Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.11.1961, Az.: 5 StR 453/61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.11.1961
- Aktenzeichen
- 5 StR 453/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 14386
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 14.10.1960
Verfahrensgegenstand
Gemeinschaftlicher Betrug
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 14. November 1961,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Mayr
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revisionen der Angeklagten R., Ho., Hö. und K. wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 14. Oktober 1960 mit den Feststellungen aufgehoben,
- a)
soweit der Angeklagte R. in den Fällen II 4, 12 und 13, die Angeklagten Ho. und Hö. in den Fällen 12 und 13 und der Angeklagte K. im Fall 13 der Urteilsgründe verurteilt worden sind,
- b)
hinsichtlich aller Strafaussprüche.
- 2.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten R. und Ho. werden verworfen.
- 3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten R. wegen Betruges in fünf Fällen und wegen Rückfallbetruges in einem Fall, den Angeklagten Ho. wegen Betruges in drei Fällen, den Angeklagten Hö. wegen Betruges in zwei Fällen und den Angeklagten K. wegen Betruges in einem Fall verurteilt.
Die Revisionen der vier Angeklagten rügen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Die Revisionen der Angeklagten Hö. und K. haben in vollem Umfang, die Revisionen der Angeklagten R. und Ho. teilweise Erfolg.
I.
Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
1.
Die Revisionen der Angeklagten R. und Ho. meinen, § 261 StPO sei verletzt worden, weil die auf Seite 13 UA zum Fall II 4 der Urteilsgründe mitgeteilte Abrechnung der Haus- und Grundstücksverwaltung M. nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sei. Der behauptete Verfahrensverstoß ist nicht erwiesen. Die Abrechnung kann dadurch in die Hauptverhandlung eingeführt worden sein, daß sie dem Angeklagten R. vorgehalten und ihr im Urteil festgestellter Inhalt von ihm als richtig anerkannt worden ist. Ein solches Verfahren ist rechtlich zulässig. Es braucht in der Sitzungsniederschrift nicht vermerkt zu werden.
2.
Die von allen vier Revisionen erhobenen Aufklärungsrügen sind nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Es fehlt in den Revisionsbegründungen die nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderliche Angabe der Beweismittel, deren sich die Strafkammer nach Ansicht der Revisionen zur weiteren Sachaufklärung hätte bedienen müssen (vgl. BGHSt 2, 168).
II.
Die Sachrügen sind teilweise begründet.
1.
Verurteilung der Angeklagten R. und Ho. wegen Betruges (Fall II 4 der Urteilsgründe).
Die Verurteilung des Angeklagten Ho. ist frei von Rechtsirrtum. Was die Revision dieses Angeklagten hierzu vorträgt, greift nicht durch.
Das Urteil stellt fest, daß der Angeklagte Ho. die Forderung der Firma Hö. auf Bezahlung des Kaufpreises für das von ihm in eigenem Namen bestellte Holz von vornherein nicht bezahlen wollte. Es kommt daher nicht darauf an, ob er begründete Hoffnung hatte, zu Geld zu kommen.
Das Urteil stellt auch den Schädigungsvorsatz des Angeklagten Ho. in rechtlich einwandfreier Weise fest. § 263 StGB setzt keine Schädigungsabsicht voraus. Erforderlich und genügend ist, daß der Täter mit unbedingtem oder bedingtem Schädigungsvorsatz handelt. Das Urteil ergibt, daß der Angeklagte Ho. zumindest bedingten Schädigungsvorsatz hatte. Es sagt auf Seite 12 UA zwar, der Angeklagte Ho. habe sich darauf verlassen, daß der Angeklagte R. den Kaufpreis bezahlen werde. Dies schließt aber nicht aus, daß der Angeklagte Ho. damit rechnete und billigte, R. werde den Kaufpreis nicht bezahlen können. Daß er mit dieser Möglichkeit rechnete und sie auch billigte, stellt das Urteil auf Seite 13 UA fest.
Dieser Feststellung steht auch nicht entgegen, daß im Urteil gesagt wird, der Angeklagte R. habe sich damit verteidigt, daß er mit Honorareingängen von der Haus- und Grundstücksverwaltung M. gerechnet habe. Das Urteil stellt auf Seite 13 UA fest, daß diese Eingänge nicht ausgereicht hätten, den Kaufpreis für das Holz zu bezahlen, weil nach den eigenen Angaben des Angeklagten R. aus ihnen sein eigener Lebensunterhalt bestritten sowie seine Angestellten und andere alte und neue Gläubiger bezahlt werden sollten, und daß der Angeklagte Ho., der die finanziellen Verhältnisse des Angeklagten R. kannte, das wußte.
