Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.01.1968, Az.: III ZR 110/67
Anspruch auf Schadensersatz nach den Grundsätzen der Amtshaftung; Voraussetzungen für das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung; Anspruch auf Entschädigung wegen enteignenden Eingriffs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.01.1968
- Aktenzeichen
- III ZR 110/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 12364
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 03.05.1967
- LG Bad Kreuznach
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1968, 890 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1968, 212-214 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1968, 364 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1968, 391-392 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ein Eingriff in den Gewerbebetrieb kann gegeben sein, wenn die Verbindung zwischen einer Sandgrube und dem Werk, das die darin gewonnene Sandsorte verarbeitet, beeinträchtigt wird.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Januar 1968
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Beyer und Gähtgens
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 3. Mai 1967 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger stellt in einem Betrieb in Sien/Nahe Kunststeine her, wofür er eine besondere Sandsorte verwendet, die er in eigenen Sandgruben in der Gemarkung Hoppstädten bei Sien gewinnt und die er sich anderweit nicht beschaffen kann; den für die Kunststeinherstellung nicht benötigten Sand sowie den Betonkies seiner Sandgruben verkauft der Kläger. Die Zufahrt zu den Sandgruben führt für Lastkraftwagen des Klägers und seiner Kunden von Hoppstädten über den "Sanderweg" - einen befestigten Gemeindeflurweg von durchschnittlich 3,50 m Breite, den die Gemeinde Hoppstädten zu unterhalten hat, - und einen kurzen Verbindungsweg. Ein aus der Ortschaft Hoppstädten unmittelbar zu den Sandgruben führender Feldweg, der "Allhöherweg", ist unbefestigt, teilweise sehr steil und kommt - wie im Berufungsrechtszug nach Beweisaufnahme unstreitig geworden ist - als Zufahrtsweg für Lastwagen nicht in Betracht.
Bei militärischen Übungen befuhr am 12. (oder 13.) und 18. Dezember 1962 eine größere Kolonne schwerer Panzer der US-Streitkräfte den Sanderweg und beschädigte ihn derart, daß er von Lastkraftwagen nicht mehr befahren werden konnte. Vertreter des Landesentschädigungsamtes, die am 19. Dezember 1962 den zu dieser Zeit vollständig zerstörten Sanderweg besichtigten, beauftragten den Ortsbürgermeister von Hoppstädten, den Weg unverzüglich wenigstens bis zur Abzweigung des Verbindungsweges zur Sandgrube instandsetzen zu lassen, und sagten der Gemeinde einen Vorschuß von 6.000 DM zu, der alsbald überwiesen wurde. Einsetzender Frost verhinderte jedoch den Beginn der Bauarbeiten. Erst im März 1963, nach dem Ende der Frostperiode, wurde der Sanderweg mit einem Kostenaufwand von nahezu 11.000 DM instandgesetzt.
Der Kläger hat am 21. Dezember 1962 bei dem Amt für Verteidigungslasten einen Antrag auf Schadloshaltung wegen eines Verdienstausfalls von 72.305 DM gestellt und ihn am 10. Januar 1963 ergänzt. Die Dienststelle der US-Streitkräfte hat am 5. März 1963 ein Handein in Erfüllung dienstlicher Verpflichtungen bestätigt. Das Landesentschädigungsamt hat mit Bescheid vom 10. Juni 1963 - zugestellt am 15. Juni 1963 - den Antrag des Klägers abgelehnt.
