Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.03.1959, Az.: VI ZR 77/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.03.1959
- Aktenzeichen
- VI ZR 77/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 14228
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in Hamm i.Westf. - 17.01.1958
- Landgerichts in Münster i.Westf. - 27.05.1957
Prozessführer
der Norddeutschen B. GmbH in K., M.straße ..., vertreten durch ihren Geschäftsführer, ebenda,
Prozessgegner
den minderjährigen Hans Dieter W. in Br., P. Straße ..., gesetzlich vertreten durch das Jugendamt der Freien und Hansestadt Br.,
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. K. E. Meyer, Hanebeck, Dr. Bode und Heinrich Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm i. Westf. vom 17. Januar 1958 wird zurückgewiesen. Doch wird in dem durch diese Entscheidung bestätigten Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Münster i. Westf. vom 27. Mai 1957 der Ausspruch zu Ziffer 2 wie folgt klargestellt:
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger vom 24. Dezember 1961 ab im Haftungsrahmen des Straßenverkehrsgesetzes allen weiteren Schaden, den er durch den Unfalltod seiner Mutter erleidet, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen sind.
Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist der am ... 1945 außerehelich geborene Sohn der Sekretärin Helga W., die am 18. Dezember 1952 bei einem Verkehrsunfall auf der Autobahn H. - Kö. in der Nähe von Be. tödlich verunglückt ist. Sie hatte sich an diesem Tage mit dem Ingenieur Arthur Kön. und zwei weiteren Personen in einem Borgward-Personenkraftwagen auf der Fahrt von Br. nach D. befunden. Kön. schickte sich an, auf der Autobahn mit einer Fahrgeschwindigkeit von 100 km/st einen vor ihm fahrenden Thermos-Lastzug der Beklagten zu überholen, als dessen Fahrer S. seinerseits zum Überholen eines vor ihm fahrenden Kraftradfahrers ansetzte und unter Herausstellen seines linken Richtungsanzeigers den Lastzug zur Überholungsbahn hinüberlenkte. Kön. bremste seinen Wagen scharf ab; sein Fahrzeug geriet ins Schleudern, rutschte über den Grünstreifen hinweg, überschlug sich und kam unmittelbar vor dem äußeren Randstreifen der Gegenfahrbahn auf den Rädern zum Stehen. Die Mutter des Klägers wurde aus dem Wagen geschleudert und erlitt so schwere Verletzungen, daß sie noch am gleichen Tage starb.
Der Kläger hat Kön. eine. Schuld an dem Unfall beigemessen, neben ihm aber auch die Beklagte als Halterin des Lastzuges auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Mit Kön. ist ein Vergleich zustande gekommen. Die Beklagte ist dem Klagebegehren mit der Behauptung entgegengetreten, ihr Fahrer habe seine Absicht, den Kraftradfahrer zu überholen, durch Herausstellen des Winkers rechtzeitig angezeigt und sei mit dem Lastzug in allmählichem Hinüberlenken auch nur so wenig über den Mittelstreifen nach links gelangt, daß Kön. ohne Schwierigkeit an dem Lastzug hätte vorbeifahren können. Der Unfall sei allein darauf zurückzuführen, daß Kön., womit ihr Fahrer nicht habe zu rechnen brauchen, mit einer Geschwindigkeit gefahren sei, die über die damals geltende Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/st erheblich hinausgegangen sei, und daß er bei dieser überhöhten Fahrgeschwindigkeit die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren habe.
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, zum Ersatz von Sachschaden und Beerdigungskosten 466,50 DM an den Kläger zu zahlen und ihn eine Monatsrente von 50 DM für die Zeit vom 1. Februar 1953 bis zum 23. Dezember 1959, von 90 DM für die beiden folgenden Jahre und wieder von 50 DM für die weitere Zeit bis zum 31. Dezember 1963 cu entrichten, - und zwar die 466,50 DM und die Rente bis zur Höhe von monatlich 50 DM als Gesamtschuldner mit dem insoweit durch den Vergleich verpflichteten Kön. Auch hat das Landgericht festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger vom 24. Dezember 1961 ab allen weiteren Schaden zu ersetzen, den er infolge des Unfalltods seiner Mutter noch etwa erleiden wird.
Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil ist zurückgewiesen worden.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung des Klägers mit den zuerkannten Ansprüchen.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat die Schadenshaftung der Beklagten gegenüber dem Kläger nach § 7 StVG (zur Unfallzeit § 7 KFG) für begründet gehalten. Diese Beurteilung wird von der Revision bekämpft, hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung aber stand.
1.
Nach § 7 StVG (KFG) ist die Beklagte als Kraftfahrzeughalterin zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die Mutter des Klägers den tödlichen Unfall "bei dem Betriebe" ihres Lastzuges erlitten hat. Dazu ist nicht erforderlich daß von dem Lastzug eine unmittelbare körperliche Einwirkung auf die Verunglückte ausgegangen ist. Vielmehr genügt es, wenn der Unfalltod mit dem Betrieb des Lastzuges und zwar einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung in unmittelbarem (näherem) örtlichen und zeitlichen Zusammenhang gestanden hat. (RGZ 126, 333, 335; 132, 262, 265; 160, 129, 130). Festgestelltermaßen ist es zu dem vorliegenden Unfall darum gekommen, weil Kön. den Personenkraftwagen, in dem die Mutter des Klägers saß, scharf abbremste, als er im Begriff war, den vor ihm fahrenden Lastzug der Beklagten in schneller Fahrt zu überholen; zu dem Abbremsen hat er sich veranlaßt gesehen, weil der Fahrer des Lastzuges unter Herausstellen des Richtungsanzeigers nach links auf die Überholungsbahn hinüberlenkte, um seinerseits den vor ihm befindlichen Motorradfahrer zu überholen. Mit Recht hat das Berufungsgericht bei dieser Sachlage den haftungsbegründenden Zusammenhang zwischen dem Betrieb des Lastzuges der Beklagten und dem Unfalltod der Mutter des Klägers bejaht. Die von der Revision hiergegen erhobenen Bedenken sind unbegründet. Daß Kön. zu dem scharfen Abbremsen durch das Verhalten des Lastzugfahrers bestimmt worden ist, hat das Berufungsgericht mit hinreichender Deutlichkeit festgestellt; es kann auch keinem Zweifel unterliegen, daß seine Reaktion durch das Verhalten des Lastzugfahrers adäquat verursacht worden ist. Denn wenn der Lastzug auch nicht weiter nach links ausgewichen ist, als daß Kön. noch an ihm hätte vorbeikommen können, so hat Kön., wie das Berufungsgericht in unverkennbarer Berücksichtigung des geraden Verlaufs der Unfallstrecke und der Sichtbehinderung durch den Kastenaufbau des Lastzuges festgestellt hat, doch nicht gewußt noch auch wissen können, daß der Lastzug nur einen kleinen Bogen schlagen werde, um einen Kraftradfahrer zu überholen, sondern nach der Sachlage damit gerechnet, daß der Lastzug weiter nach links hinüberfahren und ihm die Überholungsbahn versperren werde. Danach hat sich also mit dem Ausbiegen des Lastzuges nach links eine Verkehrslage ergeben, wie sie allgemein geeignet gewesen ist, den Fahrer eines nachfolgenden zum Überholen ansetzenden schnell fahrenden Kraftwagens zu scharfem Bremsen zu veranlassen. Da die Reaktionsweise des Kön. nicht außerhalb allgemeiner Erfahrung lag, ist es belanglos, ob er, wie die Beklagte behauptet hat und die Revision in diesem Zusammenhang zu bedenken gibt, am Unfalltage indisponiert gewesen ist. Daß ihn an dem tödlichen Unfall der Mutter des Klägers ein Verschulden trifft, kann die eigene Schadenshaftung der Beklagten gegenüber dem Kläger nicht in Frage stellen; für sie reicht es aus, daß der Betrieb ihres Lastzuges eine der mitwirkenden Unfallursachen gewesen ist.
2.
