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Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.01.1966, Az.: III ZR 119/64

Ersatz von Schäden an einem Lastzug, die durch einen Zusammenstoß mit einem Fahrzeug der britischen Streitkräfte entstanden sind; Abtretung von Schadensersatzansprüchen; Geltendmachung von Ansprüchen von Versicherern im eigenen Namen; Rechtzeitige Anmeldung von Schadensersatzansprüchen; Wahrung der Klagefrist; Begriff des rechtlichen Interesses; Inverkehrbringen eines unzulänglich beleuchteten und ausgestatteten Kranwagens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.01.1966
Aktenzeichen
III ZR 119/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 11680
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 09.01.1964

Prozessführer

Bundesrepublik Deutschland,
handelnd für das Vereinigte Königreich von Groß-Britannien und Nord-Irland,
vertreten durch den Bundesminister der Finanzen,
dieser vertreten durch den Niedersächsischen Minister der Finanzen,
dieser vertreten durch den Regierungspräsidenten in L.

Prozessgegner

Fuhrunternehmer Johannes M., H., O.str, ...

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Arndt, Gähtgens, Keßler und Dr. Reinhardt
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil, des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 9. Januar 1964 zum Urteilsausspruch zu 1), soweit es die Klage auf Ersatz des Ladungsschadens, des Sachschadens am Motorwagen und Anhänger sowie weiteren Sachschadens von 745,45 DM - d.h. in Höhe von 96.701,14 DM nebst Zinsen - hinsichtlich jedes dieser Posten zu mehr als einem Viertel als unzulässig abgewiesen hat, auf gehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Berufung des Klägers an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsrechtszuges werden zur Hälfte der Beklagten auferlegt. Die Entscheidung über die übrigen Kosten des Revisionsrechtszuges wird dem Berufungsgericht übertragen.

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die beklagte Bundesrepublik auf Ersatz von Schäden in Anspruch, die bei dem Zusammenstoß seines Lastzuges mit einem Fahrzeug der britischen Streitkräfte entstanden sind.

2

In der Nacht zum 5. August 1955 fuhr der Kraftfahrer A. mit dem Beifahrer D. einen Lastzug des Klägers, der mit Zigaretten, und Tabak beladen war, von Hamburg auf der Bundesstraße 3 in Richtung Hannover. Gegen 0.50 Uhr befand sich der Lastzug zwischen Soltau und Celle, etwa beim Kilometerstein 8,8. Die Straße verläuft hier auf eine längere Strecke gradlinig; sie ist eben und gut zu übersehen; die Fahrbahn ist 7,30 m breit, sie hat Kleinsteinpflaster und ist schwach gewölbt. In der Fahrtrichtung von Ahlers gesehen läuft links neben der Straße ein Sommerweg von 3,80 m Breite; rechts schließt sich an die Fahrbahn ein Seitenstreifen an, der 2,60 m breit und noch gut 1/2 m anschließend an die Fahrbahn mit Steinen befestigt ist.

3

Als A. sich der Unfallstelle näherte, stand dort ein Kranwagen der britischen Streitkräfte am rechten Straßenrand mit den rechten Rädern auf dem Seitenstreifen, mit den linken Rädern auf der Fahrbahn. Mit ihm waren zwei britische Soldaten, der Fahrer H. und der Beifahrer J., auf dienstliche Anordnung unterwegs, um einen liegengebliebenen Jeep zu suchen. Der Fahrer H. hatte beim Halten den Führersitz verlassen, war um den Kranwagen herumgegangen, hatte dessen Rückseite betrachtet und war wieder eingestiegen. Der Kranwagen trug an der Rückseite nur ein rotes Rücklicht von etwa 25 mm Durchmesser, das am linken Kotflügel oberhalb des Nummernschildes befestigt war, sonst keine weiteren rückwärtigen Sicherungen wie Rückstrahler oder Leuchtanstrich. Ob das Rücklicht brannte, ist streitig.

4

A. bemerkte den haltenden Kranwagen zu spät; er konnte seinen Lastzug nicht mehr genügend abbremsen oder nach links vorbeilenken und fuhr mit der vorderen rechten Seite seines Führerhauses auf die linke hintere Ecke des Kranwagens auf. Der Motorwagen stürzte um, geriet in Brand und brannte mitsamt der Ladung völlig aus; auch der Anhänger wurde beschädigt. Der Beifahrer D. wurde getötet, A. selbst verletzt. An dem britischen Kranwagen entstand leichterer Sachschaden.

5

Am 24. August 1955 meldete der Kläger bei dem Amt für Verteidigungslasten Schadensersatzansprüche aus dem Unfall an, und zwar wegen Verlustes der Ladung, Totalschadens am Motorwagen, Teilschadens am Anhänger, Verdienstausfalls und Nebenposten. Nach der Anmeldung - in der Zeit von November 1955 bis März 1956 - zahlten die Versicherungen des Klägers Versicherungsbeträge für den Verlust der Ladung (83.333,50 DM), die Vernichtung des Motorwagens (9.895,74 DM), die Beschädigung des Anhängers (2.726,40 DM) und den Verlust von Zubehör (745,45 DM) aus. Der Kläger führte jedoch das Verfahren bei dem Amt für Verteidigungslasten mit Ermächtigung der Versicherer für den Gesamtschaden weiter. Mit einem Vorabentscheid über den Grund vom 26. Mai 1956, der nur an den Kläger gerichtet war und seinem Bevollmächtigten, Rechtsanwalt Dr. v. L., am 28. Mai 1956 zugestellt wurde, erklärte das Amt den Antrag, soweit er Sachschäden und Verdienstausfall betreffe, zu 25 % im Rahmen der, Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes dem Grunde nach für gerechtfertigt, lehnte ihn im übrigen aber ab.

6

Der Kläger hat am 25. Juli 1956 bei dem Landgericht eine Klage eingereicht - zugestellt am 31. August 1956 -, die den Antrag enthält, seine Ansprüche aus dem Unfall, soweit sie durch den Vorabbescheid abgewiesen worden sind, dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären, hilfsweise festzustellen, daß die beklagte Bundesrepublik ihm allen Schaden, soweit er nicht durch den Bescheid anerkannt sei, zu ersetzen habe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat der Kläger nur den Hilfsantrag auf Feststellung gestellt.

7

Inzwischen erörterte das Amt für Verteidigungslasten weiter die Höhe des Schadens. Am 16. August 1957 erging ein Bescheid über die Höhe der Ansprüche, der an den Kläger, den Kraftfahrer A. sowie drei Versicherer (Ladungs- und Kasko-Versicherungen) gerichtet war. Dieser Bescheid, der dem Kläger eine Entschädigung von 472,30 DM sowie dem Versicherer der Ladung 3.988,- DM zusprach, die Anträge der beiden Kaskoversicherer aber ablehnte, wurde am 17. August 1957 den Adressaten gesondert zu Händen ihres Bevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. v. L. zugestellt. Dieser nahm am 15. September 1957 auch die zugebilligten Geldbeträge in Empfang.

8

Daraufhin hat der Kläger, der die britischen Soldaten für alleinschuldig an dem Unfall gehalten hat, vor dem Landgericht beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 202.012,25 DM abzüglich bereits gezahlter 4.460,30 DM hebst 10,5 % Zinsen zu verurteilen. Er hat dazu erklärt, in der Klagesumme seien auch die von den Versicherern gezahlten Beträge enthalten; er mache insoweit die auf die Versicherer übergegangenen Ansprüche mit deren Ermächtigung als Ansprüche aus fremden Recht geltend.

9

Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie hat die Rechtzeitigkeit der Anmeldung sowie die Wahrung der Klagefrist und die Befugnis des Klägers, Ansprüche der Versicherer im eigenen Namen geltend zu machen, in Abrede gestellt, hinsichtlich einzelner Ansprüche auch das Fehlen einer Anmeldung gerügt. Zur Sache hat sie den Standpunkt vertreten, Ahlers allein sei an dem Unfall schuldig, denn er müsse, mit hoher Geschwindigkeit, jedenfalls so schnell gefahren sein, daß er innerhalb seiner Sichtweite bei Abblendlicht nicht habe anhalten können.

10

Das Landgericht hat die vom Kläger aus eigenem Recht erhobenen Ansprüche (105.311,11 DM) sowie von den Ansprüchen der Versicherer einen Teilbetrag von 539,70 DM dem Grande nach zu 3/4 für gerechtfertigt erklärt, im übrigen aber die Klage abgewiesen. Jede Partei hat, soweit zu ihrem Machteil erkannt worden ist, Berufung eingelegt, der Kläger jedoch nur unter Beschränkung auf 3/4 des Betrages von DM 96.161,44, und gebeten, das Rechtsmittel der anderen Partei zurückzuweisen. Der Kläger hat die schriftlichen Erklärungen der Versicherer vom 6., 8. und 13. Mai 1959 eingereicht und sich darauf berufen, daß die Versicherer ihm die auf sie übergegangenen Ansprüche wieder abgetreten hätten, sodaß er nunmehr den gesamten Schaden aus eigenem Recht geltend machen könne. Das Berufungsgericht hat durch das angefochtene Urteil

  1. 1.)

    die Klage hinsichtlich der Ansprüche auf Ersatz des Ladungsschadens, des Sachschadens an Motorwagen und Anhänger sowie weiteren Sachschadens von 745,45 DM (verbranntes Zubehör) - d.h. in Höhe von 96.701,14 DM nebst Zinsen - als unzulässig abgewiesen,

  2. 2.)

    den Anspruch auf Erstattung überhöhten Wertverlustes von 14.379,63 DM nebst Zinsen als unbegründet abgewiesen,

  3. 3.)

    dem Kläger 650 DM - das ist der Betrag seiner Selbstbeteiligung bei den beiden Kasko-Versicherungen - zugesprochen,

  4. 4.)

    die Ansprüche auf - Ersatz von Fracht- und Verdienstausfall, Auslagen, Unkosten, Prämienmehrbelastung, nicht gedecktem, Sachschaden und vorgerichtlichen Anwaltskosten in einer Gesamthöhe von 91.026,93 DM, abzüglich bereits gezahlter 472,30 DM, zu 75 % dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, im übrigen aber (d.h. zu 25 %) die Klage abgewiesen,

  5. 5.)

    den Anspruch auf Zinsen für die zuerkannten Ansprüdhe dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

11

Beide Parteien haben Revision eingelegt. Die Beklagte erstrebt die volle Abweisung der Klage. Der Kläger bittet, die Ansprüche von 96.701,14 DM, hinsichtlich deren das Berufungsgericht seine Klage für unzulässig gehalten hat, dem Grunde nach zu 3/4 für gerechtfertigt zu erklären. Jede Partei beantragt ferner, das Rechtsmittel der anderen zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

12

A.

