Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.06.1959, Az.: VII ZR 217/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.06.1959
- Aktenzeichen
- VII ZR 217/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 13822
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 12.11.1958
Rechtsgrundlagen
- Art. 120 GG
- Art. 83 GG
- § 1 Ges. über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung v. 12. März 1951, BGBl I 169
- § 2 Ges. über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung v. 2. Mai 1955, BGBl. I 202
- § 50 ZPO
- § 1708 BGB
- § 683 BGB
- § 52 BundesversorgungsG v. 6. Juni 1956, BGBl. I 469
Fundstellen
- BGHZ 30, 162 - 172
- MDR 1959, 749-750 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1959, 1725-1728 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, dieser vertreten durch das Versorgungsamt in D.,
Prozessgegner
den Färber Alfred Di. in G., H.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Privatrechtliche Forderungen des Versorgungsträgers auf Ersatz gezahlter Renten gegen Dritte stehen dem Lande zu. Der Bund ist jedoch zur Geltendmachung unter dem Gesichtspunkt der Prozeßstandschaft befugt, wenn ihn das Land hierzu ermächtigt hat.
Amtlicher Leitsatz
Der Staat, der an das uneheliche Kind eines vermeintlich Kriegsverschollenen eine Rente gezahlt hat, hat gegen den in Wirklichkeit nicht verschollenen Erzeuger keinen Anspruch auf Erstattung seiner Leistungen aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Dr. Heimann-Trosien, Dr. Winkelmann und Erbel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 12. November 1958 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte, der verheiratet ist, ist der Erzeuger des am ... 1943 unehelich geborenen Werner T. Er hat vor dem deutschen Amtsgericht in Königgrätz am 16. Juli 1943 seine Vaterschaft anerkannt und sich verpflichtet, dem Kinde bis zur Vollendung seines 16. Lebensjahres eine Unterhaltsrente von vierteljährlich 75,- DM zu zahlen. Seit Kriegsende ist er dieser Verpflichtung nicht mehr nachgekommen.
Das Kind und seine Mutter mußten nach 1945 die Tschechoslowakei, in der sie wohnten, verlassen. Sie leben seitdem in W. in Hessen.
Auch die Familie des Beklagten, der damals Soldat war, wurde aus der Tschechoslowakei vertrieben. Seine Frau fand mit den damals vorhandenen fünf Kindern in G. ein Unterkommen. Ende 1947 wurde der Beklagte aus der Kriegsgefangenschaft entlassen und lebt seitdem mit seiner Frau zusammen. In der Folgezeit hat seine Frau noch zwei weitere Kinder geboren Sein Arbeitsverdienst beträgt monatlich rund 300,- DM netto.
Die Kindesmutter hielt den Beklagten für verschollen. Sie beantragte 1948 die Gewährung von Waisenrente für das Kind. In dem Rentenverfahren erklärte sie eidesstattlich, daß sie von dem Beklagten am 4. März 1945 die letzte briefliche Nachricht erhalten und über seinen Verbleib seither nichts mehr erfahren habe. Die Landesversicherungsanstalt Hessen und später das Versorgungsamt D. zahlten auf Grund der von ihnen erlassenen Rentenbescheide eine Hinterbliebenenrente (Waisenrente) an das Kind, und zwar erstmals auf Grund des Feststellungsbescheides vom 3. März 1949 mit Wirkung vom 1. Februar 1947.
Anfang 1957 erfuhr das Versorgungsamt, daß der Beklagte den Krieg im Gebiete der Bundesrepublik überlebt hatte. Es stellte darauf gemäß Schreiben vom 4. Februar 1957 die Zahlungen ein und entzog dem Kind die Rente mit Wirkung vom 28. Februar 1957.
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Erstattung ihrer Rentenaufwendungen in Höhe von 3.994,40 DM. Ihren Anspruch stützt sie auf Geschäftsführung ohne Auftrag, ungerechtfertigte Bereicherung und unerlaubte Handlung.
Der Beklagte hat Klageabweisung erbeten. Er hat bestritten, sich vorsätzlich seiner Unterhaltspflicht entzogen zu haben.
Die beiden Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
A.
Zur Frage der Sachberechtigung:
I.
