Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.11.1951, Az.: 2 StR 491/51
Verhältnis der actio libera in causa (alic) zum Straftatbestand der Rauschtat nach § 330a Strafgesetzbuch (StGB); Vorschriftsmässige Besetzung des Gerichts bei vorübergehender Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit eines Schöffen durch Ermüdungserscheinungen; Bedeutung eines Sachverständigen für die Schuldfeststellung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.11.1951
- Aktenzeichen
- 2 StR 491/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 10292
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hildesheim - 14.06.1951
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 2, 14 - 20
- JZ 1952, 154 (amtl. Leitsatz)
- JZ 1952, 153 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1952, 354-355 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Volltrunkenheit
Amtlicher Leitsatz
- 1.)
Eine unvorschriftsmässige Besetzung des Gerichts liegt noch nicht darin, dass ein Schöffe vorübergehend in seiner Aufmerksamkeit durch Ermüdungserscheinungen beeinträchtigt gewesen ist (wie RGSt 60, 63; RG JW 1932, 2888; 1936, 3473).
- 2.)
Der Tatrichter hat sich nur zur Feststellung der für die Schuldfrage erheblichen Tatsachen der Fachkenntnis eines Sachverständigen zu bedienen, wenn ihm die eigene Sachkunde hierfür fehlt. Die Frage, welche Folgerungen auf diesen Tatsachen für die Schuld des Täters zu ziehen sind, muss er allein entscheiden. Eine Mitwirkung des Sachverständigen ist hierbei nicht zulässig.
- 3.)
Die actio libera in causa schliesst nur dann die Anwendung des § 330 a StGB aus, wenn sie den Tatbestand verwirklicht, unter dessen Strafdrohung die Rauschtat fällt (gegen RGSt 70, 85, 87 und das Schrifttum).
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 23. November 1951,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Kirchner,
Bundesrichter Henneka,
Bundesrichter Werner,
Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 14. Juni 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Volltrunkenheit nach § 330 a StGB verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.
I.
Verfahrensrügen
1.
Die Revision behauptet eine Verletzung des § 338 Nr. 1 StPO, weil ein "Schöffe während der Verhandlung fest eingeschlafen" sei. Hierzu hat der Justizwachtmeister, der während der Verhandlung Dienst tat, erklärt, "die Unaufmerksamkeit des Schöffen" könne "nur einen ganz kurzen Augenblick gedauert" haben. Nach der Äusserung des Protokollführers kann der Schöffe "nicht sehr lange" geschlafen haben. Der Schöffe selbst will der Verhandlung gefolgt sein. Er schliesst seine Erklärung mit dem Satz: "Sollte ich wirklich einen Moment eingenickt sein, so hat solches auf meine Wahrnehmung keinen Einfluss gehabt, da mich der Protokollführer, der neben mir sass, gleich angestossen hat". Danach ist der Schöffe offensichtlich nur ganz vorübergehend in seiner Aufmerksamkeit durch Ermüdungserscheinungen beeinträchtigt gewesen. Eine unvorschriftsmässige Besetzung des Gerichts liegt darin noch nicht. Die Erfahrung lehrt, dass bei längeren und schwierigeren Verhandlungen nicht alle Gerichtspersonen und Prozessbeteiligten jeder Einzelheit, folgen können. Die Schlußanträge und die Beratung sorgen dafür, dass der gesamte Verhandlungsstoff allen Richtern zur Kenntnis gelangt und deshalb bei der Entscheidung Berücksichtigung findet. Nur wenn ein Schöffe einen nicht unerheblichen Zeitraum fest geschlafen hat, so dass er wesentlichen Vorgängen, die sich während dieses Zeitraums ereigneten, nicht folgen konnte, ist eine Verletzung des § 338 Nr 1 StPO gegeben (RGSt 60, 63; RG in JW 1932, 2888 und 1936, 3473). Denn in einem solchen Falle ist eine allseitige Unterrichtung und eine eigene Meinungsbildung des Schöffen über das Verhandlungsergebnis in Frage gestellt. Nach den wiedergegebenen dienstlichen Erklärungen ist dies bei dem Schöffen Bl. nicht der Fall gewesen. Die Rüge kann deshalb keinen Erfolg haben.
