Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.01.1967, Az.: VI ZR 90/65
Verursachung eines Brandes durch den Betrieb eines Sägemehlofens; Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ; Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ; Anforderungen an die Erkennbarkeit der Gefahrenlage ; Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und der zum Tode führenden Körperverletzung; Anrechnung von Mitverschulden
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.01.1967
- Aktenzeichen
- VI ZR 90/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 14518
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bamberg - 23.02.1965
Rechtsgrundlagen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 1967
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß, Dr. Pfretzschner und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 23. Februar 1965 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Die Klägerin bewohnte mit ihrem Ehemann und ihren Söhnen Hans und Philipp bis Frühjahr 1960 die Wohnung im zweiten Stock des Anwesens des Beklagten, ihres Bruders, in O., Z.. Der Beklagte betreibt u.a. einen Handel mit Schweineborsten, die er ankauft und nach Behandlung - Waschen, Trocknen, Sortieren - an Großhändler und Pinselfabriken weiterveräußert. Dazu hatte er die Waschküche seines Anwesens in einen Trockenraum umgebaut. Dort lagen die Schweineborsten zum Trocknen auf dem Maschendraht von sechs Zwischenfächern, die in vom Boden bis zur Decke reichenden Holzgestellen eingerichtet waren. Das unterste Fach lag auf der Fensterseite und bei der Türe 1,95 m über dem Boden. In der Mitte stand ein vom Spengler Sieber aus einem Benzinfaß gefertigter Sägemehlofen; einen solchen hatte der Beklagte zunächst, wie bei derartigen Ofen üblich, mit Einsatz, später aber ohne Einsatz geheizt, weil ihm die erreichbare Trockenwärme sonst zu gering erschien. Die Holzregale standen 51 cm vom Ofen entfernt.
Am 5. Februar 1960 brach im Trockenraum ein Brand aus. Hierbei entwickelten die Schweineborsten einen starken Rauch, der durch eine Türe ins Stiegenhaus zog. Als der Ehemann der Klägerin und ihre beiden Söhne, die gerade zu Mittag aßen, die starke Rauchentwicklung bemerkten, öffneten sie die Küchentüre. Der sofort einströmende Rauch zwang sie zum Verlassen des Raumes. Philipp Bl. versuchte vergeblich, über die Treppe zu flüchten; wegen des starken Rauches mußte er umkehren. In der Zwischenzeit war Hans Bl. in das gegenüber der Küche gelegene Schlafzimmer geeilt, das sich ebenfalls sofort mit Rauch füllte. Um der (Gefahr des Erstickens zu entrinnen, sprang er aus dem Fenster des Schlafzimmers auf das 4,20 m darunterliegende Wellblechdach. Sein Vater, der ihm gefolgt war, wollte sich ebenfalls durch einen Sprung auf das Dach retten. Er schlug jedoch mit seiner Körperbreitseite auf das Dach auf und verletzte sich so schwer, daß er um 13:15 Uhr im Krankenhaus verstarb.
Der Beklagte ist wegen fahrlässiger Brandstiftung mit Todesfolge zu Strafe verurteilt worden.
Die Klägerin hat mit der Klage Ersatz ihres Unterhaltsschadens begehrt. Sie hat vorgetragen, der Beklagte habe seinen Sägemehlofen nicht genügend beaufsichtigt. Die Verletzung seiner Sorgfaltspflicht habe den Brand und damit auch den Tod ihres Ehemannes verursacht. Für ihn ebenso wie für die übrigen Familienangehörigen habe keine andere Rettungsmöglichkeit bestanden.
Die Klägerin hat Zahlung von 4.514,10 DM Unterhaltsrückständen nebst Zinsen und eine vorauszahlbare Rente von monatlich 144,60 DM für die Zeit vom 1. Februar 1963 bis 31. Mai 1973 gefordert sowie um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte für die Zeit nach dem 1. Juni 1973 zur Zahlung einer lebenslänglichen Rente in Höhe des Betrages verpflichtet ist, den sie aus der Sozialversicherung mehr erhalten wurde, wenn ihr Ehemann bis zu seinem 65. Lebensjahr die Beiträge entrichtet hätte.
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er hat geltend gemacht, ihn treffe an dem Ausbruch des Brandes keine Schuld. Zudem sei der Ehemann der Klägerin grundlos aus dem Fenster gesprungen. Jedenfalls treffe diesen ein Mitverschulden an seinem Tode.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben.
Der Beklagte verfolgt mit der Revision seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht bejaht in Übereinstimmung mit dem Landgericht eine Haftung des Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB.
1.
