gegebenenfalls diesen Anspruch gegen den Beklagten geltend machen.
Die Revision kann hiermit nicht durchdringen.
Allerdings ist richtig, daß der verletzte Dienstverpflichtete im Endergebnis keinen Nachteil erleidet, wenn sein Verdienstausfall durch fürsorgerische Leistungen des Dienstberechtigten ausgeglichen wird. Dennoch ist zunächst ein Schaden gegeben, der ihm selbst widerfahren ist, und es handelt sich nur um die Frage, ob die Leistungen, die ihm von dem Dienstberechtigten gewährt werden, im Wege der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen sind. Wird dies verneint, wie es nach den Grundsätzen der oben angeführten Entscheidungen nicht anders möglich ist, so bleibt der Geschädigte, berechtigt, Ersatz des Schadens von dem Schädiger zu verlangen. Der Dienstberechtigte kann freilich auf Grund des Arbeitsvertrages oder auf Grund der Bestimmungen über ungerechtfertigte Bereicherung oder auch nach dem Rechtsgedanken des § 255 BGB berechtigt sein, Abtretung dieses Anspruchs an sich oder Auslieferung dessen zu fordern, was der Geschädigte auf seinen Schadensersatzanspruch von dem Schädiger erhält (vgl. BGHZ 13, 360 [365]; 21, 112 [119]). Darum kann aber nicht gesagt werden, daß der Geschädigte gegenüber dem Schädiger nur eine fingierte Gläubigerstellung habe und der Schadensersatzanspruch: in Wahrheit dem Dienstberechtigten zustehe. Der Schadensersatzanspruch des Geschädigten ist nicht in dem Sinne zweckgebunden, daß der Geschädigte Leistung nur an den Dienstberechtigten fordern dürfe. Es mag dahinstehen, ob er genötigt wäre, mit einem Begehren dieser Art gegen den Schädiger vorzugehen, wenn der Dienstberechtigte es von ihm verlangt. Denn jedenfalls ist er nicht gehindert, den Anspruch für sich geltend zu machen, solange ein solches Verlangen von dem Dienstberechtigten nicht an ihn gestellt worden ist, Ob der Dienstberechtigte es von ihm verlangen, ob er weitergehend vielleicht die Abtretung des Schadensersatzanspruchs an sich fordern oder Anspruch auf das erheben will, was der Schädiger in Erfüllung des Schadensersatzanspruchs an den Geschädigten geleistet hat, steht in seiner freien Entschließung. Sieht er hiervon ab, so steht dies der freiwilligen fursorgerischen Gewährung des Ausgleichs für den Lohnausfall gleich und gibt dem Schädiger keine Einwendungen gegenüber seiner Schadensersatzpflicht, Die Voraussetzungen für den Rechtsübergang nach § 1542 RVO liegen hiernach vor. Da sich der Forderungsübergang nach dieser Bestimmung - gewissermaßen dem Gründe nach - in dem die Ersatzpflicht des Schädigers auslösenden Zeitpunkt vollzieht (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 22. Oktober 1957 - VI ZK 222/56 LM Nr. 8 zu § 852 BGB = VersR 1957, 803 und die dort angeführten Entscheidungen), ist der Anspruch des Sch. gegen den Beklagten auf Ersatz des durch die Lohnsicherung gedeckten Schadens schon im Augenblick des Unfalls auf die Klägerin als Trägerin der Sozialversicherung übergegangen. Eine Forderungsabtretung kam gar nicht mehr in Betracht.
Es ist nicht zu verkennen, daß bei dieser rechtlichen Gestaltung der Dinge der Träger der Sozialversicherung vor dem Unternehmer zum Zuge kommt, der dem geschädigten Dienstverpflichteten Lohnsicherung gewährt. Wie unter ihnen im Streitfalle ein Ausgleich herbeizuführen ist, braucht hier jedoch nicht weiter untersucht zu werden, da die Klägerin die Stellung des Versicherungsträgers und des Unternehmers in sich vereinigt.
e)
Die Revision des Beklagten bemängelt, daß die Dauer der Rente vom Berufungsgericht nicht zeitlich begrenzt worden ist. Nun gehört allerdings die Dauer der Rente zum Grund des Anspruchs, so daß bei der Entscheidung über den Grund des Rentenanspruchs (§ 304 ZPO) über die Dauer mit befunden werden muß. Doch ist es zulässig, im Grundurteil die Entscheidung über die Dauer der Rente dem anschließenden Verfahren über die Höhe des Anspruchs vorzubehalten (BGHZ 11, 181 [183]). Das ist hier geschehen. Zwar enthält die Entscheidungsformel des Berufungsurteils keinen solchen Ausspruciu Doch bringen die Entscheidungsgründe deutlich zum Ausdruck, daß das Berufungsgericht die Festlegung der Rentendauer für noch erforderlich gehalten und sie nur selbst noch nicht vorgenommen hat, weil es der Ansicht ist, daß es hierzu erst weiterer Klärung des Sachverhalts im Verfahren über die Höhe der Rente bedarf. Damit war der notwendige Vorbehalt klar erkennbar gemacht. Es genügte, daß er in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck gelangte (BGH a.a.O.).
