Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.10.1965, Az.: 3 StR 15/65
Bildung einer auf geheime und auf Begehung von Straftaten gerichteten Vereinigung ; Verurteilung wegen Verabredung eines Sprengstoffverbrechens ; Nichtanhörung eines Sachverständigen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.10.1965
- Aktenzeichen
- 3 StR 15/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 13453
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 26.02.1965
Rechtsgrundlagen
- § 128 StGB
- § 129 StGB
- § 311 StGB
- § 244 StPO
- § 49a StGB
Fundstelle
- NJW 1966, 310-313 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Geheimbündelei u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 12. Oktober 1965,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter K. Weber,
Bundesrichter Dr. Wiefels,
Bundesrichter Dr. Faller,
Bundesrichter Dr. R. Weber als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 26. Februar 1965 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Österreich hatte, als es 1918 den Weltkrieg verlor, dies u.a. damit zu bezahlen, dass es im Vertrag von St. Germain den südlich des Brennerpasses gelegenen Teil seines Landes Tirol ("Südtirol") an Italien abtreten musste, wie dies die Entente Italien in einem Londoner Geheimvertrag vom 26. April 1915 versprochen hatte. Mit dieser Lostrennung fand sich jedoch die in Südtirol lebende, grösstenteils wohnengebliebene deutschsprechende Bevölkerung - unterstützt vom Mutterland Österreich, teils auch vom Deutschen Reich - nicht ab, besonders seitdem Italien unter dem Faschismus alles daransetzte, diese Gebiete zu italienisieren. Hitler hatte zwar, als er die Zustimmung Mussolinis zur Annexion Österreichs erlangte, Südtirol geopfert: "Grossdeutschland" wollte diese Gebiete Italien belassen. Nach dem Ende des 2. Weltkrieges belebten sich jedoch die südtiroler "Freiheitsbestrebungen" unter Berufung auf das Selbstbestimmungsrecht der Völker alsbald wieder. Am 5. September 1946 schlossen Österreich und Italien ein Abkommen (Anlage IV des Pariser Friedensvertrages vom 10. Februar 1947), in welchem sich Italien verpflichtete, der deutschsprachigen Volksgruppe Südtirols Rechtsgleichheit mit den Italienern und in gewissem Umfang Autonomie zu gewähren (Wengler, Archiv für Völkerrecht (AVR) 1951/52 S. 333 ff). Demgemäss bildete Italien 1948 die Region "Trentino-Tiroler Etschland" (AVR a.a.O. S. 350). In diese Region bezog es allerdings ausser der Provinz Bozen, die überwiegend deutschsprachig ist, auch die Provinz Trento ein, so dass, insgesamt gesehen, die deutschsprachigen Südtiroler gegenüber den italienischen Bewohnern doch in der Minderheit blieben.
Dies und andere Massnahmen der italienischen Regierung verursachten schwere Spannungen zwischen Österreich und Italien, die trotz aller Verhandlungen zwischen den beiden Ländern, seit 1960 auch unter Einschaltung der Vereinten Nationen, zu keiner Lösung geführt haben. Daher kamen zahlreiche Südtiroler, aber auch Österreicher, zu der Überzeugung, dass Verhandlungen allein nicht ausreichten, das Selbstbestimmungsrecht Südtirols zu verwirklichen. Sie glaubten, die Weltöffentlichkeit müsse durch Gewaltakte, insbesondere Sprengstoffanschläge, auf das Südtirol-Problem aufmerksam gemacht und dadurch zugleich die Italiener von weiterer Zuwanderung nach Südtirol abgeschreckt werden. Vor allem wähnten sie, dadurch Italien verhandlungsbereiter machen zu können. Etwa 1960 bildete sich der "Befreiungsausschuss Südtirol" (BAS), der auch zu Terrorakten griff. Zur Führungsgruppe dieser "Freiheitskämpfer" gehört der jetzt 36-jährige Dr. Norbert B., damals Assistent an der Universität in Innsbruck. Er wurde schon 1961 in Österreich wegen seiner Umtriebe verhaftet, aber bald wieder auf freien Fuss gesetzt. Anfang 1963 setzte er sich nach München ab, meldete sich jedoch polizeilich nicht an und wechselte wiederholt seine Unterkunft. Er war häufig Gast in dem Haus der Burschenschaft "Danubia" in M. Hier wohnten auch die Angeklagten Z., W. und H. Z., 1940 in W. geboren und österreichischer Staatsangehöriger, studierte damals Volkswirtschaft, W., 1937 in B. geboren, ebenfalls Österreicher, studierte Betriebswirtschaft und H., 1949 in H. geboren, deutscher Staatsangehöriger, studierte an der Technischen Hochschule.