Der Kläger hat am 15. August 1963 die vorliegende Klage bei dem Landgericht eingereicht, die der Beklagten am 22. August 1963 zugestellt worden ist, und hat vorgetragen: Seit dem 13. Dezember 1962 bis zum 1. April 1963 habe kein Sand mehr aus seinen Gruben zur Verarbeitung und zum Verkauf abgefahren werden können. Einige Tage vor dem 13. Dezember 1962 habe er - wie jedes Jahr - begonnen, einen Sandvorrat für die Kunststeinfabrikation während der Wintermonate abzufahren und in Sien zu lagern. Diese Bevorratung sei durch die Zerstörung des Sanderweges unterbrochen worden; die schon eingelagerten Vorräte hätten nur für etwa zwei Wochen gereicht. Da geeigneter Sand aus anderen Sandgruben nicht erreichbar gewesen sei, habe die Kunststeinfabrikation drei Monate lang stillgelegt werden müssen. Ohne die Zerstörung des Sanderweges würde er wie in früheren Jahren bis zum Beginn der Frostperiode soviel Sand nach Sien geschafft haben, daß die Kunststeinherstellung den ganzen Winter über hätte durchgehalten werden können. Infolge der Zerstörung des Sanderweges habe er beim Sandverkauf einen Umsatzausfall von 7.280 DM und bei der Kunststeinherstellung einen Umsatzausfall von 65.025 DM, insgesamt einen Minderumsatz von 72.305 DM, gehabt, was einem Reinverlust von mindestens 25.000 DM entspreche. Deswegen - so hat der Kläger ausgeführt - stehe ihm eine Entschädigung wegen enteignenden Eingriffs in seinen Gewerbebetrieb, aber auch Schadensersatz wegen einer Amtspflichtverletzung der verantwortlichen Offiziere zu, denn diese hätten erkennen können und müssen, daß der Sanderweg mit schweren Panzern nicht habe befahren werden können, ohne zerstört zu werden.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zur Zahlung einer in das Ermessen des Gerichts gestellten angemessenen Entschädigung zu verurteilen.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten; sie ist der Klage in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht entgegengetreten und hat insbesondere vorgetragen: Der Sanderweg sei bis zum 18. Dezember 1962 noch befahrbar gewesen und von Lastwagen des Klägers auch befahren worden. Erst die erneute Benutzung durch Panzer an diesem Tage habe den Weg unbefahrbar gemacht. Schon am 20. Dezember 1962 sei jedoch starker Prost eingetreten, der jeden Sandabbau in der Grube ohnehin unmöglich gemacht habe. Der Prost habe fast ohne Unterbrechung bis zum 15. März 1963 angedauert. Schon am 21. März 1963 sei der Sanderweg wieder soweit hergestellt gewesen, daß er habe befahren werden können. Vorher aber habe der Kläger zunächst wegen des Frostes, dann wegen der durch Tauwetter verursachten Verschlammung der Sandgrube ohnehin Sand nicht fördern und aufbereiten können. Der Kläger habe auch - so meint die Beklagte - die Beschädigungen des Sanderweges zunächst behelfsmäßig ausbessern können und müssen, um Schaden zu vermeiden, zumal er selbst erklärt habe, daß er schon immer für die Instandsetzung des Weges gesorgt habe.
