Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.03.1955, Az.: 5 StR 49/55
Notwendigkeit der Widergabe von Ausführungen eines Sachverständigen im Urteil; Voraussetzungen einer verminderten Zurechnungsfähigkeit auf Grund von Alkoholgenuss ; Abgrenzung bloßer Vorbereitungshandlungen vom Versuchsstadium beim sexuellen Missbrauch von Kindern; Freiwilligkeit beim strafbefreienden Rücktritt bei einer Schockwirkung der Angeklagten; Auslegung des Begriffs "gefügig machen"; Entscheidung über die Aussetzung des Strafe zur Bewährung unter Beachtung des Umfeldes des Tatortes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.03.1955
- Aktenzeichen
- 5 StR 49/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 10136
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lübeck - 10.11.1954
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 7, 238 - 240
- JZ 1955, 456-457 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1955, 372 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1955, 840-841 (Volltext mit amtl. LS) "hier: Wertung eines Sachverständigengutachtens"
Verfahrensgegenstand
Versuchtes Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB
Amtlicher Leitsatz
Ob und in welchem Maße der Angeklagte zurechnungsfähig ist, hat der Richter auf Grund des vom Sachverständigen bekundeten Befunds grundsätzlich selbst zu entscheiden. Nimmt der Sachverständige auch zu dieser Rechtsfrage Stellung, so sollte sich der Richter ihm in aller Regel nicht einfach "anschließen". Tut er es dennoch, so müssen die Ausführungen des Sachverständigen im Urteil wiedergegeben werden und erkennen lassen, daß sie von richtigen rechtlichen Vorstellungen ausgehen.
Redaktioneller Leitsatz
Vom Sachverständigen bekundete Befunde bilden die grundsätlich die Grundlage für die Entscheidung des Richters, ob und in welchem Maß der Angeklagte schuldfähig ist. Bei einer Stellungnahme des Sachverständigen zu dieser Rechtsfrage sollte sich der Richter ihm in der Regel nicht ohne weiteres "anschließen". Schließt er sich dieser Stellungsnahme doch an, so müssen die Ausführungen des Sachverständigen im Urteil wiedergegeben werden und erkennen lassen, daß sie von richtigen rechtlichen Vorstellungen ausgehen.
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 8. März 1955,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 10. November 1954, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Revisionen der Angeklagten H., K. und Sc. werden verworfen. Jeder dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Nach einem Maskenball, der bis gegen 3 Uhr morgens gedauert hatte, zechten die Angeklagten H., K. und S. mit einigen anderen jungen Männern, Emma D. und der gerade 18jährigen Elfriede Kö. in H.s Wohnung weiter. Der Angeklagte Sc. spielte dort zum Tanz auf. Besonders Elfriede Kö., deren Geburtstag in dieser Nacht anbrach, betrank sich und lag schließlich teilnahmslos da. Jeder der vier Angeklagten nahm an ihr in den Morgenstunden unzüchtige Handlungen vor, um mit ihr geschlechtlich zu verkehren. Zum Geschlechtsverkehr selbst kam jedoch keiner.
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen versuchter Schändung nach § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu je fünf Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung des sachlichen Rechts. Nur das Rechtsmittel des Angeklagten S. hat Erfolg.
Soweit die Revisionen die tatsächlichen Vorgänge anders, als sie im Urteil festgestellt sind, darstellen und neue Behauptungen vortragen, die vom Inhalt des Urteils abweichen, kann das Revisionsgericht ihre Ausführungen nicht beachten; denn es hat das Urteil nach § 337 StPO nur rechtlich nachzuprüfen. Dabei brauchen nur folgende Punkte behandelt zu werden, mit denen sich jeweils die Revisionen aller vier Beschwerdeführer oder eines Teils von ihnen befassen.
I.
