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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.07.1968, Az.: 4 StR 91/68

Abgrenzung zwischen Finanzwechseln und Warenwechseln; Weitergabe von Wechseln an Banken zum Zwecke der Diskontierung; Täuschung bei der Hingabe eines Finanzwechsels über ihre Eigenschaft als gute Handelswechsel; Täuschung über die Deckung eines Wechsels; Beweis des Schädigungsvorsatzes im Rahmen des Betrugstatbestands

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.07.1968
Aktenzeichen
4 StR 91/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 14578
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bochum - 20.07.1967

Verfahrensgegenstand

Betrug u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Grund der Hauptverhandlung vom 14. Juni 1968
in der Sitzung vom 19. Juli 1968,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Sanders als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Faller
Bundesrichter Börtzler
Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel
Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 20. Juli 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten J. wegen (fortgesetzten) Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einem Jahr Gefängnis und zu fünftausend DM Geldstrafe, den Angeklagten H. wegen Beihilfe zum Betrug zu vier Monaten Gefängnis mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.

2

Die Revisionen der Angeklagten, die das Verfahren beanstanden und die Verletzung sachlichen Rechts rügen, haben Erfolg.

3

Die Sachrügen greifen durch. Nur im Rahmen ihrer Erörterung wird deshalb, soweit erforderlich, auf Verfahrensrügen näher eingegangen.

4

I.

J.

1.

Die Betrugshandlungen des Angeklagten richten sich nach den Urteilsfeststellungen gegen drei Gruppen von Geschädigten: gegen Banken, gegen Lieferanten des Kaufmanns Re. und der Westfälischen Pumpernickel- und Schwarzbrot-Großbäckerei Wilhelm P. sowie gegen verschiedene Bauhandwerker.

5

a)

Zutreffend ist das Landgericht in allen Fällen von Finanzwechseln ausgegangen, weil diesen Wechseln keine Forderungen aus Warenlieferung oder Dienstleistung zu Grunde lagen. Die Auffassung der Revision, die an Lieferanten weiterindessierten Wechsel seien deshalb zu Warenwechseln geworden, weil sie der Bezahlung von Warenlieferungen gedient hätten, trifft nicht zu. Die ursprüngliche, in der Begebung als Finanzwechsel liegende Minderwertigkeit wurde dadurch nicht beseitigt (BGH, Urteil vom 2. August 1960 - 1 StR 229/60 S. 4). Bei einem Großteil der Wechsel, nämlich allen, die mit dem Akzept der M. KG versehen waren, handelte es sich zudem, wie das Landgericht mit Recht hervorhebt, um Finanzwechsel in der Form sog. unechter Kellerwechsel, weil die Bezogene zahlungsunfähig und ohne Vermögen war.

6

b)

Auch die Auffassung, der Angeklagte J. habe die Wechselempfänger getäuscht, trifft, jedenfalls im Ergebnis, zu.

7

Die Täuschungshandlungen hat das Landgericht darin gesehen, daß der Angeklagte, teilweise selbst - nämlich in den Fällen der Bauhandwerker -, im übrigen durch den Mitangeklagten H. und den Kaufmann Re., den Wechselempfängern gegenüber allein schon durch die Hingabe der Finanzwechsel stillschweigend erklärt habe, sie erhielten gute Handelswechsel.

8

aa)

