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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.02.1961, Az.: 4 StR 7/61

Auslegung des Merkmals Bereicherungsabsicht im Sinne des § 263 Strafgesetzbuch (StGB); Vorteilserlangung als notwendige, dem Täter unerwünschte Nebenfolge eines von ihm erstrebten anderen Erfolges

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.02.1961
Aktenzeichen
4 StR 7/61
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1961, 12196
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Bochum
LG Bochum
OLG Hamm

Fundstellen

  • BGHSt 16, 1 - 7
  • MDR 1961, 703-704 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1961, 1172-1174 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Versuchter Betrug

Amtlicher Leitsatz

Für die Bereicherungsabsicht des Betrügers genügt es, daß es ihm auf den rechtswidrigen Vermögensvorteil als sichere und erwünschte Folge seines Handelns ankommt, mag der Vorteil von ihm auch nur als Mittel zu einem anderweitigen Zweck erstrebt werden. Nicht erforderlich ist, daß der Vermögensvorteil die eigentliche Triebfeder oder das in erster Linie erstrebte Ziel seines Handelns ist.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
in der Sitzung vom 23. Februar 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Rotberg und
die Bundesrichter Krumme, Dr. Sauer, Martin und Dr. Flitner
beschlossen:

Tenor:

Für die Bereicherungsabsicht des Betrügers genügt es, daß es ihm auf den rechtswidrigen Vermögensvorteil als sichere und erwünschte Folge seines Handelns ankommt, mag der Vorteil von ihm auch nur als Mittel zu einem anderweitigen Zweck erstrebt werden. Nicht erforderlich ist, daß der Vermögensvorteil die eigentliche Triebfeder oder das in erster Linie erstrebte Ziel seines Handelns ist.

Gründe

1

I.

Auf die Revision des Angeklagten, der wegen versuchten Betrugs zum Nachteil der Bundesbahn mit 20,- DM ersatzweise zwei Tagen Gefängnis bestraft worden ist, möchte des Oberlandesgericht in Hamm ihn freisprechen. Es hält die Annahme, er habe in der nach § 263 StGB vorausgesetzten Absicht der Bereicherung gehandelt, auf Grund der tatrichterlichen Feststellungen nicht für begründet.

2

Ihnen zufolge benützte der Angeklagte am 12. Dezember 1958 einen zwischen B., seinem Wohnort, und D. verkehrenden Zug der Bundesbahn, um beim dortigen Finanzamt-Süd als Anwärter für den gehobenen Finanzdienst an einem wöchentlich einmal stattfindenden Kurs teilzunehmen. Als er drei Minuten vor Abgang des Zuges die Bahnsperre passieren wollte, konnte er seine Sechser-Karte, die er Anfang Dezember 1958 gelöst hatte, nicht finden. Da er dennoch zu dem für ihn bedeutsamen Kurs mit dem Zug nach D. gelangen wollte, löste er eine Bahnsteigkarte und begab sich in den Eisenbahnwagen. Er hoffte dabei, vielleicht während der Fahrt den vermißten Sechser-Block noch zu finden und dann eine Karte davon nachträglich entwerten lassen zu können. Sein Suchen während der Fahrt war jedoch vergeblich. Er hatte nicht genügend Geld bei sich, mit dem er eine Fahrkarte hätte nachlösen können. Er wollte aber auch den Bahnbeamten keinen Bescheid sagen, weil er fürchtete, sonst infolge Besprechung und Regelung seines Falles zu viel Zeit zu verlieren und den Kursbeginn zu versäumen. Deshalb entschloß er sich, nach Ankunft des Zuges in D. die Ausgangssperre ohne Fahrtausweis zu passieren. Er hoffte, dies werde ihm im Gedränge des dichten Berufsverkehrs gelingen. Er fiel jedoch dem Bahnbediensteten an der Sperre auf, der ihn zurückrief und an den Aufsichtsbeamten verwies.