Das Berufungsgericht ist, sachverständig beraten, von folgendem Hergang überzeugt: Der Brand ist dadurch entstanden, daß sich die nur 51 cm entfernten Holzgestelle durch die Strahlungswärme des Sägemehlofens entzündeten. Mangels Einsatzes hatten die Außenwände des Ofens die Temperatur der Glut angenommen. Der Ofen war nicht erst am Brandtag, sondern schon früher mehrmals überheizt worden. Der Brand erfaßte die eingelagerten aus Horn bestehenden Schweineborsten. Sie entwickelten Qualm und Gestank, der durch eine Türe vom Trockenraum in das Stiegenhaus des Anwesens drang. Hierbei wirkte das Treppenhaus wie ein Schornstein, in dem der Rauch ungehindert hochsteigen konnte. Mangels Abzugs staute er sich im zweiten Stock und verstärkte sich in dem Maße, in dem er sich unten weiter abbaute. Die zunächst geöffnete Türe der Küche und später die Türe des gegenüberliegenden Schlafraumes im zweiten Stockwerk wirkten sich ebenfalls gleich einem Schornstein für den gestauten Hauch aus. So breitete sich dort der Qualm mit seiner ganzen Intensität aus. Er war stechend und dick und behinderte Sicht und Atmung stark. Für den Ehemann und die Söhne der Klägerin war er lebensbedrohend.
Diese starke Rauchentwicklung veranlaßte den Ehemann der Klägerin, ebenso wie zuvor seinen Sohn Hans, aus dem Fenster des Schlafraumes auf ein 4,20 m darunter liegendes Wellblechdach zu springen.
2.
Aufgrund dieses Sachverhalts hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen, der Beklagte habe durch sein Verhalten die Verletzungen und den Tod des Ehemannes fahrlässig verursacht.
a)
Dieser Beurteilung liegt zutreffend die Annahme zugrunde, daß dem Beklagten die allgemeine Pflicht oblag, Dritte vor dem durch den Betrieb seines Sägemehlofens entstehenden Gefahren zu schützen und die hierzu erforderlichen Vorkehrungen zu treffen (BGH Urteil vom 17. Mai 1960 - VI ZR 117/59 - VersR 1960, 824). Diese Gefahr war dadurch noch besonders erhöht, daß der Beklagte in Abänderung seiner früheren Handhabung den aus einem Benzinfaß gefertigten Ofen ohne Einsatz betrieb. Hierdurch übertrug sich die Hitze des brennenden Heizmaterials unmittelbar auf den Ofenmantel und konnte ihn verhältnismäßig leicht zum Glühen bringen, wozu es verschiedentlich auch vor dem Unfalltage gekommen war. Die nur 51 cm entfernten hölzernen Gestelle waren so der Gefahr einer Entzündung in hohem Maße ausgesetzt.
Das Berufungsgericht ist aufgrund dieser Umstände zutreffend der Meinung, daß der Beklagte zu besonderer Vorsorge, insbesondere Überwachung des Ofens, verpflichtet war. Wie der Geschehensablauf zeigt, ist er dem nicht hinreichend nachgekommen.
b)
Mit Recht bejaht das Berufungsgericht, daß der Beklagte bei der Verletzung seiner Sicherungspflicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat (§ 276 BGB). Bei gehöriger Sorgfalt mußte er erkennen, daß die Gluthitze des ohne Einsatz betriebenen Ofens ungehindert über den Ofenmantel ausstrahlte und diesen leicht zum Glühen bringen konnte. Im übrigen hätte der Beklagte nach der Überzeugung des Berufungsgerichts schon bei geringer Aufmerksamkeit das wiederholte Glühen des Sägemehlofens - nach den Ausführungen des Sachverständigen "bis über Rotglut hinaus" - beobachten und die von ihm ausgehende Gefahr erkennen können. Hinweis hätte ihm auch der Zustand seines Ofens sein müssen; bei gehöriger Überwachung hätte ihm die nicht mehr schließende Luftklappe und die schnelle Verzunderung des Eisenmaterials nicht verborgen bleiben dürfen. Unter diesen Umstanden war sogar eine besonders sorgfältige Überwachung geboten. Das galt in verstärktem Maße noch deshalb, weil die Holzgestelle bis auf 51 cm an den Ofen heranstanden.
3.
Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß damit die billigerweise zu stellenden Anforderungen überspannt werden.
a)
Das Ausmaß der Sicherungspflicht und damit der zu fordernden Sorgfalt bestimmt sich nach der konkreten Situation (BGH Urteil vom 30. Januar 1961 - III ZR 226/59 - LM § 823 BGB [Ea] Nr. 29). Der Beklagte konnte seiner Pflicht entweder durch besonders aufmerksames Überwachen seines Ofens oder durch Beseitigung oder Abschirmung der Gefahr nachkommen, die durch die nur 51 cm entfernt aufgestellten Holzgestelle bestand. Keine dieser Vorkehrungen hat er in hinreichendem Maße vorgenommen.
