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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.11.1958, Az.: III ZR 118/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.11.1958
Aktenzeichen
III ZR 118/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 14204
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Oldenburg - 22.03.1957
LG Osnabrück

Fundstellen

  • BGHZ 28, 310 - 314
  • DÖV 1960, 311-312 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1959, 191 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1959, 384-385 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Gemeinde L., vertreten durch den Verwaltungsausschuß der Gemeinde,

Prozessgegner

den Landwirt Heinrich K., M., Kreis B.,

Amtlicher Leitsatz

Verlangt eine Gemeinde zur Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Naturalleistungspflicht den Einsatz eines Kraftfahrzeuges und wird dieses Fahrzeug dabei infolge einer besonderen Gefahr beschädigt, die mit der geforderten Leistung notwendigerweise verbunden war, dann muß die Gemeinde eine billige Entschädigung nach Enteignungsgrundsätzen demjenigen Betroffenen leisten, der von anderer Seite einen Ersatz nicht zu erlangen vermag.

Amtlicher Leitsatz

Die Naturaldienste, zu denen eine Gemeinde ihre Gemeindemitglieder heranziehen darf, können bei Kraftfahrzeughaltern auch in der Gestellung von Kraftfahrzeugen bestehen.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Arndt, Dr. Wolany und Dr. Beyer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 22. März 1957 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Im Juni 1953 forderte der Bürgermeister der beklagten Gemeinde den Kläger auf, sich im Rahmen der gemeindlichen Hand-, und Spanndienste für einige Tage mit seinem Trecker nebst Anhänger zur Abfuhr von Steinen aus einem Steinbruch für Notstandsarbeiten zur Verfügung zu stellen. Am 9. Juni 1953 fuhr der Kläger mit 2 von der Gemeinde gestellten Arbeitern in den Steinbruch. Der Steinbruchbesitzer W., bei dem sie vorbeikamen, gab ihnen einen Hemmschuh mit Kette, weil der Kläger mit dem beladenen Lastzug bei der Fahrt aus dem Steinbruch ein Gefälle von 27 % zu überwinden hatte; er erklärte auch die Benutzung des Hemmschuhs, da insoweit weder der Kläger noch die beiden Arbeiter Erfahrung besaßen. Der Kläger blieb während der Belehrung auf dem Trecker sitzen und verstand sie nicht völlig. Nach der Beladung des Fahrzeugs legten die Arbeiter den Hemmschuh falsch unter die Räder; der Kläger kümmerte sich nicht darum. Die Kette des Hemmschuhs riß nach kurzer Fahrt. Der Kläger konnte den Anhänger durch Bremsen des Treckers nicht halten. Er versuchte, ihn in flacheres Gelände zu lenken, doch überschlug sich das Fahrzeug dabei. Der Kläger erlitt Verletzungen; am Treckerzug entstanden Sachschäden. Der Gemeindeunfallversicherungsverband in H. hat den Unfall inzwischen als Betriebsunfall anerkannt und bereits Leistungen erbracht.

2

Der Kläger verlangt von der Beklagten weitere Entschädigung aus dem Gesichtspunkt der Aufopferung und der Amtspflichtsverletzung. Er meint insbesondere, die Gemeinde habe die ihm gegenüber obliegenden Amtspflichten zur Belehrung, Sicherung und Beaufsichtigung verletzt. Er hat mit der Klage Entschädigung für Verdienstausfall, Heilungskosten und - in Höhe von 1.228,90 DM - für Sachschäden begehrt.

3

Die Beklagte hält sich zur Ersatzleistung nicht für verpflichtet und hat Abweisung der Klage beantragt. Sie meint, durch den Eintritt der Sozialversicherung seien alle Ansprüche, auch die für Sachschäden ausgeschlossen; sie hafte auch deshalb nicht, weil den Kläger das alleinige Verschulden am Unfall treffe.

4

Das Landgericht hat nur den Anspruch auf Ersatz der Sachschäden dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Klage im übrigen abgewiesen. Auf die Berufung hat das Oberlandesgericht den Anspruch auf Ersatz der Sachschäden dem Grunde nach nur zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die volle Klageabweisung begehrt. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

5

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Vorschrift des § 898 RVO schließe Ersatzansprüche wegen Sachschäden nicht aus. Der Bürgermeister habe bei Ausübung öffentlicher Gewalt Amtspflichten gegenüber dem Kläger verletzt; er hätte die Gefahr erkennen und Sicherungsmaßnahmen treffen müssen. Den Kläger treffe aber ein erhebliches Mitverschulden.

6

I.

Die Verfahrensrügen der Beklagten sind unbegründet.