Von M. aus sammelte Dr. B. Gleichgesinnte aus der Bundesrepublik um sich, um mit deren Hilfe weitere Terrorakte vor allem in Oberitalien, durchzuführen. Zu diesem Kreis gehörten, soweit es im vorliegenden Verfahren hat festgestellt werden können, ausser den drei Angeklagten der 29-jährige Arzt Dr. He. aus A. und drei 18 bis 20jährige Jugendliche namens Be., Dr. und Mi. aus der Nähe von S., die dem 1952 verbotenen. "Bund vaterländischer Jugend", später dem rechtsradikalen Jugendbund "Wiking" angehörten. Dr. B. wurde am 21. Juni 1964 in Österreich, die Angeklagten am folgenden Tag in M. verhaftet. Dr. B. und Dr. He. müssen sich zur Zeit vor dem Schwurgericht in Graz verantworten. Be. und Mi. sind bereits am 8. September 1964 vom Landgericht in Stuttgart wegen Vergehens gegen die §§ 128, 129 StGB in Tateinheit mit Verabredung eines Sprengstoffverbrechens (§§ 49 a, 311 n.F. StGB) verurteilt worden; D. sitzt in Italien in Haft.
Die Strafkammer beurteilt den von Dr. B. gesammelten und von ihm geleiteten Kreis als eine geheime und auf Begehung von Straftaten gerichtete Vereinigung (§§ 128, 129 StGB), deren Mitglieder die Angeklagten gewesen seien. Hinsichtlich deren Tätigkeit stellt sie folgende fünf "Aktionen" fest:
- 1.
Anfang November 1963 fuhren Dr. B. und W. unter Mitnahme von Sprengmitteln nach C. um einen auf italienischem Boden stehenden Hochspannungsmast zu sprengen. Hier trafen sie mit Be. zusammen, den Z. in S. angeworben und der seinen Freund D. abredegemäss mitgebracht hatte. Es gelang ihnen jedoch nicht, an die Masten heranzukommen.
- 2.
Mitte November 1963 fuhren Dr. B. und Z. in dessen Volkswagen nach S. wo Dr. B. im Beisein Z.s Be. beauftragte, mit seinem Freund Mi. nach Italien zu fahren, um dort mehrere ihm auf einer Karte genau bezeichnete Hochspannungsmasten am Lago d'Iseo zu sprengen. Sodann fuhren Z. und Dr. B. weiter nach Hamburg. Von dort rief letzterer Be. nochmals an und besprach mit D. dessen nächsten "Einsatz". Anschliessend überwies Z. an Be. und D. je 150,- DM für ihr Unkosten. Auch diese Anschläge kamen nicht zur Ausführung. Be. und Mi. wurden am 6. Dezember 1963 verhaftet, unmittelbar bevor sie mit ihrem Kraftwagen, in dem sie Zeitzündervorrichtungen und andere Sprengmittel versteckt hatten, nach Italien abreisen wollten. D. wurde zwei Tage später beim Grenzübertritt von der italienischen Polizei festgenommen, als sie in seinem Wagen Sprengstoff und Zündmittel entdeckte.
- 3.
Im April 1964 fuhr H. eine Woche lang durch Oberitalien (von Venedig bis Genua), um zur Sprengung geeignete Masten und Brücken zu erkunden. Von dieser Fahrt brachte er Aufnahmen und Zeichnungen mit, die er später Dr. B. erläuterte. Hierzu hatte ihn W. im Auftrag Dr. B.s angeworben und ihm 500,- DM gegeben, die er von Z. erhalten hatte.
- 4.
Als der italienische Staatspräsident Segni am 7. Mai 1964 in Aachen den "Karlspreis" erhielt, liess Dr. B. Tausende von Flugblättern verteilen, auf denen stand:
"Die Hände des Herrn Segni, Präsident der italienischen Republik, sind befleckt mit dem Blut der gefolterten und zu Tode geschundenen politischen Häftlinge aus Südtirol. Die Verleihung des "Karlspreises" der Stadt Aachen ist daher ein Schlag ins Gesicht jedes ernsthaften und anständigen Europäers."
Diese Flugblätter hatte W. an der österreichischen Grenze bei Braunau von einem Unbekannten übernommen und sie noch in der Nacht in Bonn einem Mittelsmann übergeben. Dorthin hatte ihn H. gefahren, der am Abend abredegemäss ein verschlüsseltes Telegramm nach Bonn aufgegeben hatte.
- 5.
Im Mai 1964 wies Dr. B. Z. an, Anoraks, Regenhäute, Schlafsäcke usw. kaufen zu lassen. Z. gab den Auftrag an W. weiter, der die Sachen mittels der ihm von Z. gegebenen 500 DM kaufte und zusammen mit H. - ... in das Burschenschaftshaus "Danubia" schaffte.
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Geheimbündelei und Teilnahme an einer kriminellen Vereinigung (§§ 128, 129 StGB) verurteilt, den Angeklagten W. ausserdem wegen Verabredung eines Sprengstoffverbrechens (§§ 49 a 311 n.F. StGB). Gegen Z. hat sie auf 10 Monate, gegen H. auf 6 Monate und gegen W. auf 1 Jahr Gefängnis erkannt.
