Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.06.1959, Az.: 1 StR 132/59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.06.1959
- Aktenzeichen
- 1 StR 132/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 13157
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Trier - 08.01.1959
Verfahrensgegenstand
Betrug
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 2. Juni 1959,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter
Dr. Willms als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 8. Januar 1959, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im übrigen wegen eines Betruges zum Nachteil der Firma S. & Z., mit der er zum Bezug von Materialien für sein Malergeschäft in Geschäftsverbindung stand, zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts; sie hat Erfolg.
I.
Verfahrensbeschwerde.
Auf die von der Revision erhobene unbegründete Aufklärungsrüge braucht nicht besonders eingegangen zu werden, weil die Sachrüge durchgreift. Der Angeklagte wird in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, die Vernehmung des Zeugen H. zu beantragen.
II.
Zur Sachrüge.
Der Angeklagte befand sich Anfang 1957 in einer sehr schwierigen finanziellen Lage; er hatte bei der Firma S. & Z. erhebliche Schulden. Nachdem ein Wechsel und ein Scheck zu Protest gegangen waren, die der Begleichung dieser Schulden dienen sollten, fand am 8. Februar 1957 eine Unterredung des Prokuristen der Firma S. & Z. mit dem Angeklagten statt. Bei der Erörterung von Sicherheiten, die der Angeklagte stellen könne, kam die Rede auf ein Sommerhaus, das der Angeklagte für sich in einem Pachtgarten aufgestellt hatte. Der Angeklagte versicherte wahrheitswidrig, daß er dieses Haus seinem Sohn übereignet habe. Anschließend kam eine Vereinbarung zustande, wonach der Angeklagte der Firma S. & Z. eine Forderung aus seinem Sperrkonto bei der Volksbank in T. in Höhe von 3.000,- DM abtrat. Dabei versicherte er, daß die gesperrte Forderung in einigen Monaten frei werde; er verschwieg jedoch, daß diese Forderung schon im voraus an die Volksbank abgetreten war, um bei ihrem Freiwerden der Abdeckung des von der Bank gewährten Kredits zu dienen, und daß sie im Zeitpunkt der Absprache nur noch 2.717,55 DM betrug. Auf Rückfrage bei der Volksbank teilte diese der Firma S. & Z. mit Schreiben vom 27. Februar 1957 den wahren Sachverhalt mit. Am 10. April 1957 beantragte die Firma S. & Z. den Erlaß von Zahlungsbefehlen aus dem Scheck und dem Wechsel.
Bei der Erörterung des Tatbestands des § 263 StGB geht das Landgericht von der Feststellung aus, dem Angeklagten sei es mit seinen unwahren Angaben darauf angekommen, die Firma S. & Z. von Vollstreckungsmaßnahmen in das Sommerhaus und die wenigen ihm sonst noch gehörenden Vermögensgegenstände, die es nicht näher bezeichnet, abzuhalten und diese Vermögensgegenstände dem Zugriff der Firma S. & Z. zu entziehen. Dadurch, daß es ihm gelungen sei, die Firma S. & Z. durch seine täuschenden Angaben zum Zuwarten zu bestimmen, sei diese in die Gefahr geraten, daß andere Gläubiger die noch vorhandenen Vermögenswerte mit Beschlag belegten; insoweit habe sie durch das Vorgehen des Angeklagten eine Vermögensminderung erlitten.
