Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.01.1952, Az.: 3 StR 544/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.01.1952
- Aktenzeichen
- 3 StR 544/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 11606
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Landgerichts in Berlin - 08.02.1951
Verfahrensgegenstand
fortgesetzter Urkundenfälschung
Prozessgegner
den selbständigen Kaufmann Reinhold August P. aus B., Br. Strasse ..., geboren am ... 1913 in B.,
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Januar 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt H. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter Ha. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 8. Februar 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das genannte Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Urkundenfälschung, anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von 30 Tagen zu einer Geldstrafe von 450 DM-West verurteilt, im übrigen freigesprochen worden. Gegen dieses Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel der Revision eingelegt. Obwohl die Revision der Staatsanwaltschaft lediglich Verletzung des § 31 des Berliner Wirtschaftsstrafgesetzes vom 8. April 1950 (VOBl Seite 153), also eines Landesgesetzes, rügt, ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung über beide Revisionen zuständig, da die Revision des Angeklagten die Verletzung des § 267 StGB rügt und einheitliche Entscheidung über beide Revisionen geboten ist (vgl. RG GoltdArch 45, 29).
I.
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat er vom April bis August 1950 laufend für verschiedene Auftraggeber Textilien verkauft, die aus dem Ostsektor von Berlin oder aus der Ostzone stammten. Zu seinen grösseren Auftraggebern gehörte auch der Mitangeklagte Bä., der im Ostsektor von Berlin wohnt. Nachdem Bä. schon einige Zeit Waren an den Angeklagten geliefert hatte, erklärte ihm letzterer, dass er Adressen von Westberlinern als Auftraggeber benötige. Als Bä. keinen Westberliner fand, der seinen Namen für diese Geschäfte geben wollte, gab er im Geschäft des P. seit dem 22. Juni 1950 den Namen eines ihm bekannten, im Westsektor Berlins wohnenden Kr. an, dessen Geburtsdaten er kannte, und unterschrieb die Auftragszettel von da an mit dem Namen "Kr.". Das tat er auch in Gegenwart des P., dem er unter seinem richtigen Namen bekannt war. Ebenso quittierte er auf diesen Zetteln mit dem Namen Kr. den Empfang des Verkaufserlöses. P. nahm diese Zettel zu seinen Geschäftspapieren und liess die Eintragungen ins Trödelbuch mit dem Namen "Kr." vornehmen. Der Angeklagte bewahrte auch die Auftragszettel bei seinem Trödelbuch auf. Über dessen Beweiserheblichkeit für die Polizei war er bei der Einrichtung belehrt worden. Trödelbuch und Belege hielt er für die Kontrollen der Polizei, mit denen er rechnen musste, bereit, legte auch beides bei der Kontrolle seines Betriebes vor. Dabei erklärte er auf Rückfragen, dass er den Auftraggeber Kr. nicht kenne.
Das Landgericht erblickt hierin ein fortgesetztes Vergehen nach § 267 StGB, wobei es bemerkt, dass schon das Bereithalten zur beliebigen Einsicht durch die Behörde den Tatbestand erfülle. Die Anklage hatte P. Anstiftung zur Urkundenfälschung zur Last gelegt. Das Landgericht hat insoweit in den Gründen freigesprochen, da P. zwar an den Mitangeklagten Bä. das Ansinnen gestellt habe, eine Westadresse zu bringen, jedoch nicht nachzuweisen sei, dass er auch auf die Möglichkeit hingewiesen habe, sich eines fremden Namens zu bedienen. Dagegen habe er in Kenntnis der Fälschung von den Urkunden zur Täuschung im Rechtsverkehr Gebrauch gemacht.
Die Revision des Angeklagten rügt fehlerhafte Anwendung des § 267 StGB. Der Angeklagte habe das Einverständnis Kr.s mit der Namens Zeichnung vorausgesetzt und könne deshalb aus subjektiven Gründen nicht bestraft werden, da nach ständiger Rechtsprechung dieses Einverständnis den Tatbestand der Urkundenfälschung ausschliesse. Das Urteil stelle aber nicht fest, dass der Angeklagte die Eigenmächtigkeit Bä. gekannt habe; die Ausführungen zur Frage der Anstiftung liessen vielmehr auf eine gegenteilige Überzeugung der Strafkammer schliessen.