7

1)

Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht bei der Vernehmung von Zeugen es unterlassen habe, die Aussage verlesen und genehmigen zu lassen (§ 162 ZPO), auch habe der Protokollführer sein Stenogramm nicht unterzeichnet (§ 163 a ZPO).

8

Diese Rügen sind unerheblich, weil die Beklagte diese Verfahrensfehler nicht in der nächsten mündlichen Verhandlung gerügt hatte (§ 295 ZPO). Die verletzten Verfahrensvorschriften sind nicht unverzichtbar (§ 295 Abs. 2 ZPO), wie die Revision meint; denn die Parteien konnten jederzeit auf die Vernehmung oder Protokollierung ganz verzichten; auch darf ein Berufungsgericht überhaupt von der Protokollierung absehen (§ 161 ZPO). Dann können die Parteien auch auf die Einhaltung der vorerwähnten Vorschriften verzichten. Es bedarf deshalb keiner Prüfung mehr, ob die Revision ausreichend dargetan hat, daß das Urteil auf diesen Verfahrensfehlern beruht.

9

2)

Die Revision trägt weiter vor, der Tatbestand sei aktenwidrig, soweit er davon ausgehe, daß sowohl Wolke als auch die Gemeinde je einen Steinbruch hätten.

10

Die Aktenwidrigkeit einer Feststellung ist kein Revisionsgrund; denn das Berufungsgericht trifft seine Feststellung nicht auf Grund der Akten, sondern auf Grund der mündlichen Verhandlung.

11

II.

Auch in der Sache ist die Revision - jedenfalls im Ergebnis - unbegründet.

12

Zuzustimmen ist zunächst dem Oberlandesgericht darin, daß der Anspruch auf Ersatz von Sachschäden durch die Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung nicht ausgeschlossen ist. Denn der Ausschluß einer Haftung der Unternehmer nach § 898 RVO kann sinngemäß nur für solche Schäden oder Schadensgruppen gelten, die die Reichsversicherungsordnungüberhaupt regeln, will; dazu gehören nur Personenschäden (Nachweise bei Geigel, 9. Aufl. S. 524, und Wussow, 6. Aufl. TZ 1176).

13

Dem Berufungsgericht ist ferner darin zuzustimmen, daß der Bürgermeister bei der Leistungsanforderung hoheitlich tätig geworden ist und daß die dadurch entstandenen Beziehungen der Parteien dem öffentlichen Recht angehören. Jedoch kann dahingestellt bleiben, ob der Bürgermeister seine Amtspflichten schuldhaft verletzt hat; denn eine Haftung der Gemeinde besteht im vorliegenden Fall auch ohne Verschulden aus dem Gesichtspunkt der Pflicht zur Entschädigung für einen enteignenden Eingriff.

14

Der Bürgermeister hatte den Trecker des Klägers unter Hinweis auf dessen Pflicht zur Leistung von "Hand- und Spanndiensten" angefordert. Maßgeblich war damals § 68 des Preußischen Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (GS 152). Danach können die Gemeinden die Steuerpflichtigen durch Gemeindebeschluß zu "unentgeltlichen Naturaldiensten (Hand- und Spanndiensten)" heranziehen. Spanndienste sind Dienstleistungen, die mittels eines "Gespannes" erbracht werden. Entsprechend der seit der Jahrhundertwende eingetretenen Veränderungen in der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Betriebe - an die Stelle von Gespannen mit Zugtieren sind mehr und mehr Wagen und Geräte, die von Kraftfahrzeugen gezogen werden, getreten - fällt heute unter "Naturaldienste", deren Eigenart das Gesetz durch den Klammerausatz "Hand- und Spannienste" verdeutlicht, auch die Gestellung von Kraftfahrzeugen, die statt der früher üblichen Gespanne, verwendet werden (vgl. OVG Koblenz 1, 325). Die Verfügung des Bürgermeisters ist deshalb nicht zu beanstanden. Ob sie auch, auf das Reichsleistungsgesetz Vom 1. September 1939 hätte gestützt werden können, kann unentschieden bleiben.

15

Dienstleistungen der vom Kläger geforderten Art sind unentgeltlich zu erbringen. Sie treffen alle Pflichtigen in gleicher Weise. Die durch die Heranziehung des Gemeindebürgers begründete öffentlich-rechtliche Last erfüllt den Tatbestand einer "Enteignung" ebenso wenig wie die Erhebung einer Steuer.