Diese Erwägungen können die Verurteilung des Angeklagten wegen (vollendeten) Betrugs nicht tragen, weil eine Vermögensgefährdung nur dann als Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB angesehen werden kann, wenn sie eine materielle Wertminderung des Vermögens einschließt. Ein Zuwarten mit Vollstreckungsmaßnahmen bedeutet ebenso wie eine Stundung aber nur dann einen Vermögensschaden, wenn dadurch die Forderung an Wert verliert (vgl. BGHSt 1, 262, 264) [BGH 19.06.1951 - 1 StR 42/51]. Das konnte hier der Fall sein, wenn die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen der Gläubigerfirma im unmittelbaren Anschluß an die Unterredung vom 8. Februar 1957 wirklich bessere Aussichten gehabt hätte, als entsprechende Maßnahmen, die die Gläubigerfirma nach der Beseitigung ihres Irrtums unverzüglich eingeleitet haben würde. Dagegen wäre ein Vermögensschaden zu verneinen, wenn die Aussichten der Gläubigerin, zu ihrem Gelde zu kommen, sich in der maßgeblichen Zeitspanne tatsächlich nicht weiter verschlechtert hätten. Hiermit hätte sich das Landgericht auseinandersetzen müssen. Konnte es eine Wertminderung der Forderung der Firma S. & Z. im Sinne der vorstehenden Ausführungen - etwa durch eine zwischenzeitliche Veräußerung oder Beschlagnahme des Sommerhauses - nicht feststellen, so wäre nur eine Bestrafung wegen versuchten Betrugs in Betracht gekommen.
Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird auf folgendes hingewiesen:
Das Landgericht hat nicht festgestellt, wann die Firma S. & Z. von dem Inhalt des Briefes der Volksbank, der die unwahren Angaben des Angeklagten über das Freiwerden seines Sperrkontos auf deckte, Kenntnis genommen hat. Sollte dies, was naheliegt, alsbald nach der Absendung des Briefes (27. Februar 1957) geschehen sein und sollte sich ergeben, daß die Forderung der Firma S. & Z. erst im Laufe des März oder Anfang April 1957 eine Wertminderung im vorher erläuterten Sinne erfahren hätte, so würde es möglicherweise an dem erforderlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Täuschungshandlung des Angeklagten und der in dem weiteren Zuwarten mit der Vollstreckung liegenden Vermögensverfügung der geschädigten Firma fehlen.
Was die Revision zur Begründung der Sachrüge näher ausgeführt hat, sollte - obwohl es für sich genommen den Bestand des Urteils nicht in Frage stellen konnte - dem Landgericht Veranlassung gehen, ausdrückliche Feststellungen dazu zu treffen, wie hoch die Kreditschuld des Angeklagten bei der Volksbank zur Zeit der Besprechung am 8. Februar 1957 war und ob der Angeklagte überhaupt damit rechnen konnte, diese Schuld werde in der nächsten Zeit vollständig abgetragen sein und damit einem Wirksamwerden der Forderungsabtretung an die Firma S. & Z. nicht mehr im Wege stehen.
Die unwahren Angaben des Angeklagten über die Eigentumsverhältnisse an dem Sommerhaus scheiden als tatbestandsmäßige Täuschungshandlung i.S. des § 263 StGB aus. Sie waren nur rein tatsächlich die Voraussetzung dafür, daß der Prokurist der Firma S. & Z. nicht die Sicherungsübereignung dieses Gegenstandes verlangte und sich durch die mit der tatbestandsmäßig allein wesentlichen weiteren Täuschung verbundene Abtretung des Sperrkontos zum Zuwarten bestimmen ließ. Die unwahren Angaben über das Eigentum am Sommerhaus könnten bei der hier gegebenen Sachgestaltung für sich allein betrachtet auch dann nicht Merkmal einer Betrugshandlung sein, wenn die Firma S. & Z. sich durch sie hätte abhalten lassen, in das Sommerhaus zu vollstrecken; denn im Absehen von der Vollstreckung in einen bestimmten Vermögensgegenstand des Schuldners kann keine einen rechtswidrigen Vermögensvorteil des Schuldners bewirkende Vermögensverfügung i.S. des § 263 StGB liegen, weil der Gläubiger einer Geldforderung - abgesehen von den Fällen eines gesetzlichen oder vereinbarten Pfandrechts - niemals einen Anspruch auf Befriedigung aus einem bestimmten Vermögensgegenstand des Schuldners besitzt.
Dr. Peetz
Mantel
Martin
Willms