Die Rüge ist unbegründet. Das Urteil trifft zwar keine ausdrückliche Feststellung in dem erörterten Sinne. Dazu bestand aber auch keine Veranlassung, weil Bä. sich selbst dann nach § 267 StGB strafbar gemacht hätte, wenn er die Erlaubnis des Kr. zur Zeichnung mit dessen Namen gehabt hätte, so dass es insoweit auf den angeblichen Irrtum des Angeklagten rechtlich nicht ankommt. Denn die Auffassung der Revision, dass nach allgemeiner Rechtsprechung der Tatbestand der Urkundenfälschung stets entfalle, wenn der Namensträger die Erlaubnis zur Zeichnung mit seinem Namen erteilt habe, ist unzutreffend. Ob die Annahme einer Urkundenfälschung schon dann begründet ist, wenn die Ermächtigung zum Unterzeichnen mit fremdem Namen dazu benutzt werden soll, um eine strafbare Handlung zu begehen (verneinend RGSt 75, 46; bejahend RG HRR 1939 Nr. 662), kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls scheidet ein fälschliches Anfertigen der Urkunde beim Zeichnen mit fremdem Namen nur dann aus, wenn folgende Voraussetzungen zusammentreffen:
- a)
der Unterzeichner will den Namensträger vertreten,
- b)
er ist befugt, ihn zu vertreten,
- c)
der Namensträger will sich in der Unterschrift vertreten lassen
(vgl. die Entscheidung RGSt 75, 46, in der die bisherige Rechtsprechung des Reichsgerichts in den vorstehenden Sätzen zusammengefasst ist). Im vorliegen Fall fehlt es bereits an der ersten Voraussetzung; denn Bä. hat - und das wusste der Angeklagte jedenfalls - bei der Zeichnung den Namensträger gerade nicht vertreten, sondern den Anschein erwecken wollen, Kr. habe die Unterschrift persönlich vollzogen. Damit fehlte ihm aber der Wille zur Vertretung des Namensträgers. Selbst wenn also Kr. in den gesamten Sachverhalt eingeweiht gewesen wäre und die Ermächtigung zur Zeichnung erteilt hätte, wären die Urkunden fälschlich angefertigt; denn entscheidend ist allein, von wem die Urkunde geistig herrührt, nicht wer sie körperlich vollzogen hat. Demzufolge ist das Einverständnis des Namensträgers dann unerheblich, wenn durch den Gebrauch des fremden Namens ein falscher Schein hinsichtlich des Urhebers der urkundlichen Erklärung erweckt werden soll (vgl. RGSt 68, 240; 76, 125). Es genügt also zum Ausschluss des § 267 StGB nicht, wenn der Namensträger lediglich den Namen hergibt; die in der Urkunde vorliegende Erklärung muss auch auf seinen wirklichen Willen zurückgehen (RG DJ 1938 S 1917). Deshalb hat der Angeklagte nach seiner eigenen Einlassung einen Sachverhalt angenommen, der den Tatbestand einer fälschlichen Anfertigung der Urkunden nicht ausschloss.
Ob die Rechtsansicht des Landgerichts zutrifft, dass das Bereitlegen der Urkunden zur erwarteten Einsicht durch die Behörde bereits Gebrauchmachen im Sinne des Gesetzes sei, kann dahingestellt bleiben (vgl. RGSt 40, 253; 64, 394). Denn das Urteil stellt ausserdem fest, dass der Angeklagte später die Urkunden, wie er von vornherein vorhatte, den Kontrollorganen tatsächlich zum Zwecke der Täuschung vorgelegt und dabei erklärt hat, Kr. sei ihm unbekannt. Da die Strafkammer nur eine fortgesetzte Urkundenfälschung angenommen hat, wird das Ergebnis durch eine möglicherweise unzutreffende Würdigung des Bereitlegens nicht beeinträchtigt. Auch auf die Strafzumessung ist sie ersichtlich ohne Einfluss gewesen.