f)
Da der Beklagte die Einrede der Verjährung nur insoweit erhoben hat, als sich seine Haftung über den Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes hinaus aus den Bestimmungen der § § 823 ff BGB ableitet, die Klägerin mit ihrem Klagebegehren aber innerhalb der Grenzen des § 12 StVG bleibt, erübrigt es sich, auf die Angriffe der Revision einzugehen, mit denen sie die Auffassung des Berufungsgerichts bekämpft, daß der Klägerin trotz Ablauf der dreijährigen Frist des § 852 BGB die Einrede der Verjährung nicht entgegengehalten werden könne.
II.
Zur Revision der Klägerin.
Soweit das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin wegen allgemeiner Minderung der Erwerbsfähigkeit, - unabhängig vom Nachweis eines konkreten Schadens, - verneint hat, läßt das Urteil keinen Rechtsfehler erkennen und wird es auch von der Revision der Klägerin nicht angegriffen.
Die Klägerin wendet sich mit der Revision nur dagegen, daß ihre Ansprüche nicht auch insoweit für gerechtfertigt erklärt worden sind, als sie auf Ersatz der Aufwendungen des Scheuer für vermehrte Bedürfnisse gerichtet sind. Sie kann hiermit keinen Erfolg haben.
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der gesetzliche Forderungsübergang nach § 1542 RVO die Gleichartigkeit der dem Versicherten erwachsenen Schadensersatzansprüche und der ihm vom Versicherungsträger gewährten Leistungen voraussetzt. Nur insoweit tritt der Versicherungsträger an die Stelle des Verletzten, als er ihm auf die vom Schädiger zu ersetzenden Schäden tatsächlich geleistet hat oder noch leisten wird (Urteil des erkennenden Senats vom 19. November 1955 - VI ZR 134/54 LM Nr. 1 zu § 46 AVG = NJW 1956, 219 = VersR 1956, 22 = VRS 10, 24 [BGH 19.11.1955 - VI ZR 134/54]). Der Gedanke der Schadenseinheit aus unerlaubter Handlung, wie er im besonderen Hinblick auf die Frage der Verjährung seine Bedeutung hat, kann hier entgegen der Meinung der Revision nicht verwendet werden (so schon RG Urteil vom 27. Juni 1941 - III 23/41 in Ortskrankenkasse 1941, 398). Wenn Wussow in dem Aufsatz in Berufsgenossenschaft 1935, 331 von jener Grundlage aus zu der Annahme gelangt war, daß der Anspruch des Versicherten gegen den Schädiger auf Ersatz seiner Schäden en bloc auf den Versicherungsträger übergehe, so hat er doch bereits in seinen weiteren Veröffentlichungen in Berufsgenossenschaft 1937, 305 und in BR 1940, 774 und neuestens in seinem Unfallhaftpflichtrecht (6. Aufl. TZ 1126) darauf hingewiesen, daß das Erfordernis einer kongruenten Deckung im Sinne einer Übereinstimmung nach Zweck und Zeit in gefestigter Rechtsprechung bejaht wird. Danach muß aber bei dem Schadensersatzanspruch des Verletzten nach der Art der ihm erwachsenen Schäden unterschieden und es muß untersucht werden, ob die Leistungen, die ihm der Versicherungsträger gewährt, nach ihrem Zweck der Deckung dieser Schäden dienen.
Mit Recht hat das Berufungsgericht die Gleichartigkeit zwischen den behaupteten Mehraufwendungen des Scheuer und der Unfallrente der Klägerin verneint.
Die Verletztenrente wird nach § § 558 Abs. 1 Ziff. 3, 559 ff RVO gewährt, wenn und solange die Erwerbsfähigkeit des Versicherten infolge des Unfalls aufgehoben oder mindestens um 1/5 gemindert ist. Sie stellt eine gesetzlich geregelte Entschädigung dafür dar, daß der Verletzte infolge des Unfalls in seiner Fähigkeit beinträchtigt ist, sich einen Erwerb zu verschaffen. Dabei wird nicht auf den tatsächlich eingetretenen Verdienstentgang abgestellt, wie dies bei der Bemessung der Schadensersatzpflicht des Verantwortlichen nach haftpflichtrechtlichen Grundsätzen erforderlich ist, sondern nach Bruchteilen der vollen Erwerbsfähigkeit ermittelt, inwieweit der Verletzte mit den ihm verbliebenen Kräften auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbar noch in Wettbewerb treten kann. Grundsätzlich wird alsdann die Höhe der Rente auf der Grundlage des im letzten Jahre vor dem Unfall erzielten Jahresarbeitsverdienstes errechnet. Aufwendungen, die dem Verletzten wegen gesteigerten Bedürfnisses infolge des Unfalls erwachsen, werden neben der gradmäßig festgelegten Erwerbsminderung bei der Festlegung der Unfallrente nicht in Anschlag gebracht; so wird die etwa zu zahlende Vollrente aus Gründen notwendiger Mehraufwendungen weder erhöht noch bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nicht die Grenze der Rentenberechtigung erreicht, wegen Mehraufwendungen die Rente doch gewährt.
