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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.06.1959, Az.: 1 StR 188/59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.06.1959
Aktenzeichen
1 StR 188/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 13166
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Darmstadt - 09.01.1959

Verfahrensgegenstand

Betrug u.a.

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 9. Juni 1959,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten Alexander S. wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 9. Januar 1959 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer des fortgesetzten Betrugs schuldig gesprochen ist (III 1 der Urteilsgründe). Auch die Gesamtstrafe wird aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten Alexander S. unter Freisprechung im übrigen wegen fortgesetzten Betrugs und wegen Untreue unter Einbeziehung einer durch Urteil des Amtsgerichts Bensheim erkannten Gefängnisstrafe von zwei Monaten zu einer Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 1.000 DM verurteilt.

2

Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist teilweise begründet.

3

1.)

Die Strafkammer hat den Tatbestand des (fortgesetzten Betrugs darin gesehen, daß der Angeklagte als Geschäftsführer der Firma Z. & P. GmbH mehreren Gläubigern dieser Gesellschaft in der Zeit vom 6. Dezember 1954 bis 21. Juli 1955 insgesamt sechs Gefälligkeitswechsel mit einer Gesamtsumme von 6.100 DM aushändigte, statt ihnen sog. Kunden- oder Warenwechsel zu geben. Die Wechsel waren von dem früheren Mitgesellschafter der Fa. Z. & P. GmbH, Carl Z., akzeptiert worden. Carl Z. wollte damit der Gesellschaft über Zahlungsschwierigkeiten hinweghelfen; er löste die Wechsel - wie auch weitere achtzehn Wechsel im Gesamtbetrage von 23.400 DM, die er dem Angeklagten ebenfalls gefälligkeitshalber zur Verfügung gestellt hatte - bei Verfall ordnungsgemäß ein.

4

a)

Das Landgericht geht (S. 9/10 UA) davon aus, daß die von Z. akzeptierten Gefälligkeitswechsel wegen des Fehlens einer ihnen zugrunde liegenden wirtschaftlichen Leistung und wegen ihrer darauf beruhenden geringeren Sicherheit und schwereren Absetzbarkeit, aber auch wegen der ungünstigen finanziellen Lage der Wechselschuldner (Z. als Akzeptanten und der Gesellschaft als Ausstellerin) und der dadurch bedingten Zweifelhaftigkeit der Einbringlichkeit der Wechselforderungen weniger wert waren als echte Warenwechsel. Es untersucht sodann die Tatbestandsmerkmale des Betrugs und sieht die Täuschung der Wechselempfänger - vom Fall Vroni H. abgesehen, der gegenüber der Angeklagte den hingegebenen Wechsel ausdrücklich als Kundenwechsel bezeichnet hat - darin, daß der Beschwerdeführer die Gläubiger "in dem Glauben ließ", es handle sich um Kundenwechsel. Diese Annahme setzt die Feststellung voraus, daß die Gläubiger Kundenwechsel erwarteten und nach Treu und Glauben erwarten durften. Sie findet sich zwar nicht bei der Sachverhaltsschilderung, wohl aber im Rahmen der Beweiswürdigung und der Rechtsausführungen der Strafkammer, wo einerseits gesagt ist, die als Zeugen vernommenen Lieferer hätten übereinstimmend bekundet, daß sie bloße Gefälligkeitswechsel nicht annähmen (S. 11 UA), andererseits dargelegt wird, der Angeklagte habe gewußt und gewollt, daß die Lieferer von der selbstverständlichen Voraussetzung ausgingen, echte Kunden- oder Warenwechsel zu erhalten, und daß er - der Angeklagte - auf Grund der schon vorher bestehenden Geschäftsverbindung, aber auch im Hinblick auf die im redlichen Geschäftsverkehr übliche Art der Wechselakzepte verpflichtet war, die Lieferer darauf hinzuweisen, daß er ihnen bloße Gefälligkeitswechsel aushändigte (S. 12/13 UA). Das Merkmal der Irrtumserregung durch pflichtwidrige Unterdrückung einer wahren Tatsache ist damit rechtsirrtumsfrei dargetan.

5

b)

Dagegen begegnen die Ausführungen des Landgerichts zur Frage der Vermögensbeschädigung der Wechselgläubiger durchgreifenden Bedenken.