2.
Die Revision macht ferner geltend, die Strafkammer hätte einen Sachverständigen darüber hören müssen, ob der "Verlust von Hemmungen, ethischen Regulativen und Gemätsqualitäten auch von Einfluss auf die evtl. Überlegungen des Angeklagten hinsichtlich der Gefahr des Betrinkens und einer Neigung zu Ausschreitungen gewesen sein konnte". Die Revision fährt fort:
"Es genügt nach Ansicht des Angeklagten nicht, dass das Gericht aus eigener Sachkunde auf Grund der Hauptverhandlung feststellt, dass bei ihm ein ausreichender Intellekt vorhanden sei, der ihn die Gefahren des Alkohols erkennen lasse".
Die Revision will offenbar behaupten, die Strafkammer habe ohne Anhörung eines Sachverständigen eine Frage entschieden, zu deren Beurteilung ihr die Sachkunde fehle, und damit § 244 Abs 2 StPO verletzt. Auch diese Bilge greift nicht durch. Die Strafkammer stellt fest, dass bei dem Angeklagten "ein ausreichender Besitz an intellektuellem Kapital als gewisses Gegengewicht gegen eine pathologisch veränderte Trieb- und Gefühlsstruktur vorhanden" ist. Diese Überzeugung hat die Strafkammer nicht "aus eigener Sachkunde", sondern auf Grund der Gutachten der Sachverständigen gewonnen. Daran lässt das Urteil keinen Zweifel. Die Strafkammer hat sich also zur Feststellung der für die Schuldfrage erheblichen Tatsachen der Fachkenntnis der Sachverständigen bedient. Die Frage aber, welche Folgerungen aus diesen Tatsachen für das geistige oder seelische Verhalten des Angeklagten bei seiner Tat zu ziehen sind, konnte und musste die Strafkammer selbst beantworten. Eine Mitwirkung der Sachverständigen bei dieser Entscheidung wäre nicht einmal zulässig gewesen.
II.
Sachbeschwerde
Die Feststellungen der Strafkammer rechtfertigen die Anwendung des § 330 a StGB. Die Revision erkennt dies an sich auch an; denn sie behauptet nur, dass die Annahme des Gerichts, der Angeklagte habe sich schuldhaft in einen seine Zurechnungsfähigkeit ausschliessenden Rausch versetzt, auf einem Verfahrensmangel (I, 2) beruhe. Sie meint jedoch, die Strafkammer hätte prüfen müssen, ob der Angeklagte sich einer fahrlässigen Körperverletzung durch eine "actio libera in causa" nach § 230 StGB schuldig gemacht habe. Sei dies der Fall, dann schlösse § 230 StGB die Anwendung des § 330 a StGB aus.