Vergeblich, suchen die Revisionen der Angeklagten H. und K. darzutun, das Landgericht habe rechtsirrig einen willenlosen Zustand der Elfriede Kö. angenommen. Im Urteil heißt es; "Die Zeugin reagierte auf nichts mehr, bot äußerlich ein Bild völliger Bewußtlosigkeit und ließ alles mit sich geschehen" (UA S 12). Diese Feststellung steht mit der näheren Schilderung der Geschehnisse im Urteil im Einklang. Danach hatte Elfriede Kö. gegen Morgen die Tafelrunde verlassen, um den Abort auf dem Hof aufzusuchen. Der damals 19 jährige Angeklagte W., den die Strafkammer wegen Mangels an Beweisen freigesprochen hat, folgte ihr, um mit ihr draußen geschlechtlich zu verkehren. "Er traf die Zeugin auf der Diele des Wirtschaftsgebäudes. Ihr war in der frischen Luft infolge des genossenen Alkohols so übel geworden, daß sie sich in einem völlig willenlosen Zustand befand. Der Angeklagte W. führte die Zeugin, die an die folgenden Ereignisse keinerlei Erinnerung mehr hat, zu einem auf der Diele befindlichen Strohballen und legte sie dort nieder." Dort versuchte er, sie "zu einem Geschlechtsverkehr gefügig zu machen" (US S 7), kam aber, soviel das Landgericht feststellen konnte, nicht "über bloße Vorbereitungshandlungen hinaus" (UA S 11). Bald erschien der Angeklagte H.. Auf sein Verlangen ließ ihm W. den Vortritt.
1.)
Die Revisionen der Angeklagten H. und K. meinen, wenn W. versucht habe, Elfriede Kö. zu einem geschlechtlichen Verkehr "gefügig zu machen", könne sie zu dieser Zeit noch nicht willenlos gewesen sein; denn gefügig machen, d.h. in seinem Willen beeinflussen könne man nur jemanden, der einen Willen habe.
Dieser Einwand scheitert aus zwei Gründen, Erstens muß die Strafkammer den Ausdruck "gefügig machen" hier nicht im strengen Sinne des Wortes gebraucht haben. Zweitens hat W. nur versucht, das Mädchen gefügig zu machen. Das schließt nicht aus, daß es, weil willenlos, für einen solchen Versuch nicht geeignet war.
2.)
Die Folgerung der Revision, der Angeklagte H. habe den willenlosen Zustand der Elfriede Kö. jedenfalls nicht bemerkt, steht im Widerspruch zur gegenteiligen Feststellung des Urteils. Diese beruht auf seiner eigenen, vom Landgericht erkennbar als glaubhaft angesehenen Einlassung, Elfriede Kö. habe sich alles gefallen lassen und sei "zu betrunken" gewesen, "um mit Bewußtsein dabei zu sein" (UA S 7,12).
3.)
In ähnlicher Weise stellt das Landgericht rechtlich einwandfrei fest, daß auch die Angeklagten K. (UA S 8,12), Sc. (UA S 9,12) und S. (UA S 10,12) die Willenlosigkeit des Mädchens wahrgenommen haben.
II.
Alle Revisionen wenden ferner ein, Elfriede Kö. sei, wie sich aus ihrem vorangegangenen Verhalten ergebe, mit einem geschlechtlichen Verkehr einverstanden gewesen. Die Revisionen der Angeklagten S. und Sc. fügen hinzu, die Angeklagten hätten das jedenfalls annehmen müssen.
Es kommt aber nicht darauf an, ob das Mädchen sich etwa mit freiem Willen hingegeben hätte. Ebenso unerheblich ist, ob die Angeklagten dies annahmen.
Entscheidend ist vielmehr, ob die Angeklagten das ganze Auftreten der Elfriede Kö., insbesondere die Art, in der sie am Trinken und Tanzen teilgenommen hatte, dahin deuteten, sie sei damit einverstanden, von ihnen auch dann geschlechtlich gebraucht zu werden, wenn sie später etwa willenlos werden sollte. Ihr eine solche dirnenhafte Einstellung zugetraut zu haben, haben die Angeklagten selbst nicht behauptet, wie sich dem Urteil entnehmen läßt. Die Strafkammer ist erkennbar überzeugt, daß sie so etwas nicht glaubten. Es ist daher unschädlich, daß das Landgericht in seinen Ausführungen über die Vorstellungen H.s etwas mißverständlich sagt, dieser habe nicht der Meinung sein "können", Elfriede Kö. wäre mit einem Geschlechtsverkehr einverstanden; ihr Verhalten habe ihn dazu nicht "berechtigt".
III.