Soweit der Angeklagte - durch H. und Re. - Wechsel an Banken zum Zwecke der Diskontierung weitergegeben hat, bestehen gegen diese Auffassung keine Bedenken. Erfahrungsgemäß pflegen Banken grundsätzlich nur Handelswechsel zum Diskont anzukaufen. Nur solche Wechsel sind rediskontfähig (vgl. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Deutschen Bundesbank Nr. V, 7 Abs. 2, abgedruckt bei Baumbach/Hefermehl, WechselG und ScheckG, 9. Auflage, 4. Teil, S. 482). Handels- und Warenwechsel werden im Geschäftsverkehr als sicherer angesehen und höher bewertet als Finanzwechsel. Kauft eine Bank einen Wechsel an, so gelten zudem nach Nr. IV, 44 der AGB für private Kreditinstitute und Nr. V, 46 Abs. 6 der AGB für Spar-, Girokassen und Kommunalbanken (abgedruckt bei Baumbach/Hefermehl, a.a.O., S. 457 und 468) zugleich die dem Wechsel zu Grunde liegenden Forderungen als auf die Bank übertragen. Die Kreditinstitute haben mithin ein Interesse daran, Akzepte zu erhalten, denen Forderungen aus Warenlieferungen oder anderen produktiven Leistungen zu Grunde liegen. Demgemäß geht die Rechtsprechung davon aus, daß in der Hingabe eines Wechsels zur Diskontierung bei einer Bank in aller Regel die schlüssige Erklärung liege, es handele sich um einen Handelswechsel (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 1961 - 5 StR 453/61 - S. 8). Umstände, die hier eine Ausnahme rechtfertigen könnten, sind aus dem Urteil nicht ersichtlich. Bei dieser Sachlage bestand auch entgegen der Auffassung der Revision für das Landgericht gemäß § 244 Abs. 2 StPO kein Anlaß, Beweis darüber zu erheben, ob die Banken beim Ankauf der Akzepte von dem Erhalt ordentlicher Warenwechsel ausgegangen sind.

9

bb)

Auch eine Täuschung der Lieferanten hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht bejaht. Allerdings lag diese nicht bereits in der Hingabe der Finanzwechsel an die Empfänger; denn im Gegensatz zur Einreichung eines Wechsels zur Diskontierung bei einer Bank kann bei der Weitergabe in normalen. Geschäftsverkehr nicht davon ausgegangen werden, der Indossant erkläre mit der Hingabe ohne weiteres durch schlüssiges Verhalten, daß der betreffende Wechsel ein Warenakzept sei (BGH, Urteil vom 14. November 1961 - 5 StR 453/61 - S. 6). Die Strafkammer hebt zwar in diesem Zusammenhang außerdem hervor, der Angeklagte habe die Wechsel über kleinere Beträge (meist unter 5000 DM) und ungerade Summen ausgestellt oder in dieser Weise ausstellen lassen; dadurch habe er den Akzepten den Anschein echter Handelswechsel gegeben. In derartigen Tarnmaßnahmen kann in der Tat ein aktives, auf Täuschung berechnetes Handeln gefunden werden (vgl. auch HGSt 29, 349, 350). Aus der Aufstellung in den Urteilsgründen ergibt sich indessen, daß nicht alle Wechsel auf kleinere oder ungerade Summen lauteten. Insbesondere unter den über den Angeklagten H. weitergegebenen Akzepten sind solche, die keine für Handelswechsel typischen Beträge auf weisen. Auch in diesen Fällen sind die Lieferanten jedoch getäuscht worden, und zwar durch pflichtwidrige Unterdrückung wahrer Tatsachen. Die von Re. weitergegebenen Wechsel waren ausschließlich, die von H. indossierten Papiere überwiegend Akzepte der zahlungsunfähigen und vermögenslosen Firma M. KG, also Kellerwechsel. Auf diesen Umstand hinzuweisen, waren die Indossanten bereits nach den Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs verpflichtet; denn der wichtigste, weil in erster Linie in Anspruch zu nehmende Wechselschuldner ist der Akzeptant; ist er zahlungsunfähig, so ist der Wechsel minderwertig. Soweit Re. Wechsel weiterindossiert hat, kommt noch hinzu, daß er seinen Lieferanten gegenüber als "Barzahler" auftrat und "erhebliche Barzahlungsrabatte" heraushandelte (UA S. 25). Auch dieser Umstand machte es ihm zur Pflicht, die Indossatare darüber aufzuklären, daß sie Finanzwechsel, also grundsätzlich nicht diskontierbare Akzepte, erhielten. Soweit die von H. weitergegebenen Papiere keine Kellerwechsel waren, ergab sich seine Verpflichtung zur Aufklärung der Empfänger aus den langjährigen Geschäftsbeziehungen, die zwischen der von ihm vertretenen Firma P. und den Lieferanten, der Walzenmühle und Mehlgroßhandlung Heinrich Be. und der Mehlgroßhandlung Hermann F., bestanden (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 1956 - 5 StR 620/55). Nach den Gepflogenheiten ordentlicher Kaufleute verstand es sich danach von selbst, daß zur Begleichung der Warenschulden nur Handelswechsel entgegengenommen wurden (vgl. BGHZ 27, 172, 179) [BGH 28.04.1958 - II ZR 197/57]. Entgegen der Meinung der Revision war das Landgericht daher auch nicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO gehalten, die beiden Lieferanten darüber zu vernehmen, ob sie tatsächlich von dem Erhalt "ordentlicher Warenwechsel" ausgegangen sind. Auch eine Vernehmung der übrigen Indossatare drängte sich nicht auf. Nach den Urteilafeststellungen haben die Wechselempfänger, die sämtlich von den Manipulationen J.s und seinen Vereinbarungen mit H. und Re. keine Kenntnis hatten, die erhaltenen Akzepte als Handelswechsel weiterindossiert; als Wechselunkosten wurden jeweils die für Handelswechsel geltenden Diskontspesen in Rechnung gestellt. Re. ließ sich außerdem von seinen Geschäftspartnern erhebliche "Barzahlungsrabatte" einräumen. Unter diesen Voraussetzungen konnte das Landgericht ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht davon ausgehen, daß die Lieferanten jeweils mit dem Erhalt ordentlicher Handelswechsel gerechnet und sich nur deshalb zur Stundung ihrer Forderungen und zu Preisnachlässen bereitgefunden haben.