Förmlichkeiten

13

1.)

Das Berufungsgericht hat die zweimonatige Klagefrist des Artikel 8 Abs. 10 des Finanzvertrages (FinV) als gewahrt angesehen, obwohl die Klageschrift erst am 31. August 1956 zugestellt worden ist, nachdem der Grundentscheid des Amts für Verteidigungslasten dem Bevollmächtigten des Klägers bereits am 28. Mai 1956 zugestellt worden war. Dabei hat das Berufungsgericht die Zustellung der Klageschrift noch für "demnächst" bewirkt im Sinne des § 261 b Abs. 3 ZPO erachtet, weil die Klageschrift rechtzeitig vor Ablauf der Frist am 25. Juli 1956 bei dem Landgericht eingegangen sei und der Kläger gleichzeitig - unter ausdrücklichem Hinweis auf den bevorstehenden Fristablauf - darum nachgesucht habe, Terminsbestimmung und Zustellung der Klage nicht von der vorherigen Zahlung der Prozeßgebühr abhängig zu machen. Diesem Antrage - so führt das Berufungsurteil aus - hätte entsprochen werden müssen; die verspätete Zustellung der Klage beruhe daher auf falscher Sachbehandlung durch das Gericht, sodaß dem Kläger die Rechtswohltat des § 261 b ZPO nicht versagt werden könne.

14

Diesen Ausführungen des Berufungsurteils, die von den beiden Revisionen nicht angegriffen werden, ist zuzustimmen. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß bereits die Zustellung des Grundbescheides vom 26. Mai 1956, der zwar das Anmeldeverfahren nicht endgültig abschloß, aber doch die angemeldeten Ansprüche überwiegend und ersichtlich abschließend ablehnte, die Klagefrist nach Artikel 8 Abs. 10 FinV für den Kläger in Lauf setzte. Dies wird später noch näher ausgeführt werden. Richtig ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der mit der Klage zunächst angebrachte Feststellungsantrag geeignet war, die Klagefrist für alle Ansprüche aus dem Unfall zu wahren. Allerdings könnte dem Kläger die Rechtswohltat des § 261 b ZPO nicht zugute kommen, wenn er selbst oder sein Prozeßbevollmächtigter durch nachlässiges Verhalten zu einer - nicht nur ganz geringfügigen - Verlängerung der Zeitspanne zwischen Einreichung und Zustellung der Klageschrift beigetragen hätte, wobei der Kläger auch ein leicht fahrlässiges Verhalten seines Anwalts sich zurechnen lassen müßte und zu vertreten hätte (BGH Urt. v. 31. Januar 1963 - III ZR 142/61 = BGH Warn 1963 Nr. 27). Insoweit spricht gegen den Kläger, daß der Streitwert - entgegen der Bestimmung in § 21 GKG - nicht schon in der Klageschrift angegeben war. Jedoch läßt ein Verschulden hieran sich mit der Erwägung ausräumen, daß der Umfang der Sache anfänglich besondere schwer zu übersehen war, zumal nur ein Grundentscheid des Amte für Verteidigungslasten vorlag, und die Kurze der Klagefrist - angesichts der Vielzahl verschiedener Schadensposten - einer restlosen Klärung bis zur Einreichung der Klage entgegenstehen mußte. Unter diesen Umständen ist der Standpunkt des Berufungsgerichts haltbar, der Prozeßbevollmächtigte des Klägers habe alles Zumutbare getan, indem er mit der Klageschrift einen Antrag nach § 74 Abs. 4 GKG alter Fassung (jetzt § 111 Abs. 4 GKG) einreichte und die Streitwertfestsetzung durch das Gericht erbat. Daß er sich dann erst am 27. August 1956 zum Streitwert äußerte, beruhte ersichtlich auf der unrichtigen Belehrung durch den Vorsitzenden, die Frist des Artikel 8 Abs. 10 Finanzvertrag werde durch die Gerichtsferien gehemmt. Diese Auffassung, die anfänglich, auch im Schrifttum vertreten wurde (vgl. Vowinkel NJW 1960, 1144), konnte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers, obwohl er zu eigener Prüfung der Rechtsfrage verpflichtet war, sich ohne ein Verschulden zu eigen machen, denn der Charakter der Klagefrist als einer vorprozessualen Ausschlußfrist, die durch die Gerichtsferien nicht berührt wird, ist erst seit dem Urteil des erkennenden Senats vom 24. Oktober 1960 - III ZR 132/59 - (BGHZ 33, 360 = NJW 1961, 312) allgemein anerkannt. Die Klage kann daher noch als "demnächst" zugestellt und die Klagefrist als gewahrt, gelten, obwohl die Zustellung bei richtigem Verhalten der Beteiligten - auch des Prozeßbevollmächtigten des Klägers - wesentlich früher hätte bewirkt werden können und ersichtlich bewirkt worden wäre.

15

2.)

Die Nachprüfung ergibt auch keine Bedenken dagegen, daß die Ansprüche rechtzeitig und hinreichend bestimmt bei der Behörde angemeldet wurden, was das Berufungsgericht angenommen hat und die Beklagte im Revisionsrechtszug nicht mehr in Zweifel zieht. Hierauf wird, soweit erforderlich, später eingegangen werden.

16

B.

Ansprache aus dem Recht der Versicherer.

17

I.

1.)

Das Berufungsgericht hat die Klage, soweit sie sich auf Ansprüche, die auf die Versicherer übergegangen waren, bezieht, d.h. in Höhe von 96.701,14 DM für unzulässig erachtet; es hat erwogen:

18

In dieser Höhe hätten die Versicherer dem Kläger seinen Schaden ersetzt, die entsprechenden Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte seien daher kraft Gesetzes (§ 67 VVG) auf die Versicherer übergegangen. Die Versicherer hätten jedoch dem Kläger die Ansprüche zurückabtreten können. Das sei - wie das Berufungsgericht durch Auslegung der gleichlautenden Erklärungen der Versicherer vom 6., 8. und 13. Mai 1959 und weiter in Würdigung der Zeugenaussagen feststellt - geschehen mit der Wirkung, daß der Kläger wieder Inhaber der Rechte, wenn auch zu Inkassozwecken, geworden sei. Da der Kläger die fraglichen Ansprüche im ersten Rechtszug als fremde Rechte geltend gemacht habe, jetzt aber die Klage auf Abtretung stütze, liege eine Klageänderung (§ 264 ZPO) vor, die als sachdienlich zugelassen werde.

19

Vom Zeitpunkt der Abtretungen (Mai 1959) an sei die Prozeßführungsbefugnis des Klägers unbedenklich. Seine Klage aber, mit der er als sachlich Nichtberechtigter die Forderungen anderer im eigenen Namen eingeklagt habe, ohne daß ihm eine besondere Berechtigung zur Prozeßführung, zugestanden habe, habe die Klagefrist des Artikel 8 Abs. 10 FinV nicht wahren können; denn zur Einhaltung einer Klagefrist sei nur die Klage des sachlich oder wenigstens zur Prozeßführung Berechtigten geeignet und die nachträgliche Abtretung des eingeklagten Anspruchs nach Ablauf der Klagefrist müsse insoweit wirkungslos sein.

20

Zur Zeit der Abtretungen im Mai 1959 sei die Klagefrist für den G.-Konzern als Versicherer der Ladung (KVO-Versicherung) sowie für die "A."-Versicherung AG und die F. Versicherungs AG als Kasko-Versicherer bereits verstrichen gewesen, weil der endgültige Bescheid vom 16. August 1957, in dem sie als Antragsteller genannt waren, ihrem Bevollmächtigten am 17. August 1957 zugestellt worden sei.

21

Die "H."-Versicherung (Zubehör) müsse sich, obwohl der Bescheid an sie nicht gerichtet gewesen sei, behandeln lassen, als ob ihr, wenigstens mit dem Bescheid vom 16. August 1957 die Entschließung der Behörde mitgeteilt worden sei. Denn zur Zeit der Anmeldung am 24. August 1955 habe dem Kläger der Anspruch auf Ersatz des verbrannten Lkw-Zubehörs noch zugestanden, weil die Versicherung erst später Ersatz geleistet habe. Die Anmeldung habe auch zugunsten des Versicherers, der später Rechtsnachfolger des Klägers geworden sei, gewirkt. Wenn der ursprünglich Berechtigte nach dem Rechtsübergang mit Ermächtigung des Rechtsnachfolgers weiterhin den Anspruch, bei der Behörde im eigenen Namen verfolge, dann müsse der Rechtsnachfolger die Mitteilung der behördlichen Entschließung an den Ermächtigten dergestalt gegen sich gelten lassen, daß damit auch für ihn die Klagefrist zu laufen beginne. Deshalb sei auch für die "H." die Klagefrist bereits verstrichen gewesen, als sie am 8. Mai 1959 die Ansprüche an den Kläger abtrat.

