Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.05.1968, Az.: V ZR 1/65
Anspruch gegen eine Gemeinde auf Erstattung der für die Beseitigung des Notausgangs eines Luftschutzbunkers entstandenen Kosten; Rechtsweg bei Klagen auf Beseitigung einer Eigentumsstörung durch hoheitlichen Eingriff; Anwendbarkeit der Vorschriften des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.05.1968
- Aktenzeichen
- V ZR 1/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 11932
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 11.11.1964
- LG Hannover
Rechtsgrundlagen
- § 2 Nr. 4 AKG
- § 27 Abs. 2 1. ZBG
Fundstellen
- DVBl 1969, 756 (Kurzinformation)
- MDR 1968, 830-831 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1968, 1630-1631 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Kaufmann Dr. Wolfgang L. in H.straße ...
Prozessgegner
Hauptstadt Hannover,
vertreten durch ihren Oberstadtdirektor
Amtlicher Leitsatz
Vorschriften, die wie § 27 Abs. 2 1. ZBG zwar Auswirkungen auf die Geltendmachung von Ansprüchen der im Allgemeinen Kriegsfolgengesetz geregelten Art haben können, diese Ansprüche aber nicht mit Blickrichtung auf die Ausnahmeverhältnisse der Kriegs- und Nachkriegszeit inhaltlich einer besonderen Regelung unterwerfen, stehen der Anwendbarkeit des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes nicht entgegen.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Mai 1968
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Augustin und
der Bundesrichter Dr. Rothe, Dr. Freitag, Hill und Offterdinger
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 11. November 1964 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
Gegen Ende des zweiten Weltkrieges wurde auf dem Grundstück des Klägers M.straße ... in Hannover ein ehemaliger Brauereikeller zum öffentlichen Luftschutzkeller ausgebaut. Der Kläger stimmte dem Ausbau nicht zu und wurde für die Inanspruchnahme seines Grundstücks nicht entschädigt. Nach den Krieg erwarb die beklagte Stadtgemeinde, die die M.straße zu verbreitern beabsichtigte, einen Teil des Grundstücks und ließ die darauf befindlichen drei Bunkereingänge beseitigen. Der Kläger forderte die Beklagte wiederholt zur Beseitigung auch eines weiteren auf seinem Grundstück befindlichen Notausgangs des Bunkers auf, der ihn beim Wiederaufbau seiner Fabrik behinderte. Da diese Aufforderungen keinen Erfolg hatten, ließ der Kläger diesen Notausgang im Jahre 1959 auf eigene Kosten sprengen und abtragen. Am 31. Oktober 1960 erteilte die Beklagte ihm eine Freigabebescheinigung darüber, daß der Bunker nicht mehr für Zwecke des Luftschutzes benötigt werde.
Der Kläger verlangt von der Beklagten mit der Begründung, daß die Beseitigung des Notausgangs ihre Aufgabe gewesen sei, Erstattung der ihn dadurch erwachsenen Unkosten in Höhe von 7.500 DM. Er hat vorgetragen, die Beklagte habe den Bunker aus eigener Initiative und mit eigenen Mitteln ausgebaut, ohne daß das Reich den Ausbau veranlagt oder zu den Baukosten beigetragen habe.
Die Beklagte ist diesen Ausführungen entgegengetreten und hat
Klageabweisung
beantragt.
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Tut der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter, während die Beklagte um Zurückweisung des Rechtsmittels bittet.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält die Voraussetzungen eines Anspruchs des Klägers aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung schon deshalb nicht für gegeben, weil die Beklagte jedenfalls zu der Zeit, als der Kläger den Notausgang beseitigt habe, ihrerseits nicht - oder nicht mehr - dazu verpflichtet gewesen sei. Nach § 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 AKG seien mit Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes am 1. Januar 1950 alle gegen Gemeinden gerichtete Ansprüche erloschen, die aus Maßnahmen hergerührt hätten, welche die Gemeinden vor dem 1. August 1945 zur Beseitigung eines kriegsbedingten Notstands im Rahmen dem Reich obliegender oder vom Reich übertragener Verwaltungsaufgaben getroffen hätten. Eine solche Maßnahme sei auch der vor Kriegsende durchgeführte Ausbau des Brauereikellers zu einem Öffentlichen Luftschutzkeller gewesen. Der Luftschutz sei Aufgabe des Reiches gewesen; er habe dem Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe obgelegen (§ 1 des Luftschutzgesetzes in der Fassung vom 31. August 1943 - RGBl I 506 -). Dieser habe sich bei der Durchführung neben den Dienststellen der Reichsluftfahrtverwaltung der gemeindlichen Polizei- und Polizeiaufsichtsbehörden bedient und habe dafür auch