10

Die von Re. und H. verübten Täuschungen muß der Angeklagte J. sich als mittelbarer Täter zurechnen lassen.

11

cc)

Soweit schließlich der Angeklagte J. zum Zwecke der Zwischenfinanzierung Wechsel an die vor, ihm beauftragten Bauhandwerker weitergegeben hat, hat er selbst durch pflichtwidrige Unterdrückung wahrer Tatsachen getäuscht. Die Indossatare haben ihm bei der Hingabe der Wechsel auf sein Verlangen hin stets erhebliche Preisnachlässe eingeräumt. Die dadurch für ihn erkennbare Erwartung der Empfänger, durch umgehende Diskontierung in Bargeld umwandelbare Handelswechsel zu erhalten, verpflichtete ihn, die wirkliche Beschaffenheit der Wechsel zu offenbaren. Diese ergab sich außerdem aus dem Verwendungszweck der hingegebenen Wechsel. Zwischenfinanzierungen dienen den Unternehmern im Baugewerbe erfahrungsgemäß dazu, ihre Arbeiter zu entlohnen und andere laufende Kosten abzudecken. Geeignete Zahlungsmittel sind daher nur Bargeld oder solche, die diesem in der Verwendbarkeit nahekommen. Wenn J. den Bauhandwerkern stattdessen grundsätzlich nichtdiskontierbare Finanzwechsel gab, so mußte er darauf hinweisen. Hinsichtlich eines Teiles der Wechsel ergab sich seine Aufklärungspflicht zudem noch daraus, daß es sich um Akzepte der Firma M. KG handelte. Auch hier war das Landgericht danach nicht gehalten, die Indossatare darüber zu vernehmen, ob sie bei der Entgegennahme der Akzepte mit dem Erhalt von Handelswechseln gerechnet haben.

12

c)

Gegen die Annahme eines Vermögensschadens bestehen dagegen in allen Fällen Bedenken.

13

aa)

Unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 13. November 1956 - 5 StR 620/55 - geht das Landgericht von folgenden Erwägungen aus: Für die Frage, der Vermögensbeschädigung komme es nicht darauf an, ob der Getäuschte weniger bekommt, als er erwartet, sondern darauf, ob sein Vermögen nach der irrtumsbedingten Verfügung geringe ist als vorher. Dies sei grundsätzlich objektiv, aber unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen zu ermitteln. Der Wert einer Forderung komme dem Bargeldwert um so näher, je leichter sie verwertbar sei. Ein Wechsel, der rediskontiert werden könne, stehe deshalb in seinem Wert dem hingegebenen Bargeld näher als ein Wechsel, der nicht rediskontfähig sei. Den Ausgleich zwischen dem Bargeldwert und dem Forderungswert bildeten die Zinsen. Das Ausgleichsbedürfnis durch die Zinsen und infolgedessen auch der übliche Zinssatz seien um so geringer, je leichter verwertbar die Forderung sei. Zur Schadensfeststellung müsse die Forderung auf Kapitalrückzahlung und Zinszahlung in ihrem Wert dem hingegebenen Barwert gegenübergestellt werden.

