Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.02.1953, Az.: 3 StR 718/52
Begünstigungsabsicht bei Handeln in Absicht der Erlangung des Fahrlohns; Abgrenzung zwischen Beweggrund und Zweck der Handlung; Vorstellung des Erfolgs der Begünstigung als subjektive Voraussetzung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.02.1953
- Aktenzeichen
- 3 StR 718/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 10890
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main - 31.01.1952
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 4, 107 - 110
- NJW 1953, 835-836 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Fortgesetzter Diebstahl u.a.
Amtlicher Leitsatz
§ 257 StGB setzt nicht voraus, dass die Vorstellung des Erfolges der Begünstigung (Strafvereitelung oder Vorteilssicherung) der Beweggrund des Täters war. Es genügt, dass es ihm auf diesen Erfolg (um seiner selbst willen oder zur Erreichung eines weiteren Zieles) ankam.
In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 12. Februar 1953,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauss
Bundesrichter Dr. Koeniger
Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.)
Die Revision des Angeklagten K. gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 31. Januar 1952 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- 2.)
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten E. wird das Urteil, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte K. ist wegen fortgesetzten schweren Diebstahls in Tateinheit mit Vergehen nach § 317 StGB zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und acht Monaten, der Angeklagte E. wegen Begünstigung in fünf Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden. Gegen dieses Urteil haben die beiden Angeklagten sowie die Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Angeklagten E. Revision eingelegt.
I.
Zur Revision des Angeklagten K.
1.)
Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig. Die Sachbeschwerde ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, offensichtlich unbegründet. Die Feststellungen der Strafkammer tragen die Verurteilung. § 317 StGB ist zutreffend in der vor dem Strafrechtsänderungsgesetz vom 30. August 1951 geltenden Fassung angewendet worden.
2.)
Auch gegen den Strafausspruch bestehen im Ergebnis keine Bedenken. Bei der Strafzumessung ist ausgeführt, dass die anderen Angeklagten nicht vorbestraft seien und dass der Angeklagte K. keine einschlägigen Vorstrafen habe. Das kann nur heissen, K. sei anderweit vorbestraft. Zu Beginn der Urteilsgründe wird aber vermerkt, der Angeklagte habe keine Vorstrafen. Dieser Widerspruch ist jedoch auf die Höhe der Strafe ersichtlich ohne Einfluss gewesen. Auch wenn die Strafkammer bei der Strafzumessung irrigerweise von der Vorstellung ausgegangen ist, der Angeklagte sei vorbestraft, so hat sie doch klar zum Ausdruck gebracht, dass sie diesen Vorstrafen, weil nicht einschlägig, keinen Einfluss auf die Strafzumessung einräume.
Die Revision des Angeklagten war daher zu verwerfen.
II.
Zur Revision des Angeklagten E.
1.)
Die Rüge einer Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO ist nicht ordnungsmässig erhoben. Die Revision vermisst lediglich eine hinreichende Aufklärung darüber, welche Absicht der Angeklagte mit den ihm zur Last gelegten Fahrten verfolgt habe, ohne die Beweismittel anzugeben, die der Tatrichter zu verwenden unterlassen habe. Mit der Behauptung, der Angeklagte sei nicht erschöpfend vernommen worden, kann die Rüge mangelnder Aufklärung nicht begründet werden.
2.)
Dagegen hat die Sachbeschwerde Erfolg. Allerdings kann den Ausführungen der Revision nicht gefolgt werden. Sie vermisst die Feststellung der Begünstigungsabsicht; eine solche Absicht liege nicht vor, weil es dem Angeklagten nicht auf die Sicherung der Diebesbeute, sondern auf die Erlangung des Fahrlohns nach der üblichen Taxe angekommen sei.
