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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.10.1965, Az.: VI ZR 116/64

Kfz-Halter; Unbefugter Gebrauch des Fahrzeuges; Haftung; Verkehrssicherungspflicht; Schwarzfahrer; Schwarzfahrt; Adäquate Ursache für Schädigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.10.1965
Aktenzeichen
VI ZR 116/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 10472
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart

Fundstelle

  • VersR 1966, 79

Redaktioneller Leitsatz

Ermöglicht der Kfz-Halter schuldhaft den unbefugten Gebrauch seines Fahrzeuges, so haftet er für die Folgen eines von dem Schwarzfahrer herbeigeführten Unfalls in den Fällen, in denen wenn ihm vorzuwerfen ist, daß seine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht schuldhaft eine adäquate Ursache für durch die Schwarzfahrt hervorgerufene Schädigung darstellt.