Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.12.1965, Az.: VI ZR 149/64
Verkehrssicherungspflicht eines Unternehmers von Abbrucharbeiten; Erkennbarkeit eines gefährlichen baulichen Zustandes; Einsturz einer Wand
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.12.1965
- Aktenzeichen
- VI ZR 149/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 10454
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Oldenburg - 12.05.1964
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- VersR 1966, 165
Redaktioneller Leitsatz
Der Verkehrssicherungspflicht eines Unternehmers von Abbrucharbeiten wird nicht schon dadurch Genüge getan, daß er den Auflagen der Polizei und des Gewerbeamtes nachkommt. Von ihm ist vielmehr selbständig eine Prüfung der Notwendigkeit weiterer Sicherungsmaßnahmen durchzuführen. Diese hat er erforderlichenfalls zu treffen (hier: Notwendigkeit besonderer Maßnahmen wegen erkennbarer Anzeichen eines gefährlichen baulichen Zustandes).
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Dr. Bode, Heinrich Meyer, Dr. Pfretzschner und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 12. Mai 1964 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Der Beklagte führte im Mai 1962 als Unternehmer den Abbruch des aus dem 16 Jahrhundert stammenden Hauses O.straße ... in N. durch. Während der Abbruchsarbeiten stürzte am 24. Mai 1952 gegen 22.30 Uhr die Nordwand des Hauses ein. Sie beschädigte das ihr gegenüberliegende, durch eine Gasse getrennte Haus und eine in ihm stehende wertvolle Setzmaschine der Klägerin.
Die Klägerin macht den Beklagten für ihren Unfallschaden verantwortlich. Sie hat vorgetragen, am 24. Mai 1962 habe bei Arbeitsschluß allein die Nordwand völlig frei und ungesichert gestanden. Der Kläger habe auch die Verankerungen und Verbinder lösen lassen. Im übrigen sei eine Sicherung der Nordwand auch dann notwendig gewesen, wenn die übrigen Mauern noch gestanden hätten. Es habe sich um eines der ältesten Häuser Nordens mit deutlichen Altersanzeichen gehandelt, das der trockene Mörtel nicht mehr habe zusammenhalten können. Die fotografischen Aufnahmen zeigten Locher in der Wand und ließen erkennen, daß der außen liegende Schornstein keinen Halt gehabt habe. Der Beklagte habe auch deshalb Sicherungsmaßnahmen treffen müssen, weil der in das Haus geworfene Schutt die Wände nach außen gedrückt habe und sie den Erschütterungen des Abreißens ausgesetzt gewesen seien.
Die Klägerin hat ihren Sachschaden auf 24.745,24 DM beziffert und die Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen, abzüglich am 6. September 1962 von ihrer Maschinenbruchversicherung gezahlter 18.220 DM gefordert. Außerdem hat sie um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte ihr allen weiteren Unfallschaden zu ersetzen habe.
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er hat ein Verschulden in Abrede gestellt und die Ansicht vertreten, der Einsturz sei ein unvorhersehbares Ereignis. Bei den Abbrucharbeiten habe er alle vom Ordnungsamt und vom Gewerbeaufsichtsamt erteilten Auflagen und Sicherungen beachtet. Er hat bestritten, daß bei Arbeitsschluß am 24. Mai 1962 nur noch die Nordwand gestanden habe, und behauptet, es hätten noch sämtliche vier Umfassungsmauern des Gebäudes bis zum 1. Stock im Verbund mit Decke und Fußboden gestanden. Querbalken und Verankerungen seien nicht entfernt gewesen. Lediglich zwei Fußbodenbretter seien herausgenommen worden, um den Bauschutt durch die Lücke in den Keller zu schütten. Die nördliche Giebelwand sei am 24. Mai 1962 sorgfältig Stein um Stein bis zum Erdgeschoß abgetragen worden. Sie habe am 25. Mai 1962 mit Hilfe eines Baggers eingerissen werden sollen. Ein Bretterzaun habe bereit - gelegen, um ihn bei diesen Vorhaben vor die Fenster der Druckerei zu stellen. Vorher habe er diesen Bretterzaun nicht aufstellen können, weil die Gasse für den Fußgängerverkehr habe frei bleiben müssen. Nach dem Ermittlungsbericht der Polizei beruhe der Einsturz darauf, daß das Maucrwerk an der linken Ecke der Nordwand eine für ihn nicht erkennbare Bruchspalte gehabt habe. Mit diesem von außen nicht sichtbaren schadhaften Zustand habe er nicht zu rechnen brauchen.
Das Landgericht hat den Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Haftung des Beklagten nach § 823 Abs. 1 BGB bejaht.
1.