Der Zahlungsbefehl ist von der "Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Landesversorgungsamt Hessen, F./M., dieses vertreten durch das Versorgungsamt D." erwirkt worden. Auf Grund des Schriftsatzes vom 1. Februar 1958 ist im weiteren Verlaufe des Rechtsstreits als Klägerin die "Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Versorgungsamt D. dieses vertreten durch den Oberregierungsrat E." bezeichnet.
Dieses Vorgehen war nicht zulässig. Weder das Landesversorgungsamt Hessen noch das Versorgungsamt D. waren als Landesbehörden zur gesetzlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland berechtigt; sie konnten nur als gewillkürte Vertreter im Auftrage der zuständigen Bundesstelle tätig werden. Als solche ist im Revisionsrechtszuge der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung bezeichnet worden, der die bisherige Prozeßführung vorsorglich genehmigt hat. Damit sind etwaige Mängel des Verfahren geheilt worden (vgl. RGZ 126, 261, 263).
II.
Das Oberlandesgericht hält die Bundesrepublik Deutschland für befugt, die Rückforderung der Rentenbeträge aus eigenem Recht zu betreiben, die nach dem 31. März 1950 ausgezahlt worden sind; für die vorhergehende Zeit verneint es deren Klageberechtigung unter Verweisung auf §1 Abs. 1 Nr. 8 Abs. 2 und §§18, 21 des ersten Gesetzes zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund (1. Überleitungsgesetz) vom 28. November 1950 (BGBl. 773) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1955 (BGBl. I 193).
Der Senat ist demgegenüber der Ansicht, daß der Anspruch, wenn er begründet wäre, nur dem Land Hessen zustehen würde. Die Klage braucht trotzdem nicht aus diesem Grunde abgewiesen zu werden, weil sich die Befugnis der Bundesrepublik zur Geltendmachung der Forderung aus dem Gesichtspunkt der Prozeßstandschaft ergibt; das gilt auch für den Teil, der sich auf die vor dem 1. April 1950 geleisteten Rentenzahlungen bezieht.
1.)
Die Klägerin leitet den Anspruch aus einem mit der Kriegsopferversorgung zusammenhängenden Sachverhalt her.
a)
Die Aufwendungen hierfür hat nach Art. 120 GG der Bund zu tragen. In Ausführung dieser Vorschrift ist das 1. Überleitungsgesetz ergangen. Nach dessen §1 Abs. 1 Nr. 8 und §18 sind mit Wirkung vom 1. April 1950 die Aufwendungen für Kriegshinterbliebene auf den Bund übergegangen; gemäß §1 Abs. 2 sind als Aufwendungen in diesem Sinne die Beträge anzusehen, um die die nachgewiesenen Ausgaben die mit ihnen zusammenhängender. Einnahmen übersteigen; schließlich bestimmt §21 Abs. 1 S. 2. daß diese Einnahmen an den Bund abzuführen sind.
Die angeführte Regelung bezieht sich nur auf das Verhältnis des Bundes zu den Ländern. Sie besagt jedoch nichts darüber, wer im Einzelfalle nach außen Anspruchsberechtigter oder -verpflichteter ist. Insoweit ist die Vorschrift des Art. 83 GG maßgebend. Danach haben die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit auszuführen.
Die näheren Anordnungen hierzu befinden sich in dem Gesetz über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung vom 12. März 1951 (BGBl. I, 169), geändert durch §3 des 4. Überleitungsgesetzes vom 27. April 1955 (BGBl. I, 189). Nach dessen §1 wird die Versorgung der Kriegsopfer von Versorgungs- und Landesversorgungsämtern durchgeführt; diese sind von den Ländern als besondere Verwaltungsbehörden zu errichten. Gemäß §2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung vom 2. Mai 1955 (BGBl. I, 202) - VerwVerfG - sind diese "Versorgungsämter für alle Versorgungsangelegenheiten zuständig, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist".
Danach ist es Sache der Länder, die Einnahmen und Ausgaben zu verwalten. Ihnen obliegt es auch, in eigener Zuständigkeit darüber zu befinden, ob von einem Rückforderungsrecht Gebrauch gemacht werden soll. Erst aus ihren hierauf gerichteten Maßnahmen können sich Einnahmen ergeben, die sie gemäß dem §21 Abs. 1 S. 2 des 1. Überleitungsgesetzes an den Bund abzuführen haben. Demgemäß steht im Außenverhältnis nur ihnen und nicht dem Bund ein etwaiger Rückforderungsanspruch der hier vorliegenden Art zu.