Das Landgericht hat den Klageanspruch als Anspruch auf eine Entschädigung wegen enteignenden Eingriffs dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Der Kläger bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Der Schadensfall, der sich vor dem 1. Juli 1963 ereignet hat, ist nach den Bestimmungen des Finanzvertrages vom 26. Mai 1952 in der Fassung vom 23. Oktober 1954 (BGBl 1955 II 381) zu behandeln. Die Klage, die am 15. August 1963, also innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des ablehnenden Bescheides des Landesentschädigungsamtes, bei dem Landgericht eingereicht und der Beklagten am 22. August 1963 zugestellt worden ist, ist bei Beachtung des § 261 b ZPO rechtzeitig erhoben (Art. 8 Abs. 10 FinV). Dem Berufungsurteil ist auch darin zuzustimmen, daß der unbezifferte Klageantrag, der die Höhe der geforderten Schadloshaltung in das Ermessen des Gerichts stellt, die Zulässigkeit der Klage nicht berührt, was die Revision zu Unrecht in Zweifel zieht. Allerdings muß die Klageschrift nach § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen "bestimmten" Antrag enthalten. Damit ist jedoch nicht notwendig und ausschließlich ein "bezifferter" Antrag, der die geforderte Summe genau in einer Zahl angibt, gemeint. In fester Rechtsprechung haben das Reichsgericht (seit RGZ 21, 382, 307) und der erkennende Senat (seit BGHZ 4, 138, 142) [BGH 13.12.1951 - III ZR 144/50] - jedenfalls in Fällen, in denen die Höhe des Anspruchs vom Gericht gemäß § 287 ZPO zu schätzen oder vom Gericht nach billigem Ermessen zu bestimmen ist, dem Kläger aber eine genaue Angabe nicht möglich oder nicht zuzumuten ist - einen Zahlungsantrag auf Ersatz vermögensrechtlichen Schadens nach dem Ermessen des Gerichts für genügend bestimmt erachtet, wenn nur der Klagevortrag genügende tatsächliche Grundlagen für die vom Gericht, notfalls mit Hilfe von Sachverständigen, festzustellende Schadenshöhe bietet (vgl. BGH Urteil vom 13. März 1967 - III ZR 8/66 = NJW 1967, 1420 = MDR 1967, 657 = VersR 1967, 586 und Urteil vom 20. März 1967 - III ZR 113/66 = VersR 1967, 684). Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht hier ohne Rechtsfehler als gegeben erachtet. Der Anspruch auf Entschädigung nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen, den das Landgericht und das Berufungsgericht dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt haben, unterliegt - ebenso wie der Schadensersatzanspruch, den der Kläger anfänglich auch geltend gemacht hat, - der verfahrensrechtlichen Regelung in § 287 ZPO (BGHZ 29, 217 [BGH 22.01.1959 - III ZR 186/57]), wonach das Gericht über Ursächlichkeit und Höhe des Schadens unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden hat. Der Kläger hat schon in der Klageschrift (dort Bl. 5-7) eine ausführliche Schilderung von Art und Umfang der geschäftlichen Behinderung gegeben und dabei hinreichende tatsächliche Angaben über die Ausfälle im Verkauf und in der Produktion gemacht und unter Beweis gestellt, die dem Gericht eine Prüfung und Schätzung ermöglichten. Mehr als diese Angabe war von dem Kläger, der seinen Verlust nicht exakt berechnen, sondern ebenfalls nur schätzen und nur eine Größenordnung angeben kann, nicht zu erwarten (vgl. RG JW 1937, 3184 = WarnR 1937 Nr. 170).
2.
Zutreffend hat das Berufungsgericht unter Anwendung des deutschen Rechts die Sache so beurteilt, als ob an dem Schadensfall bei sonst gleichem Geschehensablauf nicht ausländische Streitkräfte, sondern die eigenen Streitkräfte der Bundesrepublik beteiligt gewesen wären (Art. 8 Abs. 4 FinV; vgl. BGHZ 33, 339, 342) [BGH 24.10.1960 - III ZR 142/59].
Dem Berufungsurteil ist auch darin zuzustimmen, daß eine Haftung nach den Bestimmungen des Bundesleistungsgesetzesüber die Entschädigung von Manöverschäden (§§ 66 ff, 77, 82 BLG) hier nicht in Betracht kommt. Das Berufungsgericht kann mit Recht darauf hinweisen, daß durch die Übung der Streitkräfte nicht Grundstücke, bauliche Anlagen, Straßen usw. (§ 77 BLG) des Klägers beschädigt, sein Sacheigentum nicht berührt, seine Grundstücke nicht befahren wurden. Eine ausdehnende Anwendung der Bestimmungen über die Manöverschäden hat der erkennende Senat schon in BGHZ 37, 44 abgelehnt. Die Unanwendbarkeit dieser Bestimmungen schließt jedoch eine Ersatzpflicht aus anderweiten rechtlichen Gesichtspunkten nicht aus (LM zu BLG § 77 Nr. 1).