Während W. auf Rechtsmittel verzichtet hat, haben Z. und H. Revision eingelegt. Sie beanstanden, dass die Strafkammer entgegen § 244 StPO ohne Anhörung von Sachverständigen entschieden habe, und rügen Verletzung sachlichen Strafrechts.
Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
A.
Verfahrensbeschwerden
I.
Der Verteidiger H.s hatte, als er in seiner Schlussausführung Freispruch beantragte, einen "Hilfsbeweisantrag" verlesen, nach dem zwei Professoren der Universitäten Wien und Regensburg als Sachverständige gehört werden sollten. Diesen Antrag hat die Strafkammer in ihrem Urteil abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Rüge der Revision greift, jedenfalls im Ergebnis, nicht durch.
Nach dem Beweisantrag sollten die Sachverständigen
"ein Gutachten darüber erstatten, ob die italienische Regierung die von ihr im Vertrag vom 5.9.46 übernommenen Verpflichtungen erfüllt hat, ...
ferner, ob die in Aussicht gestellten Wirkungen des Autonomiestatuts durch die auf Grund des Verfassungsgesetzes vom 26.2.48 durchgeführte Zusammenlegung der Provinzen Bozen und Trient zu einer autonomen Region in ihr Gegenteil verkehrt wurden ... ferner darüber, ob die Politik der planmässigen und gezielten Italienisierung Südtirols auf dem Wege der Unterwanderung ... in Übereinstimmung steht mit den von der italienischen Regierung übernommenen vertraglichen Verpflichtungen, ... über den Verlauf und das Ergebnis der zwischen Österreich und Italien unter teilweiser Einschaltung des Völkerbundes und der Vereinten Nationen geführten Verhandlungen ..."
Die Strafkammer meint, dieser Antrag sei nicht auf die Vermittlung bestimmter Erfahrungssätze und Schlussfolgerungen unter Anführung bestimmter Tatsachen gerichtet, die die Sachverständigen auf Grund besonderer Sachkunde gewonnen haben sollen. Vielmehr sollten sie bekunden, ob Erkenntnisse vorliegen; es sei aber nicht, angegeben, dass Erkenntnisse vorliegen und welcher Art sie seien.
1.
Der Revision ist zuzugeben, dass diese Begründung des Landgerichts rechtlich bedenklich ist. Gewiss muss ein Beweisantrag die Tatsache, die bewiesen werden sollen, bestimmt behaupten; soll erst ermittelt werden, ob solche Tatsachen bestehen, so handelt es sich um einen Beweisermittlungs- oder Ausforschungsantrag. Ob im vorliegenden Fall ein förmlicher Beweisantrag vorlag, hätte aber die Strafkammer zunächst durch Auslegung ermitteln müssen, wobei es auf den Sinn des Antrags angekommen wäre und nicht auf dessen Wortlaut (BGH NJW 1951, 368). Nun kam zwar hier in dem Beweisantrag wiederholt das Wort "ob" vor. Gerade bei solcher Formulierung kann es aber nahe liegen, dass der Antragsteller sich nur ungeschickt ausgedrückt hat, in Wahrheit aber die Tatsachen, die er mit "ob" bezeichnet, als bestimmte behaupten will (Löwe/Rosenberg, StPO 21. Aufl. - Anm. 18; Eb. Schmidt, StPO Rdnr. 26, beide zu § 244). Dafür, dass der Beweisantrag hier so gemeint war, kann die Revision gewichtige Gründe anführen.
Indessen bedarf dies keiner weiteren Prüfung. Denn es handelte sich bei den Fragen, zu denen die Sachverständigen gehört werden sollten, nicht um Tatsachen im Sinne der §§ 244 ff StPO, die einer Beweisaufnahme zugänglich wären. Den Antragstellern ging es darum, das von ihnen in Anspruch genommene "Recht zum Widerstand" gegen die italienische Staatsgewalt daraus herzuleiten, dass diese das Abkommen von 1946 nicht erfüllt, sondern verletzt habe. Das aber hing von der Auslegung dieses Abkommens und des Sonderstatuts von 1948 ab, also von Rechtsfragen, die übrigens heute noch zwischen den Unterzeichnermächten des Abkommens umstritten sind. Hierzu sollten sich die Sachverständigen äussern. In welcher Weise sich jedoch das Gericht über die Auslegung völkerrechtlicher Verträge und dergl. Klarheit verschafft, unterliegt allein seinem pflichtgemässen Ermessen und nicht den strengen Beweisregeln der §§ 244 ff StPO (RGSt 42, 44, 55; 39, 212, 214; Löwe/Rosenberg a.a.O. Anm. 4 a.E.; Kleinknecht/Müller, StPO 5. Aufl. § 244 Anm. 2 c IV). Wohl können sich Recht und Pflicht zur Einholung eines Rechtsgutachtens aus der allgemeinen Pflicht dies Gerichts ergeben (§ 244 Abs. 2 StPO), alles Rechtserhebliche zur Erforschung der Wahrheit zu tun (RGSt 42, 56). Jedoch kommt eine Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO, auf den sich die Revision beruft, nicht in Betracht.