22

Wenn der Kläger angeblich vom Amt für Verteidigungslasten unrichtig dahin belehrt worden sei, er müsse die Ansprüche der Versicherer im eigenen Namen geltend machen, so könne eine solche Auskunft allenfalls für die Einhaltung der Anmeldefrist (Artikel 8 Abs. 6 FinV) erheblich sein; für den Ablauf der Klagefrist, wenn der Vortrag des Klägers sich überhaupt hierauf beziehen solle, sei sie belanglos. Die Wahrung der Klagefrist sei eine unverzichtbare Prozeßvoraussetzung, für deren Erfüllung die klagende Partei selbst verantwortlich sei. Die Regelung des Finanzvertrages habe die Auflockerung der Fristen bewußt in das Anmeldeverfahren verlegt, sodaß die Klagefrist streng gehandhabt werden müsse. Nicht einmal eine Wiedereinsetzung sei zulässig. Im übrigen seien etwaige Ansprüche der Versicherer aus der Erteilung einer unrichtigen Auskunft nicht an den Kläger abgetreten worden.

23

Zur Zeit der Klageerhebung sei der Kläger nicht Gläubiger der geltendgemachten Rechte gewesen. Der Kläger sei zwar von den Versicherern "ermächtigt" worden, deren Rechte zu verfolgen, die Ansprüche der Versicherer seien ihm jedoch erst während des Berufungsrechtszugs im Mai 1959 übertragen worden. Dies stellt das Berufungsgericht in Auslegung der Erklärungen und in Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie dies Vertrages des Klägers fest. Bei diesem Stande - so führt das Berufungsurteil weiter aus - habe die Klage die Frist des Artikel 8 Abs. 10 FinV zugunsten der Versicherer nicht wahren können. Die Prozeßführungsbefugnis setze ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Geltendmachung des fremden Rechts voraus. Der Versicherer könne zwar dem Versicherungsnehmer auch nach der Zahlung noch ein weiteres "Verfolgungsrecht" einräumen (BGHZ 5, 105, 110) [BGH 08.02.1952 - V ZR 122/50]. Sofern aber nach dem Inhalt einer solchen Vereinbarung die Forderung weiterhin zum Vermögen des Versicherers gehören solle, könne ein Prozeßführungsrecht des Versicherungsnehmers dadurch nur begründet werden, wenn er ein eigenes Interesse an der klageweisen Geltendmachung habe. Ein solches eigenes Interesse des Klägers sei nicht dargetan. Nach den Versicherungsverträgen treffe den Kläger zwar eine Schadensminderungspflicht. Sein allgemeines Interesse an reibungsloser Abwicklung des Schadensfalls reiche aber zur Begründung eines Prozeßführungsrechts nicht, aus. Es sei ausschließlich Sache der Versicherer, ihre Regreßansprüche zu verfolgen. Dem Kläger habe weder die Leistung der Versicherer wieder entzogen werden können, noch sollten ihm die eingeklagten Beträge zugute kommen.

24

Allenfalls könne ein berechtigtes Interesse des Klägers an eigener Klage dann begründet sein, wenn ein ungünstiger Schadensverlauf zur Prämienerhöhung führen könne. Das komme nur für die KVO-Versicherung in Betracht, weil die Kasko-Versicherungen lediglich Prämienrückgewähr bei schadensfreiem Verlauf vorsähen. Wie weit - bei der KVO-Versicherung - eine ungünstige Prozeßführung die Prämienhöhe beeinflussen könne, dafür fehle es an genügender Substantiierung seitens des Klägers. Seinen eigenen Schaden infolge der Prämienerhöhung mache, der Kläger ohnehin schon aus eigenem Recht geltend. Dabei handele es sich - im Verhältnis, zu den Regreßansprüchen - um so geringfügige Beträge, daß ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Klägers, die von den Versicherern erstatteten Beträge mit einzuklagen, nicht anerkannt werden könne.

25

Nach alledem sei die Klage in Höhe von 96.701,14 DM unzulässig.

26

II.

Die Revision des Klägers hat im Rahmen ihres Antrages, der wie im Berufungsrechtszug nur 3/4 der ursprünglich eingeklagten Beträge weiter verfolgt, Erfolg.

27

1.)

Das Berufungsgericht ist richtig davon ausgegangen, daß die durch Versicherungen gedeckten Schäden an der Ladung und am Lastzug ordnungsgemäß nach Artikel 8 Abs. 6 FinV angemeldet wurden. Auch die Revisionen stellen dies nicht in Zweifel. Am 24. August 1955, als die Anmeldung, des Klägers bei der Feststellungsbehörde einging, konnte - abgesehen von Ahlers und den Erben D. - nur der Kläger Ansprüche anmelden; denn ihm allein standen etwaige Ansprüche hinsichtlich der Schäden an Ladung und Lastzug zu, weil die Versicherer noch nicht gezahlt hatten (§ 67 VVG). Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß seine Anmeldung diese Ansprüche mitumfaßte. Die Anmeldung, in der die Versicherer angeführt waren, gab einen "totalen" Ladungsschaden sowie Total-Schaden am Motorwagen und Teilschaden am Anhänger - insgesamt mindestens 82.181,95 DM - an. Sie enthielt zwar eine Einschränkung in dem Zusatz:

"Entschädigung für die ausfallenden Beträge, die nicht durch den Kaskoversicherer ersetzt werden, Forderung der Selbstbeteiligung in Höhe von 500,- DM".

28

Jedoch kann hier von einer gewollten und sachlich erheblichen Einschränkung der Anmeldung nicht die Rede sein. Die Behörde bezog die Anmeldung, die ihr einen ausreichenden vollständigen überblick über den Umfang des Schadens ermöglichte, von vornherein auf den gesamten Schaden und behandelte sie demgemäß, wie es der damaligen Rechtslage entsprach. Das ergibt sich eindeutig aus der unstreitigen Mitteilung der Behörde an die Dienststelle der Streitkräfte vom 10. September 1955, am Motorwagen sei Totalschaden von 36.000 DM, am Anhänger Teilschaden von 3.500 DM entstanden. Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, daß eine ausreichende, den gesamten Schaden umfassende Anmeldung vorlag (vgl. Keßler DRiZ 1964, 118, 120). Diese Anmeldung deckte - wie schon hier bemerkt werden kann - dem Grunde nach auch den erst später beziffert geltend gemachten Anspruch wegen entgangenen Gewinns des Klägers. Denn aus der Schilderung von Hergang und Folgen des Unfalls, bei dem ein Lastzug eines Fuhrunternehmers zerstört worden war, ließ sich der Entgang von Gewinnen nach der Lebenserfahrung ohne weiteres ableiten, wie das Berufungsurteil zutreffend ausgeführt hat. Diese ordnungsmäßige Anmeldung kam den Versicherern, nachdem sie gezahlt hatten, als Rechtsnachfolgern zugute.

29

Rechtsnachfolger kraft Zahlung (§ 67 VVG) wurden der G.-Konzern (Zahlung von 83.333,55 DM Ladungsschaden in der Zeit vom 24. November 1955 bis zum 3. März 1956), die "A."-Versicherungs AG (Zahlung von 9.895,74 DM Kasko für den Motorwagen Anfang November 1955), die F. Versicherungs AG (Zahlung von 2.726,40 DM Kasko für den Anhänger am 21. Oktober 1955) und die "H."-Feuerversicherungsgesellschaft (Zahlung von 745.45 DM für Zubehör des Lkw nach der Anmeldung).

30

Nach dem Übergang der Forderung nahm nur die "F." eine besondere Anmeldung vor, was verfahrensmäßig nicht geboten war, weil die Anmeldung des Klägers für sie wirkte. Der Vertreter des G.-Konzerns, die Firma Hans Rudolf S. & Co. in H., hatte allerdings dem Bevollmächtigten des Klägers, Rechtsanwalt Dr., v. L., bereits am 22. August 1955 ihrerseits auch Vollmacht erteilt. Jedenfalls war es richtig und entsprach der gegebenen Lage, daß im Anmeldeverfahren alle Schadensposten - auch unter dem Gesichtspunkt des Anspruchsübergangs - erörtert wurden. Demgemäß behandelte der Vorbescheid über den Grund vom 26. Mai 1956 den gesamten Schaden. Dieser Vorbescheid wurde dem Kläger förmlich zugestellt und der "F." formlos mitgeteilt.

31

Die förmliche Zustellung des Bescheides, durch den der Schaden dem Grunde nach ersichtlich abschließend geregelt werden sollte (BGH Urt. v. 19. Dezember 1963 - III ZR 95/63 -) und der hier die überwiegende Ablehnung der angemeldeten Ansprüche bedeutete, setzte für den Kläger die Klagefrist nach Artikel 8 Abs. 10 FinV in Lauf (vgl. BGH VersR 1963, 130 [BGH 20.12.1962 - III ZR 86/62]; Keßler DRiZ 1964, 120). Der Kläger wahrte die Frist, indem er am 25. Juli 1956 die Klageschrift bei dem Landgericht einreichte, die - wie vorstehend unter A ausgeführt ist - "demnächst" im Sinne des § 261 b ZPO zugestellt wurde. Mit dem Feststellungsantrag seiner Klage machte der Kläger den gesamten Schaden, soweit er durch den Vorbescheid abgelehnt worden war, rechtshängig. Deshalb war der Kläger - wie schon hier bemerkt werden kann - nach der Zustellung des Höhebescheides vom 16. August 1957 nicht gehalten, zur Wahrung der Klagefrist eine neue Klage zu erheben. Er genügte vielmehr allein proßessualen Erfordernissen, indem er den Antrag der bereits anhängigen Klage von der Feststellung auf Leistung umstellte. Das Angebot des Amts (Art. 8 Abs. 9 FinV) ist nicht ein Verwaltungsakt (Palandt-Danckelmann BGB 20, Aufl. zu Art. 8 Abs. 9 Anm. 4), der durch Klage angefochten werden müßte; vielmehr tut der Anspruchsberechtigte, der mit dem Angebot des Amts nicht einverstanden ist, das ihm Obliegende, indem er das ihm Versagte gerichtlich geltend macht. Dem entsprach der Kläger, indem er in dem anhängigen Prozeß nunmehr das forderte, was der Höhebescheid vom 16. August 1957 ihm versagte.