14

Dementsprechend führt das Landgericht zum Vermögensschaden der Banken aus, der Wert der erhaltenen Wechsel sei niedriger gewesen als der des dafür hingegebenen Bargeldes; der in Rechnung gestellte Diskont stelle keinen Ausgleich dar, da er nach den für gute Handelswechsel geltenden Maßstäben berechnet worden sei.

15

Diese im allgemeinen zutreffenden Erwägungen tragen indessen den Besonderheiten des Falles keine ausreichende Rechnung. Da ein Finanzwechsel nicht rediskontfähig ist, bleibt er zwar in seinem Wert hinter dem eines Handelswechsels, den die Bank jederzeit verwerten kann, zurück (vgl. auch BGH, Urteile vom 31. Januar 1961 - 1 StR 463/60 - S. 11 und vom 21. Februar 1961 - 1 StR 634/60 - S. 11). Bei ihm ist daher auch der übliche Zwischenzins höher als beim Handelsakzept. Kauft eine Bank in dem Glauben, ein Warenakzept zu erhalten, einen Finanzwechsel an und berechnet sie infolgedessen als Diskont die für Handelswechsel gültigen Zwischenzinsen, so stellen diese, wie das Landgericht zutreffend hervorhebt, keinen ausreichenden Ausgleich zwischen dem Forderungswert des Wechsels und dem Wert des hingegebenen Geldes dar. Ein Vermögensschaden kann außerdem in der Beeinträchtigung der Dispositionsfreiheit der Bank liegen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben darauf angewiesen ist, über einen Teil ihres Vermögens jederzeit verfügen zu können (BGH, Urteil vom 13. November 1956 - 5 StR 620/55 - S. 15). Gegen die Schadensberechnung des Landgerichts bestehen jedoch deswegen Bedenken, weil sie davon ausgeht, daß die Banken für die diskontierten Finanzwechsel Bargeld gegeben haben. Das steht indessen im Widerspruch zu der Feststellung, daß die Diskonterlöse den Verkäufern der Wechsel gutgeschrieben worden sind (UA S. 87). Durch die Gutschrift wird das Vermögen dessen, der die Gutschrift erteilt, aber nicht in jedem Fall geschädigt, insbesondere dann nicht, wenn durch den gutgeschriebenen Betrag lediglich bestehende Schulden des Kontoinhabers vermindert werden und die Gutschrift nicht zu weiterer Kreditgewährung führt (vgl. BGH, Urteile vom 31. Januar 1961 - 1 StR 463/60 - S. 12 f. und vom 19. November 1957 - 1 StR 445/57 -). Ob die Gutschrift in allen Fällen ein Guthaben ergeben hat, das die Kontoinhaber jederzeit abheben konnten, oder dazu geführt hat, daß ihnen weiterer Kredit gewährt wurde, ist bisher nicht festgestellt.

16

bb)