2.
Die Verletzung dieser allgemeinen Pflicht will die Revision offenbar mit ihrer auf Absatz 2 des § 244 StPO gestützten Rüge behaupten, doch geht auch dieser Angriff fehl.
Die Strafkammer führt hierzu aus:
"Es kann nicht Aufgabe dieses Gerichts sein, in dem noch unausgetragenen politischen Streit zwischen Italien und Österreich über die Auslegung des Abkommens vom 5.9.1946 zu, Gunsten der einen oder anderen Vertragspartner Stellung zu nehmen, zumal hiervon die in diesem Verfahren zu entscheidenden Rechtsfragen nicht abhängig sind. Das ergibt sich aus den vorausgegangenen Darlegungen.
Im übrigen ist zu Gunsten der Angeklagten davon ausgegangen worden, dass sie unwiderlegt der Überzeugung gewesen sind, der italienische Staat sei seinen Verpflichtungen aus dem Abkommen nicht nachgekommen."
Diese Begründung trägt schon für sich allein die Ablehnung des "Beweisantrages". Die Strafkammer hat dem Anliegen der Antragsteller ausreichend dadurch Rechnung getragen, dass sie zu ihren Gunsten unterstellte, sie seien überzeugt gewesen, Italien habe seine Pflichten nicht erfüllt. Wenn sie darüber hinaus mit der Anhörung der Sachverständigen erreichen wollten, dass vor einem deutschen Gericht ein völkerrechtswidriges Verhalten der italienischen Regierung durch die von ihnen benannten Sachverständigen festgestellt würde, so verfolgten sie Zwecke, die dem Strafverfahren fremd sind. Nach der Strafprozessordnung hat das Gericht lediglich die von den Angeklagten begangene Tat festzustellen und mit der nach ihrer persönlichen Schuld angemessenen Strafe zu ahnden. Schon immer waren radikale Kreise, sei es von links, sei es von rechts, bestrebt, im Gerichtssaal Propaganda für ihre politischen Ansichten zu machen. Dem ist die Rechtsprechung stets nachdrücklich entgegengetreten (BGHSt 2, 284; 17, 28 [BGH 11.12.1961 - AnwSt B 6/61]; 17, 337, 343 [BGH 03.07.1962 - 3 StR 22/61]; RGSt 45, 138; 65, 58; 66, 14). Sie hat alle dahingehende Anträge als unzulässig zurückgewiesen. In diesem Sinne erweist sich somit die Begründung des Landgerichts als rechtlich einwandfrei.
II.
Die Revision beanstandet ausserdem, dass die Strafkammer das "Selbstbestimmungsrecht der Völker", auf das sich die Angeklagten zur Rechtfertigung ihres Tuns berufen haben, nicht als Satz des geltenden Völkerrechts, sondern nur als ein "politisches Prinzip" angesehen hat. Die Revision will auch darin, dass das Landgericht diese Rechtsfrage ohne Anhörung von Sachverständigen des Völkerrechts entschieden habe, einen Verfahrensfehler erblicken.
Da es sich bei diesem Revisionsangriff in Wirklichkeit um eine Sachrüge handelt, wird hierauf bei der sachlichrechtlichen Nachprüfung des angefochtenen Urteils eingegangen.
III.
Die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers H. ist somit unbegründet. Das gilt ebenso für den Beschwerdeführer Z., dessen Revision dieselbe Rüge erhoben hat. Daher kann offen bleiben, ob dessen Rüge schon daran scheitert, dass jener Beweisantrag nicht auch von ihm vor dem Landgericht gestellt worden war.
B.
Sachrüge
I.
Das Landgericht hat den Kreis um Dr. B. als eine Verbindung im Sinne des § 128 StGB und als eine Vereinigung im Sinne des § 129 StGB beurteilt. Der in § 128 StGB verwendete Begriff der Verbindung deckt sich mit dem in den §§ 129, 90 b StGB enthaltenen Begriff der Vereinigung (BGHSt 20, 45, 60) [BGH 09.10.1964 - 3 StR 34/64]. Eine Vereinigung liegt vor, wenn sich mehrere Personen auf eine längere Dauer zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen haben (BGHSt 20, 60 [BGH 09.10.1964 - 3 StR 34/64]). Die im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen rechtfertigen es, den Kreis um Dr. B. als eine solche Vereinigung zu beurteilen und die Beschwerdeführer als deren Mitglieder anzusehen, mag auch die hierfür vom Landgericht gegebene Begründung recht formelhaft sein und sich auf Wiedergabe einiger Rechtssätze beschränken.