Dieser Einwand, der gerade bei dem Tatbestand der Begünstigung häufig erhoben wird, beruht auf einer Verwechslung von Beweggrund und Zweck der Handlung. Die Erlangung des Fahrlohns mag der Beweggrund des Angeklagten gewesen sein; hierauf kommt es aber für den Tatbestand des § 257 StGB nicht an. In der Rechtsprechung des Reichsgerichts war stets anerkannt, dass das Strafgesetzbuch mit dem Wort "Absicht" oder gleichbedeutenden Wendungen wie "um zu" und "zu dem Zwecke" nicht überall denselben Begriff verbindet und dass sich die Auslegung dieses Merkmals im Einzelfall nach der rechtlichen Natur des Vergehens und nach dem jeweils verfolgten gesetzgeberischen Zweck der Strafdrohung richten muss (vgl RGSt 54, 351). Für gewisse Tatbestände hat allerdings das Reichsgericht unter der Absicht die den Willen bewegende Vorstellung eines bestimmten Erfolges verstanden. In diesem Sinne wurde das Merkmal der Absicht z.B. in § 263 StGB (vgl RGSt 55, 257) und in § 268 StGB a.F. (vgl RGSt 50, 55) ausgelegt. Es handelt sich hier um Strafdrohungen, in denen sich die Absicht nicht auf den eigentlichen Erfolg des Verbrechenstatbestandes (Vermögensbeschädigung und Urkundenfälschung) bezieht, sondern auf einen darüber hinausgehenden Erfolg (Erlangung eines Vermögensvorteils). In § 257 StGB wird dagegen, die Absicht auf den eigentlichen Erfolg des Verbrechenstatbestandes bezogen, nämlich die Strafvereitelung und die Vorteilssicherung, wenn auch die Vollendung der Straftat von der Erreichung dieses Zieles nicht abhängt (vgl RGSt 58, 13). Für Tatbestände dieser Art, insbesondere auch für die Begünstigung hat das Reichsgericht die Ansicht vertreten, dass es auf den bestimmenden Beweggrund der Handlung nicht ankomme. Das blosse Bewusstsein von dem begünstigenden Erfolge der Beistandsleistung reiche zwar zu einer Verurteilung nach. § 257 StGB nicht aus. Es genüge aber, dass der Wille des Täters auf den Erfolg der Strafvereitelung oder Vorteilssicherung gerichtet sei und dass er zu diesem Zweck die begünstigende Handlung vornehme, dass es ihm also auf diesen Erfolg ankomme; der Beweggrund könne in der Vorstellung eines anderen aussergesetzlichen Erfolges liegen (vgl RGSt 23, 105; 32, 24; 54, 351; 55, 126).
An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Das Merkmal der Absicht stets in demselben Sinne zu verstehen, verbietet der unterschiedliche gesetzgeberische Zweck der einzelnen Strafdrohungen. Weder darf die auf einen bestimmten, im Gesetz bezeichneten Erfolg gerichtete Absicht überall mit dem Beweggrund in dem Sinne gleichgesetzt werden, dass die Vorstellung dieses Erfolges den Täter zur Tat bestimmt haben müsste; noch genügt bei allen Tatbeständen, die das Merkmal der Absicht enthalten, der auf die Verwirklichung jenes Erfolges gerichtete Wille. Die Notwendigkeit einer unterschiedlichen Auslegung zeigt sich auch in den wechselnden Vorschlägen der Entwürfe zu einem neuen Strafgesetzbuch, die eine gesetzliche Begriffsbestimmung des Merkmals der Absicht angeregt haben. Während nach § 21 des sogenannten Gegenentwurfes von 1911 Absicht dann vorliegen soll, wenn "die Vorstellung eines im Gesetz bezeichneten Erfolges Beweggrund der Begehung der Handlung" ist, schlägt § 18 Abs. 2 des Entwurfes eines allgemeinen deutschen Strafgesetzbuches von 1927 folgende Begriffsbestimmung vor:
"Absichtlich handelt der Täter, wenn es ihm darauf ankommt, den im Gesetz, bezeichneten Erfolg (die amtliche Begründung ergänzt: um seiner selbst willen oder als Mittel zu anderen Zwecken) herbeizuführen."
Die Erläuterung der amtlichen Begründung macht den Grund dafür ersichtlich, dass die einseitige Festlegung des Begriffs auf den Beweggrund des Handelns dem gesetzgeberischen Zweck bestimmter Strafdrohungen nicht gerecht wird. Durch die Fassung des Entwurfes sollte offensichtlich erreicht werden, dass der Täter, der mit der Handlung häufig einen anderen Zweck (Endzweck) verfolgt, dessen Vorstellung der eigentliche Beweggrund seines Handelns ist, auch dann absichtlich handelt, wenn der im Gesetz bezeichnete Erfolg nicht um seiner selbst willen herbeigeführt, seine Vorstellung also gerade nicht bestimmend war. Bei dem Tatbestand der Vorteilsbegünstigung wird dies besonders deutlich: Hier ist der erwartete Vorteil regelmässig der Endzweck des Handelns und seine Vorstellung der Beweggrund des Täters. Die Begünstigung des Vortäters will er nicht um ihrer selbst willen; als Mittel zum Zweck kommt es ihm aber doch auf diese Begünstigung an.
Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall: Wenn der Angeklagte die Fahrten unternommen hat, um den üblichen Fahrlohn nach Taxe zu erhalten, so schliesst das nicht aus, dass er zur Erreichung dieses Zieles den bestimmten Willen betätigte, dem Mitangeklagten K. die Vorteile des Verbrechens zu sichern. Es kam ihm - entgegen der Ansicht der Revision - sehr wohl auf diesen Erfolg an, weil er sich den Fahrlohn, der ihm sonst entgangen wäre, auf diesem Wege verdienen wollte. Hiernach ist die Begünstigungsabsicht ausreichend dargetan.
Unklar sind nur die Feststellungen über die Entlohnung des Angeklagten, wie zur Revision der Staatsanwaltschaft dargelegt wird. Hierdurch ist aber der Angeklagte, da die Strafkammer keine Vorteilsbegünstigung, sondern nur einfache Begünstigung angenommen hat, nicht beschwert. Die Feststellung, dass er die Fahrten unternommen hat, um K. die Vorteile des Verbrechens zu sichern, wird durch die Unklarheit nicht berührt.
3.)
Gleichwohl muss das Urteil aufgehoben werden, weil es keinen Aufschluss darüber gibt, warum der Angeklagte der Begünstigung in fünf Fällen für schuldig befunden wurde, obwohl dem begünstigten Mitangeklagten K. nur drei Einzelfälle des Diebstahls im Rahmen einer fortgesetzten Straftat nachgewiesen sind. Nach Feststellung der Diebstähle vom 10. und 13. März 1950 im Räume Idstein werden weitere drei bis vier Diebesfahrten K.s mit Etz in den Raum von Eppstein-Niedernhausen erwähnt. Später heisst es, dem Angeklagten K. sei Mittäterschaft an mindestens drei Fällen des schweren Diebstahls nachgewiesen; es handle sich hierbei um die Fälle vom 10. und 13. März 1950 und noch um einen weiteren Fall, in dem der gestohlene Draht in Frankfurt/Main in der Mainzer Landstrasse abgeladen worden sei. Es fehlt somit an der nach § 257 StGB notwendigen Feststellung von fünf Vortaten, deren Vorteile der Angeklagte gesichert haben soll. Auch zur inneren Tatseite enthält das Urteil eine Unklarheit. Nach dem Wortlaut der Gründe bezieht sich der Hinweis, der Angeklagte habe mit Sicherheit gewusst, dass K. und seine Gehilfen Diebstähle begingen, nur auf die Fahrten nach Eppstein; die Fahrten nach Idstein werden in diesem Zusammenhang nicht erwähnt.
III.
Zur Revision der Staatsanwaltschaft
Auch die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet; sie rügt Nichtanwendung der §§ 257 Abs. 3, 258 Abs. 1 Nr. 2 StGB.
1.)
Die Strafkammer erklärt, eine Beihilfe zum Diebstahl sei nicht erwiesen, da Anhaltspunkte dafür fehlten, dass der Angeklagte die beabsichtigte Tat im voraus gekannt habe. Dieser kurze Hinweis lässt die Möglichkeit offen, dass die Strafkammer bei Würdigung der festgestellten Tatsachen von rechtsirrigen Erwägungen ausgegangen ist. Der Angeklagte hat den Koroknay und seine Gehilfen in den beiden ersten Fällen jeweils auf vorherige Verabredung gegen Morgen vom Tatort im Räume von Idstein abgeholt. In anderen Fällen hat er die Täter sogar abends zum Tatort im Räume Eppstein-Niedernhausen gebracht und morgens wieder abgeholt. Ausserdem hat der Angeklagte mit Sicherheit gewusst, dass K. und seine Gehilfen, die er in mindestens fünf Fällen "nach Eppstein" fuhr, Diebstähle begingen. Damit ist die Annahme, er habe die beabsichtigte Tat nicht im voraus gekannt, schwer vereinbar; entgegen der Ansicht der Strafkammer sind jedenfalls erhebliche Anhaltspunkte für das Gegenteil festgestellt. Ihre Prüfung war daher erforderlich. Vor allem drängt sich die Erwägung auf, ob der Angeklagte nach seiner Erfahrung bei der ersten Fahrt später im voraus mit Diebstählen des Koroknay gerechnet und diese Tatsache billigend in Kauf genommen hat. Dann