Hinsichtlich des Schadens der Lieferanten und Bauhandwerker hat das Landgericht folgende Erwägungen angestellt: Durch die Stundung ihrer Kaufpreis- und Werklohnforderungen hätten die Wechselempfänger auf sofortige Barzahlung und die Möglichkeit, mit dem Geld gewinnbringend zu arbeiten, für mehrere Monate verzichtet. Die Lieferanten der Firma Re. hätten außerdem Rabatte eingeräumt und die Handwerker ihre Forderungen ermäßigt. Für die Gewährung dieser Vorteile hätten sie Akzepte erhalten, die keine Handelswechsel und daher nicht rediskontfähig gewesen seien. Der Verkauf dieser Wechsel an eine Bank sei, wenn überhaupt, nur zu einem höheren Diskontsatz als bei Handelswechseln möglich gewesen. Darin sei ein potentieller Schaden zu sehen, der bei Aufdeckung der wirklichen Beschaffenheit der Wechsel durch die diskontierenden Banken sich jederzeit habe auswirken können, und zwar entweder dadurch, daß die Kreditinstitute einen höheren Diskontsatz in Rechnung gestellt oder dadurch, daß sie eine Diskontierung überhaupt abgelehnt hätten. Soweit die Wechselempfänger Akzepte der Firma M. KG erhalten haben, seien sie außerdem dadurch geschädigt worden, daß diese Wechsel auf Grund der Wertlosigkeit der Haftung des Akzeptanten minderwertig und die wechselrechtlichen Ansprüche der Indossatare infolgedessen gefährdet gewesen seien. Soweit der Angeklagte J. als Aussteller oder Indossant in Erscheinung getreten sei, liege ihr Schaden zudem darin, daß diese Wechsel infolge der persönlichen Unzuverlässigkeit des Angeklagten als Wechselschuldner minderwertig gewesen seien.

17

Bei dieser Schadensberechnung übersieht die Strafkammer, daß die Hingabe der Wechsel nicht die vertragliche Gegenleistung darstellte und nicht an Zahlungs Statt, sondern nur erfüllungshalber erfolgte. Die jeweiligen Kaufpreis- und Werklohnforderungen Hieben bestehen; sie wurden nur gestundet. Soweit die Lieferanten "Barzahlungsrabatte" eingeräumt und die Handwerker Preisnachlässe gewährt haben, ist anzunehmen, daß dies unter der stillschweigenden Bedingung ordnungsgemäßer Diskontierung und Einlösung der hingegebenen Wechsel geschah. Ebensowenig wie diese Indossatare - den im Zahlungsverkehr geltenden Gepflogenheiten entsprechend (vgl. Soergel/Siebert, BGB, 10. Auflage, § 364 Rz 5) - die Wechsel an Erfüllungs Statt angenommen haben, kann davon ausgegangen werden, daß sie mit der Entgegennahme der Papiere bedingungslos auf einen Teil ihrer Kaufpreis- bzw. Werklohnforderungen verzichten wollten. Jedenfalls wirtschaftlich gesehen, handelte es sich auch insoweit nur um eine Stundung der jeweiligen Teilforderungen, die erst beim Eintritt der Bedingung zu einem Erlaß wurde. Somit steht in allen Fällen der Weitergabe von Wechseln an die Lieferanten und Bauhandwerker ein sog. Stundungsbetrug in Frage, bei dem der Vermögensschaden der Gläubiger nicht durch einen Vergleich des Wertes der hingegebenen Waren und erbrachten Leistungen oder der Kaufpreis- und Werklohnforderungen mit dem der erworbenen Wechselforderungen, sondern durch einen Vergleich der Einbringlichkeit der Kaufpreis- und Werklohnforderungen vor und nach der Stundung zu ermitteln ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 1959 - 1 StR 188/59 - S. 5 f.). Daß die belieferten Firmen Re. und P. im Zeitpunkt der Stundung in höherem Maße zahlungsfähig waren als später und daß der Wert der - weiterbestehenden - Kaufpreisforderungen sich daher mit Ablauf der Stundungsfrist verringert hat, ist den bisherigen Feststellungen indessen nicht zu entnehmen. Außerdem darf nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Lieferanten zwar durch die Entgegennahme der Wechsel davon abgehalten wurden, ihre Kaufpreisansprüche sogleich - notfalls im Klagewege - zu realisieren, andererseits aber wechselrechtliche Forderungen nicht nur gegen ihre bisherigen Schuldner, sondern auch gegen die übrigen Zeichner der Wechsel erhielten. Ob sich der Wert der Werklohnforderungen der Bauhandwerker durch die dem Angeklagten J. gewährte Stundung verringert hat, etwa weil J. im Zeitpunkt der Stundung zahlungsfähiger war als später, kann auf Grund der Urteilsfeststellungen ebenfalls nicht beurteilt werden. Allein der Umstand, daß es bei den beiden letzten vom Angeklagten weitergegebenen Wechseln zum Protest gekommen ist und der Schlossermeister Mersch seine Forderungen im Klagewege geltend machen mußte, läßt insoweit keine sicheren Schlüsse zu; Wechselprotest und Klage können auch andere Ursachen als einen Vermögensschwund des Angeklagten J. gehabt haben. Zur Beurteilung der Frage, ob das Vermögen der Lieferanten und Bauhandwerker in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert worden ist, bedarf es daher weiterer Feststellungen (vgl. auch BGHSt 1, 262, 264 [BGH 19.06.1951 - 1 StR 42/51], sowie Urteil des BGH vom 2. Juni 1959 - 1 StR 132/59 - S. 4). Das Landgericht wird außerdem prüfen müssen, ob die Indossatare durch die Hingabe der Finanzwechsel außer zur Stundung ihrer Forderungen noch zu weiteren Leistungen veranlaßt worden sind. Falls die Lieferanten, vor allem soweit sie mit den belieferten Firmen in längerer Geschäftsverbindung standen, durch die Wechsel, die sie an sich zur Begleichung von Kaufpreisforderungen aus bereits erfolgten Lieferungen erhielten, auch zur Entgegennahme neuer Bestellungen und zu weiteren Lieferungen veranlaßt worden sind, kann auch hierin eine Vermögensbeschädigung liegen. Ebenso wird zu prüfen sein, ob die Bauhandwerker durch die Hingabe der Wechsel zu weiteren Vorleistungen veranlaßt und dadurch geschädigt worden sind.