6

Der Tatrichter begründet (S. 12 UA) den von den Wechselempfängern erlittenen Schaden damit, daß die rechtzeitige Einlösung der Wechsel wegen der mangelnden Sicherheit (Bonität) der Wechselschuldner höchst zweifelhaft gewesen und daher das Vermögen der Lieferer durch die Annahme der Wechsel gefährdet worden sei. Er scheint also in diesen Zusammenhang dem (S. 9/10 UA erwähnten) Umstand, daß die Wechsel bloße Gefälligkeitsakzepte enthielten und deshalb bei Banken schwer oder gar nicht absetzbar waren, keine oder jedenfalls keine wesentliche Bedeutung beigemessen zu haben, obwohl er - wie dargelegt - an anderer Stelle des Urteils (S. 9/10 UA) diesen Umstand ausdrücklich hervorgehoben hat. Darin liegt eine Unklarheit, die möglicherweise darauf zurückzuführen ist, daß die Strafkammer nicht geprüft hat, ob die Wechselempfänger die Papiere zur Vorfinanzierung ihrer Lieferungen diskontieren lassen oder aber nur als eine Art Sicherheit bei sich aufbewahren wollten. Im ersten Falle waren die Wechsel in der Tat schon wegen des Fehlens einer der Wechselbegebung zugrunde liegenden Warenforderung minderwertig, ohne daß es auf die Bonität der Wechselschuldner ankam (RGSt 39, 367; vgl. auch Müller in NJW 1957, 1266 ff). Sollten dagegen die Wechsel den Lieferern nur als Sicherheit dienen, d.h. ihnen bei Nichtzahlung die schnelle Durchsetzbarkeit ihrer Ansprüche ermöglichen, dann kam es für die Frage des Vermögensschadens entscheidend auf die Zahlungsfähigkeit (und den Zahlungswillen) des Annehmers an.

7

Dem Urteil läßt sich nun aber nicht entnehmen, daß Carl Z. ein zweifelhafter Schuldner war. Das Landgericht folgert dies (S. 11 UA) allein daraus, daß sich Z. vor der Hingabe der Akzepte zur Behebung einer eigenen finanziellen Bedrängnis von der Fa. Z. & P. GmbH ein Darlehen von 3.000 DM hatte geben lassen. Dieser Umstand allein rechtfertigt jedoch nicht den Schluß auf mangelnde Zahlungsfähigkeit des Z.; denn einmal handelte es sich um einen verhältnismäßig geringen Betrag, und zum anderen löste Z. die für das Darlehen gegebenen Wechsel, wenn auch erst nach Prolongation, in voller Höhe ein. Für die Zahlungsfähigkeit Zinns bei Begebung der Gefälligkeitswechsel spricht andererseits entscheidend, daß er sämtliche dem Angeklagten zur Verfügung gestellten 24 Akzepte im Gesamtbetrage von 29.500 DM bei Verfall pünktlich eingelöst hat.

8

Die Strafkammer hat allerdings mit darauf abgestellt, daß sich die Firma Z. und P. GmbH als Ausstellerin der Wechsel in einer bedrängten finanziellen Lage befand, weil sie sich gezwungen gesehen hatte, Bankkredite in Höhe von 40.000 DM aufzunehmen. Bei Wechseln spielt jedoch die Zahlungsfähigkeit des Ausstellers eine untergeordnete Rolle, weil der Wechselinhaber auf ihn - wie auch die übrigen Wechselverpflichteten - erst zurückgreifen darf, wenn er vom Annehmer keine Zahlung erhält (Art. 43 WG). Abgesehen davon stellten sich bei der Fa. Z. & P. GmbH ernste Zahlungsschwierigkeiten erst im Laufe der zweiten Jahreshälfte 1956 ein, während der letzte Wechsel am 21. Juli 1955 begeben wurde.