Allerdings scheint die. Haupt-Vereinigung der "Befreiungsausschuss" zu sein, der in Österreich, also im Ausland, sitzt. Daher ist die Feststellung erforderlich, dass sich im Gebiet der Bundesrepublik nicht nur Mitglieder dieser ausserdeutschen Organisation befinden, sondern dass diese Mitglieder hier eine eigene Vereinigung gebildet haben (BGHSt 20, 60 [BGH 09.10.1964 - 3 StR 34/64]; BGH 3 StR 4/65 vom 25. Mai 1965). Dies ergibt sich jedoch aus dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt. Dass diese Vereinigung von der österreichischen Haupt-Vereinigung gelenkt, womöglich deren Teil ist, ist unschädlich. Auch der Teil einer Vereinigung oder Verbindung kann unter die §§ 128, 129 StGB fallen (BGHSt 10, 16; 15, 175) [BGH 04.10.1960 - 1 StE 3/60].
Fraglich könnte allenfalls sein, ob der Kreis der Personen, mit denen Dr. B. in Verbindung stand, zeitlich und organisatorisch derart fest von ihm zusammengeschlossen war, dass er schon eine Vereinigung darstellte, oder ob es sich dabei nur um eine lockere "Organisation" (BGHSt 20, 45, 53) [BGH 09.10.1964 - 3 StR 34/64] oder gar, wie die Revisionen geltend machen, nur um einen losen Zusammenhang politisch Gleichgesinnter handelte, deren Mitglieder von Dr. B. jeweils von Fall zu Fall bei den Unternehmen herangezogen wurden. Im letzteren Fall könnten die Angeklagten nur der Unterstützung der Vereinigung (§ 129 StGB) und nur wegen Beihilfe (§§ 128, 49 StGB) schuldig sein; nachdem § 6, SprengStG als selbständiges Verbrechen weggefallen ist, wäre auch § 49 a StGB nicht mehr anwendbar. Das Landgericht ist dieser Frage nicht nachgegangen. Die Prüfung des Sachverhalts ergibt jedoch, dass dieser die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils, im Ergebnis trägt.
1.
Die Beschwerdeführer und der Mitangeklagte W. standen ständig mit Dr. B. in Verbindung; grossenteils trafen sie mit ihm im Burschenschaftshaus zusammen, in dem sie gemeinsam wohnten. Sie alle waren nicht nur an einmaligen Aktionen und deren Vorbereitungen beteiligt, sondern an mehreren: Z. und W. an vier der vom Landgericht im einzelnen festgestellten fünf Unternehmen, H. an den letzten dreien. D. und Be. sollten sowohl im November wie im Dezember 1963 Sprengungen ausführen; erst ihre Verhaftung setzte weiteren Unternehmen ein Ende. Mi. wurde schon gleich festgenommen. Unerheblich ist auch, dass nicht alle Mitglieder der Vereinigung in unmittelbare Verbindung zu Dr. B. gekommen sind, weil er ihre Anwerbung teils seinen Mitarbeitern überliess. Alle diese Personen haben die ihnen von Dr. Burger unmittelbar oder mittelbar erteilten Aufträge widerspruchslos ausgeführt, weil sie die von ihm verfolgten politischen Ziele und auch den von ihm eingeschlagenen Weg kraft eigener Überzeugung billigten. Sie alle haben sich daher zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks zusammengeschlossen und der gemeinsamen Leitung, insbesondere der Dr. B.s, unterworfen.
Zu Unrecht wollen die Revisionen in Abrede steilen, dass diese Vereinigung geheim-gehalten wurde. Gewiss hat sie ihren Endzweck nicht geheimgehalten. Dr. B. hatte in der "Deutschen National-Zeitung und Soldaten-Zeitung" erklärt: "Wir werden sprengen, sprengen, sprengen, bis Recht und Freiheit dem Land an der Etsch und Eisack zuteil wird." Die Vereinigung hat aber, notwendigerweise, ihre Unternehmen vor deren Durchführung stets geheimgehalten. Sie hat auch nachher dafür gesorgt, dass alle Einzelheiten über Vorbereitung, Durchführung, Täter und Hintermänner geheimblieben. Die einzelnen Mitglieder der Verbindung kannten sich oft nur unter ihren Vornamen, im übrigen aber nicht. Z. schickte Geld und Telegramme stets unter erfundenen Namen, so dass z.B. Be. seinen wahren Namen nicht erfahren hatte. Der Inhalt der Telegramme wurde als harmlose Familiennachrichten getarnt. Man erkannte sich am Lesen einer bestimmten Zeitung. Jeder wurde nur soweit in die jeweiligen Unternehmen eingeweiht, als er dies für seinen Teil-Auftrag wissen musste. Dr. B. liess die Teilnehmer in jeweils verschiedenen, voneinander getrennten kleinen Gruppen vorgehen. Doch haben sie alle gewusst, dass in der Bundesrepublik neben ihnen, so wie sie, andere waren, die, gleichartig wie sie handelnd, dasselbe politische Ziel verfolgten. Sie haben also das "Organisationsbewusstsein", das auch bei einer Verbindung des § 128 StGB erforderlich ist, gehabt (BGHSt 20, 54 [BGH 09.10.1964 - 3 StR 34/64]). All dies bietet das bekannte Bild einer wohl organisierten Verbindung, deren Dasein und Verfassung geheimgehalten werden sollte und wurde.