Die Schadenshaftung der Beklagten wäre nach § 7 Abs. 2 StVG (KFG) ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein für sie unabwendbares Ereignis verursacht worden wäre. Mag nun der Unfall auch auf ein schuldhaftes Verhalten des Kön. zurückzuführen sein, so würde es zu den Voraussetzungen für den Haftungsausschluß der Beklagten doch weiter gehören, daß der Fahrer ihres Lastzuges jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Er müßte eine über die gewöhnliche Verkehrssorgfalt hinausgehend, alle Gefahrenmomente berücksichtigende größtmögliche Sorgfalt angewendet haben und, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, auch bei Aufbringung der dem besten Fahrer eigenen Geschicklichkeit, Geistesgegenwart und Umsicht außerstande gewesen sein, den Unfall zu verhüten (Urteil des erkennenden Senats vom 13. April 1953 VI ZR 75/52 LM Nr. 13 zu § 286 [C] ZPO = NJW 1954, 185 = VRS 5, 329 = DAR 1953, 113 und oft).
Das Berufungsgericht hat diesen von der Beklagten zu führenden Beweis nicht als erbracht angesehen. Wie die Beklagte vorgetragen hat, konnte der auf der Begrenzungsstange ihres Motorwagens angebrachte Rückspiegel nur eine Strecke von etwa 40 m widerspiegeln. Da der Lastzug unstreitig eine Länge von 17,5 m hatte, konnte der Fahrer der Beklagten die hinter dem Anhänger liegende rückwärtige Fahrbahn also nur etwa 22,5 m weit übersehen, wobei das Spiegelbild durch Vibration der Begrenzungsstange möglicherweise auch noch verwischt wurde. Mit einen Blick in den Rückspiegel hatte sich der Fahrer der Beklagten aber begnügt, als er unter Herausstellen des linken Winkers zur Überholungsfahrbahn hinüberlenkte. Mit Recht ist das Berufungsgericht der Auffassung, daß er damit nicht schon die Sorgfalt angewendet hat, die ein besondere vorsichtiger und umsichtiger Fahrer beobachtet haben würde. Es braucht hier nicht zu der von der Revision aufgeworfenen Frage Stellung genommen zu werden, ob die Einrichtung des Rückspiegels an dem Lastzug der Beklagten im Einklang mit den Erfordernissen gestanden hat, die nach der damaligen Fassung des § 56 StVZO eine für die Beobachtung der rückwartigen Fahrbahn ausreichende Sichtmöglichkeit verlangten. Auch wenn mit der Revision sollte angenommen werden können, daß der Rückspiegel den Vorschriften entsprochen habe, würde sich ein besonders sorgfältiger Fahrer nicht darauf verlassen haben, daß durch sein Hinüberlenken zur Überholungsfahrbahn kein etwaiger nachfolgender Kraftfahrer geführdet, behindert oder belästigt (§ 1 StVO) werden könne, wenn er bei Beginn seiner Fahrtveränderung in dem nur etwa 40 m weit reichenden Rückspiegel keinen Kraftfahrer gewahrte. Nach dem Inhalt der Strafakten Ns 10 Ms 500/52 StA Münster, auf die sich die Beklagte bezogen hat und die Gegenstand der Berufungsverhandlung gewesen sind, hat der Fahrer des Lastzuges S. seine Fahrgeschwindigkeit auf etwa 35 km/st bis höchstens 50 km/st angegeben (Bl. 64, 179 R, 208 R). Danach konnte aber ein zum Überholen absetzender nachfolgender Kraftfahrer selbst bei Einhaltung der damaligen Höchstgeschwindigkeitsgrenze von 80 km/st über die Sichtstrecke des Rückspiegels hinweg schneller heran sein, als daß nicht ein besonders sorgfältiger Fahrer des Lastzuges davon abgesehen hätte, zur Überholung eines anderen Verkehrsteilnehmers nach links hinüberzufahren, wenn er nicht gewiß war, daß auch nicht schon kurz hinter dem beschränkten Sichtbereich des Rückspiegels ein anderer Kraftfahrer nahte. Daß es sich bei dem vor dem Lastzug befindlichen Verkehrsteilnehmer um einen Motorradfahrer handelte und der Lastzug die Überholungsbahn nicht voll in Anspruch zu nehmen brauchte, um ihn zu überholen, kann zu keiner anderen Beurteilung führen, schon darum nicht, weil der Lastzugfahrer nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht sicher sein konnte, daß ein nachfolgender Kraftfahrer bei den sichtversperrenden Aufbauten des Lastzuges erkannt hatte, aus welchem Anlaß der Lastzug nach links ausbog und wie weit er auf die Überholungsfahrbahn hinüberkommen würde. Ob sich der Fahrer, wie das Berufungsgericht erwogen hat, die Gewißheit, keinen nachfolgenden Verkehrsteilnehmer zu beeinträchtigen, dadurch verschafft haben würde, daß er sich zum Seitenfenster des Führerhauses hinausbeugte und rückwärts schaute, kann allerdings zweifelhaft sein, da ihn dies von der Hauptaufgabe, die vor ihm liegende Fahrbahn zu überwachen, möglicherweise ungebührlich abgelenkt hätte. Zum mindesten würde er aber seine Absicht, zum Überholen nach links auszubiegen, durch Herausstellen seines Winkers oder auch durch Ausstrecken des Armes und Handzeichen so rechtzeitig und deutlich angezeigt haben, daß er darauf vertrauen durfte, ein etwa nachfolgender Verkehrsteilnehmer werde sein Vorhaben erkannt und genügend Zeit gehabt haben, sich auf die beabsichtigte Fahrtänderung einzustellen und sich in seiner Fahrweise ihr anzupassen.