Die Strafkammer hatte den Angeklagten durch Urteil vom 8. September 1950 von der Anklage der Volltrunkenheit freigesprochen u.a. mit der Hilfsbegründung, es könne ihm nicht nachgewiesen werden, dass er schon einmal früher dazu übergegangen sei, unter dem Einfluss geistiger Getränke strafbare Handlungen oder sonst Ausschreitungen und Gewalttätigkeiten zu begehen. Das Oberlandesgericht erklärte im Urteil vom 7. März 1951, mit dem es den Freispruch aufhob, diese Begründung für rechtsirrig, weil der innere Tatbestand des § 330 a StGB bereits gegeben sei, wenn der Täter nur allgemein damit rechnen musste, dass er im Rausche zu Ausschreitungen neige. Nach dem angefochtenen Urteil hat der Angeklagte aber sogar gewusst, dass er unter dem Einfluss von Alkohol zu Ausschreitungen neige. Er hat also nicht nur erkennen müssen, sondern wirklich erkannt, dass er im Rausche eine Gefahr für die Umwelt sei. Damit ist mehr festgestellt als das Oberlandesgericht zur inneren. Tatseite des § 330 a StGB als erforderlich bezeichnet hat. Der Einwand der Revision lässt sich deshalb nicht mit einem Hinweis auf die Bindung der Strafkammer an die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts entkräften. Ist nun aber der Angeklagte sich seiner Neigung zu Ausschreitungen im Rausche bewusst gewesen, so liegt die Annahme sehr nahe, er hätte bedenken müssen, dass er im Rauschzustand einen anderen Menschen misshandeln könne. Ist dies der Fall, denn wäre er eines Vergehens nach § 230 StGB schuldig. Unter diesem Gesichtspunkt hat die Strafkammer den Sachverhalt nicht geprüft. Darin liegt ein sachlichrechtlicher Fehler. Dieser Mangel würde den Angeklagten jedoch nur beschweren, wenn die Begehung einer fahrlässigen Körperverletzung die Anwendung des § 330 a StGB gegen ihn ausschlösse. Das ist aber nicht der Fall.
Sinn und Zweck des § 330 a StGB ist es, eine Lücke zu schliessen. Diese Bestimmung will es ermöglichen, einen volltrunkenen Täter, der für seine Rauschtat gemäss § 51 Abs. 1 StGB nicht verantwortlich ist, wegen eines andersartigen strafrechtlichen Verschuldens zu bestrafen, daß mit der Rauschtat in Zusammenhang steht (RGSt 70, 85; 73, 11,14). Hat sich aber der Täter in den Rausch versetzt mindestens mit dem bedingten Vorsatz, in diesem Zustande eine bestimmte Straftat auszuführen, und diese Rechtsverletzung dann auch im Vollrausch begangen (sog. actio libera in causa in der Form der vorsätzlichen Begehung), so ist für die Anwendung des § 330 a StGB nach dem Grundgedanken dieser Vorschrift kein Raum; denn der Täter ist für seine Tat trotz des Rausches verantwortlich (RGSt 73, 177, 182). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass § 330 a StGB dann nicht anwendbar wäre, wenn der Angeklagte wegen der gefährlichen Körperverletzung, die er im Rauschzustand begangen hat, unter dem Gesichtspunkt der actio libera in causa nach § 223 a StGB bestraft werden müsste. Das ist nach dem Sachverhalt ausgeschlossen. Auch die Revision behauptet dies nicht.
Anders ist es, wenn der Täter sich berauscht, hierbei fahrlässig nicht bedenkt, dass er in der Volltrunkenheit eine Körperverletzung begehen könne, und dann in diesem Zustande einen anderen Menschen mit natürlichem Vorsatz misshandelt. Hier könnte er ohne den § 330 a StGB nur wegen fahrlässiger Körperverletzung (actio libera in causa) bestraft werden. Der Grundgedanke des § 330 a StGB ist es aber gerade, den Täter für die Rauschtat verantwortlich zu machen, wenn auch aus einem andersartigen strafrechtlichen Verschulden. Daraus folgt, dass § 330 a StGB nicht hinter § 230 StGB zurücktritt, wenn die Rauschtat "vorsätzlich" begangen ist. Es besteht vielmehr Tateinheit.
Die Richtigkeit dieses Ergebnisses zeigt folgende Erwägung: § 330 a StGB setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 1, 124) zur inneren Tatseite nur voraus, dass der Täter sich schuldhaft in einen Rausch versetzt, der seine Zurechnungsfähigkeit ausschliesst. Hingegen braucht er nicht zu wissen, dass er im Rausche zu Straftaten irgendwelcher Art neige. Die schuldhafte Unmässigkeit allein führt deshalb schon zur Anwendung des § 330 a StGB, wenn der Täter in der Volltrunkenheit eine mit Strafe bedrohte Handlung begeht. Ist die Rauschtat, wie im vorliegenden Fall, eine gefährliche Körperverletzung, so kann der Täter mit Gefängnis bis zu fünf Jahren bestraft werden. Wenn er sich nun nicht nur schuldhaft berauscht, sondern hierbei ausserdem noch aus Fahrlässigkeit nicht bedenkt, dass er in der Trunkenheit eine Körperverletzung begehen könne, so lädt er zweifellos eine höhere Schuld auf sich, als zur Anwendung des § 330 a StGB nötig ist. Dennoch würde er gemäss § 230 StGB nur mit Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft werden können, wenn man annähme, dass diese Bestimmung die Anwendung des § 330 a StGB für den vorliegenden Fall ausschlösse. Das kann nicht rechtens sein.