Die Verurteilung des Angeklagten R. hat dagegen keinen Bestand. Wer lediglich einen anderen, der von ihm nicht abhängig ist, veranlaßt, sich durch Betrug Gegenstände zu verschaffen, die dieser ihm überlassen soll und auch überläßt, ist nicht notwendig Mittäter bei dem Betrug des anderen. Es kann ihm die für einen Mittäter erforderliche Mitherrschaft über die Betrugstat fehlen. Die bisherigen Feststellungen enthalten keine Tatsachen, die die Auffassung rechtfertigen können, daß der Angeklagte R. eine Tatmitherrschaft hatte.
Die Strafkammer wird in der neuen Hauptverhandlung bei gleicher Sachlage prüfen müssen, ob der Angeklagte R. sich der Anstiftung zum Betrug und der Hehlerei schuldig gemacht hat (zu letzterem vergl. BGHSt 7, 134).
2.
Verurteilung des Angeklagten R. wegen Betruges in zwei Fällen (Fälle II 5 u. 6 der Urteilsgründe) und wegen Rückfallbetruges in einem Fall (Fall II 8 der Urteilsgründe).
Die Verurteilung in diesen Fällen ist frei von Rechtsirrtum. Insoweit erhebt auch die Revision des Angeklagten R. keine näher ausgeführten Einwendungen.
3.
Verurteilung der Angeklagten R., Ho. und Hö. wegen Betruges (Fall II 12 der Urteilsgründe).
Die Verurteilung der drei Angeklagten hat keinen Bestand.
Zu Unrecht wenden die Revisionen sich allerdings gegen die Auffassung der Strafkammer, daß die drei Wechsel, die der Angeklagte Hö. gefälligkeitshalber ausstellte und die der auf Seite 27 UA als zahlungsschwach bezeichnete Angeklagte Ho. akzeptierte, keine Warenwechsel, sondern Finanzwechsel waren. Es heißt zwar auf Seite 26 UA, der Angeklagte Ho. habe die Wechsel dem Angeklagten Hö. gegeben, damit dieser dafür Material liefere. Die Feststellungen enthalten aber keinen Anhalt dafür, daß Hö. auch Material geliefert und hierdurch Forderungen gegen Ho. erworben hat. Das Urteil stellt vielmehr auf Seite 27 UA fest, daß den Wechseln echte Forderungen nicht zugrunde lagen.
Die Verurteilung der Angeklagten wegen Betruges muß jedoch schon deshalb aufgehoben werden, weil es nach den bisherigen Feststellungen an einer Täuschung im Sinne des § 263 StGB fehlt. Die Strafkammer hat eine von dem Angeklagten Hö. mit Wissen und Billigung der Angeklagten R. und Ho. verübte Täuschung darin gesehen, daß L., an den der Angeklagte Hö. die Wechsel weitergab, und spätere - im Urteil nicht näher bezeichnete - Wechselinhaber in den irrigen Glauben versetzt worden seien, die Wechsel seien Warenwechsel. Das ist nicht frei von Rechtsirrtum.
Daß der Angeklagte Hö. bei der Weitergabe der Wechsel an L. ausdrücklich erklärt hätte, es handele sich um Warenwechsel, stellt das Urteil nicht fest. Wer einen von ihm ausgestellten und von einem anderen akzeptierten Wechsel weitergibt, erklärt damit auch nicht ohne weiteres durch schlüssiges Verhalten, daß der Wechsel ein Warenwechsel sei. Der Angeklagte Hö. könnte daher allenfalls durch Unterlassung getäuscht haben. Eine Unterlassung steht aber einem strafbaren Tun nur gleich, wenn der Unterlassende rechtlich verpflichtet ist, zur Erfolgsabwendung tätig zu werden. Die bisherigen Feststellungen ergeben nicht, daß der Angeklagte Hö. rechtlich verpflichtet gewesen wäre, L. darüber aufzuklären, daß die Wechsel keine Warenwechsel waren. Eine solche Rechtspflicht versteht sich nicht von selbst, ergibt sich auch nicht ohne weiteres aus jedem Wechselbegebungsvertrag. Sie könnte hier allerdings durch schon längere Zeit bestehende geschäftliche Beziehungen zwischen dem Angeklagten Hö. und L. begründet gewesen sein. Was das Urteil hierzu sagt, genügt indessen nicht, um die Frage nach dem Vorhandensein einer Rechtspflicht des Angeklagten Hö. zur Unterrichtung des L. abschließend beantworten zu können. Entsprechendes gilt für die Weitergabe der Wechsel an spätere Wechselinhaber. Daß L. über die Zahlungsfähigkeit der Wechselschuldner getäuscht worden wäre, sagt das Urteil nicht. Es kann auch nicht ohne weiteres dem festgestellten Sachverhalt entnommen werden.