b)
Die geforderte Sorgfalt ist aber auch nicht deshalb überspannt, weil zu hohe Anforderungen an die Erkennbarkeit der Gefahrenlage gestellt würden. Die erwarteten Überlegungen drängen sich aufgrund einfacher praktischer Erfahrungen des eigenen Lebens für jeden sorgfältigen Erwachsenen auf. Zutreffend hat das Berufungsgericht die Kenntnis, der ohne Einsatz betriebene Ofen könne leicht zum Glühen kommen, als "ganz einfach" bezeichnet. Zudem hat es sich tatrichterlich davon überzeugt, daß der Ofen vor dem Unfalltag mehrmals, und zwar für den Beklagten erkennbar, zum Glühen gekommen war. Bei seiner Würdigung brauchte sich das Berufungsgericht nicht durch die Bekundung des Zeugen Sieber, der den Ofen gefertigt hatte, gehindert zu sehen, bei der Starke des Bleches sei ein Einsatz nicht erforderlich. Das Berufungsgericht wirft dem Beklagten nicht vor, daß er den Ofen ohne Einsatz geheizt hat, sondern daß er bei einer solchen Verwendung in der Nähe von Holzgegenständen die dann erforderliche besondere Vorsicht außer Acht gelassen hat.
c)
Das Berufungsgericht entnimmt dem Gutachten des Sachverständigen, daß durch das wiederholte Überheizen des Ofens mit der dadurch entstandenen hohen Strahlungswärme eine strukturelle Umwandlung des Holzes der Trockengestelle herbeigeführt wurde. Seine ursprüngliche Selbstentzündungstemperatur von 240 Grad C sank dadurch auf 80 Grad C herab. Dieser nur langsam eintretende Zustand ("pyrophor") kann der menschlichen Beobachtung entzogen sein und erfordert zu seiner Feststellung eine besondere Sachkenntnis sowie eine darauf gerichtete Prüfung des Holzes. Vergeblich sucht die Revision hieraus herzuleiten, der sachunkundige Beklagte habe nur mit einer Entzündungstemperatur des Holzes von 240 Grad C zu rechnen brauchen, nicht aber, da nur von einer Erhitzung des Holzes durch Strahlungswärme auf 80 Grad C ausgegangen werden dürfe, auch schon mit einer Entzündung des Holzes. Der Sachverständige schließt aus den Verformungen (Faltenbildung) und dem sonstigen Zustand (Verzunderung) des Ofens, daß bei den mehrmaligen Glühzuständen, die über Rotglut hinausgegangen waren, Temperaturen von über 500 Grad C erreicht wurden. Zudem hat das Berufungsgericht keineswegs angenommen, der Beklagte habe von der Strukturveränderung des Holzes wissen müssen. Im Kern geht der Vorwurf vielmehr dahin, daß auch der Beklagte ohne besondere Sachkenntnis die Erfahrung hatte oder jedenfalls erkennen mußte, daß die Strahlungshitze eines ohne Einsatz arbeitenden Ofens bei Erhitzung bis zum Glühen eine erhebliche Gefahr für nur 51 cm entfernte Holzgegenstände bildete, wenn sie sich auch nicht sofort, sondern erst im Laufe der Zeit verwirklicht.
d)
Das Berufungsgericht hält im Ergebnis zutreffend den Beklagten nicht deshalb für entschuldigt, weil der Sägemehlofen bei der Brandschau am 4. Dezember 1959 nicht beanstandet wurde. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß der Sicherungspflichtige nicht dadurch entlastet wird, daß Überwachungs- und Genehmigungsorgane einen gefährlichen Zustand nicht erkennen; er hat selbst zu prüfen, ob und welche Sicherungsmaßnahmen notwendig sind und sie erforderlichenfalls selbständig zu treffen (BGH Urteil vom 7. Dezember 1965 - VI ZR 149/64 - VersR 1966, 165). Das gilt hier umso mehr, als die Gefahr, die sich ausgewirkt hat, dadurch entstand, daß der Beklagte den Ofen bis zum Glühen überheizte und trotz der Nahe der hölzernen Gestelle keine besonderen Vorsichtsmaßnahmen traf.
e)
Ohne Erfolg sucht die Revision unter Heranziehung von Zeugenaussagen darzutun, daß ein Fehlverhalten des Beklagten bei der Überwachung des Ofens im Zeitraum kurz vor Brandausbruch nicht vorlag. Selbst wenn der Beklagte den Ofen vor Brandbeginn lediglich 15 bis 20 Minuten ohne Überwachung gelassen haben sollte - diese Feststellung erstrebt die Revision -, steht dieser Umstand seinen Verschulden nicht entgegen. Sein fehlsames Verhalten lag darin, daß er die Gefahr nicht beachtete, die der überhitzte Ofen für die nahe stehenden Holzgegenstände bildete.
