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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.02.1965, Az.: 3 StR 50/64

Hören eines Beamten des Landesamts für Verfassungsschutz als Sachverständigen über die Grundlagen und die Methoden der Schulung für Mitglieder der verbotenen KPD; Hinnahme der Bekundungen eines Sachverständigen als richtig; Berücksichtigung eingeführter Milderungen des Gesetzes bei der Urteilsfindung; KPD als "eine Verbindung, die ihr organisatorisches Gefüge, ihre Mitarbeiter und ihre Arbeitsweise und damit ihre Verfassung vor der Staatsregierung geheim hält"

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.02.1965
Aktenzeichen
3 StR 50/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 13846
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Düsseldorf - 30.04.1964

Fundstellen

  • BGHSt 20, 164 - 169
  • JZ 1965, 458-459 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1965, 400-401 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1965, 827-828 (Volltext mit amtl. LS) "Folgen der Mitgliedschaft bei einer "weitergeführten Partei""

Verfahrensgegenstand

Staatsgefährdung

Amtlicher Leitsatz

Zur Bekundung von Befundtatsachen durch Beamte eines Verfassungsschutzamtes als Sachverständige.

Wer sich an einer in der Bundesrepublik bestehenden Vereinigung beteiligt, hat die in der Beteiligung liegende Tat auch dann in der Bundesrepublik "begangen", wenn er sich während seiner Mitgliedschaft außerhalb ihren Gebietes aufgehalten hat.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 16. Februar 1965,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Wiefels,
Bundesrichter Dr. Hengsberger,
Bundesrichter Dr. Faller,
Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird der Schuldspruch des Urteils des Landgerichts in Düsseldorf vom 30. April 1964 dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Geheimbündelei in Staatsgefährdender Absicht (§§ 128, 94 StGB) in Tateinheit mit Agententätigkeit (§ 100 d Abs. 2 StGB) und mit Beteiligung als Mitglied an einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten politischen Partei (§ 90 a Abs. 2 n.F. StGB) verurteilt wird.

Der Strafausspruch wird unter Aufrechterhaltung der bisherigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geheimbündelei in stantsgefährdender Absicht (§§ 128/94 StGB) in Tateinheit mit Agententätigkeit (§ 100 d Abs. 2 StGB) und mit einem Vorstoß gegen das KPD-Verbot (§§ 42/47 BVerfGG) zu einem Jahr Gefängnis verurteilt.

2

Der Angeklagte stammt den Urteilsfeststellungen zufolge aus einem kommunistischen Elternhaus und ist selbst überzeugter Kommunist; er ist bereits 1957 wegen seiner Tätigkeit in der FDJ rechtskräftig zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Von September 1961 bis Juli 1962 hat er als Mitglied und auf Anweisung der verbotenen KPD an einem Jahreslehrgang auf der Parteischule "Ernst Thälmann" in Groß-Schönebeck (SBZ) teilgenommen, der seiner weiteren Ausbildung für die Tätigkeit in der verbotenen KPD diente. Er hat der KPD "zumindest während des Lehrgangs an der Parteischule ... als Mitglied angehört". Dabei "kam es ihm darauf an und war das Motiv seines Handelns, durch seine Mitgliedschaft in der als verfassungsfeindlich verbotenen KPD deren auf die Errichtung einer kommunistischen Diktatur in ganz Deutschland und damit auf Untergrabung und Beseitigung der in § 88 StGB niedergelegten tragenden Grundsätze unserer Verfassung gerichtete Bestrebungen zu fördern".

3

Der Angeklagte beanstandet mit der Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.

4

Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

5

I.

Die Verfahrensrügen

6

1.

Die Überzeugung des Landgerichts über die Grundlagen und die Art der Schulung für Mitglieder der verbotenen KPD, im allgemeinen und besonders auf der Parteischule "Ernst Thälmann", beruht auf dem Gutachten des als Sachverständigen vernommenen Regierungsdirektors Graf von Hardenberg, der dem Landesamt für Verfassungsschutz des Landes Nordrhein-Westfalen angehört. Dabei hat das Landgericht "gegen das Gutachten auch insoweit keine Bedenken, als es Tatsachen wiedergibt und verwertet, die von nicht genannten Gewährspersonen stammen".

7

Die Revision beanstandet, daß das Landgericht diese Bekundungen von Gewährspersonen nur durch das Gutachten den Sachverständigen in die Verhandlung eingeführt hat.