32

2.)

Andererseits war der Vorbescheid vom 26. Mai 1956 nicht geeignet, die Klagefrist gegenüber den Versicherern in Lauf zu setzen. Die Klagefrist beginnt mit der "Mitteilung" der Entscheidung (Artikel 8 Abs. 10 FinV). An einer solchen. Mitteilung an den G.-Konzern, die "A." und die "H." fehlt es; der Bescheid richtete sich auch nach Anschrift und Inhalt allein an den Kläger. Lediglich die "F.", die den auf sie übergegangenen Anspruch vorsorglich selbst noch angemeldet hatte, erhielt den Vorbescheid formlos mitgeteilt, ohne aber als dessen Adressat genannt zu werden. Dieses formlose Verfahren konnte den Beginn der Klagefrist nicht herbeiführen. Da es sich um eine vorprozessuale Ausschlußfrist handelt (BGHZ 33, 360, 363) [BGH 24.10.1960 - III ZR 132/59], kann die Frist nur durch eine ordnungsmäßige Zustellung nach Maßgabe der Gesetze in Gang gesetzt werden (BGH VersR 1963, 130 [BGH 20.12.1962 - III ZR 86/62]); das ergibt sich insbesondere auch aus § 9 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (BGBl I 379), der einen allgemeinen Grundsatz ausspricht.

33

3.)

Während nun der gesamte Schaden, soweit er durch den Grundbescheid abgelehnt worden war, im gerichtlichen Verfahren anhängig gemacht war, lief das Anmeldeverfahren bei dem Amt für Verteidigungslasten, das sich nun naturgemäß nicht mehr mit dem gesamten Schaden, sondern nur noch mit einer Feststellung der Höhe und der Aufteilung im Rahmen der Haftungsgrenze des Straßenverkehrsgesetzes beschäftigen konnte, weiter. In diesem weiteren Verfahrensgang wurden - wie aus dem vorgetragenem Inhalt der Akten des Amts für Verteidigungslasten hervorgeht - die Versicherer selbst in die Erörterung einbezogen. Der Schlußbescheid vom 16. August 1957 richtete sich daher folgerichtig - außer an den Kläger - auch an den G.-Konzern, vortreten durch die Firma Hans Rudolf S. & Co., an die "A." sowie an die "F." und wurde jedem Versicherer gesondert zu Händen des Bevollmächtigten Rechtsanwalts Dr. v. L., der auch den Kläger vertrat, zugestellt. Daß Rechtsanwalt Dr. v. L. von den Versicherern bevollmächtigt war, ist bezüglich des Gerling-Konzerns durch schriftliche Vollmacht belegt, hinsichtlich der "A." und der "F." vom Berufungsgericht festgestellt worden, ohne daß hiergegen ein beachtlicher Revisionsangriff erhoben worden wäre. Die Erörterungen in der Beweisaufnahme geben hierfür eine ausreichende Unterlage und lassen für den Senat auch bei der ihm obliegenden Prüfung von Amtswegen einen Zweifel nicht zu. Mit der Zustellung erhielten diese Versicherer nunmehr die "Mitteilung" (Artikel 8 Abs. 10 FinV), daß die Behörde ihre Ansprüche ganz oder doch ganz überwiegend ablehne.

34

4.)

Das Berufungsgericht hat hieraus geschlossen, daß für diese drei Versicherer die Klagefrist mit dem 17. August 1957 begonnen habe; die Berechtigung dieser Ansicht wird noch - unter III - zu prüfen sein. Das Berufungsgericht ist darüber hinaus aber der Auffassung, daß mit diesem Zeitpunkt auch die Klagefrist für die "H." begonnen habe, obwohl sie in dem Schlußbescheid zur Höhe nicht genannt und dieser Bescheid ihr nicht zugestellt wurde, und hat dies begründet: Wenn der Kläger nach dem Forderungsübergang das Anmeldeverfahren für die Rechtsnachfolger (Versicherer) kraft deren Ermächtigung habe fortführen dürfen, dann müßten die Rechtsnachfolger die Mitteilung der behördlichen Entschließung an den Kläger mit der Wirkung gegen sich gelten lassen, daß damit auch für sie die Klagefrist zu laufen begonnen habe.

35

Diese Ausführungen stehen in Widerspruch zu anderem wesentlichem Inhalt des Berufungsurteils und sind in sich nicht folgerichtig; denn wäre diese Erwägung richtig, dann hätte sie das Berufungsgericht zu dem Ergebnis führen müssen, daß die Klagefrist für alle Versicherer schon mit der Zustellung des Grundbescheides an den Kläger am 28. Mai 1956 begonnen habe, was bereits abgelehnt ist und auch das Berufungsgericht nicht annehmen will. Das Berufungsgericht, das sich auf § 185 BGB beruft, hat verkannt, daß diese Bestimmung ausschließlich Verfügungen rechtsgeschäftlicher Art, nicht die Prozeßführung betrifft und materiellrechtliche, nicht prozessuale Verhältnisse regelt (vgl. BGB RGRK 11. Auflage zu § 185 Anm. 16). Keinesfalls läßt sich der Schluß des Berufungsgerichts rechtfertigen, der Bescheid zur Höhe vom 16. August 1957, der nicht an die "H." gerichtet war und deren Anspruch inhaltlich nicht behandelte, habe als der "H." mitgeteilt im Sinne von Artikel 8 Abs. 10 FinV zu gelten. Ist hiernach nicht ersichtlich, daß die Klagefrist gegen die "Helvetia" zu laufen begonnen habe, so kann eine Versäumung dieser Frist schon hier mit Sicherheit ausgeschlossen werden.

36

Die Bedenken des Berufungsgerichts gegen die Zulässigkeit der Klage erweisen sich daher zunächst hinsichtlich des Anspruchs von 745,45 DM wegen verbrannten und beschädigten Zubehörs als unbegründet.

37

III.

1.)

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß mit der Zustellung des Bescheides über die Höhe vom 16. August 1957 für die drei genannten Versicherer (G.-Konzern, A. und F.) die Klagefrist des Artikel 8 Abs. 10 FinV in Lauf gesetzt worden sei. Was die Revision demgegenüber vorbringt, greift nicht durch.

38

Die Versicherer erhielten mit der Zustellung dieses Bescheides die Mitteilung, daß die Behörde die angemeldeten Ansprüche, auch soweit sie auf die Versicherer übergegangen waren, teils ganz teils überwiegend ablehne. Wenn die Revision gleichwohl die Voraussetzungen des Artikel 8 Abs. 10 FinV nicht für gegeben hält, weil nicht ein Antrag oder eine Anmeldung der Versicherer, sondern eine Anmeldung des Klägers abgelehnt worden sei, die auch nur dieser habe vornehmen können, so verkennt sie: Die Bestimmung spricht, ohne auf die Frage der Anmeldung zurückzugreifen, von der Abweisung des "Anspruchs" des Anspruchsberechtigten. Anspruchsberechtigt aber ist nicht nur der Verletzte, sondern auch der Rechtsnachfolger, gleichgültig, ob eine Abtretung oder ein Übergang kraft Gesetzes vorliegt (Wussow, Truppenvertrag und Finanzvertrag S. 69). Hier waren die Ansprüche nach der Anmeldung auf die Versicherer von Gesetzeswegen übergegangen, wurden aber im Verwaltungsverfahren - wie tatsächlich feststeht - von dem Kläger mit Einverständnis der Versicherer als deren Rechte weiterverfolgt, wobei - wie ausgeführt worden ist - die Versicherer im Höheverfahren an der Erörterung teilnahmen. Nach dem Inhalt des Höhebescheides war es zweifelsfrei, daß diese auf die Versicherer übergegangenen Ansprüche ganz oder überwiegend von der Behörde abgelehnt würden. Damit wurden die nunmehr den Versicherern zustehenden Rechte unmittelbar betroffen und es unterlag nach Inhalt und Anschrift des Bescheides keinen Zweifel, daß hier eine Maßnahme getroffen wurde und getroffen werden sollte, die sich auch gegen die Versicherer richtete. Der Hinweis der Revision auf die Entscheidung des Claims Tribunal in Herford (NJW 1953, 559), nur der unmittelbar Geschädigte könne den Entschädigungsanspruch verfolgen, geht schon deshalb fehl, weil diese Entscheidung zum Gesetz Nr. 47 der Alliierten Hohen Kommission von einem anderen Gesetzeswortlaut und - Inhalt ausging (vgl. Wussow a.a.O.). Wenn - wie die Revision weiter anführt - der Kläger und sein Anwalt von der Behörde unrichtig dahin belehrt sein sollten, daß nur der Kläger Klage erheben könne und müsse, so ist das für Beginn und Wahrung der Klagefrist, die eine Ausschlußfrist ist, belanglos; denn eine unrichtige Auskunft könnte allenfalls Ersatzansprüche - solche sind nicht Gegenstand des Rechtsstreits - begründen, jedoch nicht die Frist entgegen der Regelung als gewahrt gelten lassen. Ob - wie die Revision schließlich meint - schon die Klage des Klägers dem Schutzzweck des Artikels 8 Abs. 10 FinV ausreichend gerecht wurde, ist in diesem Zusammenhang, wo es nur um den Beginn, nicht um die Wahrung der Klagefrist geht, belanglos.