An dieser Zuständigkeit hat der §7 des 4. Überleitungsgesetzes, auf den sich die Klägerin in den Tatsacheninstanzen berufen hat, nichts geändert. Er bezieht sich, ebenso wie die §§1 und 21 des 1. Überleitungsgesetzes, nur auf den Ausgleich zwischen dem Bund und den Ländern, nicht dagegen auf die Frage, wer Dritten gegenüber berechtigt oder verpflichtet ist; außerdem betrifft er allein die in dem 4. Überleitungsgesetz angeordneten Änderungen.
b)
Die Klägerin ist demgegenüber der Ansicht, daß sich die erwähnten, auf die Zuständigkeit der Länder hinweisenden Bestimmungen nur auf das hoheitsrechtliche Handeln in Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung bezogen. Für die sich in diesem Zusammenhange ergebenden privatrechtlichen Ansprüche komme es, so meint sie, darauf an, ob die Eingänge wirtschaftlich dem Bund oder den Ländern zuständen. Da vorliegend der erstrittene Betrag dem Bunde zugute komme, könne dieser die Forderung auch aus eigenem Recht geltend machen.
Für diese Unterscheidung fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Die Klageforderung entspringt aus einer Tätigkeit des Versorgungsamtes, die der Erfüllung der ihm als Landesbehörde zugewiesenen eigenen Aufgaben diente. Dann ist es nach §2 VerwVerfG auch seine Sache, in dieser Eigenschaft als Landesbehörde die zur Verwirklichung notwendigen Maßnahmen durchzuführen. Diese Regelung gilt in gleicher Weise für öffentlichrechtliche Ansprüche, für die die Klägerin die Zuständigkeit des Landes anerkennt - z.B. die Rückforderung gemäß §47 VerwVerfG -, wie auch für privatrechtliche. Das Gesetz macht jedenfalls insoweit keinen Unterschied.
Allerdings gibt in diesem Zusammenhange die Vorschrift des §81 Abs. 2 BVersG zu Zweifeln Anlaß. Dort ist bestimmt daß unter gewissen Voraussetzungen ein dem Versorgungsberechtigten zustehender Schadensersatzanspruch auf den Bundübergehen soll. Diese Regelung wäre, wenn damit ein uneingeschränktes Forderungsrecht des Bundes geschaffen worden wäre mit der im Außenverhältnis bestehenden, alleinigen Zuständigkeit der Länder in Versorgungsangelegenheiten schwerlich vereinbar. Der §81 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes vom 20. Dezember 1950 ist aber insoweit durch die späteren, zu 1) erwähnten Gesetze vom 12. März 1951 und 2. Mai 1955 überholt. Das ergibt sich auch daraus, daß in Abs. 1 des §81 BVersG die "auf diesem Gesetz beruhenden Ansprüche" der Versorgungsempfänger gegen den Bund erwähnt werden, während sie sich nach der späteren Gestaltung des Verfahrens in Wirklichkeit gegen das Land richten.
c)
Danach kann der Annahme des Oberlandesgerichts, der Bund sei wenigstens teilweise aus eigenem Recht zur Geltendmachung des Anspruchs befugt, nicht zugestimmt werden.
2.)
Das Klagerecht der Bundesrepublik Deutschland ergibt sich aber im vorliegenden Fall aus dem Gesichtspunkt der Prozeßstandschaft.
a)
Der Bundesgerichtshof hat es in ständiger Rechtsprechung zugelassen, daß ein Dritter ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend macht, wenn er von dem Berechtigten hierzu ermächtigt worden ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Rechtsverfolgung hat (u.a. BGHZ 4, 153, 164 ff; Urteil des Senats vom 29. Mai 1958 - VII ZR 50/57).
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Das eigene schutzwürdige Interesse der Bundesrepublik folgt daraus, daß ihr, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, dem Lande gegenüber ein Anrecht auf Abführung oder Verrechnung der erstrittenen Beträge zustehen würde. Das Land Hessen hat die Klägerin auch ermächtigt, die Forderung im eigenen Namen geltend zu machen; denn das zuständige Landesversorgungsamt (vgl. insoweit §71 Abs. 5 SGG) hatte ursprünglich die Klage "als Vertreter" der Bundesrepublik erhoben und sich später nicht gegen die Fortführung des Prozesses durch das ihm unterstellte Versorgungsamt D. gewandt. In diesem Verhalten ist eine der Bundesrepublik erteiltes rechtswirksame Ermächtigung zur Prozeßführung zu erblicken.
b)
Es bestehen auch keine Bedenken, dem Gedanken der Prozeßstandschaft noch im Revisionsrechtszuge Rechnung zu tragen.