8

Die Rüge ist unbegründet.

9

a)

Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Landgericht einen Beamten des Landesamts für Verfassungsschutz als Sachverständigen über die Grundlagen und die Methoden der Schulung für Mitglieder der verbotenen KPD gehört hat. In § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes (BGBl III 12-1) ist die Sammlung und Auswertung von Auskünften, Nachrichten und sonstigen Unterlagen über Bestrebungen, die eine Aufhebung, Änderung oder Störung der verfassungsmäßigen Ordnung im Bund oder in einem Land oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung von Mitgliedern verfassungsmäßiger Organe des Bundes oder eines Landes zum Ziele haben, ausdrücklich als Aufgabe des Bundesamts für Verfassungsschutz und der Landesämter für Verfassungsschutz bezeichnet. Diejenigen "Auskünfte, Nachrichten und sonstigen Unterlagen", die sich die Beamten der Verfassungsschutzämter auf diese Weise allgemein, d.h. unabhängig von den dem einzelnen Angeklagten gemachten Vorwürfen, verschafft haben, dürfen sie den Gerichten kraft der besonderen Sachkunde, die sie sich in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe erworben haben, als Sachverständige vermitteln. Es handelt sich dabei durchweg um ein beträchtliches Erfahrungswissen, das in diesem Umfang und mit dieser Zuverlässigkeit nur durch langfristige Beobachtung der politischen Entwicklung und Betätigung aller irgendwie als Verfassungsstörer in Betracht kommenden Personen, Vereinigungen und Einrichtungen und durch sorgfältige Zusammenfügung vieler Einzelerkenntnisse sowie durch die Aufwertung des so entstandenen Bildes gewonnen werden kann. Die auf diese Weise zur Kenntnis der Verfassungsschutzämter gelangten Tatsachen sind sogenannte Befundtatsachen, d.h. solche, die nur der Sachverständige auf. Grund seiner Sachkunde zuverlässig erkennen kann. Befundtatsachen dürfen aber nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 18, 107, 108 [BGH 26.10.1962 - 4 StR 318/62];  9, 292, 293 [BGH 07.06.1956 - 3 StR 136/56];  13, 1, 2) [BGH 13.02.1959 - 4 StR 470/58]ohne weitere Beweisaufnahme durch den Tatrichter als Ergebnis der Hauptverhandlung (§ 261 StPO) verwertet worden, weil er sie nicht ebenso mit anderen ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnis- und Beweismitteln feststellen könnte.

10

Eine andere Beurteilung ist geboten, wenn der Sachverständige bestimmte Tatsachen bekundet oder bekunden soll, die sich nicht als Ergebnis des vorstehend geschilderten allgemeinen sachkundigen Erfahrungswissens darstellen, sondern mit Bezug auf den zur Entscheidung stehenden bestimmten Anklagevorwurf durch eine darauf zielende Einzelermittlung des Verfassungsschutzamtes gewonnen worden sind, ohne daß dabei auf andere Weise eine besondere Sachkunde (beispielsweise eines Schriftsachverständigen) erforderlich war. Handelt es sich etwa um die Klärung der tatsächlichen Frage, ob der Angeklagte mit einer bestimmten Person zusammengekommen ist oder ob er sich zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort befunden hat, so darf darüber der Beamte des Verfassungsschutzamtes nicht als Sachverständiger gehört werden. Insoweit muß sich das Gericht anderer Beweismittel (Zeugen, Urkunden usw.) bedienen. Dabei steht nichts im Wege, daß das Gericht einen Beamten des Verfassungsschutzamtes, auch wenn es ihn außerdem über die allgemeinen Fragen als Sachverständigen hört, als sachverständigen Zeugen vernimmt. Nur insoweit ist es von Bedeutung, ob sich das Gericht mit den Aussagen des Beamten als "Zeugen vom Hörensagen", der über seine anonymen Gewährsleute keine Angaben macht, begnügen darf (vgl. dazu BGHSt 17, 382 mit Zustimmung von Eb. Schmidt - JZ 1962, 761 [BGH 01.08.1962 - 3 StR 28/62] und Lehrkommentar zur StPO 2. Aufl. Rdz. 452 Fußnote 248 -, Tiedemann - MDR 1963, 456 - und Willms - DRiZ 1964, 234 - und Ablehnung von Meilicke. - NJW 1963, 425 [BGH 01.08.1962 - 3 StR 28/62] - und Arndt - NJW 1963, 432, 433 -).