Das Landgericht und das Berufungsgericht haben einen Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung (§ 839 BGB mit Art. 34 GG) verneint. Einer Prüfung dieses rechtlichen Gesichtspunkts bedarf es nicht, weil das Berufungsgericht - wie die Auslegung des Urteilsausspruchs nach den Entscheidungsgründen zweifelsfrei ergibt - ebenso wie das Landgericht einen Anspruch auf Entschädigung lediglich wegen enteignenden Eingriffs (Art. 14 GG) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, während der Kläger die Versagung eines Schadensersatzanspruchs wegen Amtspflichtverletzung nicht angegriffen hat.
3.
Das Berufungsgericht hat die Zerstörung des Sanderweges durch Panzer bei einer militärischen Übung als einen hoheitlichen Eingriff in den Gewerbebetrieb des Klägers gewürdigt, für dessen Folgen der Kläger nach allgemeinen enteignungsrechtlichen Grundsätzen zu entschädigen sei.
Es hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt: Der Sanderweg ist die einzige Zufahrt zu den Sandgruben des Klägers, auch wenn zwischen Sanderweg und der ersten Sandgrube noch ein Stichweg zu befahren ist; der Allhöherweg kommt als Ersatzweg nicht in Betracht. Die Ausbeutung der Sandgruben hing entscheidend davon ab, daß der abgebaute Sand über den Stichweg und den Sanderweg abgefahren werden konnte. Auch der Betrieb der Kunststeinfabrik beruhte darauf, daß zunächst der in ihr benötigte Sand über den Sanderweg herangefahren werden konnte. Der Sanderweg wurde jedoch schon bei seiner ersten Benutzung durch die Panzerkolonne am 12. (oder 13.) Dezember 1962 derartig zerfahren, daß er als Zufahrtsweg nicht mehr in Betracht kam. Die Sandgrube war bis zur Instandsetzung des Weges im Frühjahr 1963 ohne jede Verbindung. Weder die Sandgewinnung noch die Kunststeinfabrikation konnte im bisherigen Umfange fortgeführt werden; beide Betriebe kamen eine Zeitlang völlig zum Erliegen. Der Kläger konnte die schweren Beschädigungen des Weges nicht mit eigenen Mitteln beheben, weder behelfsmäßig noch endgültig.
Diese tatsächlichen Feststellungen werden von der Revision nicht angegriffen, sie sind daher für die Entscheidung des Revisionsgerichts bindend (§ 561 ZPO).
Das Berufungsgericht hat die unstreitigen und festgestellten Tatsachen wie folgt gewürdigt: Wenn auch der Kläger nicht Anlieger des Sanderweges sei, gehöre doch die - durch den Gemeingebrauch gegebene - Möglichkeit, den in seiner Sandgrube gewonnenen Sand über den Sanderweg abzufahren und in seinen Betrieb nach Sien zu bringen, zu dem durch die Eigentumsgarantie geschützten Bestand seines Gewerbebetriebes. Dadurch, daß ihm der Gemeingebrauch am Sanderweg - über die allgemeinen Grenzen und Beschränkungen des Gemeingebrauchs hinaus - zeitweilig entzogen und der für den Betrieb lebenswichtige Anschluß an das Straßennetz aufgehoben worden sei, sei in den Gewerbebetrieb selbst eingegriffen worden. Eine derartige, erst nach Monaten wieder beseitigte Zerstörung eines für den Betrieb unentbehrlichen Verbindungsweges, auf die der Kläger sich nicht habe einstellen können, liege außerhalb des Rahmens der natur- und sachgegebenen Beschränkungen des Gemeingebrauchs an Straßen und Wegen, die jeder Beteiligte hinnehmen müsse. Das bis zur völligen Zerstörung des Sanderweges fortgesetzte Befahren durch zahlreiche schwere Panzer, sei eine hoheitliche Maßnahme gewesen, die den Gewerbebetrieb unmittelbar betroffen und dem Kläger ein Opfer auferlegt habe, das anderen nicht zugemutet worden sei. Der Kläger habe nichts versäumt, um den Schaden abzuwenden oder zu mindern.