Der eine solche Annahme rechtfertigende Sachverhalt ergibt sich aus dem unstreitigen Parteivortrag und den einschlägigen Gesetzen. Er hätte bereits von den Tatgerichten in diesem Sinne berücksichtigt werden müssen. Denn bei richtiger Beurteilung stand von vornherein fest, daß die Klägerin nur in Prozeßstandschaft für das nach außen berechtigte Land Hessen klagen wollte und geklagt hat (vgl. auch Urteil des Senats vom 29. Mai 1958 - VII ZR 50/57 -).
c)
Das Gesagte gilt entgegen der Annahme des Berufungsgerichts auch für die vor dem 1. April 1950 erbrachten Versorgungsleistungen.
Zwar sind diese Aufwendungen aus Mitteln des Landes Hessen bestritten worden und werden ihm von dem Bund nicht vergütet. Trotzdem fallen die damit zusammenhängenden Eingänge gemäß §18 Abs. 1 S. 3 des 1. Überleitungsgesetzes dem Bunde zu. Nach dieser Vorschrift sind alle nach dem 31. März 1950 eingehenden Einnahmen in der Haushaltsrechnung des Bundes auszuweisen. Damit ist das der Vereinfachung dienende sog. Kassenprinzip verwirklicht worden, nach dem es nicht auf den Zeitpunkt der Begründung einer Forderung, sondern auf den ihrer Begleichung ankommt. Einer der in den weiteren Absätzen des §18 angeführten Ausnahmefälle, die eine Abweichung von jenem Grundsatze vorsehen, liegt hier nicht vor.
Das Land Hessen hätte also den auf den Zeitraum vor dem 1. April 1950 entfallenden Betrag ebenfalls an den Bund abzuführen, wenn der Klage stattgegeben würde. Dann bestehen nach dem Gesagten auch insoweit keine Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Prozeßstandschaft des Bundes.
B.
Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag:
Das Berufungsgericht hat sachlich nur über den Anspruch auf Rückzahlung der nach dem 31. März 1950 entrichteten Renten befunden; diese Beschränkung ist, wie dargelegt worden ist, nicht zutreffend. Der Senat kann trotzdem auch für die vorangehende Zeit in der Sache entscheiden, weil sich die Erörterungen des Oberlandesgerichts ihrem Inhalt nach hierauf mit erstrecken. Es führt aus:
Die Versorgungsbehörde sei nach dem (zoneneinheitlichen) Gesetz über Leistungen an Körperbeschädigte vom 8. April 1947 (Hess GVBl 1947, 19) in Verbindung mit §594 RVO und seit dem 1. Oktober 1950 gemäß §52 BVersG zur Rentenzahlung an das Kind verpflichtet gewesen. Eine solche eigene Verpflichtung schliesse zwar nicht die Möglichkeit aus, daß der Staat zugleich als Geschäftsführer ohne Auftrag für einen Dritten gehandelt habe; die Voraussetzungen hierfür habe aber die dafür beweispflichtige Klägerin nicht dargetan.
Dem Staat habe eine "eigenständige, öffentlichrechtliche Versorgungspflicht" obgelegen, die unabhängig davon bestanden habe, ob der Verschollene wieder zurückkehrte oder nicht. Wenn das Gesetz unter diesen Umständen eine Inanspruchnahme des in Wirklichkeit nicht Verschollenen durch die Versorgungsbehörde für angebracht gehalten hätte, so hätte es dies, etwa durch die Anordnung eines Forderungsüberganges, zum Ausdruck bringen müssen. Es sei nicht anzunehmen, daß der Gesetzgeber eine solche Regelung nur vergessen habe; vielmehr liege die Vermutung näher, daß sie absichtlich unterblieben sei, weil ein solcher Vorschlag "auf den Widerstand des gesetzgebenden Parlaments gestoßen" wäre.
Die gegen diese Würdigung gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet.