11

Allgemein darf indessen das Gericht die Bekundungen eines Sachverständigen nicht ohne weiteres als richtig hinnehmen. Es ist vielmehr berechtigt und nach dem Grundsatz über die Pflicht zur Erforschung des wahren Sachverhalts (§ 244 Abs. 2 StPO) verpflichtet zu klären, ob der als Sachverständiger Vernommene oder zu Vernehmende die erforderliche Sachkunde besitzt und ob gegen die Zuverlässigkeit seiner Bekundungen Bedenken bestehen (BGHSt 7, 238, 239 [BGH 08.03.1955 - 5 StR 49/55];  8, 113, 118 [BGH 26.04.1955 - 5 StR 86/55];  10, 116, [BGH 10.11.1956 - 2 StR 468/56].118). Das gilt auch bei der Vernehmung des Beamten eines Verfassungsschutzamtes als Sachverständigen. Deswegen kommt dem Gericht das Recht und, besonders wenn seitens eines Verfahrensbeteiligten nicht offensichtlich unbegründete Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Bekundungen des Sachverständigen geltend gemacht werden, die Pflicht zu, sich zu vergewissern, ob das Verfassungsschutzamt bei der Erfüllung der ihm gesetzlich obliegenden Pflicht zur "Sammlung und Auswertung" derjenigen "Auskünfte, Nachrichten und sonstigen Unterlagen", über die der Sachverständige aussagt, mit solcher Vorsicht und Genauigkeit verfahren ist, daß Zweifel an der Zuverlässigkeit der Bekundungen nicht berechtigt sind.

12

b)

Unter diesen Gesichtspunkten bestehen gegen das Verfahren des Landgerichts keine rechtlichen Bedenken.

13

Der Sachverständige Graf von Hardenberg hat den Urteilsfeststellungen zufolge nicht ausgesagt, daß der Angeklagte von September 1961 bis Juli 1962 oder überhaupt zu irgend einer Zeit in der Parteischule "Ernst Thälmann" gewesen sei, daß insbesondere einer der Gewährsleute des Landesamts für Verfassungsschutz darüber Angaben gemacht habe. Er hat vielmehr auf Grund der von seinem Amte gesammelten und ausgewerteten Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen nur über die Grundlagen und die Methoden der Schulung der verbotenen KPD allgemein berichtet. Dabei hat er als eine von seinem Amt allgemein gewonnene Erfahrungstatsache mitgeteilt, daß auf der "Ernst-Thälmann-Schule" seit 1958 alljährlich Jahreslehrgänge abgehalten zu werden pflegen, die jeweils von Anfang September eines Jahres bis Ende Juli des folgenden Jahres dauern. Das konnte und durfte er auf Grund der Sachkunde aussagen, die er sich als Beamter des Landesamts für Verfassungsschutz kraft seines dienstlichen, unmittelbar auf dem Gesetz beruhenden Auftrags verschafft hatte. Das Landgericht hätte ihn dazu nicht als Zeugen hören können.

14

Die Überzeugung, daß der Angeklagte an einem solchen Jahreslehrgang auf der Parteischule "Ernst Thälmann" in der Zeit von September 1961 bis Juli 1962 teilgenommen hat, hat sich das Landgericht - wie im Urteil dargelegt (UA S. 41/42) - auf Grund einer ganzen Reihe verschiedenartiger Beweistatsachen und -anzeichen verschafft, welche zu den allgemeinen Bekundungen des Sachverständigen hinzutreten und selbständig in das Verfahren eingeführt sind.

15

Das angefochtene Urteil läßt auch klar erkennen, daß sich das Landgericht seiner Aufklärungspflicht bewußt war. Es hat das Zustandekommen des Wissens des Sachverständigen über die Grundlagen und die Art der Schulung der verbotenen KPD allgemein und über die Verhältnisse auf der "Ernst-Thälmann-Schule" im besonderen, soweit es nach der Sachlage überhaupt möglich und geboten war, nachgeprüft. Das Landgericht hat sich davon überzeugt, daß das Landesamt für Verfassungsschutz die Zuverlässigkeit seiner Gewährspersonen überprüft hat, daß nur solche Tatsachen verwertet worden sind, die von mehreren Gewährspersonen unabhängig voneinander mitgeteilt worden sind, und daß sich auch in Einzelheiten, nach denen inner wieder gefragt worden ist, keine Widersprüche oder Unstimmigkeiten in den Bekundungen der Gewährspersonen ergeben haben.