39

2.)

Wurde hiernach durch die Zustellung des Bescheides vom 16. August 1957 für die Versicherer die Klagefrist in Lauf gesetzt, so konnte diese Frist - bei Meidung des Verlustes des Anspruchs - nur durch eine zulässige Klage gewahrt werden, d.h. grundsätzlich durch die Klage des Berechtigten selbst (BGHZ 25, 250, 256[BGH 26.09.1957 - II ZR 267/56]; RGZ 85, 424, 429) also der Versicherer, auf die Ansprüche des Klägers kraft Gesetzes übergegangen waren.

40

Eine zulässige fristwahrende Klage kann jedoch - wie das Berufungsurteil zutreffend ausführt - im Wege der sogenannten gewillkürten Prozeßstandschaft auch aus fremden Recht erhoben werden. Der Bundesgerichtshof hat es in ständiger Rechtsprechung zugelassen, daß ein Dritter ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend macht, wenn er von dem Berechtigten hierzu ermächtigt worden ist und ein schutzwürdiges Interesse an eigener Rechtsverfolgung hat (BGHZ 30, 162, 166[BGH 04.06.1959 - VII ZR 217/58];  35, 180, 183 [BGH 29.05.1961 - VII ZR 46/60]; LM zu ZPO § 50 Nr. 6). Unter diesen Voraussetzungen, also beim Vorliegen einer Ermächtigung der Versicherer und eines rechtlichen Interesses des Klägers an eigener Klage, konnte die Klage des Klägers die Klagefrist zugunsten der Versicherer wahren. Das Berufungsgericht hat eine Ermächtigung seitens der Versicherer schon für dem Zeitpunkt der Klageerhebung festgestellt (BU S. 45/47), es hat sich jedoch von einem rechtlich geschlitzten Interesse des Klägers an eigener Klage nicht zu überzeugen vermocht. Insoweit kann der Revision ein Erfolg nicht versagt werden.

41

Ein rechtliches Interesse d.h. ein von der Rechtsordnung anerkannter Grund (BGHZ 35, 180, 184) [BGH 29.05.1961 - VII ZR 46/60], ein fremdes Recht im eigenen fernen geltend zu machen, kann sich - darin ist der Revision zu folgen - nicht nur aus einem "geldlichen" Interesse ergeben. Daß das Berufungsgericht dies verkannt hätte, ist nicht ersichtlich; denn das Berufungsgericht hat seine Prüfung nicht auf das Vorliegen eines geldlichen Interesses beschränkt, sondern darüber hinaus auch geprüft, ob etwa ein anders gearteter, von der Rechtsordnung anerkannter Grund ein Interesse des Klägers an eigener Klage habe begründen können, wie es der Rechtsprechung entspricht (vgl. LM zu ZPO § 50 Nr. 6 und zu BGB § 185 Nr. 1; BGH Urteil vom 10. Juli 1961 - III ZR 111/60 -). Jedoch hat das Berufungsgericht die Dinge zu eng gesehen, indem es die, Unsicherheit, die sich hier für alle Beteiligten aus dem ungewöhnlichen Verfahrensgang ergab, unberücksichtigt gelassen hat. Eine solche Ungewißheit hinsichtlich der Sach- und Rechtslage kann ein schutzwürdiges Interesse begründen. So hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 24. Juni 1965 - III ZR 219/63 - (WM 1965, 1054) ein rechtlich geschütztes Interesse des Gemeinschuldners an eigener Klage für gegeben erachtet, wenn ungewiß sei, ob die geltend zu machenden Ansprüche der Konkursmasse überhaupt zugehörten oder nicht. Allerdings lagen hier die Dinge insofern, anders, als nach der Zahlung der Versicherer ein Zweifel darüber, wem die Schadensersatzansprüche zuständen, nicht obwalten konnte und hier wohl auch tatsächlich nicht obgewaltet hat. Nicht zu verkennen ist aber - das wird durch den vorgetragenen Inhalt der Verwaltungsakten belegt -, daß alle Beteiligten unter dem Eindruck der Ungewißheit und Unsicherheit standen, wie und von wem die Ansprüche in dem neuen Verfahren des Finanzvertrages, zu dem damals Erfahrungen und Rechtsprechung noch fehlten, geltend zu machen seien. Diese Ungewißheit hatte letztlich ihren Grund darin, daß das Amt für Verteidigungslasten, obwohl ihm der Versicherungsschutz des Klägers sowie die Leistungen der Versicherer bekannt waren, den Grundbescheid vom 26. Mai 1956 allein an den Kläger richtete und damit diesen, obwohl er ersichtlich teilweise nicht mehr Gläubiger war, geradezu veranlagte, sämtliche Unfallfolgen rechtshängig zu machen, was die Versicherer in ihrer Auffassung bestärken mußte, daß es irgendwelcher Schritte von ihrer Seite nicht bedürfe. Dabei konnten alle Beteiligten davon ausgehen, daß es zweckmäßigerweise in erster Linie Sache des Klägers sei, den Rechtsstreit zu führen, weil er an dem Unfallereignis am nächsten beteiligt war. Dem Kläger selbst mußte - wie die Revision zutreffend hervorhebt - daran liegen, darlegen zu können, daß er seine Obliegenheiten nach den Versicherungsverträgen nicht verletzt habe. Er konnte befürchten, daß die Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung teilweise versäumt werde, wenn er nicht wegen der gesammten abgelehnten Unfallfolgen Klage erhöbe. Nachdem dann der Bescheid zur Höhe vom 16. August 1957 auch der Mehrzahl der Versicherer zugestellt worden war, ergab sich für alle Beteiligten die einleuchtende Überlegung, daß es besonderer Maßnahmen seitens der Versicherer nicht mehr bedürfe, weil schon durch die Klage des Klägers der Unfall mit allen seinen Folgen und damit auch die Frage der Verantwortlichkeit zur gerichtlichen Entscheidung gestellt worden sei, und daß es nunmehr Sache des Klägers sei, seine umfassende Klage weiterzuführen. Diese Überlegungen liegen auf der Linie des Grundsatzes, daß prozessuale Vorschriften nicht Selbstzweck, sondern Zweckmäßigkeitsnormen sind, die eine sachliche Entscheidung im Wege eines zweckmäßigen und schnellen Verfahrens gewährleisten sollen (BGHZ 10, 350, 359) [BGH 08.10.1953 - III ZR 310/51]. Angesichts dieser besonderen Umstände hält der Senat dafür, daß ein rechtliches Interesse des Klägers an eigener Klage nicht verneint werden kann. Da er - wie tatsächlich feststeht - von den Versicherern zur Zeit der Klageerhebung auch ermächtigt worden war, ihre Rechte geltend zu machen, war seine Klage zulässig und geeignet, die Klagefrist für die Versicherer zu wahren. Das Berufungsgericht hat daher zu Unrecht die Klage als teilweise unzulässig abgewiesen.

42

IV.

Insoweit muß das Berufungsurteil, soweit es durch die Revision des Klägers angegriffen ist, aufgehoben und die Sache zur Verhandlung darüber, ob der Anspruch sachlich begründet ist, an, das Berufungsgericht zurückverwiesen worden (BGHZ 11, 222[BGH 10.12.1953 - IV ZR 48/53]). Allerdings kann das Revisionsgericht eine zu Unrecht aus prozessualen Gründen erfolgte Abweisung der Klage beseitigen und an ihre Stelle eine Abweisung der Klage aus sachlichen Gründen setzen, wenn der Klagevortrag nach jeder Richtung unschlüssig und die Möglichkeit auszuschließen ist, daß der Kläger seinen Anspruch durch Einführung neuen Prozeßstoffes schlüssig machen könnte, (LM zu ZPO § 565 Abs. 3 Nr. 2). Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht gegeben.

43

Die Klage kann zunächst nicht daran scheitern, daß der Kläger Zahlung an sich und nicht an die Versicherer verlangt. Denn die materiellen Voraussetzungen einer Sachentscheidung für und gegen den Kläger wurden durch die gleichlautenden Erklärungen der Versicherer von Anfang Mai 1959 noch vor der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung geschaffen.

44

Auch zur Sache selbst erweist sich das Vorbringen des Klägers nicht als unzulässig. Der Kläger leitet seine Ansprüche aus den Grundsätzen der Amtshaftung (§ 839 BGB mit Art. 34 GG) und der Gefährdungshaftung nach dem Straßenverkehrsgesetz in Verbindung mit einer Abtretung (§§ 398 ff BGB) her; er muß alle Einwendungen gegen sich gelten lassen, die gegen die bisherigen Gläubiger, die Versicherer, begründet waren (§ 404 BGB). Da die Ansprüche der Höhe nach den Haftungsrahmen des Straßenverkehrsgesetzesübersteigen, wird es in erster Linie darauf ankommen, ob die Voraussetzungen der Amtshaftung gegeben sind und gegebenenfalls darauf, ob § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB zutrifft, der im Falle fahrlässiger Amtspflichtverletzung den Geschädigten auf etwaige anderweite Ersatzmöglichkeiten verweist, was grundsätzlich auch bei Ersatzansprüchen auf Grund des Finanzvertrages zu beachten wäre (BGH Urteil v. 16. April 1964 - III ZR 182/63 -). Die Möglichkeit, aus den Versicherungsverträgen schadlos gehalten zu werden, wäre für den Kläger eine anderweite Ersatzmöglichkeit in diesem Sinne (vgl. BGHZ 31, 148; BGB RGRK 11. Aufl. zu § 839 Anm. 90). Sein Anspruch allerdings würde hierdurch nur dann berührt werden, wenn auf Seiten der Beklagten nicht Vorsatz, sondern lediglich eine fahrlässige Amtspflichtverletzung vorläge und zu vertreten wäre. Das Berufungsgericht hat sich, soweit die Ansprüche des Klägers aus eigenem Recht in Rede stehen, auf den Standpunkt gestellt, die beklagte Bundesrepublik müsse sich behandeln lassen, als ob den Angehörigen der britischen Streitkräfte Vorsatz zur Last fiele. Hiergegen wendet die Revision der Beklagten sich aus einer Reihe von Gründen und in umfangreichen Ausführungen. Der Senat kann jedoch davon absehen, diese Frage sachlich zu entscheiden. Denn selbst wenn die Auffassung der Revision, die Entscheidung könne nur auf der Grundlage einer fahrlässigen Amtspflichtverletzung getroffen werden, zuträfe, müßte die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Ansprüche im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Die Aufhebung des Berufungsurteils in diesem Punkt, soweit es durch den Revisionsantrag des Klägers angegriffen ist, und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht ist daher jedenfalls geboten (§§ 564, 565 ZPO). In der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht wird die Beklagte Gelegenheit haben, ihre Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts vorzutragen.