4.
a)
Zu Unrecht bezweifelt die Revision den vom Berufungsgericht bejahten Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Beklagten und der zum Tode führenden Körperverletzung des Ehemanns der Klägerin.
Das Berufungsgericht führt, was die Revision verkennt, zu Anfang der Entscheidungsgründe ausdrücklich aus, die Möglichkeit, daß ein solcher Rauch für Menschen lebensbedrohend sei und Anlaß bilde, vor ihm zu flüchten, sei nicht so weit entfernt, daß sie als Ursache für Abwehrmaßnahmen, wie sie Ehemann und Sohn der Klägerin getroffen hätten, für einen Beobachter außer Betracht bleiben müsse. Hiergegen ist im Ergebnis rechtlich nichts zu erinnern. Die eingetretene Folge ist nicht ganz unwahrscheinlich in dem Sinne, daß sie nach der Erfahrung des Lebens vernünftigerweise nicht hatte in Betracht gezogen werden können (vgl. BGH Urteil vom 8. Januar 1963 - VI ZR 80/62 - LM § 823 [C] BGB Nr. 27), sie ist also nicht - inadäquat.
b)
Nach der weiteren zutreffenden Annahme des Berufungsgerichts konnte der Beklagte auch voraussehen, daß die Rauchentwicklung eines im Trockenraum ausgebrochenen Brandes für die Hausbewohner lebensbedrohend werden und sie dabei zu unsachgemäßen Abwehrmaßnahmen veranlassen könnte. Dem Beklagten wird damit zum Vorwurf gemacht, daß er bei seinem Verhalten nicht die Möglichkeit in Rechnung gestellt hat, andere Personen könnten zu Körperschäden kommen. Die erörterten Umstände, die dem Beklagten jedenfalls bekannt sein mußten, rückten eine solche Möglichkeit so nahe, daß er damit bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte rechnen müssen. Wie sich der Schadenshergang im einzelnen abspielen und welcher Körper- oder Gesundheitsschaden eintreten werde, brauchte für ihn nicht voraussehbar zu sein; es genügt, daß er bei der Beachtung der erforderlichen Sorgfalt die Möglichkeit des Eintritts eines derartigen schädigenden Erfolges seiner Unterlassung im allgemeinen erkennen konnte (BGH Urteil vom 19. Oktober 1965 - VI ZR 116/64 - VersR 1966, 79 mit weiterem Nachweis).
Er und sein Sohn Hans, so führt es aus, seien von dem vor ihrer Wohnung aufgestauten Rauch, der durch die Öffnung der Türen in Küche und Schlafraum eingesogen worden sei, überrascht worden. Die Bestürzung, in die sie aus Angst um ihr Leben oder ihre Gesundheit geraten seien, sei nicht verschuldet gewesen. Es sei dem Verunglückten auch nicht als Verschulden gegen sich selbst anzurechnen, wenn er vor seinem Sprung aus dem Fenster andere Rettungsmöglichkeiten nicht versucht habe. Allerdings habe er als Ursache der Rauchentwicklung einen Brand vermutet; er habe aber den Brandherd nicht gekannt. Dieser hätte in der Scheune oder im Treppenhaus liegen können. Ein längerer Aufenthalt im Rauch und damit auch andere Ausweichversuche oder ein Zuwarten auf Rettung von draußen sei nicht möglich, jedenfalls in dieser Lage nicht zumutbar gewesen. Der Entschluß, aus dem Fenster zu springen, sei ihm nicht vorzuwerfen.
Diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Daher folgt eine andere Beurteilung auch nicht aus der von der Revision erstrebten Feststellung, der Verunglückte habe bei nur geringer Beobachtung und Überlegung gefahrlos mit Hilfe einer bereitstehenden Leiter aus dem Fenster niedersteigen können, die ihm sein vor ihm hinabgesprungener Sohn Hans hätte anlehnen können. Daß sich das Berufungsgericht mit dieser Bekundung insoweit nicht im einzelnen auseinandergesetzt hat, stellt keinen Rechtsfehler dar (BGHZ 3, 175 [BGH 27.09.1951 - IV ZR 155/50]).
Das Berufungsgericht konnte auch dahinstehen lassen, ob der Ehemann der Klägerin mit gebotener Vorsicht aus dem Fenster gesprungen ist. Ein etwa nicht sachgerechtes Verhalten ist, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, nicht schuldhaft. Es ist anerkannten Rechts, daß dem Verletzten kein Vorwurf zu machen ist, wenn er in einer plötzlichen von ihm nicht verschuldeten und nicht voraussehbaren Gefahrenlage nicht die bestmögliche Reaktion gezeigt haben sollte (BGH Urteil vom 30. November 1965 - VI ZR 146/64 - VersR 1966, 188 mit weiteren Nachweisen).
Demnach war die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Bode
Dr. Hauß
Dr. Pfretzschner
Dr. Nüßgens