Die Verbindung befasste sich auch nicht bloss mit privaten Interessen, sondern mit Fragen des Gemeinwesens (RGSt 35, 177; BGHSt 19, 185 [BGH 20.12.1963 - 3 StR 29/63]). Dass es sich dabei van österreichisch-italienische Angelegenheiten handelte, steht der Anwendung des § 128 StGB nicht entgegen. Es genügt, dass die Tätigkeit dieser Verbindung innerhalb der Bundesrepublik auf deren Beziehungen zu ihren ausländischen Nachbarn nicht ohne Rückwirkung bleiben konnte (RGSt 41, 264; LK, 8. Aufl. § 128 Anm. 2).
2.
Zweck und Tätigkeit dieser Vereinigung waren darauf gerichtet, strafbare Handlungen zu begehen.
a)
Der zu § 128 StGB ausgesprochene Grundsatz, dass die Vereinigung im Geltungsbereich des Grundgesetzes bestehen muss (BGHSt 20, 60 [BGH 09.10.1964 - 3 StR 34/64]; 20, 164, 169 [BGH 16.02.1965 - 3 StR 50/64]; 3 StR 4/65 vom 25. Mai 1965) gilt auch für § 129 StGB, der das in Art. 9 Abs. 2 GG nur für dessen räumlichen Geltungsbereich enthaltene Verbot mit Strafe bewehrt. Das ist hier, wie oben ausgeführt, der Fall. Dass die Vereinigung auch in Österreich bestand, dort wahrscheinlich sogar ihren Schwerpunkt hatte, hindert die Anwendung des § 129 StGB nicht.
b)
Fraglich kann lediglich sein, ob unter die strafbaren Handlungen, von denen § 129 StGB ausgeht, auch solche fallen, die nur im Ausland begangen werden sollen und begangen werden, und nach welchem Recht in solchem Fall die Frage zu beantworten ist, ob die Handlungen strafbar sind.
Voraussetzung für die Anwendung des § 129 StGB ist jedenfalls, dass die im Ausland begangenen Handlungen auch nach deutschem Recht strafbar sein würden. Strafbarkeit allein nach dem Recht des Landes, in welchem die Taten begangen wurden oder dessen Staatsangehörige die Mitglieder der Vereinigung sind, würde nicht ausreichen. Zwar gehört § 129 StGB zu den Vergehen wider die öffentliche Ordnung. Die Vorschrift geht aber auf Art. 9 GG zurück, der Vereinigungen verbietet, deren Zwecke oder Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen. Damit sind nur die deutschen Strafgesetze gemeint. Der Anwendungsbereich des § 129 StGB kann nicht davon abhängen, was fremde Staaten unter Strafe stellen. Ob bei lediglich im Ausland begangenen Taten die Anwendung des § 129 StGB entfallen kann, wenn das ausländische Tatortrecht sie straflos lässt, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Die von der Vereinigung bezweckten oder begangenen Straftaten müssen jedenfalls - zumindest auch - nach deutschem Recht strafbar sein, dies auch dann, wenn die Taten gerade nur im Ausland begangen werden sollen. In solchem Fall müssen daher die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 bezw. des § 4 Abs. 2, 3 StGB vorliegen. Es genügt nicht, dass die Handlungen dann, wenn sie im Inland begangen würden, hier strafbar sein würden.
Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen der Nr. 3 des § 4 Abs. 3 StGB vor (vgl. auch § 12 SprengStG). Die geplanten Straftaten waren Sprengstoff-Verbrechen - sowohl nach dem zur Tatzeit geltenden § 5 SprengStG, wie nach § 311 n.F. StGB, der gemäss § 2 StGB der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen ist; sie waren überdies auch nach dem Recht des Tatorts strafbar. Schon hieraus ergibt sich, dass § 129 StGB anwendbar ist. Dass die Strafbarkeit nicht infolge eines Rechtfertigungsgrundes entfällt, wird unter II dieses Urteils ausgeführt.
c)
Mit Recht erklärt das Landgericht für unerheblich, ob diese Vereinigung mit den Sprengstoffverbrechen letztlich Ziele verfolgte, die nicht strafbar waren, nämlich die Verwirklichung der südtiroler Autonomie. Bei § 129 StGB brauchen die strafbaren Handlungen nicht Endziel, Hauptzweck oder ausschliessliche Tätigkeit zu sein (BGHSt 15, 259, 260) [BGH 15.12.1960 - 3 StR 26/59]. Soweit sich das Landgericht allerdings auf das Urteil des Senats in HuSt I 380 vom 4. Juni 1956 beruft, ist zu beachten, dass der Gesetzgeber inzwischen § 129 StGB insofern eingeschränkt hat, als Straftaten von nur untergeordneter Bedeutung ausser Betracht bleiben (§ 129 Abs. 2 Nr. 2 StGB i.d.F. des VereinsG vom 5. August 1964). Davon kann hier aber keine Rede sein.