Nach allem war die Revision des Angeklagten zu verwerfen.
II.
Zur Revision der Staatsanwaltschaft
1.)
Der Umfang der von der Staatsanwaltschaft eingelegten Revision ist aus der Rechtfertigungsschrift nicht klar ersichtlich. Der Revisionsantrag bringt eine Beschränkung des Rechtsmittels nicht zum Ausdruck; es ist Aufhebung des angefochtenen Urteils schlechthin und Zurückverweisung der Sache beantragt. Gleichwohl ist anzunehmen, dass das Urteil nur hinsichtlich des Freispruchs angefochten ist, nicht auch hinsichtlich der Verurteilung nach § 267 StGB, da die Rechtfertigungsschrift insoweit keine Ausführungen enthält.
Die "Freisprechung im übrigen" bezieht sich, wie der Eröffnungsbeschluss in Verbindung mit den Urteilsgründen ergibt, auf die Anklage wegen Betriebs eines Gewerbes ohne behördliche Zulassung und wegen verbotenen Bezugs von Waren aus dem Ostsektor, deren tateinheitliches Zusammentreffen der Eröffnungsbeschluss annimmt. Dieser hatte dem Angeklagten eine weitere strafbare Handlung (Anstiftung zur Urkundenfälschung) zur Last gelegt, und die Urteilsgründe enthalten den Hinweis, insoweit sei der Angeklagte freizusprechen. Es handelt sich hierbei jedoch nur um eine ungenaue Ausdrucksweise; denn in der Hauptverhandlung ist der Angeklagte darauf hingewiesen worden, dass er bezüglich der Urkundenfälschung auch als Täter (wegen Gebrauchmachens von unechten Urkunden) bestraft werden könne, und ersichtlich ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass es sich bei der Anstiftung zur Urkundenfälschung und dem Gebrauchmachen um denselben historischen Vorgang unter Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts handelte. Verfahrensrechtlich kam daher ein Freispruch von der Anklage der Anstiftung zur Urkundenfälschung nicht in Betracht, so dass der Urteilsspruch auf diese "Freisprechung" in den Gründen nicht bezogen werden kann.
Der freisprechende Teil des Urteils ist im übrigen, obwohl die Revisionsrechtfertigung nur zur Frage des verbotenen Warenbezugs Stellung nimmt, ohne Beschränkung angefochten, da der Eröffnungsbeschluss tateinheitliches Zusammentreffen zwischen dem Gewerbevergehen und dem verbotenen Warenbezug angenommen hat und die Beschränkung des Rechtsmittels auf einen rechtlichen Gesichtspunkt unzulässig wäre. Dabei ist es Gleichgültig, ob die Strafkammer entgegen dem Eröffnungsbeschluss und irrigerweise mehrere selbständige Handlungen angenommen hat, wie daraus geschlossen werden könnte, dass sie in den Urteilsgründen sowohl von der Anklage wegen Gewerbevergehens wie auch von der Anklage wegen verbotenen Warenbezuges freispricht (vgl. RGSt 59, 317).
2.)
Das Rechtsmittel ist begründet.
Soweit allerdings das Urteil ein Gewerbevergehen (§ 13 des Berliner Gewerbefreiheitsgesetzes vom 21. Oktober 1949; VOBl Seite 417) aus subjektiven Gründen für nicht erwiesen, erachtet, ist ein Rechtsfehler nicht erkennbar. Die Revisionsrechtfertigung enthält insoweit auch keine ausdrücklichen Angriffe.