Nun hat allerdings das Reichsgericht in RGSt 70, 85, 87 ausgesprochen: "Hat sich jemand fahrlässig durch berauschende Mittel in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschliessenden Rausch versetzt und ausserdem fahrlässig nicht bedacht, dass er in diesem Rauschzustand eine gefährliche Körperverletzung begehen könne, so ist er im Falle der Begehung dieser Handlung keines Verstosses gegen den § 330 a StGB schuldig, sondern einer fahrlässigen Körperverletzung". Das Schrifttum folgt dieser Auffassung (LK Anm 13, Mühlmann-Bommel Anm 2, Schönke Anm VIII, Schwarz Anm 2 D). Eine Begründung hierfür gibt weder das Reichsgericht noch das Schrifttum. Möglicherweise gehen sie davon aus, dass das Gefährdungsdelikt gegenüber dem Verletzungsdelikt zurücktreten müsse. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht allgemein. Es ist vielmehr in der Rechtsprechung anerkennt, dass dieses Verhältnis der "Subsidiarität" denn nicht vorliegt, wenn die beiden gesetzlichen Bestimmungen verschiedene Rechtsgüter schätzen (RGSt 59, 107, 113; 69, 91; 70, 400, 402). Die Vorschriften über Körperverletzung schützen die körperliche Unversehrtheit des Mitmenschen als Einzelperson. Die Strafdrohung des § 330 a StGB will dagegen einer Gefährdung der Allgemeinheit vorbeugen (BGHSt 1, 124). Gesetzeseinheit unter dem Gesichtspunkte der "Subsidiarität" besteht also zwischen der Körperverletzung i.S. des § 223 StGB und der im Rausche begangenen Körperverletzung nicht. Das gilt allerdings auch, wenn die actio libera in causa der Rauschtat entspricht. In diesem Falle kann jedoch § 330 a StGB, wie ausgeführt, seinem Sinn und Zweck nach keine Anwendung finden.
Der Senat ist deshalb der Auffassung, dass die actio libera in causa nur dann die Anwendung des § 330 a StGB ausschliesst, wenn sie den Tatbestand verwirklicht, unter dessen Strafdrohung die Rauschtet fällt. Dies leuchtet ohne weiteres ein für den Fall, in dem das Unrecht der actio libera in causa auf einem anderen Gebiet liegt als das der Rauschtat, z.B. der Täter rechnet nur damit, dass er im Rausche ruhestörenden Lärm verursachen könne, misshandelt aber in diesem Zustande einen anderen Menschen (so Kohlrausch-Lange Anm VIII 4) oder tötet ihn sogar. Es ist jedoch kein innerer Grund ersichtlich, eine Gesetzeseinheit nur für diesen Fall zu verneinen. Denn wenn der Täter wegen einer fahrlässigen Körperverletzung aus dem Gesichtspunkt der actio libera in causa strafbar ist, so erschöpft die Anwendung des § 230 StGB weder das Unrecht der Tat noch die Schuld des Täters, der im Rauschzustande eine "vorsätzliche" Körperverletzung begangen hat. Nur die Verurteilung aus beiden Strafbestimmungen entspricht deshalb dem Gesetz.
Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass ihn die Strafkammer nicht auch noch nach § 230 StGB verurteilt hat. Seine Revision bleibt deshalb erfolglos.
Dr. Kirchner
Henneka
Werner
Dr. Sauer