16

2.

Die Aufklärungsrüge ist unzulässig. Weder soweit sie "generell erhoben" noch soweit sie "durch ein Beispiel ergänzt" ist, hat der Beschwerdeführer Angaben gemacht, welcher Beweismittel sich das Landgericht zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts noch hätte bedienen sollen (BGHSt 2, 168).

17

II.

Die Sachrüge

18

1.

Entgegen der Meinung der Revision läßt das angefochtene Urteil keine Verletzung von Denkgesetzen erkennen. Die Ausführungen des Landgerichts sind frei von Widersprüchen und stehen mit der Erfahrung im Einklang. Die Schlüsse, die das Gericht aus den im einzelnen erörterten Beweistatsachen und -anzeichen gezogen hat, sind denkgesetzlich möglich.

19

2.

Die Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch nach den Vorschriften, die zur Zeit des Urteilserlasses in Geltung waren. Er kann aber nicht unverändert bestehen bleiben, weil die durch das Vereinsgesetz vom 5. August 1964 (BGBl I 593) eingeführten Gesetzesänderungen unter dem Gesichtspunkt der Anwendung des milderen Gesetzes (§ 2 Abs. 2 StGB, § 354 a StPO) berücksichtigt werden müssen.

20

a)

Gegen die §§ 42, 47 BVerfGG hat der Angeklagte dadurch vorstoßen, daß er sich der durch das Bundesverfassungsgericht verbotenen KPD "zumindest" während des Lehrgangs an der Parteischule "Ernst Thälmann", also in der Zeit von Herbst 1961 bis Sommer 1962 als Mitglied angeschlossen hat. Den § 42 BVerfGG hat § 28 des Vereinsgesetzes aufgehoben. Die Vorschrift ist sachlich ersetzt durch § 90 a n.F. StGB (§ 22 Nr. 2 des Vereinsgesetzes). Die Absätze 1 und 2 dieses Paragraphen sind gegenüber § 42 BVerfGG ein milderes Gesetz.

21

Aue den Urteilsfeststellungen ergibt sich, daß der Angeklagte durch sein Verhalten den Absatz 2 dieses Paragraphen erfüllt hat. Er hat während seiner Teilnahme an dem in der sowjetischen Besatzungszone durchgeführten Lehrgang der Parteischule nicht etwa nur einer außerhalb des Bereichs des Grundgesetzes bestehenden Organisation angehört, was nach § 90 a n.F. StGB nicht bestraft werden könnte (BGHSt 20, 45 [BGH 09.10.1964 - 3 StR 34/64]). Das Landgericht hat sich vielmehr davon überzeugt, daß der Angeklagte für die Zeit des Lehrgangs der in der Bundesrepublik verbotswidrig weitergeführten KPD als Mitglied angehört hat. Das konnte das Landgericht in denkgesetzlich möglicher und mit der Erfahrung in Einklang stehender Weise daraus folgern, daß der Angeklagte als überzeugter und auch früher schon für die KPD tätig gewordener Kommunist auf Anweisung der KPD an dem Lehrgang der Parteischule teilgenommen hat, um dort "seine weitere Ausbildung für die Tätigkeit der illegalen KPD" zu erhalten, sowie daß er während des Lehrgangs seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik beibehalten hat, in der auch seine Ehefrau verblieben ist, und daß er alsbald nach Beendigung des Lehrgangs in die Bundesrepublik zurückgekehrt ist. Da in § 90 a Abs. 2 n.F. StGB die bloße Mitgliedschaft bei einer in der Bundesrepublik verbotswidrig weiter geführten politischen Partei mit Strafe bedroht ist, kommt es nicht darauf an, ob sich der Täter während seiner Mitgliedschaft in oder außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik aufhält. Die Mitgliedschaft bei einer in der Bundesrepublik weitergeführten Partei ist oder wird in jeden Falle in der Bundesrepublik wirksam. Die Tat der "Beteiligung als Mitglied" an einer in der Bundesrepublik bestehenden Organisation ist, mindestens auch, in der Bundesrepublik begangen (vgl. § 3 Abs. 3 StGB). Hier tritt der "Erfolg" der Mitgliedschaft ein (BGHSt 20, 45, 51 [BGH 09.10.1964 - 3 StR 34/64]; Urteil des Senats 3 StR 49/64 vom 27. November 1964).