3.
Das Landgericht hat beide Beschwerdeführer als Mitglieder dieser Verbindung bezw. Vereinigung angesehen. Als Mitglied nimmt teil, wer seinen Willen der Gesamtheit unterordnet und ausserdem für die Vereinigung fortdauernd tätig wird oder werden wollte (RG JW 1931, 3667; BGHSt 18, 296, 300[BGH 20.03.1963 - 3 StR 5/63]; 3 StR 2/65 vom 23. März 1965). Das hat das Urteil rechtsfehlerfrei für beide Beschwerdeführer festgestellt.
a)
Zu Unrecht leugnet dies der Beschwerdeführer Zinkl. Rein äusserlich betrachtet mag er nur eng begrenzte Aufträge Dr. B.s ausgeführt und im wesentlichen die Rolle eines "Adjutanten" gespielt haben. Mitglied ist aber auch der, der bei den eigentlichen Unternehmen der Vereinigung nicht eingesetzt ist, den aber ihr Leiter stets als Verbindungsmann und "Zubringer" verwendet. Er ist nicht nur dessen Gehilfe. Die Rüge der Revision, dem Landgericht sei bei Verwertung des ursprünglichen Geständnisses des Beschwerdeführers ein Denkfehler unterlaufen, ist offensichtlich unbegründet.
b)
Wenn das Landgericht auch den Angeklagten H. als Mitglied und nicht als Gehilfen angesehen hat, so ist das ebenfalls nicht zu beanstanden. Die dafür von der Strafkammer gegebene Begründung (UA S. 39/40) ist rechtlich einwandfrei.
II.
Die Beschwerdeführer machen geltend, jedenfalls seien ihre Straftaten durch übergesetzlichen Notstand, vor allem kraft des "Selbstbestimmungsrechts der Südtiroler" und ihres "Rechts zum Widerstand gegen die italienische Unrechtsherrschaft" gerechtfertigt.
Diese Verteidigung, welche die Angeklagten zum Kern des Strafverfahrens zu machen versucht haben, hat das Landgericht zurückgewiesen. Das "Recht zum Widerstand" komme nur als äusserstes Mittel zur Abwehr äussersten staatlichen Unrechts in Betracht. Zwar möge Italien das Abkommen von 1946 unzulänglich durchgeführt haben. Solange aber die deshalb geführten Verhandlungen zwischen Österreich und Italien nicht gänzlich gescheitert seien, auch weder die Vereinten Nationen noch der Haager Gerichtshof entschieden hätten, könne ein "Widerstandsrecht" nicht ausgeübt werden. Ebensowenig könnten sich die Angeklagten auf den Grundsatz der Selbstbestimmung der Völker berufen. Dieser Grundsatz sei kein Satz des geltenden Völkerrechts, sondern nur ein politisches Prinzip.
Der Senat tritt diesen Ausführungen bei.