II.
Die Revision zieht zu Unrecht in Zweifel, daß der Kläger einen unmittelbaren hoheitlichen Eingriff in seinen Gewerbebetrieb habe hinnehmen müssen.
1.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 13, 225, 229) [BVerfG 29.11.1961 - 1 BvR 148/57] und des erkennenden Senats ist der Gewerbebetrieb in seiner Substanz als Eigentum im Sinne des Art. 14 GG verfassungsrechtlich geschützt. Dieser Schutz erstreckt sich auf die den Betrieb bildende Sach- und Rechtsgesamtheit, die gesamte Erscheinungsform und den Tätigkeitskreis, die geschäftlichen Verbindungen und Beziehungen, kurz alles, was in seiner Gesamtheit den wirtschaftlichen Wert des konkreten Gewerbebetriebes ausmacht (BGHZ 23, 157, 162 [BGH 28.01.1957 - III ZR 141/55]; 45, 83, 87) [BGH 31.01.1966 - III ZR 127/64]. Eine wirtschaftlich wertende Betrachtung, wie sie gerade bei der Beurteilung von Eingriffen in vermögensrechtliche Werte geboten ist, muß davon ausgehen, daß erst die jeweilige Situation, in der ein Gewerbe betrieben wird, den vermögensrechtlichen, grundgesetzlich geschützten Umfang des Betriebes schafft. Deshalb rechnet die Rechtsprechung zum geschützten Bestand des Betriebes auch den sogenannten "Kontakt nach außen", der dem Betrieb den Zugang zur Straße und die Zugänglichkeit von der Straße her gewährt (vgl. BGHZ 45, 150, 155 [BGH 31.01.1966 - III ZR 110/64]; LM zu GG Art. 14 Ea Nr. 32). Der Kläger ist zwar nicht ein unmittelbarer Anlieger des Sanderweges. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts baut jedoch seine gewerbliche Betätigung darauf auf, den in den Gruben gewonnenen Sand teils zum Verkauf, überwiegend aber zur Verarbeitung im eigenen Kunststeinwerk über den Sanderweg abfahren zu können; diese Möglichkeit ist geradezu die Grundlage der betrieblichen Organisation und für deren Funktionieren unentbehrlich. Unbedenklich kann daher die Verbindung der Gruben über den Sanderweg zum öffentlichen Straßennetz zu der Organisation des Betriebes gerechnet werden.
Allerdings kann der Zugang von und zu der Straße einen dem Betrieb eigenen schutzfähigen Wert nur bedeuten, wenn und soweit der Betriebsinhaber sich darauf verlassen kann, daß dieser Zustand auf die Dauer erhalten bleibt. Der Kläger konnte seine Erwartung von Fortbestand und Dauer der für seinen Gewerbebetrieb notwendigen Verbindung allein auf den Gemeingebrauch am Sanderweg stützen, der ihm wie einem unmittelbaren Anlieger offensteht. Der Rechtstitel des Gemeingebrauchs, d.h. die bestimmungsgemäße Benutzung des Öffentlichen Weges durch die Allgemeinheit, erhält seinen Inhalt durch Art und Zweck der Straße, wobei Ort und Zeit mitsprechen. Danach ist der Gemeingebrauch notwendig bereits durch die Zweckbestimmung der Straße in der Weise begrenzt, daß jeder Anlieger oder Teilnehmer gewisse, den Gemeingebrauch tatsächlich einschränkende Maßnahmen, die aus dem Zweck der Straßen folgen, hinnehmen muß, sofern nur die Straße als Verkehrsmittler (Kommunikationsmittel) überhaupt erhalten bleibt (vgl. RGZ 37, 252, 256). Das ist in der Rechtsprechung anerkannt hinsichtlich