Die bisherigen Feststellungen lassen außerdem nicht erkennen, ob L. durch den erwähnten Irrtum zu einer sein Vermögen mindernden Vermögensverfügung veranlaßt worden ist. Das Urteil sagt in demjenigen Teil der Urteilsgründe, der den festgestellten Sachverhalt mitteilt, nur, daß L. die Wechsel, die er von dem Angeklagten Hö. erhielt, seinerseits weiter indossierte. Es fehlt die Feststellung, daß er durch die Begebung der Wechsel an ihn zu einer Leistung an den Angeklagten Hö. bestimmt worden ist. Diese fehlende Feststellung wird auch nicht dadurch ersetzt, daß es bei der rechtlichen Würdigung heißt, die durch Täuschung bewirkte Leistung der Wechselnehmer gegen die Gefälligkeitsakzepte hätten zu einer Vermögensgefährdung der Wechselnehmer geführt. Das Urteil sagt nicht, wann L. an den Angeklagten Hö. etwas geleistet hat. Es läßt daher die Möglichkeit offen, daß er bereits geleistet hatte, als er die Wechsel erhielt. Entsprechendes gilt für die späteren Wechselinhaber.
Die Strafkammer wird bei ihrer erneuten Entscheidung beachten müssen, daß § 263 StGB die Absicht des Täters voraussetzt, sich oder einem anderen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Dieser Vorteil muß mit dem Vermögensschaden des Verletzten sachgleich sein.
Die Verurteilung des Angeklagten R. hat weiterhin auch deshalb keinen Bestand, weil der bisher festgestellte Sachverhalt, ebenso wie in dem oben unter II 1 erörterten Fall II 4 der Urteilsgründe, keine Tatsachen enthält, die eine Tatmitherrschaft dieses Angeklagten ergeben.
Die Strafkammer wird in der neuen Hauptverhandlung gegebenenfalls prüfen müssen, ob der Angeklagte R. sich der Anstiftung zum Betrug schuldig gemacht hat.
4.
Verurteilung der Angeklagten R. Ho., Hö. und K. wegen Betruges (Fall II 13 der Urteilsgründe).
Die Verurteilung der vier Angeklagten hat keinen Bestand.
In diesem Fall ergibt das Urteil zwar eine mit Wissen und Billigung der übrigen drei Angeklagten vorgenommene Täuschungshandlung des Angeklagten Hö., der die von ihm ausgestellten und von dem Angeklagten Ho. gefälligkeitshalber akzeptierten Wechsel bei der Berliner Volksbank diskontieren ließ. Wer einen Wechsel bei einer Bank diskontieren läßt, erklärt in aller Regel - wenn nicht ausdrücklich, so doch jedenfalls durch schlüssiges Verhalten -, daß der Wechsel ein Warenwechsel sei. Dies folgt aus der Erwägung, daß Banken grundsätzlich nur Warenwechsel, nicht aber Finanzwechsel diskontieren. Umstände, die hier eine Ausnahme rechtfertigen könnten, läßt das Urteil nicht erkennen.
Es fehlt aber an hinreichenden Feststellungen darüber, ob die Angeklagten einen Schädigungsvorsatz hatten. Das Urteil geht auf Seite 30 UA davon aus, daß der Angeklagte K., auf dessen Veranlassung das Wechselgeschäft getätigt wurde, berechtigte Hoffnungen auf Auszahlung eines ihm von dritter Seite zugesagten Darlehens hatte und für den Fall der Auszahlung des Darlehens bereit war, für die Einlösung der Wechsel einzustehen. Dies schließt zwar nicht aus, daß die Wechsel, die keine Warenwechsel, sondern Finanzwechsel waren, keinen Ausgleich für den Geldbetrag darstellten, den die Volksbank bei ihrer Diskontierung weggab. Es begründet aber Zweifel am Schädigungsvorsatz der Angeklagten. Die Feststellungen des Urteils räumen diese Zweifel nicht aus. Sie lassen die Möglichkeit offen, daß der Angeklagte K. und auch die übrigen Angeklagten überzeugt waren, K. könne und werde dafür sorgen, daß die Wechsel eingelöst würden.
Die Verurteilung der Angeklagten K. und R. hat außerdem auch deshalb keinen Bestand, weil die bisherigen Feststellungen keine Tatmitherrschaft dieser beiden Angeklagten ergeben.
Die Strafkammer wird in der neuen Hauptverhandlung gegebenenfalls prüfen müssen, ob der Angeklagte K. sich der Anstiftung zum Betrug und der Angeklagte R. der Mittäterschaft bei dieser Anstiftung oder der Beihilfe zu ihr schuldig gemacht haben. Dies kann dadurch geschehen sein, daß der Angeklagte R. zugegen war, als K. den ihm, R., bekannten Angeklagten H. veranlaßte, die Wechsel zu akzeptieren.
5.
Der Senat kann nicht ausschließen, daß die unter II 1, 3 und 4 dargelegten Mängel auch die Bemessung der Einzelstrafen beeinflußt haben, die die Strafkammer gegen den Angeklagten R. in den Fällen II 5, 6 und 8 und gegen den Angeklagten Ho. im Fall II 4 der Urteilsgründe verhängt hat.
Schmidt
Siemer
Schmitt
Mayr