Dagegen ist der Revision, soweit sie sich dagegen wendet, dass eine Verurteilung nach den § § 2 und 4 der Anordnung zur Durchführung des Abkommens über den Interzonenhandel 1949/50 vom 30. Dezember 1949 (VOBl 1950, Seite 5) erfolgt ist, ohne Einschränkung beizutreten. Das Urteil führt aus, dass der objektive Tatbestand gegeben sei, weil der Angeklagte laufend ohne Genehmigung der Abteilung Wirtschaft des Senats von Berlin Bekleidungsgegenstände aus dem sowjetisch besetzten Gebiet bezogen habe. Jedoch hat die Strafkammer von einer Bestrafung abgesehen, weil sich der Angeklagte im Irrtum über die Strafbarkeit dieses Bezuges befunden habe; es stehe ihm deshalb § 31 des (Berliner) Wirtschaftsstrafgesetzes zur Seite. Dabei wird insbesondere darauf hingewiesen, dass etwa acht Monate lang, in denen die Gewerbepolizei sich mit seinem Betriebe bereits beschäftigte, und er seine Trödelbücher der Polizei vorlegte, keine Behörde an seiner Geschäftsgebarung Anstoss genommen habe, obwohl in seinem Trödelbuch zahlreiche Ostadressen unter den Lieferkunden seines Unternehmens verzeichnet gewesen seien. Auch habe der Angeklagte unwiderlegt behauptet, dass er eine mündliche Auskunft erhalten habe, wonach der Verkauf über den Ladentisch keiner "Globalgenehmigung" bedürfe.
Diese Ausführungen rechtfertigen den Freispruch nicht. Hinsichtlich des objektiven Tatbestandes ist ein Rechtsfehler nicht erkennbar. Insbesondere ist der Ansicht der Strafkammer beizupflichten, dass unter "Bezug" im Sinne des Gesetzes auch die händlerische Einfuhr zum Zwecke des Verkaufs in Kommission oder zum Zwecke der Verkaufsvermittlung zu verstehen sei und dass nach der Art des vom Angeklagten betriebenen Geschäftes dieser als der eigentliche Bezieher der wäre zu betrachten sei. Dagegen sind die Ausführungen der Strafkammer zur inneren Tatseite nicht erschöpfend. Die Strafkammer übersieht, dass nach § 31 des Wirtschaftsstrafgesetzes nicht jeder, sondern nur der unverschuldete Irrtum die Strafbarkeit ausschliesst. Insoweit lässt das angefochtene Urteil jede Erörterung vermissen. Es lässt zunächst nicht erkennen, von wem der Angeklagte die mündliche Auskunft erhalten haben will, dass der Verkauf über den Ladentisch keiner Globalgenehmigung bedürfe. Das war aber wesentlich, weil nur dann geprüft werden kann, ob die Auskunft dem Angeklagten Anlass sein durfte, seine Tat für erlaubt zu halten. Die Auskunft eines beliebigen Dritten kann zwar einen Irrtum zur Folge haben; er ist aber nicht ohne weiteres auch unverschuldet. Vielmehr hat der Täter grundsätzlich sorgfältige Erkundigungen einzuziehen, es sei denn, dass nach Lage der Umstände keinerlei Zweifel über die Erlaubtheit der Tat aufzukommen brauchten. Auch insoweit enthält das Urteil keine erschöpfende Prüfung des Sachverhalts. Die Strafkammer erörtert zwar zahlreiche Verdachtsmomente dafür, dass der Angeklagte das Bezugsverbot positiv gekannt hat, geht aber dann sofort zu der Feststellung über, dass ihm diese Kenntnis nicht mit der notwendigen Sicherheit nachgewiesen werden könne. Darüber, ob nicht diese Verdachtsmomente jedenfalls zu der Feststellung ausreichten, dass der Angeklagte im Zweifel über die Erlaubtheit seines Tuns war, und demgemäss sorgfältige Erkundigungen hätte einziehen müssen, schweigen sich die Urteilsgründe aus. Bestanden aber tatsächlich Zweifel, und hat der Angeklagte sich einfach über sie hinweggesetzt, dann liegt ein Irrtum im Sinne des § 31 des Wirtschaftsstrafgesetzes überhaupt nicht vor. Der Angeklagte hat alsdann mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Unter diesen Gesichtspunkten wird daher die Strafkammer den Sachverhalt erneut zu prüfen haben. Über das Gewerbevergehen ist wegen des tateinheitlichen Zusammentreffens ebenfalls erneut zu befinden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.