In dieser Hinsicht scheitert der Entlastungsbeweis der Beklagten nach der irrtumsfreien Ansicht des Berufungsgerichts aber daran, daß die Insassen des verunglückten Personenkraftwagens nach dem Inhalt der zu Beweiszwecken verwendeten Strafakten übereinstimmend bekundet haben, der Lastzug sei ohne vorherige Signalgebung plötzlich nach links ausgebogen, als ihr Fahrzeug sich ihm schon bis auf 20 m genähert habe. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß diese Aussagen in gewissem Gegensatz zu den Berechnungen stehen, die von den Sachverständigen auf Grund der Unfallspuren - mit teilweise verschiedenen Ergebnissen - angestellt worden sind. Es hält die Berechnungen aber nicht für zwingend, weil sie zu einem erheblichen Teil auf Mutmaßungen beruhen, und ist zu der Auffassung gelangt, daß die Zeugenbekundungen durch sie nicht schon widerlegt und als unglaubhaft auszuschalten seien.
Die Verfahrensrügen, mit denen die Revision dieser Würdigung entgegentritt, sind unbegründet.
a)
Entgegen der Ansicht der Revision war das Berufungsgericht nicht gehindert, bei der urkundenbeweislichen Betrachtung der Aussagen der Insassen des verunglückten Kraftwagens auch diejenigen des Fahrers Kön. als die eines Zeugen mit zu berücksichtigen. Zwar war er im Rechtsstreit zunächst mitverklagt. Doch ist der Rechtsstreit zwischen dem Kläger und ihm durch gerichtlichen Vergleich beendet worden. Daran ändert es nichts, daß der Vergleich nach den getroffenen Vereinbarungen seine Wirksamkeit verlieren sollte, wenn der Kläger den Rechtsstreit mit der Beklagten nicht bis zur Entscheidung durch rechtskräftiges Urteil oder durch wirksamen Vergleich mit mindestens gleichlautendem Inhalt fortsetzte. Der Bestand des Vergleichs war hierdurch an eine auflösende Bedingung geknüpft worden, die nicht eingetreten ist. Bei der Bedingungsfeindlichkeit einer die Prozeßbeendigung betreffenden Prozeßhandlung hatte die Rechtshängigkeit im Verhältnis des Klägers zu Kön. mit dem Abschluß des Vergleichs ihr Ende gefunden. Kön. war daher als Partei aus dem Rechtsstreit ausgeschieden, und es begegnet keinem rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht seine Aussage ebenso wie die der anderen Insassen des Personenkraftwagens bei seiner Urteilsbildung verwertet hat.