der Beschränkungen und Behinderungen, die sich z.B. 8, aus einer Verkehrsbeschränkung im üblichen Rahmen (BGHZ 273, 276) oder der Verlegung von Versorgungs- und Kanalisationsleitungen (LM zu GG Art. 14 Ba Nr. 25 = NJW 1962, 1816 = WM 1962, 1087) oder aus der Notwendigkeit, die Straße in ihrem ordnungsmäßigen Zustand zu erhalten und etwa steigenden Verkehrsbedürfnissen anzupassen (LM zu GG Art. 14 Cf Nr. 16), aber auch aus dem Gemeingebrauch anderer (BGHZ 23, 157, 165) [BGH 28.01.1957 - III ZR 141/55] ergeben. Mit solchen Behinderungen und Beeinträchtigungen, die das Zusammenleben der Menschen mit sich bringt, muß jeder Teilnehmer von vornherein rechnen, er muß sie entschädigungslos in Kauf nehmen, sofern sie das gebotene Maß nicht übersteigen (BGH WM 1963, 1100). Weiter geht seine Rechtsstellung nicht. Wenn also der auf dem Gemeingebrauch beruhende Kontakt nach außen dem geschützten Gewerbebetrieb zugerechnet wird, so kann dies von vornherein nur in den Grenzen einer sozialen Bindung (Art. 14 Abs. 2 GG) geschehen, die durch die vorstehend angeführten Beispiele aus der Rechtsprechung angedeutet werden. Denn die Straße dient den Interessen der Allgemeinheit und das geschützte Recht des Einzelnen muß dort seine Grenze finden, wo es auf andere gleichfalls geschützte Interessen trifft (vgl. BGHZ 48, 58, 60 [BGH 29.05.1967 - III ZR 143/66] und 48, 65, 66).
2.
Das Berufungsgericht hat bei seiner Entscheidung diese in fester Rechtsprechung entwickelten Grundsätze erwogen und berücksichtigt. Auch die Revision will hiervon ausgehen; sie verkennt aber den Begriff des Gemeingebrauchs und entfernt sich von dem festgestellten Sachverhalt, wenn sie meint, hier zeige sich eben die Beschränkung des Gemeingebrauchs des Klägers darin, daß er Beschädigungen des Weges, die andere Verkehrsteilnehmer verursachten, hinnehmen, ja von vornherein einkalkulieren müsse. Allerdings waren die Rechtsstellung und die berechtigten Erwartungen des Klägers von vornherein dadurch begrenzt, daß der Sanderweg als öffentlicher Weg der Allgemeinheit diente. Wenn aber - wie bereits ausgeführt worden ist - der Gemeingebrauch seinen Inhalt durch Art und Zweck der öffentlichen Sache erhält, dann kann nicht zweifelhaft sein, daß die Benutzung eines befestigten Gemeindeflurweges von 3,50 m Breite durch eine größere Kolonne schwerer Panzer außerhalb des Gemeingebrauchs lag. Denn der Gemeingebrauch muß die Grenzen der Gemeinverträglichkeit wahren (vgl. Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 9. Aufl. § 19 S. 364) und diese Grenzen waren überschritten, wenn schon die einmalige Benutzung - wie festgestellt ist - den Weg unbefahrbar machte. Die Vorgänge zeigen daher nicht - wie die Revision meint - die Grenzen des Gemeingebrauchs des Klägers, die Beschränkung seiner Rechtsstellung auf, sie machen vielmehr deutlich, daß die Benutzung des Weges durch eine Panzerkolonne nicht vom Gemeingebrauch gedeckt war und Grundlage und Berechtigung eben nicht im Gemeingebrauch, sondern nur in einem hoheitlichen Einsatz für Übungszwecke finden konnte.