45

C.

Ansprüche aus dem Recht des Klägers.

46

I.

1.)

Von den Ansprüchen, die der Kläger aus ursprünglich eigenem Recht geltend macht, hat das Berufungsurteil den Betrag von 14.379,63 DM für "überhöhten Wertverlust" als unbegründet abgewiesen. Insoweit ist das Berufungsurteil nicht angefochten worden.

47

2.)

Zum Unfallhergang hat das Berufungsgericht tatsächlich festgestellt:

48

Der britische Kranwagen war auf seiner Rückseite nur mit einem roten Licht über dem Nummernschild ausgestattet, er hatte weder ein zweites Rücklicht noch Rückstrahler. Diese Ausstattung entsprach der britischen Dienstvorschrift. Es läßt sich auch nicht ausschließen, daß das Rücklicht, das am Unfalltage an dem Kranwagen angebracht war, den britischen Dienstvorschriften und Anweisungen entsprach. Das Rücklicht war jedoch außerordentlich schwach, es hatte nur eine ganz geringe, keinesfalls ausreichende Leuchtkraft, sodaß es seiner Aufgabe, schon auf größere Entfernung nachfolgende Straßenbenutzer auf das vor ihnen fahrende oder haltende Fahrzeug aufmerksam zu machen, nicht gerecht werden konnte. Worauf diese geringe Leuchtkraft zurückzuführen war, konnte nicht festgestellt werden. Der Beklagten ist nicht zu widerlegen, daß die Batterie in Ordnung und das Schlußlicht mit einer 6 Watt-Birne versehen war. Die Beschaffenheit der verwendeten Abdeckscheibe konnte nicht festgestellt werden; es läßt sich weder feststellen noch ausschließen, daß das Schlußlicht durch Fett oder Schmutz verunreinigt war. Unwiderlegbar war der britische Kranwagen unmittelbar vor dem Unfall, während er am rechten Straßenrand abgestellt war, beleuchtet und auch das Rücklicht brannte. Die Schlußbeleuchtung war jedoch, wenn sie auch den britischen Vorschriften entsprach, erheblich schwächer als deutsche Rücklichter. Das war dem britischen Fahrer H. bekannt.

49

Die Beleuchtung mit nur einem Rücklicht und das Fehlen von Rückstrahlern war für den Unfall ursächlich. Wäre ein zweites Rücklicht rechts und wären Rückstrahler vorhanden gewesen, so hätte sich dem Fahrer des herankommenden Lastzuges das bekannte Bild eines nach hinten beleuchteten Kraftwagens geboten, sein Abblendlicht wäre auf die beiden Rückstrahler gefallen und er hätte den abgestellten Kranwagen so rechtzeitig erkannt, daß er den Unfall durch ein leichtes Nachlinksfahren hätte vermeiden können.

50

Der Unfall beruhte aber - wie das Berufungsgericht weiter festgestellt hat - auch auf der sorglosen Abstellung des Kranwagens am Rande der Fahrbahn. Der Kranwagen, der eine größte Breite von 2,59 m hatte, war derart abgestellt, daß er wenigstens 176,5 cm in den Straßenraum hineinragte. Diese Abstellung entsprach nicht der Sorgfalt, zu der der britische Fahrer unter den vorliegenden Umständen verpflichtet war, sie wurde namentlich nicht der besonderen Sorgfaltspflicht gerecht, die sich für den Fahrer aus der Abweichung seiner rückwärtigen Beleuchtung von den deutschen Vorschriften ergab. Der britische Fahrer, der den Straßenabschnitt genau kannte, hätte sein Fahrzeug weiter nach rechts auf den Seitenstreifen oder - wenn er diesen nicht für ausreichend tragfähig hielt - auf den Sommerweg an der gegenüberliegenden Straßenseite lenken können und müssen; er machte sich aber in dieser Hinsicht keine Gedanken und unterließ Überlegungen, die jedem sorgfältigen Kraftfahrer hätten einleuchten müssen.

51

3.)

Hinsichtlich der Fahrweise des Fahrers des Klägers, Ahlers, der mit nur 30-40 Stundenkilometer Geschwindigkeit gefahren sein wolle, hat das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht ausgeführt: Es könne nicht festgestellt werden, daß A. zu schnell oder schneller, als von ihm bekundet, gefahren sei und kurz vor dem Unfall durch ein entgegenkommendes Fahrzeug geblendet worden sei, gleichwohl aber, ohne seine Geschwindigkeit zu verringern, weiter gefahren sei. Er hätte aber den britischen Kranwagen, zumal dieser wenigstens 1,76 m in die Fahrbahn hineinragte, bei gehöriger Aufmerksamkeit in seinem eigenen Abblendlicht, mindestens also aus einer Entfernung von 25 m sehen müssen. Da er den Kranwagen erst unmittelbar vor dem Anprall als plötzlich auftauchenden Schatten wahrgenommen habe, müsse er entweder die gebotene Aufmerksamkeit versäumt haben oder schneller als angegeben gefahren und deshalb außerstande gewesen sein, seinen Lastzug innerhalb der Sichtweite von mindestens 25 m zum Stehen zu bringen.

52

4.)

Das Berufungsgericht hat den hiernach festgestellten Sachverhalt rechtlich, wie folgt, gewürdigt: Ein Verschulden des britischen Fahrers in der Richtung, daß er mit einem unbeleuchteten Fahrzeug oder mit einem Rücklicht, das nicht einmal den britischen Dienstvorschriften entsprochen habe, gefahren sei, lasse sich nicht feststellen. Jedoch folge die Haftung der Beklagten aus nachstehenden Erwägungen: Wenn gemäß Artikel 8 Abs. 4 Satz 2 FinV über Entschädigungsansprüche ohne Rücksicht auf die Befreiung der Streitkräfte von deutschen Verkehrsvorschriften entschieden werde, so müßten die Streitkräfte sich haftungsrechtlich behandeln lassen, als ob sie nicht von den deutschen Vorschriften befreit wären, und die Schadensfälle beurteilt werden, als wäre die Bundeswehr mit einem Fahrzeug beteiligt. Ein Fahrzeug der Bundeswehr könne sich aber mit unvorschriftsmäßiger Beleuchtung im Straßenverkehr nur befinden, wenn der Fahrer oder seine Vorgesetzten schuldhaft ihre Amtspflichten verletzt hätten. Hiernach sei es schon als Amtspflichtverletzung des Fahrers H. wie auch seiner Vorgesetzten zu werten, daß er überhaupt mit dem Kranwagen, der nur mit einem Rücklicht ausgestattet war und keine Rückstrahler besaß, nachts am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen habe. Wenn aber der Schadensfall so beurteilt werde, als ob - statt eines britischen Wagens und seines Fahrers - ein Fahrzeug und Soldaten der Bundeswehr beteiligt gewesen wären, dann müsse ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Amtspflichten zugrundegelegt werden. Denn einem deutschen Soldaten und deutschen Kommandostellen seien diese Bestimmungen so selbstverständlich, daß die Benutzung eines derart unzureichend beleuchteten Wagens nur als ein bewußter Verstoß gewertet werden könne.

53

Darüber hinaus falle dem britischen Fahrer Hill ein grobes Verschulden auch deshalb zur Last, weil er gedankenlos den unzureichend beleuchteten Kranwagen derart auf der nächtlichen Straße abgestellt habe, daß er ein gefährliches Hindernis für den Verkehr bildete.

54

Aus beiden Gründen habe die Beklagte für den entstandenen Schaden nach den Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes (§ 7) und den Grundsätzen der Amtshaftung (Artikel 34 GG mit § 839 BGB) einzustehen; sie könne den Kläger nicht auf eine anderweite Ersatzmöglichkeit verweisen (§ 839 Abs. 1, Satz 2 BGB), weil sie sich eine vorsätzliche Amtspflichtverletzung zurechnen lassen müsse. Bei Berücksichtigung der beiderseitigen Verursachung und des beiderseitigen Verschuldens sowie der Betriebsgefahr der beiden Fahrzeuge sei es angemessen, der Beklagten 75 %, dem Kläger 25 % des Schadens aufzuerlegen.

55

Der Betrag der Selbstbeteiligung bei den Kasko-Versicherungen - 500,- DM für den Motorwagen und 150,- DM für den Anhänger - könne dem Kläger ungekürzt zugesprochen werden, weil 75 % seines Sachschadens am Lastzug jedenfalls erheblich mehr betrugen. Im übrigen bedürften die Ansprüche der Höhe nach noch der Prüfung.