b)
Die Insassen haben die vom Berufungsgericht hervorgehobene übereinstimmende Darstellung bei der Hauptverhandlung vor der III. Großen Strafkammer des Landgerichts in Münster gegeben, wie sich aus den Urteilsfeststellungen, dieses Gerichts ergibt. Das übersieht die Revision bei ihrer Rüge, daß nicht ersichtlich sei, wie das Berufungsgericht von der Annahme des Vorliegens solcher Aussagen habe ausgehen können. Daß Kön. bei einer früheren Vernehmung Angaben gemacht hatte, die weniger bestimmt waren und dahin verstanden werden konnten, daß sich der Abstand der beiden Fahrzeuge im Augenblick des Ausbiegens des Lastzuges nicht schon bis auf 20 m verringert hatte, mußte das Berufungsgericht nicht zu besonderer Erörterung veranlassen; für eine einwandfreie Würdigung der Sach- und Rechtslage durch das Berufungsgericht bedarf es nicht eines Eingehens auf jede einzelne Zeugenaussage, wenn sich nur ergibt, daß eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat (BGHZ 3, 162, 175). Daran hat es das Berufungsgericht aber nicht fehlen lassen. Bei dem Hinweis darauf, daß die Zeugenaussagen nicht frei von Schwankungen gewesen sind und auf Erinnerungen und Schätzungen beruht haben, schenkt die Revision dem rechtlichen Gesichtspunkt nicht die ihm zukommende Beachtung, daß es Sache der Beklagten war, den klaren Beweis für das Vorliegen der Voraussetzungen des Haftungsausschlusses zu führen.
c)
Wenn das Berufungsgericht Bedenken getragen hat, den Berechnungen der Sachverständigen zu folgen, so läßt sich auch dies rechtlich nicht beanstanden. Denn aus den polizeilich festgestellten Brems- und Schleuderspuren des verunglückten Kraftwagens konnten sich in der Tat gesicherte Schlüsse auf den Abstand des Personenkraftwagens von dem Lastzug bei Beginn seines Abbiegens nach links nur ziehen lassen, wenn weitere Berechnungsgrundlagen bekannt waren. Neben der Fahrgeschwindigkeit des Kraftwagens, die nach dem Urteilstatbestand 100 km/st betragen hat, wäre namentlich die Bremsverzögerung von Bedeutung gewesen, die der Wagen aufwies. Während die gesetzliche Mindestbremsverzögerung von 2,5 m/sec² bei einer Fahrgeschwindigkeit von 100 km/st bis zum Stillstand des Fahrzeugs einen reinen Bremsweg bis zu ungefähr 150 m bedingt, kann sich bei günstigerer Bremsverzögerung der Bremsweg bis auf weniger als die Hälfte verkürzen. Wie die Bremsverhältnisse bei dem verunglückten Wagen gewesen sind, ist nicht festgestellt; die Revision kann auch nicht vortragen, daß sie noch feststellbar wären. Bei der Unaufklärbarkeit wesentlicher Faktoren hat das Berufungsgericht die Vernehmung eines weiteren Sachverständigen daher auch ohne Rechtsverstoß abgelehnt.
d)
Soweit die Revision noch bemängelt, daß es das Berufungsgericht an einer genauen Feststellung der Fahrgeschwindigkeit des verunglückten Wagens habe fehlen lassen, geht die Rüge darum fehl, weil, wie bereits erwähnt, Kön. festgestelltermaßen den Lastzug mit einer Fahrgeschwindigkeit von 100 km/st zu überholen versucht hat. Die Revision kann auch mit der weiteren Rüge nicht gehört werden, daß die Feststellung auf einer nach § 286 fehlerhaften Beweiswürdigung beruhe; nach dem Urteilstatbestand handelt es sich bei jener Geschwindigkeitsfeststellung um einen Teil des unstreitigen Sachverhalts; eine Tatbestandsberichtigung ist von der Beklagten nicht beantragt worden.
Nach alledem hat das Berufungsgericht die Schadenshaftung der Beklagten mit Recht bejaht.
II.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die sich aus der Schadenshaftung der Beklagten ergebenden Zahlungsansprüche des Klägers läßt gleichfalls keinen Rechtsirrtum erkennen.