16

Das Gesetz mutet aber erkennbar dem Dienstleistungspflichtigen nur zu, das unentgeltlich zu opfern, was an "Aufwendungen" mit solchen Dienstleistungen normalerweise verbunden ist: Arbeitszeit, normale Abnutzung der ahgeforderten Geräte und Werkzeuge, normaler Verschleiß an Arbeitskleidung usw. Nur in diesem Umfang sind alle, die herangezogen werden, in gleicher Weise belastet. Ein Vermögensopfer, das darüber hinausgeht, kann den einen ungleich gegenüber den übrigen treffen. In Ausnahmefällen dieser Art kann also ein der Enteignung entsprechender Tatbestand liegen; d.h. die Gemeinde, die den Gemeindebürger hoheitlich zu den Dienstleistungen, die der Erfüllung einer gemeindeeigenen Aufgabe dienen, herangezogen hat, hat für den Vermögensschaden eine angemessene Entschädigung zu zahlen.

17

Hier hat der Kläger bei Erfüllung seiner öffentlich-rechtlichen Dienstleistung ein besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer im Interesse der Allgemeinheit erbracht: Sein Kraftwagen wurde schwer beschädigt; von anderer Seite als der Gemeinde vermag er Ersatz nicht zu erlangen. Den Schaden hat er gerade infolge einer besonderen Gefahr erlitten, die mit der verlangten Dienstleistung bei ihrer Eigenart notwendigerweise verbunden war. Der Transport eines mit Steinen schwer beladenen Anhängers mittels eines Treckers in einem Steinbruch über ein Gefälle von 27 % bringt stets erhebliche Gefahren mit sich. Bei diesem Schaden handelt es sich also nicht um ein zufällig und gelegentlich der Dienstleistung eingetretenes Ereignis; für solche zufälligen Folgen steht dem Betroffenen auch bei enteignenden Eingriffen regelmäßig kein Entschädigungsanspruch zu (BGHZ 12, 52/57). Hier handelt es sich vielmehr um eine aus der Eigenart der hoheitlich geforderten Leistung sich ergebende, den Kläger ungleich treffende Schadensfolge, für die er nach den Grundsätzen des Enteignungsrechts einen Ausgleich verlangen kann.

18

Der Gesetzgeber sieht auch sonst für ähnliche Fälle eine angemessene Entschädigung vor: § 26 Abs. 3 des Reichsleistungsgesetzes gewährte eine Entschädigung für Sach- und Personenschaden, außergewöhnliche Abnutzungen sowie Verluste und Haftpflichtschäden, die infolge oder gelegentlich der Leistung ohne grobes Verschulden des Geschädigten entstanden und für die Ersatz von anderer Stelle nicht zu erlangen war. Ähnliches gilt jetzt nach § § 22 ff des Bundesleistungsgesetzes vom 19. Oktober 1956 (BGBl I 815). § 106 der Ersten Wasserverbandsordnung vom 3. September 1937 (RGBl 933) sieht bei Heranziehung zur Wasserwehr zur Bekämpfung von Hochwasser oder Sturmfluten einen Ersatz nach Billigkeit für Schäden vor, die durch diese Leistungen entstehen. Die ähnliche Bestimmung des § 8 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Feuerlöschwesengesetz vom 9. Oktober 1939 (RGBl I 2024) knüpft an die entsprechende Bestimmung des § 70 des Pr.Polizeiverwaltungsgesetzes und damit an eine Gruppe besonders liegender Tatbestände an. Allen diesen Bestimmungen liegt der Grundgedanke zugrunde, der schon im Preußischen Allgemeinen Landrecht von 1794 in § 75 der Einleitung seinen klassischen Ausdruck dahin gefunden hatte: "Dagegen ist der Staat denjenigen, welcher seine besonderen Rechte und Vorteile dem Wohle des gemeinen Wesens aufzuopfern genötigt ist, zu entschädigen gehalten."

19

Der Anspruch geht auf eine angemessene Entschädigung des erlittenen Substanzverlustes; er deckt sich also hier mit dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch. Das Berufungsgericht hat dabei wegen eines mitwirkenden Verschuldens des Klägers den Ersatzanspruch nur zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt. Es bedarf hier keiner Entscheidung, wie weit das mitwirkende Verschulden des Geschädigten bei der Bemessung der Enteignungsentschädigung zu beachten ist; denn ein Rechtsfehler zum Nachteil der Revisionsklägerin liegt darin nicht. Daß das Oberlandesgericht eine der Beklagten günstigere Schadensteilung vorgenommen hätte, wenn es statt von einer Haftung der Gemeinde nach § 839 BGB von einer Haftung auf Enteignungsentschädigung ausgegangen wäre, ist ausgeschlossen, weil bei Sachschäden - wie im vorliegenden Fall - die beiden Ansprüche erhebliche Verschiedenheiten, die in verschiedener Weise die Schadensverteilung beeinflussen könnten, nicht aufweisen.

20

Die Revision muß daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zur zurückgewiesen werden.

Dr. Geiger Dr. Pagendarm Dr. Arndt Wolany Dr. Beyer