In erster Linie hat der Staat die Rente in Erfüllung der ihm auferlegten öffentlichrechtlichen Versorgungspflicht gezahlt. Das schließt aber, wie das Oberlandesgericht zutreffend erkannt hat, nicht die Möglichkeit aus, daß er zugleich die privatrechtliche Schuld des Beklagten tilgen und somit auch dessen Geschäft besorgen wollte (RGZ 82, 206, 214 f; BGHZ 16, 12, 16).
Die Frage, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, kann nur an Hand des Gesetzes beantwortet werden. Der Wille der auszahlenden Beamten ist, wie der Senat in dem Urteil BGHZ 28, 359, 362 dargelegt hat, nur von Bedeutung, soweit ihnen eine eigene Entschließungsfreiheit gewährt ist. Erwägungen dieser Art scheiden hier aus.
Deswegen geht der Hinweis des Berufungsgerichts auf die der Klägerin obliegende Beweislast fehl. Denn es handelt sich nicht um die Würdigung eines nicht geklärten Sachverhalts, sondern um die Auslegung des Gesetzes; diese ist ohne Rücksicht auf die Verteilung der Beweislast Sache des Gerichts.
II.
Der Senat hat in dem in BGHZ 28, 359 entschiedenen Fall den auf eine Geschäftsführung ohne Auftrag gestützten Rückforderungsanspruch der Versorgungsbehörde für unberechtigt gehalten. Dort hatte das Versorgungsamt nur eine vorläufige Rente bewilligt und diese nach dem Auftauchen des Erzeugers von dem Kinde durch rechtskräftigen Bescheid zurückgefordert. Diesen Vorgängen hatte der Senat entnommen, daß die Behörde im Rahmen der ihm vom Gesetz gelassenen Entschließungsfreiheit nicht den unbedingten Willen gehabt hatte, die Schuld des Erzeugers zu tilgen.
Der Revisionsbeklagte beruft sich auf diese Entscheidung mit dem Hinweis, daß das Versorgungsamt der Kindesmutter auch hier im Bescheid vom 25. Februar 1952 unter IX Nr. 4 mitgeteilt hatte, daß unrechtmäßig empfangene Bezüge zurückgezahlt werden müssten.
Dem kann nicht gefolgt werden. Der erwähnte Hinweis entspricht der grundsätzlichen Regelung des §47 Abs. 1 VerwVerG, die auch früher schon von der Rechtsprechung als maßgebend angesehen wurde (BSG 3, 234, 237 f). Die Rückforderung ist danach zwar zulässig; sie ist aber an eine Reihe von Voraussetzungen geknüpft, die erst erfüllt werden müssen; vor allem bedarf es zunächst einer Beseitigung des Bewilligungsbescheides in einem besonderen Verfahren.
Demgegenüber hatte die Versorgungsbehörde in dem Fall BGHZ 28, 359 über den Rentenantrag noch garnicht entschieden und vor allem von ihrer Rückforderungsmöglichkeit bereits durch rechtskräftigen Bescheid Gebrauch gemacht. Damit hatte sie in einer von den Beteiligten nicht mehr anfechtbaren Weise zu ernennen gegeben, daß sie die Zahlungen nicht als Erfüllung einer fremden Schuld gelten lassen wollte. Im Gegensatz hierzu hat vorliegend das Versorgungsamt dem Kinde die Rentenbeträge belassen; sie würden also nach wie vor zur Tilgung der dem Beklagten obliegenden Unterhaltsschuld dienen können, wenn sie zu diesem Zweck hingegeben worden wären.
III.
Die Zahlung der Versorgungsrente an Kriegshinterbliebene war in der amerikanischen Besatzungszone zunächst in dem KBLG geregelt; dieses verwies in §1 auf die Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung. An dessen Stelle trat mit Wirkung vom 1. Oktober 1950 das Bundesversorgungsgesetz.
Nach beiden Gesetzen hatte und hat das uneheliche Kind eines Verschollenen gemäß §1 KBLG i. V. mit §594 RVO und §52 BVersG einen Rentenanspruch gegen den Träger der Versorgungslast. Diese Rente unterscheidet sich, wie die Klägerin in der Revisionsverhandlung nicht in Abrede gestellt hat, in keiner Weise von der, die dem Kinde im Falle des feststehenden Todes seines Erzeugers nach den §§591 Abs. 2, 559 b Abs. 2 Nr. 4 RVO a.F. und den §§38, 45 Abs. 2 Nr. 6 BVersG gewährt wurde und wird; sie unterliegt auch denselben gesetzlichen Bestimmungen.