56

II.

1.)

Die Entscheidung ist nach den Vorschriften des deutschen Rechts zu treffen, nach denen sich die Haftung der Bundesrepublik unter sonst gleichen Umständen bestimmen würde (Artikel 8 Abs. 4 FinV). Hiernach kommt eine Haftung nach den Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes und nach den Grundsätzen der Amtshaftung in Betracht, die sich gegenseitig nicht ausschließen (BGHZ 29, 38, 44) [BGH 08.12.1958 - III ZR 235/56]. Angesichts der Beschränkung der Gefährdungshaftung durch § 12 StVG, dessen Höchstbeträge den geltend gemachten Schaden nicht decken, hat das Berufungsgericht seine Prüfung mit Recht in erster Linie auf den Tatbestand der Amtshaftung abgestellt.

57

Der britische Kranwagen, den der Fahrer Hill lenkte, befand sich unstreitig auf einer dienstlichen Fahrt. Die zuständige britische Dienststelle hat unter dem 6. Oktober 1955 gemäß § 3 des Anhangs A zum Finanzvertrag bescheinigt, daß die Handlung oder Unterlassung, auf die sich der Entschädigungsanspruch stutzt, bei der Erfüllung dienstlicher Verrichtungen begangen worden ist. War hiernach der britische Fahrer mit einem Fahrzeug der Streitkräfte auf einer Dienstfahrt, so handelte er nach deutschem Recht in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes, sodaß bei fehlerhaftem Handeln § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 GG anwendbar wird (BGHZ 30, 154; vgl. § 34 des Soldatengesetzes vom 19. März 1956 - BGBl I 174). Auf einer Dienstfahrt obliegt dem Beamten die Beachtung der Verkehrsregeln als eine Amtspflicht jedem anderen Verkehrsteilnehmer gegenüber (BGHZ 21, 48;  29, 38, 42) [BGH 08.12.1958 - III ZR 235/56]. Ein schuldhaftes Verhalten in dieser Hinsicht wäre eine Amtspflichtverletzung, für deren Folgen gemäß Artikel 8 FinV die beklagte Bundesrepublik einzustehen hätte.

58

2.)

Das Berufungsgericht hat eine Pflichtverletzung des britischen Fahrers einmal darin gesehen, daß er den breiten Kranwagen verkehrswidrig und -gefährdend (§ 1 StVO) auf der nächtlichen Straße abgestellt habe, ohne die Möglichkeit einer besseren Abstellung zu nutzen oder auch nur zu bedenken. Insoweit ergeben sich nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts weder hinsichtlich der Pflichtwidrigkeit noch hinsichtlich eines Verschuldens Bedenken (vgl. LM zu § 15 StVO Nr. 2; BGH Urt. v. 7. Januar 1960 - III ZR 49/59 = VersR 1960, 520 [BGH 07.01.1960 - III ZR 49/59]). Gemäß. Artikel 17 des Truppenvertrages waren die Streitkräfte, denen die Benutzung aller deutschen öffentlichen Verkehrswege zugesichert war (Abs. 1), grundsätzlich an die deutschen Verkehrsvorschriften gebunden (Abs. 3). Dafür, daß der britische Kranwagen zur Erfüllung seiner hoheitlichen Aufgabe hier ein Sonderrecht hätte in Anspruch nehmen können (Artikel 17 Abs. 3 Satz 2 Truppenvertrag; § 48 StVO), liegt in tatsächlicher Hinsicht nichts vor, wie das Berufungsgericht unangefochten festgestellt hat. Der unstreitige Umstand, daß der Kranwagen im Hilfsdienst eingesetzt war, ergibt zwar, daß ein hoheitlicher Einsatz vorlag, besagt aber nichts über eine Notwendigkeit, von den allgemeinen Verkehrsvorschriften abzuweichen. Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen die Annahme einer Pflichtwidrigkeit sowie eines groben Verschuldens des Fahrers. Hiergegen wendet die Revision der Beklagten sich nicht.

59

Eine weitere schuldhafte - und zwar vorsätzliche - Pflichtverletzung hat das Berufungsgericht darin gesehen, daß der britische Fahrer das Fahrzeug mit einer rückwärtigen Beleuchtung, die zwar den britischen Dienstvorschriften entsprach, nach den deutschen Bestimmungen (§§ 49 a, 53 StVZO) aber unzulänglich war, in den Verkehr gebracht habe. Zwar sind die Streitkräfte von deutschen Vorschriften befreit, die Änderungen oder Ergänzungen in der Ausrüstung ihrer Kraftfahrzeuge erfordern würden, wie z.B. - was für die vorliegende Sache wesentlich ist - bei der Beleuchtung (Artikel 17 Abs. 5 Truppenvertrag). Jedoch hat das Berufungsgericht die - nach deutschem Recht - unzulängliche Ausstattung des Kranwagens mit Recht als Grundlage von Ansprüchen gewertet; denn nach Artikel 8 Abs. 4 Satz 2 FinV wird über die Ansprüche ohne Rücksicht auf die Befreiung entschieden.

60

Der erkennende Senat hat die Bedeutung dieser Bestimmung - wie das Berufungsgericht richtig anführt - in seinem Urteil in der Sache Ahlers gegen Bundesrepublik vom 7. Januar 1960 - III ZR 49/59 - offengelassen, dagegen in der Entscheidung vom 17. September 1962 - III ZR 187/61 - (BGHZ 38, 21[BGH 17.09.1962 - III ZR 187/61] = NJW 1962, 2299) ausführlich behandelt und dieser Entscheidung den Leitsatz vorangestellt:

"Wenn nach Artikel 8 Abs. 4 Satz 2 des Finanzvertragesüber Ansprüche gegen die Streitkräfte ohne Rücksicht auf deren Befreiung von deutschen Verkehrsvorschriften (Artikel 17 Abs. 3 und 5 des Truppenvertrages) entschieden wird, so besagt dies, daß die Streitkräfte sich haftungsrechtlich so behandeln lassen müssen, als ob die Befreiungsvorschrift nicht bestände. Das Verhalten eines Angehörigen der Streitkräfte kann daher, auch wenn es wegen einer Befreiung erlaubt oder nicht rechtswidrig ist, gleichwohl haftungsrechtlich als eine unerlaubte Handlung gewertet werden."

61

Wegen der Einzelheiten der Begründung kann auf die veröffentlichten Entscheidungsgründe Bezug genommen werden. Der erkennende Senat ist dabei grundsätzlich davon ausgegangen, daß die Entscheidung so zu treffen sei, als ob an dem Schadensfall bei sonst gleichem Geschehensablauf nicht ausländische, sondern eigene Streitkräfte der Bundesrepublik beteiligt wären und die Bundesrepublik zu den Geschädigten in dem gleichen Verhältnis stände, wie es die ausländischen Streitkräfte tun (BGHZ 33, 339, 342[BGH 24.10.1960 - III ZR 142/59];  35, 95, 96 [BGH 17.04.1961 - III ZR 34/60]und 256, 259). Er hat sodann - in Anlehnung an die Erläuterungen des Bundesministers der Finanzen vom 25. Juni 1957 (FinMinBl 1957, 694, 698 unter 3), die Bestimmung in Artikel 41 Abs. 8 des Zusatzabkommens zum Nato-Truppenstatut (BGBl II 1961, 1218) und die Begründung des Regierungsentwurfs hierzu (Bundestagsdrucksache, III. Wahlperiode Nr. 2146 S. 245) - ausgeführt, der Schadensfall müsse haftungsrechtlich beurteilt werden, als ob der Lastzug des Geschädigten auf ein mangelhaft beleuchtetes Fahrzeug der Bundeswehr aufgefahren wäre, und hat das Fahren mit einem mangelhaft ausgestatteten und beleuchteten Fahrzeug, obwohl es den Streitkräften "erlaubt" war, im Sinne des Haftungsrechts als eine Amtspflichtverletzung gewertet.

62

3.)

Das Berufungsgericht hat hiernach das Inverkehrbringen des unzulänglich beleuchteten und ausgestatteten Kranwagens mit Recht als eine Pflichtverletzung im Sinne dee Haftungsrechts gewürdigt. Es konnte weiter in den festgestellten Tatsachen hinreichende Grundlagen für die Annahme eines Verschuldens finden; denn auch der erkennende Senat hat in BGHZ 38, 21, 25[BGH 17.09.1962 - III ZR 187/61]/26 für die Feststellung eines schuldhaften Handelns die Erwägung genügen lassen, daß ein deutsches Truppenfahrzeug sich in diesem Zustande, auf der Straße nur befinden konnte, wenn der Fahrer oder eine Kommandestelle Pflichten schuldhaft verletzt hatte, wobei in zulässiger Weise von dem eingetretenen Erfolg her auf ein bestimmtes Ereignis als Ursache geschlossen worden, ist (vgl. LM zu ZPO § 286 C Nr. 26). Ob allerdings dieser Erwägungen - wie das Berufungsgericht weiter angenommen hat - notwendig zu der Unterstellung oder sogar "Fiktion" einer vorsätzlichen Pflichtverletzung führen müßten, ein Schluß, der bislang in der Rechtsprechung nicht gezogen worden ist, stellt die Revision der Beklagten mit beachtlichen Gründen in Abrede. Der Senat kann jedoch diese Rechtsfrage unerörtert lassen, weil es hierauf auch für die Entscheidung über die Ansprüche aus dem Recht des Klägers nicht ankommt.

63

III.

4.)

Die Annahme, die Beklagte müsse sich behandeln lassen, als ob den Angehörigen der Streitkräfte eine vorsätzliche Verletzung von Dienstpflichten zur Last falle, ist für das Berufungsurteil in doppelter Hinsicht von Bedeutung:

64

a.)

Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob der Kläger sich wegen seines Schadens bei seinem früheren Kraftfahrer A. schadlos halten könne (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB) - was grundsätzlich auch bei Ersatzansprüchen auf Grund des Finanzvertrages zu beachten wäre (vgl. oben zu B IV) -, weil die Verweisungsmöglichkeit auf einen anderweiten Ersatzanspruch nur im Falle einer fahrlässigen Amtspflichtverletzung gegeben sei. Die Revision der Beklagten meint demgegenüber, die Klage hätte wegen dieser anderweiten Ersatzmöglichkeit abgewiesen werden müssen. Damit kann die Revision nicht durchdringen, weil eine anderweite Ersatzmöglichkeit in dieser Richtung nicht dargetan ist und daher die Entscheidung, selbst wenn eine Fahrlässigkeit unterstellt wird, nicht anders lauten könnte. Für den Klageanspruch aus § 839 BGB hat der Kläger darzutun und zu beweisen, daß im Falle fahrlässiger Amtspflichtverletzung bei der Klageerhebung ein anderweiter Ersatzanspruch nicht bestand; denn die Unmöglichkeit, anderweit Ersatz zu erlangen, ist eine zur Klagebegründung gehörende Voraussetzung des Amtshaftungsanspruchs (BGB-RGRK 11. Aufl. zu § 839 Anm. 95 mit Nachweisen). Doch kann der Kläger sich in aller Regel darauf beschränken, die Ersatzmöglichkeiten, die sich aus dem Sachverhalt selbst ergeben, auszuräumen, und kann es dem Beamten oder der für ihn haftenden Körperschaft überlassen, ihm die Versäumung anderer Ersatzmöglichkeiten nachzuweisen (LM zu BGB § 839 E Nr. 6). Hier kommen nach dem Sachverhalt lediglich etwaige Ansprüche gegen den Kraftfahrer A. in Betracht, denn die Schadloshaltung seitens der Versicherer bezieht sich auf Schäden an Ladung und Lastzug, jedoch nicht auf die hier interessierenden weiteren Vermögensschäden des Klägers. Der Kläger hat sich auf das Zeugnis von A. dafür bezogen, daß er von diesem Ersatz nicht erlangen könne; dem hat die Beklagte, die sich ebenfalls auf A. und die Akten A. ./. Bundesrepublik berufen hat, widersprochen.

65

Es kann dahinstehen, ob A., dem das Berufungsgericht lediglich eine leichte Fahrlässigkeit zur Last gelegt hat, wegen eines einfachen Versehens bei seiner gefahrengeneigten Arbeit überhaupt mit Erfolg von dem Kläger in Anspruch genommen werden könnte (vgl. BGHZ 16, 111, 115 ff[BGH 10.01.1955 - III ZR 153/53]; Palandt BGB 23. Aufl. zu § 611 Anm. 2 a). Ein etwaiger Anspruch gegen ihn würde jedenfalls als eine ausreichende Ersatzmöglichkeit nicht gewertet werden können. Über seine Verhältnisse ist soviel bekannt, daß er infolge der Verletzungen, die er bei dem Unfall erlitt, längere Seit arbeitslos war und seinen Beruf wechseln mußte. Wenn er - wie die Beklagte behauptet hat - auch wieder in Arbeit sein mag, so kommt angesichts des Umfanges der geltend gemachten Schäden ein etwaiger Anspruch gegen ihn als anderweiter Ersatzanspruch i.S. des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht in Betracht. Denn der Kläger hat Anspruch auf alsbaldigen Schadensersatz und braucht sich deshalb nicht auf Möglichkeiten anderweiten Ersatzes in der Zukunft, etwa aus laufenden Lohnpfändungen, verweisen zu lassen (BGB-RGRK 11. Aufl. zu § 839 Anm. 94). Die unsubstantiierte Behauptung der Beklagten, Ahlers habe Vermögen, gibt nichts dafür her, daß A. zu alsbaldiger Ersatzleistung in absehbarer Zeit wirtschaftlich in der Lage sei; es wäre Sache der Beklagten gewesen, konkrete Vollstreckungsmöglichkeiten vorzutragen.

66

Unter diesen Umständen scheidet ein etwaiger Anspruch gegen A. als anderweite Ersatzmöglichkeit aus. Selbst wenn also - was hier dahingestellt bleibt - der Revision der Beklagten dahin zu folgen wäre, daß den britischen Soldaten nur eine fahrlässige Pflichtverletzung zur Last falle, würde die Klage an der Bestimmung in § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht scheitern.

67

b.)

Das Berufungsgericht hat beim Schadensausgleich richtig auf die vorwiegende Verursachung abgestellt, daneben aber zulässigerweise das beiderseits zu vertretende Verschulden, und zwar auf der Seite der britischen Soldaten Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, seitens des Kraftfahrers A. eine leichte Fahrlässigkeit, berücksichtigt. Könnte den britischen Soldaten - wie die Revision der Beklagten meint - lediglich Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden, so hätte das Berufungsgericht allerdings bei der Verteilung der Verantwortlichkeit auch eine nicht ordnungsgemäß festgestellte Unterlage, wenn auch erst in zweiter Linie, gewertet. Der hierin möglicherweise liegende Rechtsfehler beschwert jedoch die Beklagte nicht, weil das. Berufungsurteil nicht, auf ihm beruht. Denn selbst wenn auf Seiten der britischen Soldaten nur fahrlässige Amtspflichtverletzungen berücksichtigt werden, hätte das Berufungsgericht zu dem gleichen Ergebnis kommen müssen, daß der Schaden zu 75 % von der Beklagten und zu 25 % von dem Kläger zu tragen sei. Diese Entscheidung vermag der erkennende Senat, obwohl die Abwägung grundsätzlich Sache des Tatrichters ist, zu treffen, weil der Sachverhalt, für eine abschließende Entscheidung ausreichend geklärt ist (vgl. LM zu BGB§ 254 G Nr. 1 und 2; BGB RGRK 11. Aufl. zu. § 254 Anm. 125).

68

Das Berufungsgericht hat mit Recht die erste und entscheidende Ursache des Unfalls darin gesehen, daß die britischen Soldaten nachts ein schweres, umfängliches und ganz unzulänglich beleuchtetes Hindernis in die Fahrbahn einer vielbefahrenen Fernverkehrsstraße brachten und damit eine Gefahrenlage schufen, mit der der fließende Verkehr nicht rechnen konnte. Demgegenüber tritt die Ursachenkette, die A. durch seine unkorrekte Fahrweise in Gang setzte, an Bedeutung erheblich zurück. Auch die Berücksichtigung der Betriebsgefahr beider Fahrzeuge sowie der Verantwortlichkeit der beiderseitigen Fahrer spricht eindeutig zu Lasten der Beklagten. Die Schadensverteilung von 75 % zu Lasten der Beklagten und 25 % zu Lasten des Klägers, die der Kläger sich jetzt zu eigen macht, wird daher der Sachlage gerecht, wobei zu bemerken ist, daß das Berufungsgericht bei seiner Abwägung den "fiktiven" Vorsatz britischer Soldaten zwar erwähnt, aber nicht entscheidend gewertet hat.

69

Die Revision der Beklagten bleibt daher in beiden Punkten erfolglos (§ 563 ZPO).

70

5.)

Das Berufungsgericht, das im übrigen nur über den Grund der Ansprüche entschieden hat, hat dem Kläger bereits einen Betrag von 650 DM zugesprochen, nämlich seine Selbstbeteiligung bei den Kasko-Versicherungen an Motorwagen (500 DM) und Anhänger (150 DM). Der Antrag der Revision der Beklagten, der auf die Abweisung der Klage abzielt, richtet sich auch gegen diese Verurteilung zur Zahlung. Die beiden erörterten Punkte der Revisionsbegründung können nach den vorstehenden Ausführungen nicht durchgreifen. Auch im übrigen laßt das Berufungsurteil insoweit einen im Revisionsrechtszug beachtlichen Rechtsfehler nicht erkennen. Das Berufungsgericht hat hierzu zutreffend ausgeführt, daß die Ansprüche, soweit sie im Rahmen der Selbstbeteiligung liegen, nicht auf die Versicherer übergegangen seien; es hat dem Kläger hiervon nicht 75 %, sondern die vollen Beträge zugesprochen, weil 75 % des Gesamt Schadens am Motorwagen und Anhänger auf jeden Fall erheblich mehr als 650 DM betrügen. Diese tatsächlichen Erwägungen hinsichtlich der Höhe des Schadens greift die Revision der Beklagten nicht an. Das Berufungsgericht hat damit einen Teil des Gesamt Schadens, dessen Höhe noch nicht abschließend feststeht, zur Auffüllung dieses Anspruchs verwendet. Das ist umso weniger zu beanstanden, als hier zu Gunsten des Klägers ein Quotenvorrecht eingreift. Die Entscheidung begegnet im Rahmen der gegenwärtigen Nachprüfung rechtlichen Bedenken nicht, doch wird der Vorgriff bei der Entscheidung über die Höhe zu beachten sein.

71

Hiernach rechtfertigt sich die Entscheidung.

72

Die Beklagte hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels gemäß § 97 ZPO zu tragen. Da die Streitwerte beider Revisionen einander annähernd entsprechen, hält der Senat es gemäß § 92 ZPO für angemessen, der Beklagten die Hälfte der Kosten des Revisionsrechtszuges aufzuerlegen. Die Entscheidung über die übrigen, durch die Revision des Klägers entstandenen Kosten hängt von der künftigen Entscheidung des Berufungsgerichts ab und ist diesem zu übertragen.

Dr. Pagendarm
Dr. Arndt
Gähtgens
Keßler
Dr. Reinhardt