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß den Beklagten als Unternehmer des Abbruchs die allgemeine Pflicht oblag, Dritte vor den durch den Abbruch drohenden Gefahren zu schützen und die hierzu erforderlichen Vorkehrungen zu treffen Dieser Verkehrssicherungspflicht genügte er nicht schon dadurch, daß er den Auflagen der Polizei und des Gewerbeamtes nachkam. Er hatte vielmehr selbst zu prüfen, ob darüber hinaus Sieherungsmaßnahmen notwendig waren, und sie erforderlichenfalls selbständig zu treffen.
2.
Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte habe diese Sicherungspflicht fahrlässig verletzt. Es hat festgestellt, daß vor dem Einsturz noch sämtliche vier Um fassungsmauern bis zum 1. Stock standen, auch die Decke über dem Erdgeschoß noch auflag, in die allerdings ein Loch geschlagen war, um Abbruchmaterial nach unten zu werfen. Sachverständig beraten hat es sich davon überzeugt, daß das Mauerwerk des alten Gebäudes nicht mehr in einem solchen Zustand war, daß man sich auf seine Standfestigkeit verlassen konnte: Die Ecke der Nord- zur Ostwand besaß keinen wirksamen Verband mehr, weil dieser völlig zerbröckelt war; die Verbindungsmasse zwischen den Steinen der in Lehm gemauerten Nordwand war zerfallen; die Nordwand wies Ausbeulungen auf, die zeigten, daß in ihr bereits Bewegung war; das Mauerwerk der Nordwand unterhalb des Erdgeschoßfensters neben der Haustür des Nachbarhauses und der dort außen am Giebel hochgeführte Schornstein machten einen sehr zerfallenen Eindruck.
Diese Anzeichen eines gefährlichen baulichen Zustandes konnte der Beklagte nach Überzeugung des Berufungsgerichts erkennen. Es hat lediglich dahinstehen lassen, ob das auch hinsichtlich des von außen nicht erkennbaren Fehlens eines festen Verbandes zwischen Ost- und Nordwand gilt.
Unter diesen Umständen, so meint das Berufungsgericht, hätte sich der Beklagte bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen und von ihm als Unternehmer eines Abbruchs zu fordernden Sorgfalt jedenfalls ein Bild über den allgemeinen baulichen Zustand der Nordwand machen und hierbei hinreichende Zweifel an ihrer Standfestigkeit bekommen müssen.
Allerdings läßt das Berufungsgericht offen, ob der Beklagte schon wegen dieses ihm erkennbaren Zustandes der Nordwand den Einsturz hätte voraussehen müssen, weil nach den Ausführungen des Sachverständigen Harms die Mauer stehengeblieben wäre und der Beklagte nicht mit ihrem Einsturz zu rechnen brauchte, wenn sie nicht feiner zusätzlichen Belastung durch den Druck des im Gebäudeinneren aufgehäuften Schuttes ausgesetzt worden wäre. Hierzu hat es festgestellt, daß erhebliche Mengen von Abbruchschutt auf der Balkenlage über dem Erdgeschoß aufgetürmt lagen, die auf die Außenwand drückten und die Gefahr ihres Einsturzes bei Erschütterungen, etwa durch vorbei kommende Fahrzeuge, mit sich brachten. Das hätte nach Ansicht des sachverständig beratenen Berufungsgerichts auch der Beklagte als Fachmann erkennen müssen.
Auf Grund dieser Erwägungen nimmt das Berufungsgericht an, daß der Beklagte mit dem Einsturz der Nordwand rechnen mußte und als deren Folgen eine Schädigung der Klägerin voraussehen konnte. Er wäre daher zu ausreichenden Sicherheitsvorkehrungen gehalten gewesen, die ihm in Form einer Schutzwand nach der. Örtlichkeit auch möglich gewesen wären.
3.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung stand. Sie werden durch die Angriffe der Revision nicht infrage gestellt.
a)
Ohne Erfolg sucht die Revision die Verneinung einer Haftung des Beklagten durch ihr Vorbringen darzutun, die Nordwand sei allein infolge des dem Beklagten nicht erkennbaren Fehlens eines festen Verbandes zur Ostwand zusammengefallen, die übrigen die Standfestigkeit beeinträchtigenden Umstände hatten nicht zu einem Einsturz geführt.
Damit legt die Revision einen nicht festgestellten Sachverhalt zugrunde. Das Berufungsgericht geht vielmehr davon aus, daß die Standfestigkeit des Bauwerks durch sämtliche von ihm angeführten Umstände in ihrem Zusammenwirken infrage gestellt und jedenfalls nach Hinzutritt der weiteren Belastung durch aufgehäuften Schutt aufgehoben wurde. Der sachverständige Zeuge Sonntag hat lediglich gesagt, der Einsturz habe an der Ecke der Nord- zur Ostwand begonnen.