18

d)

Da die Verurteilung wegen Betruges bereits auf Grund dieser, den objektiven Tatbestand betreffenden Mängel keinen Bestand haben kann, erübrigen sich eingehende Erörterungen zur inneren Tatseite. Der Senat hält jedoch folgende Hinweise für erforderlich:

19

aa)

Die bisherigen Ausführungen zum subjektiven Tatbestand reichen nicht aus. Vor allem läßt das Urteil Feststellungen zum Schädigungsvorsatz vermissen. Falls das Landgericht in der neuen Verhandlung auf Grund der erforderlichen weiteren Feststellungen zu der Überzeugung gelangen sollte, daß den Wechselempfängern ein Vermögensschaden entstanden ist, wird es darlegen müssen, inwieweit der Vorsatz des Angeklagten sich auf diesen jeweiligen Schaden bezog. Dabei wird es sich vor allem mit der Einlassung J.s auseinanderzusetzen haben, er habe in den Jahren 1960 bis 1963 über Vermögenswerte von über 2 Millionen DM und einen laufenden Bankkredit von ca. 1 Million DM verfügt; gestützt auf diese erheblichen finanziellen Mittel sei er bereit und - wie die tatsächliche Einlössung nahezu aller in Umlauf gesetzten Wechsel beweise - auch in der Lage gewesen, für die Bezahlung der Wechsel einzustehen. Diese Einlassung ist im Urteil als richtig unterstellt worden. Andererseits hat das Landgericht angeführt, J. habe im Jahre 1963, als erhebliche Forderungen und zahlreiche Prozesse auf ihn zugekommen seien, vor einem finanziellen Abgrund gestanden (UA S. 92). Hierzu sind genaue Feststellungen erforderlich; vor allem wird sich die Prüfung empfehlen, in welchem Umfang der Angeklagte in der hier fraglichen Zeit den ihm zur Verfügung stehenden Bankkredit ausgeschöpft hatte. Sollten dem Angeklagten tatsächlich die von ihm behaupteten finanziellen Mittel zur Verfügung gestanden haben, so würde das zwar nicht von vornherein jede objektive Vermögensgefährdung der Indossatare ausschließen, so insbesondere nicht in den Fällen, in denen er die Wechsel selbst nicht gezeichnet hatte, oder in jenen, in denen die Wechsel durch H. oder Re. an Banken weitergegeben wurden und - unter Berücksichtigung des berechneten Zinssatzes - keinen ausreichenden Ausgleich für die von den Banken gutgeschriebenen Geldbeträge darstellten. Immerhin sind aber Zweifel am Schädigungsvorsatz des Angeklagten begründet, die ausgeräumt werden müssen. Ebenso wird das Landgericht zu berücksichtigen haben, daß von den 519 Wechseln im Gesamtberrage von 1.313.975,19 DM, die den Gegenstand des Verfahrens bilden, nur 3 Wechsel in Höhe von insgesamt 9.630 DM zu Protest gegangen sind - wobei nicht einmal feststeht, aus welchen Gründen -, während alle übrigen ordnungsgemäß eingelöst wurden. Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, dieser Umstand könne den Angeklagten nicht entlasten, die Einlösung der Wechsel bedeute lediglich eine Wiedergutmachung des bereits eingetretenen Schadens. Es hätte sich ihm jedoch aufdrängen müssen, die Tatsache der nahezu vollständigen Bezahlung der Akzepte auch bei der Feststellung der inneren Tatseite, insbesondere im Rahmen des Schädigungsvorsatzes, zu würdigen.