9

Das Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens ist aber noch aus einem anderen Grunde zweifelhafte Bezüglich der Frau Vroni H. ist im angefochtenen Urteil (S. 12 UA) festgestellt, daß sie sich durch die Hingabe des Wechsels zu "weiterem Zuwarten mit ihrer Forderung" herbeiließ. Sollte das, wie es der Wortsinn nahelegt, so zu verstehen sein, daß der Wechsel keine vertragliche Gegenleistung, sondern Mittel war, die Gläubigerin von der zwangsweisen Beitreibung der fälligen, aber nicht bezahlten Kaufpreisforderung abzuhalten, so läge nur ein sog. Stundungsbetrug vor, bei dem der Vermögensschaden der Gläubigerin nicht durch Vergleich des Werts der hingegebenen Ware mit dem der erworbenen Wechselforderung, sondern durch Vergleich der Einbringlichkeit der Kaufpreisforderung vor und nach der Stundung zu ermitteln wäre. Es ergäbe sich dann, daß Frau Hack durch die Hingabe des Wechsels zwar davon abgehalten wurde, bei Fälligkeit vorhandene Vollstreckungsmöglichkeiten gegen die Fa. Z. & P. GmbH wahrzunehmen, daß sie aber andrerseits eine wechselmäßig gesicherte Forderung nicht nur gegen die bisherige Schuldnerin, sondern auch gegen Carl Z. erhielt. Inwiefern unter diesen Umständen ihr Vermögen durch die Stundung oder das weitere Zuwarten mit Vollstreckungsmaßnahmen bis zur Fälligkeit des Wechsels in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert worden wäre - nur unter dieser Voraussetzung ist eine Vermögensgefährdung als Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB anzusehen (vgl. u.a. BGHSt 1, 262, 264) [BGH 19.06.1951 - 1 StR 42/51] -, ist nicht ersichtlich. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob beim sog. Stundungsbetrug zur Annahme eines Vermögensschadens die bloße Möglichkeit genügt, daß sich das pfändbare Vermögen des Schuldners währen der Stundungsfrist - sei es durch den Zugriff anderer Gläubiger, sei es durch Vermögensverschiebungen des Schuldners selbst - verringert, eine tatsächliche Verschlechterung der Aussichten des Gläubigers, zu seinem Geld zu kommen, also nicht einzutreten braucht. Der Senat hat diese Frage in seinem Urteil vom 2. Juni 1959 (1 StR 132/59) verneint.

10

Hinsichtlich der übrigen drei Gläubiger, die der Angeklagte durch die Hingabe von Gefälligkeitswechseln geschädigt haben soll, läßt sich dem Urteil noch weniger entnehmen, ob gegen die Wechsel Ware geliefert oder nur Stundung gewährt wurde. Für die letztere Möglichkeit spricht, daß das Landgericht (S. 13 UA) bemerkt, "im übrigen", d.h. abgesehen von dem besonders erörterten Merkmal der Täuschung gelte hier in objektiver und subjektiver Hinsicht dasselbe wie im Falle Hack.

11

Die Verurteilung wegen Betrugs kann daher nicht bestehen bleiben.

12

2.)

Dagegen ist der Schuldspruch wegen Untreue zum Nachteil des Zimmermeisters F. rechtsirrtumsfrei begründet. Die Behauptung der Revision, der Angeklagte sei berechtigt gewesen, die von der B. in L. bezahlten 3.000 DM für Zwecke der Fa. Z. & P. GmbH zu verwenden, weil F. die der Forderung zugrunde liegenden Arbeiten mit Material der Gesellschaft ausgeführt habe, steht mit den Feststellungen des Landgerichts in Widerspruch. Danach hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung selbst eingeräumt, daß P. bei den Arbeiten für die B. Holz verwendet hat, das ihm Lo. geliefert hatte. Ob Forler andere Aufträge mit Material der Fa. Z. & B. GmbH ausgeführt hat, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Im übrigen hätte der Angeklagte auf Grund der mit F. getroffenen Absprache, daß der von der B. einzuziehende Rechnungsbetrag an Lo. abzuführen sei, das Geld selbst dann nicht für die GmbH einbehalten dürfen, wenn seine Behauptung zuträfe.

13

3.)

Die teilweise Aufhebung der Verurteilung zwingt auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Zu einer Aufhebung der für die Untreue ausgesprochenen Einzelstrafen von drei Monaten Gefängnis und 1.000 DM besteht kein Anlaß, da sie durch den Schuldspruch wegen fortgesetzten Betrugs erkennbar nicht beeinflußt sind.

Dr. Geier
Dr. Peetz
Mantel
Martin
Hübner