3

Das Vorbringen des Angeklagten, er habe noch beim Durchgang in D. vorgehabt, später eine Karte von seinem Block abzuliefern, haben die Tatgerichte nicht für glaubwürdig gehalten. Sie waren der Meinung, er habe nicht nur mit dem Vorsatz einer Täuschung und Vermögens Schädigung der Bundesbahn gehandelt, sondern auch in der Absicht, sich rechtswidrig um den Fahrpreis (1,50 DM) zu bereichern.

4

II.

Das Oberlandesgericht in Hamm ist der Auffassung, daß die tatrichterlichen Feststellungen es nicht rechtfertigen, eine solche Bereicherungsabsicht beim Angeklagten zu bejahen: Das von ihm in erster Linie erstrebte Ziel sei es gewesen, rechtzeitig zu seinem Ausbildungskurs zu kommen. Sein Wille habe zwar die aus einer gelungenen Täuschung des Sperrebeamten in D. ohne weiteres folgende Bereicherung um den Fahrpreis als Mittel zur Erreichung jenes Endzweckes (rechtzeitiges Eintreffen beim Kurs) mitumfaßt. Eine solche untergeordnete, mit dem in erster Linie leitenden Beweggrund allerdings unmittelbar und notwendig verknüpfte Vorstellung genüge aber dem Merkmal der Bereicherungsabsicht im Sinne des § 263 StGB nicht. In Übereinstimmung mit dem Kammergericht (West) vom 12. Dezember 1956 (NJW 1957, 882 Nr. 19) ist das Oberlandesgericht in Hamm der Ansicht, daß "die Bereicherung zwar nicht das alleinige und ausschließliche Handlungsmotiv" ... "jedoch als nächstes und unmittelbares Ziel maßgebend für die Willensbestimmung des Täters gewesen sein" müsse, wenn gegen ihn der begründete Vorwurf solle erhoben werden dürfen, er habe in der in § 263 StGB gemeinten Absicht gehandelt. In dem zu entscheidenden Falle habe der Angeklagte eine Bereicherung allenfalls als Mittel zur Erreichung des in erster Linie angestrebten Zwecks seiner rechtzeitigen Ankunft im Fortbildungskurs im Sinne gehabt.

5

Mit dieser Auslegung des Merkmals der Vorteilsabsicht in § 263 StGB glaubt das Oberlandesgericht in Hamm, sich in Widerspruch zu einer Rechtsauffassung zu setzen, die der Entscheidung des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 30. November 1956 (NJW 1957, 600 Nr. 22) und der Entscheidung des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 5. April 1960 (NJW 1960, 2207 Nr. 22) zu Grunde liegt. Diese beiden Gerichte ließen es für jene Absicht genügen, daß der Täter einen "ihn ... in erster Linie nicht interessierenden Vermögensvorteil lediglich als Mittel für einen anderweit dahinterliegenden Endzweck" wolle "und demgemäß dem ihn primär beherrschenden Beweggrund einen damit untrennbar verknüpften mehr subsidiären" unterordnet. Das Oberlandesgericht in Hamm hat deshalb die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

6

III.

Die Voraussetzungen für eine solche Verlegung sind gegeben. Wie die Gründe und das Ergebnis der Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Braunschweig und Oldenburg a.a.O. erkennen lassen, würden beide Gerichte im Gegensatz zu dem vorlegenden Oberlandesgericht im Falle des Angeklagten eine Absicht im Sinne des § 263 StGB bejahen.

7

IV.

In der Sache vermag der beschließende Senat dem vorlegenden Oberlandesgericht nicht zu folgen.

8

1.