Die Verantwortlichkeit des Beklagten für den Einsturz wird nicht dadurch aufgehoben, daß das Fehlen eines festen Verbandes zwischen Ost- und Nordwand von außen nicht erkennbar war. Das Berufungsgericht hat in möglicher Würdigung angenommen, der Beklagte habe sich schon auf Grund der übrigen ihm erkennbaren Umstände nicht auf die Standfestigkeit des Bauwerks verlassen dürfen und nach zusätzlicher Belastung durch Schutt mit seinen Einsturz rechnen müssen. Mußten dem Beklagten aber bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen und von ihm als Unternehmer eines Abbruchs anzuwendenden Sorgfalt ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Standfestigkeit der Nordmauer kommen, dann ist es ohne Belang, ob er sämtliche bei Verwirklichung der Gefahr mitwirkenden Umstände in bestimmter Weise voraussehen konnte. Das gilt jedenfalls dann, wenn die von ihm nicht erkannte mitwirkende Einsturzursache des fehlenden Verbandes zur Ostwand zu den Gefahrumständen gehört, mit denen er ihrer Art nach zu rechnen hatte. Das aber war der Fall. Auf Grund der übrigen ihm erkennbaren Mängel mußte er damit rechnen, daß das sehr alte und in seiner Standfestigkeit nicht sichere Bauwerk noch weiter ihm im einzelnen verborgene Mängel solcher Art aufwies. Hierzu zahlte auch, daß infolge altersbedingter Zerbröckelung ein Mauerverband unwirksam geworden war.
b)
Schon deshalb ist die Auffassung der Revision rechtsirrig, man müsse für die weiteren Erwägungen von dem Fehlen eines festen Mauerverbandes zwischen Ost- und Nordwand absehen, weil dieser Gefahrenumstand dem Beklagten nicht erkennbar gewesen sei, und die Frage dahin stellen, ob bei wirksamem Verband der Druck des aufgehäuften Schutts dem Beklagten die Gefahr des Einsturzes der Nordwand vor Augen führen mußte.
c)
Daß der Begutachtung durch den Sachverständigen Harms ausreichende tatsächliche Grundlagen fehlen, kann der Revision nicht zugegeben werden. Für eine solche Annahme spricht nicht, daß der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten - richtigerweise - jeweils verdeutlicht, wenn er die tatsächlichen Voraussetzungen seiner Ausführungen nicht selbst gewonnen hat. Sie sind, wie das Berufungsurteil ausweist, im einzelnen vom Berufungsgericht festgestellt worden. Im übrigen hat der Sachverständige Harms, soweit das Berufungsgericht seine Ausführungen verwertet, seiner Beurteilung - abgesehen von dem unter d) zu erörterten Umstand - lediglich zugrunde gelegt, daß das Mauerwerk ("angeblich") mürbe war. Daß dem so war, hat das Berufungsgericht in möglicher Würdigung der Aussage des sachverständigen Zeugen Sonntag entnonmen.
d)
Ohne Erfolg greift die Revision die Feststellung des Berufungsurteils an, daß auf der Decke des Erdgeschosses Schuttmassen lagen.
Seine dahingehende Überzeugung hat das Berufungsgericht, dem Sachverständigen Harms folgend, auf Grund der fotografischen Aufnahme Nr. 2 in den Strafakten gewonnen. Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß dieses Lichtbild kein ausreichendes Beweismittel sei.
Für die Annahme, das Berufungsgericht sei davon ausgegangen, die Fotografie sei am Ende der Arbeitszeit aufgenommen worden, bestehen keine Anhaltspunkte. Das Berufungsgericht hat der Aufnahme in möglicher Würdigung lediglich entnommen, daß der aus dem oberen Stockwerk angefallene Schutt nicht sogleich nach unten befördert worden ist, sondern daß erhebliche Mengen auf der Decke des ersten Stockes liegen geblieben sind, die von dort einen Druck nach außen auf das noch stehende Mauerwerk ausgeübt haben. Durch diese zusätzliche Belastung trat am Unfalltage eine weitere Lockerung des nicht mehr sicheren Bau- und Mauergefüges ein, die auch durch eine teilweise spätere Entfernung der Schuttmassen nicht wieder beseitigt wurde. Damit war nach Ansicht des sachverständig beratenen Berufungsgerichts die Einsturzgefahr geschaffen, die sich später durch einen in einzelnen nicht bekannten Umstand verwirklichte.
Zu Unrecht rügt die Revision in diesem Zusammenhang, daß die Zeugen P. und K. vom Berufungsgericht nicht erneut vernommen worden sind. Sie waren vom Beklagten mit Schriftsatz vom 17. April 1964 nicht dafür benannt worden, daß kein - jedenfalls wesentlicher - Schutt auf die Decke geschüttet worden sei und dort gelegen habe, obgleich es nach dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Harms vom 20. Februar 1964 gerade hierauf ankam, sondern zum Beweise seiner Behauptung, daß das Abbruchsmaterial "zum Teil" in den Keller geworfen worden sei. Dieses Vorbringen war aber nicht entscheidungserheblich.
4.
Demnach war die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Bode
Meyer
Dr. Pfretzschner
Dr. Nüßgens