22

Umstande, denen zufolge der Angeklagte die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 3 des § 90 a n.F. StGB erfüllt hätte (vgl. hierzu BGH NJW 1965, 160 = BGHSt 20, 74), hat das Landgericht nicht feststellen können. Demgemäß kann der Senat in entsprechender Anwendung des § 254 Abs. 1 StPO den Schuldspruch dahin ändern, daß er an die Stelle der Verurteilung nach §§ 42, 47 BVerfGG diejenige nach § 90 a Abs. 2 n.F. StGB treten läßt. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen den Vorwurf aus § 90 a Abs. 2 n.F. StGB nicht anders hätte verteidigen können als gegegen den aus § 42 BVerfGG. In der Haupt Verhandlung vor dem Senat ist diese Frage erörtert worden.

23

b)

§ 128 Abs. 1 und § 94 StGB sowie § 100 d Abs. 2 StGB sind durch das Vereinsgesetz nicht berührt worden.

24

aa)

Der Schuldspruch nach den §§ 128, 94 StGB hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

25

Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, daß in der Bundesrepublik die verbotene KPD "eine Verbindung ist, die ihr organisatorisches Gefüge, ihre Mitarbeiter und ihre Arbeitsweise und damit ihre Verfassung vor der Staatsregierung geheim hält". An dieser geheimgehaltenen "Verbindung" der verbotenen KPD der Bundesrepublik hat der Angeklagte während des Lehrgangs auf der Parteischule teilgenommen. Gerade auch die Geheimhaltung der verbotenen KPD in der Bundesrepublik sollte durch die Schulung des Angeklagten in der Parteischule der SBZ gefördert werden. Was vorstehend unter a) im übrigen über den Tatort ausgeführt ist, gilt auch hier entsprechend: auch die Straftat nach § 128 StGB ist im Bundesgebiet begangen (vgl. BGHSt 20, 45, 51, 60 [BGH 09.10.1964 - 3 StR 34/64]/61).

26

Daß der Angeklagte aus der in § 94 StGB dargelegten staatsgefährdenden Absicht gehandelt hat, hat das Landgericht ebenfalls rechtsbedenkenfrei festgestellt.

27

bb)

Auch der Schuldspruch gemäß § 100 d Abs. 2 StGB ist rechtlich nicht zu beanstanden.

28

Bedenklich ist allerdings die Meinung des Landgerichts, der Angeklagte habe Beziehungen zu einer Partei außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Strafgesetzbuches aufgenommen und unterhalten, weil die KPD "nach ihrem Verbot durch das Bundesverfassungsgericht vollständig als Partei nach Ost-Berlin ausgewichen ... und damit im Sinne des § 100 d StGB eine auswärtige Partei" sei. Jedenfalls aber hat der Angeklagte zu einer Parteistelle, einer "Einrichtung" außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Strafgesetzbuches, in der in § 100 d Abs. 2 StGB bezeichneten. Absicht Beziehungen aufgenommen und unterhalten. Das Zent alkomitee der KPD, das sich in Ost-Berlin befindet, ist eine solche Parteistelle. Es leitet dem Urteil zufolge die Parteischule "Ernst Thälmann". Dadurch, daß der Angeklagte der Berufung in den Schulungslehrgang Folge geleistet und zehn Monate daran teilgenommen hat, hat er enge Verbindung mit dieser Parteistelle gehalten.

29

3.

Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Es läßt sich nicht mit Sicherheit ausschließen, daß das Landgericht die Strafe anders bemessen hätte, wenn es nicht von der gesetzlichen Mindeststrafe von 6 Monaten Gefängnis hätte ausgehen müssen, die der nunmehr aufgehobene § 42 BVerfGG vorgesehen hatte.

30

Die Aufhebung des Strafausspruchs macht auch eine neue Entscheidung über die Einziehung erforderlich. Einen Rechtsfehler hat insoweit das angefochtene Urteil, nicht erkennen lassen.

Rotberg
Dr. Wiefels
Dr. Hengsberger
Faller
Börtzler