1.)
Vergeblich wiederholt die Revision des Angeklagten H. den schon vom Landgericht zurückgewiesenen Einwand, seine Handlungen an Elfriede Kö. seien nur vorbereitender Art und noch kein Versuch gewesen.
Als Elfriede Kö. auf der Diele des Wirtschaftsgebäudes auf einem Strohballen lag und W. versuchte, sie "zu einem Geschlechtsverkehr gefügig zu machen", erfuhr der hinzukommende Angeklagte H., "was W. mit der Zeugin Kö. vorhatte". Er erklärte darauf, das komme nicht in Frage, das mache er selbst. "In der Absicht, den Geschlechtsverkehr mit der Zeugin Kö. zu vollziehen", zog H. ihr den Schlüpfer aus und spielte mit der Hand an ihrem Geschlechtsteil. Dabei ließ sie Wasser und machte seine Hand naß. "Dadurch angeekelt, gab er sein Vorhaben auf" und ging weg (UA S 7).
Die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte H. habe nicht nur Vorbereitungshandlungen, sondern schon einen Teil der Ausführung vorgenommen, also das Verbrechen der Schändung versucht, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die gegenteilige Ansicht der Revision geht fehl. Die unzüchtigen Handlungen des Beschwerdeführers zielten unmittelbar auf den Geschlechtsverkehr mit dem willenlosen Mädchen, also auf die Handlung ab, die den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB vollendet hätte. Sie erscheinen für die natürliche Anschauung als deren Bestandteil. Auch wenn man die Stärke des Angriffs auf das geschützte Rechtsgut für maßgebend hält, war dieses hier schon unmittelbar gefährdet. Es lag also auf jeden Fall ein Versuch nach § 43 StGB vor (vgl. BGHSt 2,380 und die dort angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts, ferner RGSt 54,35; 66,141).
2.)
Das gleiche gilt für das Verhalten der Angeklagten K., S. undSc., deren Revisionen in diesem Punkte im einzelnen keine Einwendungen erheben.
IV.
Das Landgericht verneint bei allen vier Angeklagten einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch (§ 46 Nr. 1 StGB) mit folgender Begründung.
Der Ekel, den der Angeklagte H. empfunden habe, als Elfriede Kö. Wasser ließ und seine Hand naß wurde, habe auf ihn "so zwingend gewirkt, daß ihm eine Vollendung der Tat physisch unmöglich wurde". Der plötzliche äußere Vorgang habe den Villen des Angeklagten "durch Entstehen einer Schockwirkung" zwangsweise gelenkt (UA S 13). Auch die Angeklagten K., S. und Sc. seien nicht freiwillig zurückgetreten. Sie hätten ihr Vorhaben vielmehr wegen der völligen Teilnahmslosigkeit des Mädchens aufgegeben. Weil dieses, so sagt das Urteil, "ihren in geschlechtlicher Hinsicht gehegten Erwartungen nicht entsprach, entstand auch bei ihnen durch eine Schockwirkung eine zwangsweise Lenkung des Willens dergestalt, daß ihnen die Vollendung der Tat schlechthin physisch unmöglich wurde".
Der im Urteil mehrfach gebrauchte Ausdruck "Schockwirkung" bezeichnet, richtig verstanden, eine geschlechtliche Ernüchterung der vier Angeklagten, die so weit ging, daß ihre Begierde aufhörte und ihnen der beabsichtigte Geschlechtsverkehr aus diesem Grunde nicht mehr möglich war. Diese Würdigung der inneren Vorgänge in den Angeklagten liegt auf tatsächlichem Gebiet. Sie ist möglich und daher rechtlich nicht angreifbar. Die Einwendungen der Revisionen gegen die Feststellungen als solche sind unzulässig. Rechtlich zieht das Landgericht aus den festgestellten Tatsachen die richtige Folgerung, daß die Angeklagten im Sinne des § 46 Nr. 1 StGB an der weiteren Ausführung ihrer Taten durch Umstände gehindert worden sind, die von ihrem Willen unabhängig waren.
V.
Die Strafkammer verneint bei allen vier Angeklagten eine "Volltrunkenheit im Sinne des § 330 a StGB" und meint damit die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB. Sie nimmt nur erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB an.