Der Umstand, daß es sich um einen "Verschollenen" handelt, rechtfertigt ebenfalls keine abweichende Beurteilung. Denn das Gesetz meint damit nicht den lediglich "Vermissten", sondern verlangt Voraussetzungen, die den für eine Todeserklärung nach Art. 2 §1 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften das Verschollenheitsrechts vom 15. Januar 1951 (BGBl. I, 59) vorgesehenen nicht nachstehen. Nach dieser Vorschrift genügt es für die Todeserklärung, daß ernstliche Zweifel an dem Fortleben des Vermissten begründet sind. Der §52 BVersG verlangt demgegenüber, daß das Ableben des Verschollenen mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, während es nach dem §594 RVO notwendig ist, daß innerhalb eines Jahres keine glaubhaften Nachrichten von dem Verschollenen eingegangen sind und die Umstände seinen Tod wahrscheinlich machen.
Ein ins Gewicht fallender sachlicher Unterschied hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit des Überlebens eines Verschollenen i.S. der Versorgungsgesetze besteht also mindestens im Verhältnis zu dem nach §1 des genannten Gesetzes für tot Erklärten nicht. Die Bedeutung des §52 BVersG (§594 RVO) erschöpft sich vielmehr im wesentlichen darin, daß es nicht erst der förmlichen Todeserklärung bedarf.
Sie hat dies zunächst in der Regel verneint (vgl. u.a. RGZ 14, 197, 199; OLG Hamburg SeuffArch 74, Nr. 66; Kiel OLG 36, 202). Spätere Entscheidungen deuten demgegenüber auf eine Zulassung der Grundsätze über die Geschäftsführung ohne Auftrag hin (vgl. u.a. OLG Hamm DR 1945, 53; LG Görlitz DR 1943; 1107; LG Göttingen JZ 1952, 32 [LG Göttingen 09.03.1950 - 1 S 29/50]; LG München II NJW 1953, 304 [LG München II 12.08.1952 - Ib S 195/52]). Für die hier in Betracht kommenden Versorgungsgesetze haben schließlich verschiedene Gerichte, darunter, wie dem Senat bekannt ist, die Oberlandesgerichte Frankfurt a.M. und Düsseldorf, dem Staat einen Anspruch aus diesem rechtlichen Gesichtspunkte zugebilligt.
Der Senat vermag dieser Ansicht, der u.a. auch das Landgericht Berlin (NJW 1958, 831 [LG Berlin 18.02.1958 - 15 S 15/57]) entgegengetreten ist, nicht zu folgen.
1.)
In Fällen der vorliegenden Art ist in erster Linie zu fragen, ob sie im Gesetz geordnet sind. Ist dies geschehen, so geht die getroffene Regelung vor, so daß ein Zurückgreifen auf die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag nicht mehr in Betracht kommt (Staudinger, 11. Aufl., vor §677 Anm. 65). So kann z.B. der Fürsorgeverband nach §21 a der Fürsorgepflichtverordnung durch schriftliche Anzeige bewirken, daß Ansprüche auf ihn übergehen, die der Hilfsbedürftige gegen einen Dritten auf Leistungen zur Deckung des Lebensbedarfs hat.
Das Bundesversorgungsgesetz enthält in §81 Abs. 2 (ähnlich §16 Abs. 2 KBLG) ebenfalls eine Bestimmung, die sich mit der Schadloshaltung des Versorgungsträgers durch einen Forderungsübergang befaßt. Dieser Forderungsübergang ist aber nur für Schadensersatzansprüche vorgesehen, die dem Versorgungsberechtigten gegen einen Dritten zustehen, erfaßt jedoch nicht etwaige Unterhaltsansprüche des Rentenempfängers; auch der Abs. 3 des §81 BVersG hat keinen anderen Inhalt (vgl. die amtl. Begründung BT Drucks. Nr. 4296 zu Nr. 25; ferner Müller-Schoppé in Bundesversorgungsbl. 1955, 32).