Wo das Strafgesetz den Begriff "Absicht" als Merkmal des inneren Tatbestands verwendet (z.B. in §§ 43, 46, 94, 164, 242, 263 StGB) oder eine gleiche oder ähnliche Tätervorstellung mit der Wendung "um ... zu" kennzeichnet (z.B. §§ 252, 253, 257 StGB), ist nicht immer dasselbe gemeint. Die rechtliche Bedeutung dieser Begriffe kann je nach dem Sinn und Zweck der einzelnen Strafvorschriften verschieden sein (BGHSt 9, 142, 144) [BGH 21.12.1955 - 6 StR 113/55]. So ist, wie der Bundesgerichtshof a.a.O. darlegt, beispielsweise in den §§ 43 und 46 StGB mit einer "beabsichtigten" Handlung nichts anderes gemeint, als eine "mit Vorsatz", sei es mit unbedingtem, sei es mit bedingtem Vorsatz ins Werk gesetzte Tat. In anderen Bestimmungen ist unter "Absicht" der bestimmte, auf die Herbeiführung eines Erfolgs gerichtete Wille zu verstehen. Dabei braucht die Vorstellung des Täters von der Erreichung dieses Erfolgs nicht den Beweggrund für sein Handeln zu bilden. So sind die Worte "um ... zu" in § 257 StGB aufzufassen (BGHSt 4, 107, 108) [BGH 12.02.1953 - 3 StR 718/52]. Auch in § 94 StGB genügt für die verfassungsfeindliche Absicht der auf die Herbeiführung des verfassungsschädlichen Erfolgs gerichtete Wille des Täters (BGHSt 9, 142, 146) [BGH 21.12.1955 - 6 StR 113/55], mag dahinter auch ein weiterreichender Beweggrund wirksam sein. Beim räuberischen Diebstahl (§ 252 StGB) braucht die Absicht des Diebs, sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, nicht der einzige Beweggrund für die Gewaltanwendung zu sein (BGHSt 13, 64). Desgleichen handelt der Erpresser auch dann in dem für den Tatbestand des § 253 StGB kennzeichnenden Bereicherungsstreben ("um ... zu"), wenn die Bereicherungsvorstellung nicht der ausschließliche Beweggrund für sein Handeln ist (4 StR 92/53 vom 13. Mai 1953 NJW 1953, 1400).

9

2.

Zu der verwandten Rechtsfrage, wie das Merkmal der Absicht beim Betrugstatbestand auszulegen sei, die dem Bundesgerichtshof nunmehr zur Entscheidung vorgelegt ist, hat er bisher noch nicht ausdrücklich Stellung genommen. Nur beiläufig wird in der Entscheidung BGHSt 4, 107 auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts hingewiesen, die unter Absicht im Betrugstatbestand "die den Willen bewegende Vorstellung eines bestimmten Erfolgs" verstanden habe.

10

3.

Das Reichsgericht hat in RGSt 27, 217, 220 ausgeführt, der Bereicherungszweck brauche in § 263 StGB nicht der alleinige und ausschließliche Beweggrund des Täters zu sein. Auch derjenige handle betrügerisch, dessen Wille gleichzeitig, sei es nebeneinander, sei es nacheinander von zwei Vorstellungen beherrscht werde. Er wolle entweder durch Irrtumserregung und Vermögensschädigung neben anderweiten Zwecken zugleich eine bessere Gestaltung der eigenen oder fremden Vermögenslage erreichen und werde so von einem doppelten Beweggrund geleitete Oder er wolle die rechtswidrigen, ihn im übrigen in erster Reihe nicht interessierenden Vermögensvorteile lediglich als das Mittel für einen anderweit dahinterliegenden Endzweck und "ordne solchergestalt dem ihn primär leitenden Beweggrund einen damit untrennbar verknüpften mehr subsidiären unter". In RGSt 44, 87, 91 wiederholt das Reichsgericht den Gedanken, daß die Bereicherung "nicht das alleinige und ausschließliche Handlungsmotiv zu sein braucht". In einer späteren Entscheidung (RGSt 55, 257, 260) führt es aus, bei § 265 StGB müsse die Vorstellung, eine Bereicherung zu erlangen, die Triebfeder des Täters gewesen sein, d.h. den Entschluß zu seinem Tun hervorgerufen und bestimmt haben. Auf diese Entscheidung glaubt sich das Kammergericht (West) zur Begründung für seine oben erwähnte, mit der des vorlegenden Oberlandesgerichts übereinstimmende engere Rechtsauffassung berufen zu dürfen. Gerade diese Entscheidung zeigt, daß die Rechtsprechung des Reichsgerichts zum Merkmal der Absicht bei § 263 StGB zu Mißdeutungen Anlaß gibt.