Dies wird nur von den Revisionen der Angeklagten S. und Sc. angegriffen. Sie wenden sich dagegen, daß das Landgericht "die Angeklagten als voll verantwortlich bezeichnet hat und nicht für so betrunken, daß ihre Verantwortung ausgeschlossen ist". Offensichtlich meinen sie aber nicht "voll", sondern vermindert verantwortlich.
Wieviel Wein und Schnaps die Angeklagten getrunken haben, kann das Landgericht nicht feststellen. Bei den Ausführungen über ihre Zurechnungsfähigkeit gibt das Urteil zunächst eingehend die Gründe wieder, aus denen der ärztliche Sachverständige keine "Volltrunkenheit" angenommen hat. Dabei heißt es unter anderem, das näher gewürdigte Verhalten des Angeklagten H. sei nach der Ansicht des Sachverständigen nicht das eines "volltrunkenen" Mannes gewesen; bei dem Angeklagten S. habe der Sachverständige "das Vorliegen eines Vollrausches verneint", weil er am Vormittag nach der Tat noch habe Skat spielen können. Die Kammer schließt sich dann "in allen Punkten dem Gutachten des Sachverständigen an".
Eine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten wird mit der Begründung anerkannt, der Sachverständige habe "dargelegt, daß die Taten eng mit dem genossenen Alkohol zusammenhängen und daß sie angesichts der Grundpersönlichkeit der Angeklagten nur aus der enthemmenden Wirkung des Alkohols zu erklären sind. Wenn der Sachverständige dann", so fährt das Urteil fort, "zu dem Schluß kommt, daß bei den Angeklagten die Fähigkeit, das Unerlaubte der Taten einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, zur Zeit der Tat erheblich vermindert war (§ 51 Abs. 2 StGB), so pflichtet ihm die Kammer auch darin bei".
Diese Begründung erweckt zweierlei rechtliche Bedenken.
1.)
Sie läßt es als zweifelhaft erscheinen, ob das Landgericht von einer zutreffenden Auffassung seiner Stellung gegenüber dem Sachverständigen ausgegangen ist.
a)
Der Sachverständige ist ein Gehilfe des Richters. Er hat dem Gericht den Tatsachenstoff zu unterbreiten, der nur auf Grund besonders sachkundiger Beobachtungen gewonnen werden kann, und das wissenschaftliche Rüstzeug zu vermitteln, das die sachgemäße Auswertung ermöglicht. Der Sachverständige ist jedoch weder berufen noch in der Lage, dem Richter die Verantwortung für die Feststellungen abzunehmen, die dem Urteil zugrunde gelegt werden. Das gilt nicht nur von der Ermittlung des Sachverhalts, von dem der Sachverständige in seinem Gutachten auszugehen hat, den Anknüpfungstatsachen, sondern auch von seinen ärztlichen Beobachtungen und Folgerungen. Selbst diese hat der Richter sogar in solchen Fällen, in denen es sich - anders als hier - um besondere wissenschaftliche Fachfragen handelt, auf ihre Überzeugungskraft zu prüfen (vgl § 261 StPO). In welchem Maße er sich dabei ein eigenes stichhaltiges Urteil auf diesem Wissensgebiet bilden kann und muß, wird von der Art des Gegenstandes abhängen. Zuweilen wird die richterliche Prüfung sich darauf beschränken dürfen, ob der Sachverständige ein erprobter und zuverlässiger Vertreter seines Faches ist und daher auf seine Sachkunde in diesem Bereich vertraut werden kann (vgl Hellmuth Mayer in der Festschrift für Mezger S 475). Bejaht der Richter dies, findet er also die fachlichen Äußerungen des Sachverständigen überzeugend und stellt er deshalb mit ihrer Hilfe eine bestimmte körperliche, geistige und seelische. Verfassung des Angeklagten zur Tatzeit fest, so hat er sich doch selbständig seine Auffassung darüber zu bilden, welche Bedeutung sie für die tatsächliche und rechtliche Beurteilung der Tat hat (vgl BGHSt 2,14 16) [BGH 23.11.1951 - 2 StR 491/51]. Dies schließt freilich nicht aus, daß der Sachverständige sich auch darüber äußert, wie er die rechtliche Frage der Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 StGB beurteilt (vgl Hellmuth Mayer a.a.O. S 476). Dem sollte der Richter sich aber in aller Regel nicht in Bausch und Bogen "anschließen". Tut er es dennoch, so müssen die Ausführungen des Sachverständigen im Urteil wiedergegeben werden und erkennen lassen, daß sie von richtigen rechtlichen Vorstellungen ausgehen.