Die Revision irrt in ihrer Ansicht, die Dinge könnten hier nicht anders beurteilt werden, als wenn ein Straßenbenutzer im Rahmen seines Gemeingebrauchs die Straße befahren und dabei beschädigt hätte oder ein Fahrzeug infolge einer Panne liegengeblieben wäre und den Weg eine Zeitlang blockiert hätte. Hier muß der Ausgangspunkt von vornherein ein anderer sein, weil eine Kollision mit dem Gemeingebrauch eines Anderen nicht in Betracht kommt, vielmehr der Kläger in seinem Gemeingebrauch durch Maßnahmen betroffen wurde, die jenseits einer bestimmungsgemäßen Benutzung des Weges lagen.
3.
Der Revision kann auch darin nicht gefolgt werden, daß die Beschädigung des Weges allenfalls den Betrieb der Sandgruben, jedoch nicht den Betrieb des Kunststeinwerks betroffen habe. Insofern ist es allerdings richtig, daß das Berufungsurteil teils von dem Gewerbebetrieb (in der Einzahl), teils von den Betrieben (in der Mehrzahl) des Klägers spricht. Der Zusammenhang der Entscheidungsgrunde des Berufungsurteils - von der Feststellung, daß der Betrieb des Kunststeinwerkes auf der Verbindung mit den Sandgruben beruht, bis zu der Folgerung, daß die Unterbrechung dieser Verbindung zur zeitweiligen Stillegung des Werkes führte, - läßt jedoch keinen Zweifel daran, daß das Berufungsgerichts wie schon das Landgericht, beide Unternehmungen als einen einheitlichen, zusammengehörigen Gewerbebetrieb angesehen hat. Diese Auffassung entspricht nach den getroffenen Feststellungen der natürlichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise, die im Enteignungsrecht im Rahmen der rechtlichen Gegebenheiten stets geboten und namentlich auch hinsichtlich des Umfanges des Gewerbebetriebes entscheidend ist (BGHZ 34, 188, 191) [BGH 23.01.1961 - III ZR 8/60]. Baut - wie es hier tatsächlich feststeht - ein Unternehmer die Kunststeinherstellung auf der Verarbeitung einer besonderen Sandsorte auf, die er in unweit gelegenen eigenen Sandgruben gewinnt, dann erscheinen Sandabbau, Transport, Verbindung und Verarbeitung als ein zusammenhängendes Unternehmen, als ein einheitlicher Gewerbebetrieb selbst dann, wenn der über den eigenen Bedarf geförderte Sand und der nicht benötigte Kies verkauft werden. Jedenfalls bei den hier gegebenen örtlichen Verhältnissen und Größenordnungen umfaßt die betriebliche Organisation die Förderung, den Transport und den Verkauf wie die Verarbeitung, die als solche unselbständige Teile sind, von deren Funktionieren aber der Erfolg des Ganzen abhängt. Die auf ein Ziel gerichtete gewerbliche Arbeit verteilt sich auf mehrere räumlich getrennte Betriebsstätten, die durch eine gemeinsame Organisation verbunden sind. Dieser einheitliche Gewerbebetrieb des Klägers wurde dadurch betroffen, daß ihm die Ausübung des Gemeingebrauchs zeitweilig unmöglich gemacht wurde. Das beruhte - was auch die Revision nicht in Zweifel zieht - auf dem Einsatz einer Panzerkolonne im Rahmen einer militärischen Übung, einem nach deutschen Rechtsbegriffen hoheitlichen Handeln.