11

4.

Zweifellos und nach einhelliger Auffassung des Schrifttums und der Rechtsprechung genügt für die auf den rechtswidrigen Vermögensvorteil gerichtete Absicht in § 263 StGB nicht das diesen Erfolg lediglich in der Form des bedingten Vorsatzes umfassende Wissen und Wollen des Täters. Denn wer sich, wie der mit bedingtem Vorsatz Handelnde, einen Erfolg als nur möglich vorstellt, erstrebt ihn trotz seines auf ihn für den Fall seines Eintritts gerichteten Willens nicht mit der Unbedingtheit, die ein absichtliches Handeln kennzeichnet.

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Näher liegt schon die Annahme, daß derjenige, der sich die Erlangung eines Vermögensvorteils als sicheren künftigen Gewinn vorstellt und ihn auch will, also mit einem hierauf gerichteten unbedingten (direktem) Vorsatz handelt, diesen Erfolg auch absichtlich wolle. Bei solcher Annahme wäre Absicht im Sinne des § 263 StGB mit direktem Vorsatz gleichzusetzen. Gegen diese weite Ausdehnung des Begriffs der Absicht bestehen jedoch beim Tatbestand des Betruges erhebliche Bedenken. Jemand kann bei der vorsätzlichen Täuschung eines anderen eine dadurch ebenso vorsätzlich ausgelöste Vermögensverfügung des Getäuschten und einen darauf beruhenden Vermögensschaden des Getäuschten oder eines Dritten und ebenso eine diesem entsprechende Bereicherung als sichere Folge seiner Täuschung voraussehen. Begeht er sie dennoch, so will er unbedingt sowohl den Eintritt des Vermögensschadens als auch den eines Vermögensvorteils für sich oder einen Dritten. Trotzdem können ihm diese beiden Erfolge oder kann ihm zumindest der Bereicherungserfolg unerwünscht sein, etwa dann, wenn er ihn als peinliche oder lästige Folge seines Handelns, das auf ein anderes Ziel oder mehrere andere Ziele gerichtet ist, hinnimmt, weil er glaubt, sonst sein Ziel zu verfehlen. Eine solche Einstellung würde kaum den Vorwurf verdienen, der Täter habe den vorausgesehenen Vermögensvorteil absichtlich gewollt.

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Ist ihm aber bei sonst gleicher Vorstellung und Gesinnung der Vermögensvorteil als sicher vorausgesehener und gewollter Erfolg seines täuschenden und vermögensschädigenden Verhaltens erwünscht, so kommt es ihm auch auf diesen Vorteil bei seinem Handeln an. Dann ist er von seinem Streben mitumfaßt. Gleichgültig bleibt dann, ob der Vermögensvorteil der einzige oder bevorzugte Inhalt seines Strebens ist oder ob sich sein Vorhaben daneben oder sogar in erster Linie auf andere Ziele richtet.

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Selbst wenn der - rechtewidrige - Vermögensvorteil dem Täter nur neben oder als Mittel zu weiteren Erfolgen wichtig ist, trifft ihn das rechtsethische Unwerturteil als Betrüger zu Recht, das dem Täter auch in diesem Falle gilt, weil er auch hier zur Erreichung eines Vermögensvorteils durch Täuschung einen anderen an seinem Vermögen geschädigt hat. Allerdings wird bei solcher Sachlage der Tatrichter den Umstand, daß der Vermögensvorteil nicht das alleinige Ziel des Täters oder ihm nur Mittel zum Zweck, vielleicht zu einem strafrechtlich belanglosen oder gar billigenswerten Zweck war, zugunsten des Angeklagten im Strafmaß berücksichtigen können, unter Umständen sogar berücksichtigen müssen.