Nun kann zwar aus dem Fehlen einer dahingehenden Bestimmung nicht ohne weiteres entnommen werden, daß das Gesetz auf die Inanspruchnahme eines Dritten aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag verzichtet hat (Staudinger a.a.O. Anm. 68). Anders ist die Lage jedoch, wenn es die Schadloshaltung der Behörde durch einen Forderungsübergang bedacht, sie aber, wie hier, auf einen bestimmten Fall beschränkt hat. Dann wird grundsätzlich davon auszugehen sein, daß diese Regelung erschöpfend ist und für ein Vorgehen gegen andere Personen, gegen die der Rentenempfänger Forderungen erheben kann, keinen Raum läßt.
Anhaltspunkte, aus denen auf einen von dieser Regel abweichenden Willen des Gesetzes geschlossen werden könnte, sind hier nicht zu erkennen. Die Sachumstände legen im Gegenteil die Annahme nahe, daß die Beschränkung in §81 Abs. 2 BVersG (§16 Abs. 2 KBLG) bewußt und gewollt vorgenommen worden ist. Denn bereits bei der Schaffung des KBLG und erst recht des §81 Abs. 2 BVersG und seines Abs. 3 durch das 2. Änderungs- und Ergänzungsgesetz vom 7. August 1953 (BGBl. I, 869) war zu übersehen, daß für tot gehaltene Personen im Gebiete der Bundesrepublik unerkannt und getrennt von ihren Angehörigen lebten. Solche Fälle haben sich schon bald nach Kriegsende vielfach ereignet; sie sind zudem, wie bereits erwähnt, auch früher Gegenstand der Rechtsprechung gewesen. Dann hätte der Gesetzgeber allen Anlaß gehabt, sie in den Forderungsübergang nach §81 BVersG (§16 Abs. 2 KBLG) einzubeziehen, wenn er gewünscht hätte, daß dem Versorgungsträger gegen jene anderen Unterhaltspflichtigen ein Ersatzanspruch zustellen sollte. Das gilt umsomehr, als es der Vorschrift des §81 Abs. 2 und 3 (§16 Abs. 2 KBLG) garnicht bedurft hätte, wenn man es für zulässig erachtet hätte, auf die §§683, 670 BGB zurückzugreifen.
Der Senat ist danach der Auffassung, daß die sich auf bestimmte Ansprüche beschränkende Fassung des §81 Abs. 2 und 3 BVersG (§16 Abs. 2 KBLG) entscheidend gegen die Zulässigkeit eines solchen Rückgriffs des Versorgungsträgers gegen den angeblich Verschollenen, in Wirklichkeit aber unerkannt in der Bundesrepublik lebenden Erzeuger nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag spricht. Soweit in dem Rundschreiben des Bundesministers für Arbeit vom 22. Juli 1955 (BVersBl. 1955, 151) eine abweichende Meinung vertreten wird, ist ihr demnach nicht zu folgen.
2.)
Das aus der Vorschrift des §81 BVersG (§16 Abs. 2 KBLG) abgeleitete Ergebnis findet seine Bestätigung auch in dem Wesen der Versorgungsrente.
a)
Diese gliedert sich bei Beschädigten nach §29 und bei Hinterbliebenen gemäß §39 BVersG in die Grundrente und die Ausgleichsrente.
Mindestens die Grundrente ist nicht als Ersatz der materiellen Schäden gedacht, die dem Empfänger durch das die Rentenzahlung auslösende Ereignis zugefügt worden sind. Denn der Beschädigte erhält sie nach den §§29-31 BVersG unabhängig davon, ob er überhaupt einen wirtschaftlichen Ausfall erlitten hat. Auch dem Hinterbliebenen wird sie gemäß den §§39, 40 und 46 BVersG selbst dann gewährt, wenn er vorher keinen Unterhalt bezogen hat.
Daraus folgt, daß die Grundrente eine zusätzliche Leistung darstellt, die der Staat aus eigener Verpflichtung dem Rentenempfänger ohne Rücksicht darauf zahlt, ob dieser insoweit geschädigt ist oder nicht. Mit einer solchen gesetzlichen Regelung ist die Annahme nicht vereinbar, daß die Versorgungsbehörde in Höhe der Grundrente auch die etwaige Schuld des in Wirklichkeit die Voraussetzungen der §§38 und 52 BVersG nicht erfüllenden Erzeugers tilgen will; denn diese Grundrente hat nach dem Gesagten etwas anderes zum Inhalt als den Ersatz der Schäden, die durch dessen Fortfall entstanden sind.
b)
Diese Erwägungen treffen zwar für die Ausgleichsrente (vgl. die §§32 ff, 41 und 47 BVersG) nicht in gleicher Weise zu, deren Zubilligung von der Bedürftigkeit des Empfängers abhängt.