Es kann hiernach nicht zweifelhaft sein, daß die Verletztenrente eine laufende pauschale Entschädigung für Erwerbseinbuße bezweck.
Bei den Mehraufwendungen des Sch., deren Ersatz die Klägerin vom Beklagten verlangt, handelt es sich dagegen um etwas anderes. Wenn er monatlich 15 DM aufwendet, weil er gewisse häusliche Arbeiten wie Kohlen- und Kartoffeltragen, Einschlagen von Brennholz, Gartenbestellung und dergl. nicht mehr selbst verrichten kann und durch jemand anders ausführen läßt, so bedeutet dies nicht, daß er in dieser Höhe einen Verdienstausfall hätte; davon könnte nur die Rede sein, wenn er, wofür nichts vorgetragen ist, aus solchen Arbeiten eine Erwerbsquelle gemacht hätte, die zu fließen aufgehört hat. Einem Landwirt, der zur Ausführung der ihm obliegenden landwirtschaftlichen Arbeiten Ersatzkräfte heranziehen muß, kann die Revision den Verletzten Sch. nicht gleichstellen. Die genannten Ausgaben stellen für ihn vielmehr eine unfallbedingte Mehrbelastung zur Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs dar. Nicht anders steht es mit den Mehrkosten von monatlich 18 DM infolge verstärkten Verschleißes an Kleidung und Wäsche und den Mehrausgaben von monatlich 5 DM für häufigere Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel.
Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen der hier geltend gemachten Art sind freilich nicht von jedem Rechtsübergang nach § 1542 RVO ausgeschlossen. Der Übergang kommt da in Betracht, wo der Versicherungsträger gleichgeartete Leistungen erbringt. Das kann bei der Unfallversicherung im Rahmen der Krankenbehandlung oder auch der Berufsfürsorge (§ § 558 Abs. 1 Ziff. 1 und 2, 558 a ff RVO) der Fall sein (vgl. Geigel, Haftpflichtprozeß 9. Aufl. S. 502; Wahl in Ortskrankenkasse 1941, 433 [437]). An der Gleichartigkeit des Anspruchs auf Ersatz der hier in Rede stehenden Mehraufwendungen fehlt es aber im Verhältnis zur Rente, die wegen aufgehobener oder geminderter Erwerbsfähigkeit geleistet wird (so auch Seitz, Die Ersatzansprüche der Sozialversicherungsträger nach § § 903 und 1542 RVO, 1954 S. 55; Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 6. Aufl. TZ 884; Oberbach, Grundlagen der allgemeinen Haftpflichtversicherung B 5 S. 17; Cranz JW 1936, 3290; Herbert Schneider DR 1936, 428; a.A. Schieke, Steinbruchs-Berufsgenossenschaft Hannover, in Berufsgenossenschaft 1951, 194).
In dem Urteil vom 19. November 1955 VI ZR 134/54 (a.a.O.) hat der erkennende Senat bereits entschieden, daß der Anspruch auf Ersatz von Mehraufwendungen ähnlicher nicht Art wie hier auf den Versicherungsträger übergeht, der einer nicht mehr berufstätigen Ehefrau ein Ruhegeld nach § 46 Ziff. 1 AVG zahlt; der Forderungsübergang ist verneint worden, weil das Ruhegeld nur einen Ausgleich für die abstrakte Minderung der Berufsfähigkeit darstellt und es daher an der Gleichartigkeit der Ansprüche fehlt. Im vorliegenden Falle gilt das gleiche. Auch hier ist der Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen nicht auf den Träger der Sozialversicherung übergegangen, sondern bei dem Verletzten geblieben.
Daß Scheuer den Anspruch auf Ersatz seiner Mehraufwendungen an die Klägerin rechtswirksam abgetreten habe, hat das Berufungsgericht in Würdigung der vorgelegten Abtretungserklärung rechtsirrtumsfrei verneint. Angriffe gegen die Beurteilung werden von der Revision auch nicht erhoben.
Die Revisionen beider Parteien müssen hiernach als unbegründet zurückgewiesen werden.