Es trifft nicht zu, daß, wie die Revision meint, bei der Zuerkennung des Rentenanspruches aus § 10 Abs. 2 StVG (KFG) der Rechtsübergang nach § 77 AVG, § 1542 RVO fehlerhaft berücksichtigt worden sei. Das Berufungsgericht ist im Einklang mit der Entscheidung BGHZ 8, 374 davon ausgegangen, daß dem Kläger neben dem Unterhaltsansprach gegen seinen Erzeuger aus § 1708 BGB ein Anspruch auf die von seiner unehelichen Mutter bewirkten persönlichen Dienstleistungen zugestanden hat und daß ihm die Beklagte für deren Entziehung infolge des Unfalltodes der Mutter nach § 10 Abs. 2 StVG (KFG) Ersatz zu leisten hat. Es hat diesen Anspruch für die Zeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Klägers in Höhe von monatlich 50 DM für gerechtfertigt gehalten. Da sich die Alimentationspflicht des Erzeugers bei seiner begrenzten Leistungsfähigkeit auf monatlich 52 DM beschränkt, die Mutter des Klägers dagegen ein monatliches Einkommen von annähernd 500 DM hatte, ist das Berufungsgericht weiter der Ansicht, daß die Mutter darüber hinaus auch zum Unterhalt des Klägers beitragen und zu diesem Zweck 1/3 ihres Einkommens aufwenden mußte. Nur soweit die Beklagte für den Verlust dieses Unterhaltsrechts ersatzverpflichtet ist, greift nach der irrtumsfreien Ansicht des Berufungsgerichts im Hinblick darauf, daß der Kläger auf Grund der Angestelltenversicherung seiner Mutter eine monatliche Waisenrente von 35,80 DM erhält, der gesetzliche Forderungsübergang Platz. Der Rechtsübergang setzt die Gleichartigkeit der dem Geschädigten erwachsenen Schadensersatzansprüche mit den ihm vom Versicherungsträger gewährten Leistungen voraus (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 19. November 1955 VI ZR 134/54 LM Nr. 1 zu § 46 AVG = NJW 1956, 219 = VersR 1956, 22 sowie vom 20. Mai 1958 VI ZR 130/57 LM Nr. 20 zu § 1542 RVO = VersR 1958, 454). Die Waisenrente, die der Kläger erhält, kann aber nicht als Ausgleich für die Dienstleistungen angesehen werden, die dem Kläger seine Mutter zu gewähren hatte. Die Pflicht zu diesen Dienstleistungen entsprang aus ihrer Pflicht, für die Person ihres Kindes zu sorgen, und stand neben der Unterhaltspflicht (BGHZ 8, 374, 375/376). Die Waisenrente bezweckt aber nach den zutreffenden Darlegungen des Berufungsgerichts nichts anderes als die Ausfüllung einer Lücke, die durch den Tod einer versicherten Person in der materiellen Versorgung des Kindes entstanden ist. Soweit die Beklagte mit monatlich 50 DM für den Ausfall der Dienstleistungen aufzukommen hat, bleib der Anspruch des Klägers von dem Rechtsübergang daher unberührt.
Da der Unterhaltsanspruch, den der Kläger nach der Überzeugung des Berufungsgerichts durch den Tod seiner Mutter eingebüßt hat, höher ist als die Summe der Waisenrente von 35,80 DM und des Betrages von monatlich 40 DM, den er als Ersatz für den entgangenen Unterhalt für die bei den Jahre vor Vollendung seines 16. Lebensjahres verlangt, hat das Berufungsgericht in dem Forderungsübergang mit Recht kein Hindernis gesehen, dem Kläger auch diese 40 DM zuzusprechen. Es hat nicht verkannt, daß sich für diese beiden Jahre bei Einschluß der 50,- DM für den Ausfall der Dienstleistungen insgesamt eine Schadenslast der Beklagten ergibt, die mit monatlich 90 DM + 35,80 DM = 125,80 DM über die Höchstsätze des § 12 StVG (KFG) a.F. hinausgeht. Es hat aber gemäß Art. 7 des Gesetzes vom 16. Juli 1957 (EGBl I 710) die neueingeführten höheren Sätze für anwendbar gehalten und dem Kläger die verlangten Beträge ohne Einschränkung zugebilligt. Ein Rechtsfehler tritt darin nicht zutage.
III.
Die Revision bemängelt, daß dem Feststellungsbegehren ohne die sich aus dem etwaigen Rechtsübergang und der Haftungsbegrenzung nach § 12 StVG ergebende Beschränkung stattgegeben worden ist. Aus dem Zusammenhang von Urteilsformel und Entscheidungsgründen ergibt sich jedoch, daß das Berufungsgericht die Feststellung von diesen im Urteil hervorgehobenen Beschränkungen nicht hat ausgenommen wissen wollen. Immerhin war die Beschränkung in der Urteilsformel klarzustellen.
Die Revision war hiernach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.