aber lag in der Beförderung der Täter zum Tatort bereits eine Beihilfehandlung nach der äusseren und inneren Tatseite. Auch das blosse Abholen vom Tatort kann den Tatbestand der Beihilfe erfüllen. Ob das der Fall war, lässt sich den bisherigen Feststellungen nicht mit Sicherheit entnehmen. Möglicherweise hat die Strafkammer übersehen, dass Beihilfe auch dann noch geleistet werden kann, wenn zwar die Haupttat rechtlich schon vollendet, tatsächlich sber noch nicht beendet ist (RGSt 71, 113). Hat der Angeklagte den K. mit der Beute unmittelbar am Tatort, also an der Stelle abgeholt, wo der Draht abgeschnitten war, dann konnte er sich durch die Beförderung noch an der Haupttat beteiligen. Insoweit wird daher der Sachverhalt weiter aufzuklären sein. Der Verurteilung wegen mehrerer selbständiger Fälle der Beihilfe zum Diebstahl würde die Zusammenfassung der Diebstahlseinzelhandlungen zu einer fortgesetzten Straftat nicht entgegenstehen. Für den Tatbestand der Begünstigung hat dies die Strafkammer bereits mit Recht angenommen (vgl RGSt 17, 227; 56, 326).
2.)
Sollte die weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht zu einer unmittelbaren Anwendung des § 49 StGB führen, dann werden die Voraussetzungen des § 257 Abs. 3 StGB zu prüfen sein. Sie liegen vor, wenn die Verabredung, die Täter mit der Beute abzuholen, in dem Bewusstsein der Diebstahlsabsicht getroffen wurde oder wenn der Angeklagte nach, seinen früheren Erfahrungen mit dieser Diebstahlsabsicht rechnete und sie billigend in Kauf nahm.
3.)
Die Revision beanstandet ferner die Nichtanwendung des § 258 Abs. 1 Nr. 2 StGB: Der Angeklagte habe für die Fahrten jedesmal den üblichen Fahrlohn nach der Taxe und ein warmes Frühstück erhalten. Diese Einnahmen seien über das hinausgegangen, was er sonst bei dem Fahrbetrieb verdient haben würde; er habe "also" seines Vorteils wegen gehandelt. Diesen Ausführungen kann nicht ohne weiteres zugestimmt werden. Das Urteil geht offenbar davon aus, dass der Angeklagte die Fahrten nicht für eigene, sondern für fremde Rechnung ausführte. Auch die Revisionsbegründung nimmt das an. Dann aber waren mit der Einnahme des Fahrlohns, den er abführen musste, nicht ohne weiteres auch eigene Vorteile des Angeklagten verbunden. Im übrigen genügt zur Annahme einer Vorteilsbegünstigung nicht allein die Tatsache, dass Vorteile gewährt wurden, diese Vorteile müssen auch der Beweggrund für die Begünstigungshandlung gewesen sein. Das ist Tatfrage. Der Fehler des angefochtenen Urteils liegt jedoch darin, dass die Strafkammer eine Prüfung unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsbeihilfe überhaupt unterlassen hat. Denn mit dem Hinweis, die Entlohnung nach der Taxe und die Einladung zu einem warmem Frühstück liessen noch nicht auf ein persönliches Interesse an der Tat schliessen, begründet das Urteil nur die Verneinung einer Mittäterschaft bei den Diebstählen. Das Urteil lässt auch offen, ob es sich bei den Beträgen von 74 DM und 64 DM, die der Angeklagte in den beiden ersten Fällen aus dem Erlös der Diebesbeute erhalten hat, auch nur um den üblichen Fahrlohn gehandelt hat. Ausserdem ist nicht festgestellt, ob die Beteiligung am Erlös, wenn sie über den üblichen Fahrlohn hinausging, dem Angeklagten vorher zugesagt war und ob diese Zusage den Angeklagten zu der Begünstigungshandlung bewogen hat. Auch insoweit bedarf es daher weiterer Aufklärung, sofern nicht die Tat nach den oben erörterten Gesichtspunkten Beihilfe zum Diebstahl war.
Die Entscheidung über die Revision der Staatsanwaltschaft entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Krauss
Koneiger
Scharpenseel
Baldus