Auf diese Grundsätze hat schon der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone in einem insoweit unveröffentlichten Urteil vom 25. Oktober 1949 - StS 236/49 - hingewiesen. Sie dürfen weder vom Sachverständigen noch gar vom Gericht verkannt werden. Sonst besteht die Gefahr, daß der Richter die Verantwortung für einen wichtigen Teil seiner Entscheidung einem anderen überläßt, dem sie nicht zukommt und der sie, wenn er über seine Stellung im Verfahren Bescheid weiß, nicht einmal übernehmen will.
b)
Im vorliegenden Fall handelt es sich nur darum, wie eine größere Menge Alkohol auf gesunde jüngere Männer wirkt, also um eine verhältnismäßig einfache Frage, zu der der Richter auch selbst Stellung nehmen kann. Trotzdem gibt das Urteil im wesentlichen nur die Ausführungen des Sachverständigen wieder, dessen Gutachten die Strafkammer "sich in allen Punkten anschließt".
Ob das Landgericht damit die Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten in unzulässiger Weise dem Sachverständigen überlassen hat, kann im vorliegenden Falle auf sich beruhen. Denn soweit das Urteil die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB bei dem Angeklagten S. verneint, muß es jedenfalls aus anderen Gründen aufgehoben werden. Bei den übrigen Angeklagten ergeben die sonstigen Feststellungen des Urteils, daß ein völliger Ausschluß der Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 1 StGB nicht in Betracht kommt (vgl. unten Nr. 2 a).
Daß das Landgericht in der Frage der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit der vier Angeklagten ohne weiteres dem Sachverständigen gefolgt ist, beschwert diese nicht.
2.)
Das Landgericht spricht bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB immer wieder von "Volltrunkenheit" oder "Vollrausch" und unterscheidet nicht ausdrücklich zwischen dem Einsichts- und dem Hemmungsvermögen der Angeklagten. Die Zurechnungsfähigkeit ist aber schon dann nach § 51 Abs. 1 StGB ausgeschlossen, wenn der Täter nicht "sinnlos" betrunken ist, aber unter dem Einfluß des Alkohols die Hemmungen weggefallen sind, die ihn sonst von der Tat abgehalten hätten (vgl BGHSt 1,384; RGSt 63,46 49; 67, 149).
a)
Aus den sonstigen Feststellungen des Urteils geht jedoch hervor, daß hier kein durchgreifender Fehler in der rechtlichen Beurteilung vorliegt, soweit es sich um die Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten H., K. und Sc. handelt.
Der Angeklagte Sc., der an der Feier als Musiker teilgenommen hatte, hat zugegeben, nicht betrunken gewesen zu sein. Dieses Geständnis wird nach dem Urteil dadurch unterstützt, daß er auf seinem Fahrrade mit seinem Musikinstrument wohlbehalten nach Hause gefahren ist. Sein Einsichts- und Hemmungsvermögen bei der Tat können also nicht durch starken Alkoholeinfluß nach § 51 Abs. 1. StGB ausgeschlossen gewesen sein.
Das gleiche ist bei den Angeklagten H. und K. den Feststellungen des Urteils zu entnehmen.
H. hatte die in seinem Hause "feiernde Gesellschaft verlassen und sich etwa eine Stunde im Stall bei seinen Säuen aufgehalten, die ferkeln wollten. Er war, wie er selbst sagt, schon ziemlich wieder normal" (UA S 7). Bei dieser Sachlage kommt zu seinen Gunsten höchstens die erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB in Betracht, die das Landgericht ihm zubilligt.