Dienststellen der Gemeinden in Anspruch nehmen können (§ 1 Abs. 1 LschG). In Hannover, einer Stadt mit staatlicher Polizeiverwaltung, sei der Polizeipräsident Luftschutzleiter gewesen (§ 5 der Ersten Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz i.d.F. vom 31. August 1943 - RGBl I 507 -). Er, nicht die Beklagte, sei als unterste Verwaltungsstelle für die Durchführung aller notwendigen Luftschutzmaßnahmen verantwortlich gewesen. Die Beklagte habe hiernach im Sinne des § 2 Nr. 4 AKG bei der Errichtung des Luftschutzbunkers objektiv dem Reich obliegende oder von Reich übertragene Verwaltungsaufgaben wahrgenommen. Diese Vorschrift - die sogenannte Kommunalklausel - komme auch dann zur Anwendung, wenn die Beklagte bei der Inanspruchnahme des Grundstücks ohne Einwilligung des Klägers und möglicherweise auch außerhalb ihrer Zuständigkeit gehandelt haben sollte. Ebenso sei es unerheblich, ob sie kraft ausdrücklichen Auftrags gehandelt habe oder unter dem Druck der Verhältnisse eingesprungen sei. Das Berufungsgericht entnimmt dies dem auf eine umfassende generelle Bereinigung gerichteten Zweck der Kommunalklausel. Diese erfasse grundsätzlich alle Anspruchsgrundlagen, gleichviel ob Rechte aus Vertrag, vertragsähnlichen Beziehungen oder aus einem gesetzlich geregelten Tatbestand - insbesondere aus unerlaubter Handlung oder Geschäftsführung ohne Auftrag oder hoheitlichem Handeln - hergeleitet würden. Sie gelte daher auch, soweit der Kläger seinen Anspruch auf Amtspflichtverletzung oder enteignungsgleichen Eingriff stütze.
Das Berufungsgericht sieht die Versagung eines Beseitigungsanspruchs des Klägers nicht als unbillige Härte an und erachtet die Berufung der Beklagten auf die Vorschriften des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes nicht als arglistig. Die Beklagte habe zwar erst im Oktober 1960 ihre Freigabeerklärung abgegeben. Sie habe den Bunker jedoch schon vorher dadurch entwidmet, daß sie, bevor der Kläger den auf seinem Grundstück liegenden Notausgang habe sprengen lassen, ihrerseits die ihr lästigen Ausgänge habe beseitigen lassen. Bis zur Entwidmung habe der Klüger zwar nicht vor den ordentlichen Gerichten auf Beseitigung klagen können. Er habe jedoch nach den zur Zeit der Inanspruchnahme geltenden Bestimmungen eine Entschädigung beanspruchen können und habe nach dem Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes unter den Voraussetzungen der §§ 24, 23 und 25 AKG eine andere Ausgleichsmöglichkeit gehabt.
II.
Das Berufungsgericht ist ohne nähere Begründung von der Zulässigkeit des Rechtswegs ausgegangen. Auch die Beklagte sieht sie nicht in Zweifel. Dieser Auffassung ist zu folgen.
Zwar ist für Klagen auf Beseitigung einer Eigentumsstörung der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten verschlossen, wenn die abzuwehrende Störung einen auf der Herrschaftsgewalt des Staates beruhenden Eingriff darstellt (vgl. Urteile des Senats vom 9. Dezember 1966, V ZR 13/64, WM 1967, 124; BGHZ 41, 264, 266[BGH 18.03.1964 - V ZR 44/62]; vom 29. Juni 1965, V ZR 261/62, MDR 1965, 985 = WM 1965, 977 jeweils mit weiteren Nachweisen). Daraus ergeben sich hier jedoch schon deshalb keine durchgreifenden Bedenken, weil jedenfalls zu der Zeit, als der Klüger den auf seinen Grundstück liegenden Bunkerausgang beseitigen ließ, etwa aus der Inanspruchnahme des Grundstücks entstandene hoheitsrechtliche Beziehungen zwischen den Parteien bereits erloschen waren. Rechtlich bedenkenfrei hat das Berufungsgericht darin, daß die Beklagte noch vor den Abbrucharbeiten des Klägers drei Bunkereingänge sprengen ließ, die auf einem durch sie erworbenen Grundstücksteil lagen, unter Hinweis auf das Urteil des Senats vom 19. Juni 1963, V ZR 226/62, WM 1963, 940 eine "tatsächliche Entwidmung" gesehen. In dem durch jenes Urteil entschiedenen Fall hatte zwar nicht eine Stadtgemeinde, sondern die Besatzungsmacht die Sprengung angeordnet. Dem Urteil läßt sich daher nichts darüber entnehmen, ob überhaupt in der Errichtung eines öffentlichen Luftschutzbunkers unter den hier in Rede stehenden Umständen die Begründung eines hoheitsrechtlichen Verhältnisses zwischen dem Grundstückseigentümer und der Stadtgemeinde zu erblicken ist, welches diese durch Entwidmung beenden könnte. Darauf kommt es jedoch in diesen Zusammenhang nicht an. Denn entscheidend ist hier, daß jedenfalls etwaige zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits begründete hoheitsrechtliche Beziehungen dieser Art spätestens durch die in der Sprengung der drei Bunkereingänge zum Ausdruck gebrachte Entwidmung ihr Ende gefunden hatten.
