Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.10.1965, Az.: VI ZR 116/64
Kfz-Halter; Unbefugter Gebrauch des Fahrzeuges; Haftung; Verkehrssicherungspflicht; Schwarzfahrer; Schwarzfahrt; Adäquate Ursache für Schädigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.10.1965
- Aktenzeichen
- VI ZR 116/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 10472
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1966, 79
Redaktioneller Leitsatz
Ermöglicht der Kfz-Halter schuldhaft den unbefugten Gebrauch seines Fahrzeuges, so haftet er für die Folgen eines von dem Schwarzfahrer herbeigeführten Unfalls in den Fällen, in denen wenn ihm vorzuwerfen ist, daß seine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht schuldhaft eine adäquate Ursache für durch die Schwarzfahrt hervorgerufene Schädigung darstellt.