Der Angeklagte K., der damals landwirtschaftlicher Gehilfe bei H. war, hatte den Maskenball schon gegen 1 Uhr verlassen und sich in seiner Wohnung auf H.s Hof schlafen gelegt. Er war zu dieser Zeit nach seiner Angabe "völlig blau" gewesen. Das scheint die Strafkammer als mindestens nicht widerlegt anzusehen. Er hatte dann sechs Stunden geschlafen (UA S 14) und die Kühe gemolken. Als er nach dieser Beschäftigung auf die Diele kam und dort Elfriede Kö. liegen sah, versuchte er, mit ihr geschlechtlich zu verkehren (UA S 8). Angesichts dieses Ablaufs der Ereignisse hat das Landgericht auch bei ihm die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB im Ergebnis mit Recht verneint.
b)
Anders liegt es jedoch bei dem Angeklagten S.. Aus dem Urteil ergibt sich nur, "daß er am Vormittag nach der Tat noch habe Skat spielen können" (UA S 14). An weiteren Einzelheiten, nach denen die Strafkammer sein Einsichts- und Hemmungsvermögen zur Tatzeit beurteilt haben könnte, fehlt es. Die lange nach der Tat er Skat gespielt hat, wie er sich dabei verhielt, ob und wie lange er etwa inzwischen geschlafen hatte, geht aus dem Urteil nicht hervor. Wieviel er getrunken hatte, konnte die Strafkammer ebensowenig wie bei den übrigen Angeklagten feststellen.
Auf seine Revision muß das Urteil daher mit den Feststellungen aufgehoben werden.
VI.
Die Strafaussprüche gegen die Angeklagten H., K. und Sc. halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
1.)
Bei der Bemessung der Strafen hat das Landgericht berücksichtigt, "daß allen Angeklagten der Schutz des § 51 Abs. 2 StGB zuzubilligen ist und daß es beim Versuch geblieben ist" (UA S 16). Die Strafkammer hat also nicht die Möglichkeit übersehen, die Strafe zweimal, d.h. nach § 51 Abs. 2 StGB und nach § 44 StGB zu mildern.
a)
Gegen den Angeklagten H. verwertet die Strafkammer strafschärfend, er sei "der erste Täter" gewesen, "der sich in Gegenwart der übrigen Angeklagten über die Zeugin hermachte und dadurch die Mitangeklagten in gewisser Weise anreizte". Seine Revision beruft sich darauf, daß der Schmiedelehrling W. nach den Feststellungen des Urteils schon kurz vorher versucht hatte. Elfriede Kö. "zu einem Geschlechtsverkehr gefügig zu machen". Darin liegt aber kein Widerspruch. W. war nicht "über bloße Vorbereitungshandlungen hinausgekommen". Der Angeklagte H. war der erste, der sich eines versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB an dem willenlosen Mädchen schuldig machte. Dies meint das Landgericht mit seiner hier wiedergegebenen Wendung.
b)
Die übrigen Angriffe der Revisionen richten sich unzulässig gegen das tatrichterliche Ermessen als solches. Ein Verstoß "gleichsam gegen das Prinzip der Gleichberechtigung" der Geschlechter, von dem die Revision des Angeklagten So. spricht, kommt nicht in Betracht.
2.)
Das Landgericht versagt den Angeklagten eine Aussetzung der Strafen zur Bewährung mit der Begründung, das öffentliche Interesse erfordere die Vollstreckung "aus dem Gesichtspunkt der Abschreckung anderer und der Sühne für begangenes Unrecht". Durch die Taten der Angeklagten sei in ihrer Heimatgemeinde beträchtliches Aufsehen erregt worden und ein Dorfgerede entstanden. Elfriede Kö. habe sich "diskriminiert" gefühlt und schließlich ihre Stellung im Dorf bei dem Gastwirt Sch. aufgegeben, der sie von sich aus nicht entlassen hätte. Das Vertrauen der Bevölkerung in die Rechtsprechung und damit die Aufrechterhaltung der Rechtsidee werde erschüttert und dadurch die vom Staate geschützte Ordnung gefährdet worden, wenn die Strafvollstreckung unterbleibe.
Diese Ausführungen enthalten keinen rechtlichen Fehler. Die Revisionen wenden sich nur gegen die tatsächliche Beurteilung und das tatrichterliche Ermessen. Das ist unzulässig.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Sarstedt
Dr. Koffka
Siemer
Dr. Börker