Immerhin geht auch diese Leistung in den Fällen, in denen der Geschädigte vorher nichts verdiente oder keinen Unterhalt zahlte, über den Ersatz der durch die Schädigung entstandenen wirtschaftlichen Nachteile hinaus; das uneheliche Kind wird ferner dann besser gestellt, als vorher, wenn die Waisenrente, wie dies häufig vorkommen wird, höher ist, als der von dem Erzeuger ursprünglich geschuldete Betrag. Abgesehen hiervon ist es nicht wahrscheinlich, daß das Gesetz die Grund- und die Ausgleichsrente in diesem Zusammenhange jeweils verschieden gewertet wissen will.
V.
Schließlich lassen sich auch aus dem Ergebnis keine berechtigten Einwendungen gegen diese Beurteilung herleiten.
1.)
Zwar ist es richtig, daß das uneheliche Kind auf diese Weise neben der Rente noch Unterhalt von den Erben des Erzeugers (vgl. §1712 BGB) oder, wenn er in Wirklichkeit nicht verschollen ist, von diesem selbst verlangen kann. Der Gesetzgeber hätte es aber in der Hand gehabt, dem durch die erweiterte Zulassung von Rückforderungsansprüchen bei zu Unrecht bezogenen Renten vorzubeugen. Wenn er hiervon in den §§41 und 47 VerwVerfG nur beschränkt Gebrauch gemacht hat, so läßt dies erkennen, daß er dem Empfänger die Bereicherung im übrigen belassen will. Die Gerichte sind nicht befugt, diese gesetzliche Regelung zu berichtigen.
2.)
Auf der anderen Seite sind der Versorgungsträger und damit die Öffentlichkeit nicht schutzlos.
Denn ein sich seiner Unterhaltspflicht böswillig entziehender Schuldner wird dem Versorgungsträger regelmäßig aus unerlaubter Handlung gemäß dem §823 Abs. 2 BGB i. V. mit §170 b StGB (vgl. hierzu das Urteil des Senats BGHZ 28. 359, 365 ff) und möglicherweise auch gemäß dem §826 BGB haften. Die Notwendigkeit zu einer darüber hinausgehenden Inanspruchnahme des nicht vorsätzlich handelnden angeblich Verschollenen erscheint vom Standpunkt der Billigkeit aus nicht erforderlich.
C.
Der Beklagte ist durch die Rentenzahlungen auch nicht ungerechtfertigt bereichert, da seine Unterhaltsschuld, wie ausgeführt ist, auf diese Weise nicht getilgt worden ist. Deswegen stehen der Klägerin ebenfalls keine Ansprüche aus §812 BGB zu.
D.
Die Klägerin hat ihre Forderung ferner auf unerlaubte Handlung gestützt.
Der Senat hat in dem erwähnten Urteil BGHZ 28, 359, 365 ff anerkannt, daß der §170 b StGB ein Schutzgesetz i.S. des §823 Abs. 2 BGB auch zu Gunsten der Körperschaft ist, die öffentliche Hilfe gewährt. Außerdem kommt in Fällen dieser Art eine Haftung des Erzeugers aus §826 BGB in Betracht.
Vorliegend versagen aber diese Klagegründe. Das Oberlandesgericht stellt fest, der Beklagte habe nach seiner unwiderlegten Behauptung die Auskunft erhalten, daß die Straße in Eger, in der das Kind und dessen Mutter gewohnt hätten, gegen Ende des Krieges zerstört worden sei; dabei seien die meisten Bewohner umgekommen. Die Revision hat gegen diese Feststellung keine Einwendungen erhoben.
Hat der Beklagte aber, wie hieraus entnommen werden muß, geglaubt, das Kind sei gar nicht mehr am Leben, so fehlt es schon an dem Vorsatz der Schadenszufügung. Es bedarf daher keines Eingehens auf die übrigen, von der Revision zum Teil angegriffenen Erörterungen des Oberlandesgerichts, mit denen es den Vorsatz des Beklagten auch aus anderen Gründen verneint.
E.
Die Revision ist somit, da auch sonst kein die Klägerin beschwerender Rechtsirrtum zu erkennen ist, mit der sich aus §97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.