Die Revision bezweifelt jedoch, daß der Kläger von einem hoheitlichen "Eingriff" in sein Eigentum betroffen worden sei, weil es an einer gegen ihn gerichteten Maßnahme fehle, eine ausdrückliche Anordnung oder Verfügung überhaupt nicht ergangen sei, sondern nur die unbeabsichtigten Folgen der militärischen Benutzung des Weges den Kläger tatsächlich gehindert hätten, seinen Gemeingebrauch in dem bisherigen Umfang auszuüben. Dazu ist zu sagen:
Wie das Berufungsurteil zutreffend ausführt, setzt die Enteignung einen "gezielten" Eingriff - wovon noch BGHZ 23, 235, 240 [BGH 04.02.1957 - III ZR 181/55] ausging - nicht voraus; nach heutiger Rechtsanschauung liegt das Wesen eines Eingriffs darin, daß von der Eigenart einer hoheitlichen Maßnahme unmittelbar Auswirkungen auf das Eigentum im enteignungsrechtlichen Sinne ausgehen (vgl. BGHZ 28, 310, 313 [BGH 10.11.1958 - III ZR 118/57]; 31, 1, 2 [BGH 19.09.1959 - III ZR 68/58]; 37, 44, 47 [BGH 15.03.1962 - III ZR 211/60]; 48, 58, 64 [BGH 29.05.1967 - III ZR 143/66]; LM zu GG Art. 14 D Nr. 42 und zu BLG § 77 Nr. 1). Einer wörtlichen Anordnung oder Verfügung der Verwaltung, eines rechtsentziehenden Ausspruchs bedarf es hierfür nicht; auch rein tatsächliche hoheitliche Maßnahmen - wie die "faktische" Bausperre (vgl. BGH Warn 1966 Nr. 39 = NJW 1966, 884) oder die Beschädigung eines Gebäudes durch einen ausgleitenden Panzer (LM zu BLG § 77 Nr. 1) - können einen enteignenden Eingriff bedeuten (vgl. Kröner, Die Eigentumsgarantie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, S. 20).
An einem solchen unmittelbaren Eingriff in die Rechtsstellung des Klägers fehlte es - entgegen der Ansicht der Revision - nicht; etwas Gegenteiliges läßt sich auch der von der Revision angeführten Entscheidung in BGHZ 29, 65 nicht entnehmen. Der dort behandelte Sachverhalt entspricht nicht - wie die Revision meint - in allen rechtserheblichen Punkten der vorliegenden Sache, sondern liegt rechtlich ganz anders. Denn abgesehen davon, daß es hier um einen öffentlich-rechtlichen Entschädigungsanspruch aus hoheitlichem Handeln (Art. 14 GG) geht, während dort ein bürgerlich-rechtlicher Schadensersatzanspruch (§ 823 BGB) wegen des Verhaltens des Baggerführers eines Tiefbauunternehmers in Rede stand, liegt der wesentliche Unterschied in folgendem: Die Beschädigung des Starkstromkabels betraf unmittelbar lediglich das Eigentum des Elektrizitätswerks und wurde für den Gewerbebetrieb erst mittelbar fühlbar, weil das unmittelbar geschädigte Elektrizitätswerk die vertraglich zugesagte Stromlieferung vorübergehend nicht erbringen konnte. Die Beschädigung des Sanderweges aber äußerte sofort und durch einen Akt unmittelbare Wirkungen in zweifacher Richtung: Sie wirkte einerseits gegenständlich auf das Sacheigentum der Gemeinde, hob andererseits für den Kläger die Möglichkeit aufs den Sanderweg als Zufahrt und Abfahrt seiner Sandgrube benutzen zu können. Damit wurde die zum Gewerbebetrieb gehörige, als Eigentum verfassungsrechtlich geschützte Rechtsstellung des Klägers, den Gemeingebrauch für seinen Gewerbebetrieb auszuüben, betroffen und dies vollzog sich - entgegen der Ansicht der Revision - ohne ein Zwischenglied, das an der Unmittelbarkeit des Eingriffs zweifeln lassen könnte. Der hoheitliche Eingriff zerschnitt unmittelbar die Verbindung zwischen zwei Betriebsteilen, auf deren Zusammenarbeit die betriebliche Organisation beruht.
Die Revision erweist sich daher als unbegründet und ist, da das Berufungsurteil auch im übrigen einen Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten nicht erkennen läßt, zurückzuweisen. Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels treffen gemäß § 97 ZPO die Beklagte.
Dr. Kreft
Dr. Arndt
Dr. Beyer
Gähtgens