Die Revision zieht zwar in anderem Zusammenhang in Zweifel, ob in der Sprengung einiger Eingänge eine Entwidmung auch dann liegen könne, wenn die sonstige Anlage, über die das Berufungsurteil im übrigen nichts ergibt, bestehen blieb. Die Entwidmung erfordert indessen nicht die Zerstörung der gesamten Anlage, sondern kann auch auf andere Weise zum Ausdruck gebracht werden. Daß das Berufungsgericht sie hier darin gefunden hat, daß die Beklagte die ihr lästig gewordenen drei Eingänge ohne Rücksicht auf die ursprüngliche Zweckbestimmung des Luftschutzbunkers beseitigte, läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Im übrigen hätte das Berufungsgericht zusätzlich darauf hinweisen können, daß auch der Kläger bei der Sprengung des auf seinem Grundstück liegenden Ausgangs ersichtlich davon ausgegangen ist, die etwaige hoheitsrechtliche Inanspruchnahme seines Grundstücks sei jedenfalls damals beendet gewesen.
Ob in dem Verhalten der Beklagten vor der Erteilung der Bescheinigung vom 31. Oktober 1960 die Bewilligung einer Ausnahme (§ 27 Abs. 3 des Ersten Gessetzes über Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung vom 9. Oktober 1957 - BGBl I 1696 - 1. ZBG) oder die Erteilung einer Befreiung (§ 27 Abs. 4 1. ZBG) von den Bindungen des § 27 Abs. 2 1. ZBG lag, bedarf hier nicht der Erörterung. Denn das in § 27 Abs. 2 ausgesprochene Verbot der Beseitigung sowie der Zweckentfremdung von Schutzraumbauten steht ohnehin der Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten für eine Klage auf Beseitigung oder Veränderung von Luftschutzanlagen nicht entgegen (Urteil des Senats vom 29. Juni 1965, V ZR 261/62, MDR 1965, 985 = WM 1965, 977). Für Klagen auf Erstattung von Aufwendungen für die bereits durchgeführte Beseitigung solcher Anlagen gilt das gleiche.
III.
Die Revision meint, es könne offen bleiben, ob es sich um einen Privatbunker oder einen öffentlichen Bunker des Reichs gehandelt habe, hebt dann allerdings hervor, es sei unter Beweis gestellt gewesen, daß es sich nicht um einen öffentlichen Bunker gehandelt habe. Das Berufungsgericht hat jedoch für die Revisionsinstanz bindend festgestellt, daß auf dem Grundstück des Klägers ein öffentlicher Luftschutzbunker errichtet worden sei. Der Senat erblickt in dem bezeichneten Hinweis der Revision keinen Angriff gegen diese Feststellung. Er müßte andernfalls die Zulässigkeit einer etwa darin liegenden Rüge verneinen, da sie in dieser allgemeinen Form - zudem ohne Angabe der verletzten Rechtsnorm - nicht den Anforderungen des § 554 Abs. 3 Nr. 2 a und b ZPO entspricht.
IV.
Zu Unrecht halt die Revision die Vorschriften des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes wogen des Zeitpunkts der Entstehung der Klageforderung für nicht anwendbar. Sie meint, das Allgemeine Kriegsfolgengesetz erfasse nur die bereits vor seinen Inkrafttreten entstandenen Ansprüche. Der Klageanspruch sei aber erst später entstanden, und zwar mit der Aufhebung der Inanspruchnahme des Grundstücks. Nach § 27 Abs. 2 1. ZBG habe der Bunker nicht beseitigt oder in einer den Verwendungszweck beeinträchtigenden Weise verändert werden dürfen. Für einen Anspruch auf Beseitigung des Bunkers (§ 1004 BGB) sei kein Raum gewesen, solange die Inanspruchnahme fortgedauert habe. Diese sei aber erst im Jahre 1960 aufgehoben worden. Auf die vorangehende, zudem ebenfalls erst nach dem Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes durchgeführte Beseitigung einiger Eingänge durch die Beklagte komme es nicht an, auch wenn man statt der Beendigung der Inanspruchnahme die Entwidmung für entscheidend halte.