20

bb)

Bei der Prüfung des Merkmals der Bereicherungsabsicht wird das Landgericht berücksichtigen müssen, daß es nach § 263 StGB - im Gegensatz zu den Ausführungen des Urteils auf Seite 94 unten - allein auf die Vorteile ankommt, welche die Wechselempfänger durch ihre Vermögensverfügungen unmittelbar gewährt haben und die in den Fällen, in denen die Wechsel an Lieferanten und Banken gegeben wurden, den Firmen Re. und P. zugeflossen sind. Dabei brauchen diese Vermögensvorteile nicht die eigentliche Triebfeder oder das in erster Linie erstrebte Ziel des Angeklagten gewesen zu sein; vielmehr genügt es, daß es ihm auf den rechtswidrigen Vorteil als sichere und erwünschte Folge seines Handelns ankam, mag er ihn auch nur als Mittel zu einem anderweitigen Zweck erstrebt haben (BGHSt 16, 1 [BGH 23.02.1961 - 4 StR 7/61]).

21

2.

Da das Landgericht - mit Recht - Tateinheit zwischen dem fortgesetzten Betrug und der fortgesetzten Urkundenfälschung angenommen hat, entfällt auch die Verurteilung wegen Urkundenfälschung, obwohl sie keinen Rechtsfehler auf weist.

22

Die vom Landgericht für die Zulässigkeit der Unterzeichnung mit einen fremden Namen aufgeführten Voraussetzungen entsprechen der Rechtsprechung (vgl. RGSt 68, 240, 242; BGH Urteile von 3. Januar 1952 - 3 StR 544/51 -, sowie vom 2. Februar 1954 - 2 StR 483/53 -). Danach hätte der Angeklagte sich selbst dann der Urkundenfälschung schuldig gemacht, wenn Frau M. die Erlaubnis zur Zeichnung mit ihrem Namen gegeben hätte. Für die Frage, ob eine Urkunde im Falle der Unterzeichnung mit einem fremden Namen fälschlich angefertigt ist, kommt es darauf an, von wem die Urkunde geistig herrührt und nicht darauf, wer sie körperlich vollzogen hat. Wenn durch den Gebrauch des fremden Namens ein falscher Schein hinsichtlich des Urhebers der urkundlichen Erklärung erweckt werden soll, so liegt auch dann eine falsche Urkunde vor, wenn der Namensträger den Täter zur Unterschrift mit seinem Namen ermächtigt hat. Nach den aus Rechtsgründen nicht angreifbaren Feststellungen wollte der Angeklagte nicht als Vertreter von Frau M. in Erscheinung treten, sondern durch die Nachahmung ihrer Unterschrift erreichen, daß die Wechselnehmer glaubten, sie habe selbst unterschrieben. Danach wollte er also durch die Unterschrift den Anschein erwecken, als ob ein anderer als er die Urkunden unterschrieben habe. In diesem Verhalten hat das Landgericht zu Recht eine Urkundenfälschung gesehen.

23

II.

H.

Auf Grund der dargelegten Bedenken gegen die Verurteilung des Angeklagten J. kann auch der Sachrüge des Angeklagten H. der Erfolg nicht versagt werden.

Sanders
Faller
Börtzler
Spiegel
Hürxthal