15

Würde man, wie es das Kammergericht (West) tut und, ihm folgend, das vorlegende Oberlandesgericht möchte, die Absicht im Sinne des § 263 StGB nur dann bejahen, wenn der Vermögensvorteil das "nächste" oder "Unmittelbare" oder das für seinen Entschluß "maßgebende" Ziel oder der alleinige Gegenstand des Täterstrebens gewesen ist, so müßte der Strafrichter überdies in die oft unmögliche Untersuchung darüber eintreten, von welchen letzten Beweggründen der Angeklagte bei seinem täuschenden und Vermögens schädigenden Verhalten beseelt war. Häufig, ja regelmäßig entspringt menschlich bewußtes Verhalten nicht nur einem einzigen Antrieb, vielmehr spielen dabei oft unbewußte Regungen und Strebungen, in der Regel eine Mehrzahl von Wünschen und Zielvorstellungen eine Rolle. Diese können gleichgeordnet nebeneinander oder in der Vorstellung des Täters gestuft nach ihrer vermeintlichen Bedeutung für ihn, also über- und untergeordnet zueinander stehen (vgl. dazu BGHSt 13, 138, 141) [BGH 16.01.1959 - 4 StR 444/58]. Dem Strafrichter wäre häufig die unlösbare Aufgabe zugemutet, aus einem solchen Bündel von Motiven das maßgebende oder wenigstens überwiegende herauszufinden. Hieran müßte die Strafrechtspflege bei der Verfolgung von Betrügern oft scheitern. Für die Absicht im Sinne des Betrugstatbestandes muß es deshalb auch aus kriminalpolitischen Gründen genügen, daß es dem Täter auf den rechtswidrigen Vermögensvorteil als sichere und erwünschte Folge seines Handelns ankommt, mögen ihn daneben auch andere Zielvorstellungen und Regungen erfüllen, ja mag jene Folge für ihn nur das Mittel zu einem anderweitigen Zweck sein.

16

5.

Der Senat hält im Falle des Angeklagten die bisherigen tatrichterlichen Feststellungen noch nicht für ausreichend, um abschließend beurteilen zu können, ob der Angeklagte in betrügerischer Absicht gehandelt hat. Das vorlegende Oberlandesgericht wird die Sache zu ergänzenden Feststellungen an die Strafkammer zurückgeben müssen, damit sie unter Beachtung der in 4 dargelegten Rechtsgrundsätze zutreffend entscheiden kann. Sie wird dabei auch Gelegenheit haben zu prüfen, ob der Angeklagte das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit des Vermögensvorteils hatte. Insoweit kann von Bedeutung sein, daß er Anfang Dezember 1958 einen Fahrkartenblock mit sechs Fahrscheinen löste. Da der von ihm besuchte Ausbildungskurs nur einmal wöchentlich stattfand, fuhr er möglicherweise nur einmal in der Woche von B. nach D. Wenn außerdem, wie üblicherweise, die Gültigkeitsdauer seiner Sechser-Karte zeitlich begrenzt gewesen sein sollte und etwa während der Weihnachts- und Neujahrstage ablief, so daß der Angeklagte während der Zeit der Gültigkeit des Sechser-Blocks nur dreimal, nämlich am 12. Dezember, in der Woche vorher und in der Woche nachher (5. und 19. Dezember 1958) die Fahrkarte auszunutzen gedachte, ging er möglicherweise am 12. Dezember 1958 bei der zweiten Wochenfahrt davon aus, daß die noch übrigen vier Karten seines Blocks gerade noch für die Hin- und Rückfahrt an diesem Tag und in der folgenden Woche vor Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer ausreichen werden. Er könnte bei solcher Sachgestaltung von der Vorstellung ausgegangen sein, er habe, weil er ja die Sechser-Karte schon gelöst und bezahlt hatte und sie für keine weiteren Fahrten benützen wollte, als nur bei den drei Anlässen, für die sie gerade reichten, einen Anspruch auf Benützung der Bahn an diesem Tage.

17

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Rotberg
Krumme
Sauer
Bundesrichter Martin ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben. Rotberg
Flitner