Die Revision verkennt, daß die Vorschrift des § 2 Nr. 4 AKG, um deren Anwendung es hier gellt, nicht auf den Zeitpunkt der Entstehung der Ansprüche, sondern darauf abstellt, wann die Maßnahmen getroffen worden sind, aus denen die Ansprüche erwachsen sind. Fallen diese Maßnahmen in die Zeit vor dem 1. August 1945, so finden auf die daraus hergeleiteten Ansprüche unter den weiteren in § 2 Nr. 4 bezeichneten Voraussetzungen die Vorschriften des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes Anwendung, ohne daß darüber hinaus zu prüfen bleibt, wann die Ansprüche entstanden oder fällig geworden sind (vgl. die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 1959, III ZR 74/589 WM 1959, 1161; vom 21. Dezember 1959, III ZR 166/58, WM 1960, 172; vom 11. Oktober 1962, III ZR 135/61, WM 1962, 1322). Die Eigentums Störung, um deren Beseitigung es dem Klüger ging, ergab sich aus dem Ausbau des auf seinen Grundstück vorhandenen Kellers zu einen Luftschutzbunker; entscheidend ist, daß diese Maßnahme unstreitig vor dem in § 2 Nr. 4 AKG genannten Stichtag des 1. August 1945 getroffen werden ist. Dies gilt für alle vom Kläger geltend gemachten Anspruchsgrundlagen.
Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision auch nicht aus § 27 Abs. 2 1. ZBG. Daß diese Vorschrift nicht der Zulassigkeit des Rechtswogs entgegensteht, wurde bereits oben unter II ausgeführt. Materiell-rechtlich konnte sie, wenn und solange die darin bezeichneten Voraussetzungen vorlagen, der Geltendmachung eines Anspruchs des Klägers auf Beseitigung des Bunkerausgangs entgegengestanden haben. Dies ändert aber nichts daran, daß der etwaige Beseitigungsanspruch des Klägers auf eine während des letzten Krieges getroffene Maßnahme zurückging. Die Freigabe aus der Bindung des § 27 Abs. 2 1. ZBG - wann immer sie erfolgt sein mag - hat an dieser Grundlage des Beseitigungsanspruchs nichts geändert.
Zutreffend hat das Berufungsgericht unter Ablehnung der Auffassung des Oberlandesgerichts Nürnberg (NJW 1960, 103 [OLG Nürnberg 12.06.1959 - 4 U 209/56]) und im Einklang mit der dazu veröffentlichten Anmerkung von Buchholz (NJW 1960, 680) in § 27 Abs. 2 1. ZBG auch keine Vorschrift gesehen, in der im Sinne des § 1 Abs. 2 AKG "Ansprüche dieser Art" geregelt seien. Insoweit erhebt auch die Revision keine Bedenken. § 1 Abs. 2 AKG entspricht seinem Grundgedanken nach den § 4 des Regierungsentwurfs, der den Anwendungsbereich des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes von den Gebieten abgrenzen sollte, die bereits Gegenstand einer Kriegsfolgengesetzgebung gewesen waren (vgl. dazu Féaux de la Croix, Allgemeines Kriegsfolgengesetz § 1 Anm. 12; Ernst/Jung/Kellmereit, Allgemeines Kriegsfolgengesetz § 1 Anm. 17). Sie ist daher von Bedeutung für Vorschriften wie das Lastenausgleichsgesetz, das Bundesentschädigungsgesetz, das Bundesversorgungsgesetz, das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 GG fallenden Personen und andere Vorschriften, die die Regelung der Kriegsfolgen auf einem Teilbereich zum Gegenstand haben; sie laßt aber die Anwendbarkeit des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes nicht an Vorschriften scheitern, die wie § 27 Abs P 2 1. ZBG zwar Auswirkungen auf die Goltendmachung von Ansprüchen der im Allgemeinen Kriegsfolgengesetz bezeichneten Art haben können, diese Ansprüche aber nicht mit Blickrichtung auf die Ausnahmeverhältnisse der Kriegs- und Nachkriegszeit inhaltlich einer besonderen Regelung unterwerfen.
V.
Das angefochtene Urteil läßt auch im übrigen keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Klägers erkennen. Insbesondere ist die darin vertretene, auch von der Revision nicht angegriffene Auffassung nicht zu beanstanden, daß die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Nr. 2 AKG nicht gegeben seien. Dies gilt schon deshalb, weil hier für die in der Vorschrift erfaßte Zeit nach dem 31. Juli 1945 nur eine Unterlassung, nicht aber eine Handlung der Beklagten in Betracht kommt (Urteil des Senats BGHZ 29, 314, 319) [BGH 18.02.1959 - V ZR 11/57]. - Die Revision des Klägers war daher zurückzuweisen, ohne daß es der Erörterung der Frage bedarf, ob und gegebenenfalls auf welcher Rechtsgrundlage der Kläger für die Inanspruchnahme seines Grundstucks Entschädigung hätte erlangen können. Nach § 97 ZPO hat der Kläger auch die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.
Rothe
Dr. Freitag
Hill
Offterdinger