Im vorliegenden Fall ist zwar zu beachten, dass Italien in dem Vertrag von 1946 Rechtsgleichheit und, wenn auch nicht volle Selbstbestimmung, so doch Autonomie innerhalb des italienischen Staaten versprochen hat. Daher kann es zweifelhaft sein, ob das Recht der Südtiroler wirklich nur ein "politisches Prinzip" ist, wie das Landgericht meint, oder nicht doch, wie die Revisionen geltend machen, ein Österreich zu Gunsten der Südtiroler gewährtes völkerrechtliches Recht, dessen Erfüllung jedenfalls Österreich beanspruchen könnte. Die Frage bedarf indessen keiner Entscheidung, weshalb es auch auf Anhörung von Sachverständigen des Völkerrechts nicht ankommt. Grundsätzlich kann niemand vor dem Gericht eines Rechtsstaates damit gehört werden, er habe das Selbstbestimmungsrecht mit Gewalt durchsetzen dürfen, mag dieses Recht auch vertraglich versprochen sein (vgl. Decker, Selbstbestimmungsrecht der Nationen, 1955 S. 240; Wengler, Völkerrecht, 1964 S. 1033). Gewiss liegt in der Nichterfüllung des gewährten Rechts auf Autonomie völkerrechtliches Unrecht. Durchsetzung des Rechts mittels Gewalt und Terror, der sich bei Anschlägen oft sogar gegen Unbeteiligte und Unschuldige richtet und richten soll zwecks "Weckung des Weltgewissens", erzeugt aber ebensolches Unrecht. Dementsprechend forderte die Vollversammlung der Vereinten Nationen, als Österreich sie wegen des Südtirolstreits anrief, in ihrer Resolution vom 31. Oktober 1960 die Regierungen Österreichs und Italiens auf, Verhandlungen zu führen und, falls sie scheitern sollten, andere friedliche Mittel zu ergreifen. Die Anwendung von Gewalt ist schon durch Art. 2 Abs. 4 der Satzung der Vereinten Nationen verboten. Immerhin ist es denkbar, dass die Nichtgewährung der Selbstbestimmung oder einer versprochenen Autonomie in einem Lande einen Zustand entstehen lassen kann, der menschenunwürdig ist und unter dem weiterzuleben der betroffenen Bevölkerung nicht mehr zugemutet werden kann. Ob bei solch unerträglicher Lage Gewaltmassnahmen als ausserstes Mittel doch als nicht rechtswidrig angesehen werden könnten, ist aber hier nicht zu entscheiden. Die Lage der südtiroler Volksgruppe ist, wie das angefochtene Urteil zutreffend darlegt, nicht derart, dass gegenwärtig ihr Bestand in einer solchen Weise bedroht wäre, dass Sprengstoffanschläge als angemessenes Mittel zur Abwehr dieser Gefahr hingenommen werden müssten (vgl. die für den übergesetzlichen Notstand geltenden Grundsätze).
Abwegig ist es, wenn die Verteidigung sich auf das "Widerstandsrecht" gegen eine verbrecherische Staatsgewalt berufen will. Das Attentat des 20. Juli 1944 richtete sich gegen diejenigen, die ihre Staatsgewalt rechtswidrig missbrauchten. Die Anschläge Dr. B. und seines Kreises, die übrigens den bedrohten südtiroler Volksgruppe nicht angehörten, richteten sich indessen gegen unbeteiligte Dritte in dem Wahn, dadurch "die Weltöffentlichkeit wachzurütteln". Mit Recht weist das Landgericht darauf hin, dass an die Stromversorgungsanlagen, die gesprengt werden sollten, Krankenhäuser und viele andere lebenswichtige Betriebe angeschlossen waren. Zudem würde auch das "Widerstandsrecht" durch den Grundsatz der Güterabwägung eingeschränkt sein, der hier nicht eingehalten ist.
An dieser Beurteilung ändert es nichts, dass die Beschwerdeführer nicht wegen Sprengstoffanschlägen verurteilt sind, sondern nur als Teilnehmer einer auf Begehung solcher Verbrechen gerichteten Vereinigung, also wegen Zuwiderhandlung gegen eine Strafvorschrift, die zum Schütze der öffentlichen Ordnung in der Bundesrepublik erlassen worden ist.
III.
Die Strafkammer hat den Angeklagten zugute gehalten, sie hätten geglaubt, Italien sei seinen Verpflichtungen aus dem Abkommen von 1946 nicht nachgekommen. Sie hätten aber gewusst, dass ihr Tun Unrecht war; ihre Berufung auf Verbotsirrtum sei daher nur vorgeschützt. Zumindest hätten sie bei gehöriger Anspannung ihres Gewissens erkennen können, dass sie Unrecht begingen. Daher würde ihr Irrtum, sollte er vorgelegen haben, nicht entschuldbar sein. Das ist rechtlich einwandfrei.
Bei den Strafzumessungserwägungen ist die Strafkammer zwar auf die Frage des Verbotsirrtums nicht ausdrücklich eingegangen. Dennoch ist nicht anzunehmen, sie hätte übersehen, dass auch ein verschuldeter Verbotsirrtum insofern rechtlich erheblich ist, als er zur Strafmilderung führen kann (BGHSt 2, 99, 102, 103 [BGH 15.01.1952 - 1 StR 341/51]) [BGH 15.01.1952 - 1 StR 341/51]. Das Urteil spricht bei der Strafzumessung erneut davon, die Angeklagten hätten in ihrer jugendlichen Verblendung geglaubt, durch ihr Handeln zur Lösung der Südtirolfrage beitragen zu können; sie seien womöglich auch der Auffassung gewesen, dass Italien nicht einmal gewillt sei, das Abkommen von 1946 zu erfüllen. Hieraus ergibt sich, dass die Strafkammer die, wenn auch entfernte Möglichkeit vor Augen gehabt hat, dass die Angeklagten in einem Verbotsirrtum befangen gewesen seien.
Da auch sonst die Strafzumessung keine Rechtsfehler erkennen lässt, waren die Revisionen zu verwerfen.
Weber
Dr. Wiefels
Faller
Dr. R. Weber