Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.05.1965, Az.: 3 StR 4/65
Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens; Grundlagen der Darlegung von Revisionsgründen im Strafprozess; Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Geheimbündelei
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.05.1965
- Aktenzeichen
- 3 StR 4/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 12675
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Dortmund - 10.02.1964
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Geheimbündelei
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 25. Mai 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Wiefels, Bundesrichter Dr. Hengsberger, Bundesrichter Börtzler, Bundesrichter Dr. Weber als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 10. Februar 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Düsseldorf zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geheimbündelei (§ 128 StGB) zu drei Monaten Gefängnis verurteilt, weil er "sich in die verfassungsfeindliche Arbeit der FDGB-Westabteilung vom Sommer/Herbst 1960 bis zum Winter 1962/63" habe "einspannen lassen".
Im einzelnen hat das Landgericht festgestellt:
Im Juni 1960 hat der Angeklagte an einer vom Freien Deutschen Gewerkschaftsbund (FDGB) veranstalteten Delegationsfahrt nach Hettstedt in der sowjetischen Besatzungszone (SBZ) teilgenommen. Spätestens seit dieser Reise wußte er, "daß der FDGB, soweit er mit gegen die Bundesrepublik gerichteter Zersetzungsarbeit befaßt ist, im Geheimen unter strenger Beachtung der konspirativen Regeln arbeitet und daher Aufbau, Organisation und inneren Zusammenhalt vor den Behörden der Bundesrepublik geheim hält". "Spätestens im Anschluß an diese Reise" entschloß er sich, für den FDGB tätig zu werden, insbesondere etwaige Aufträge auszuführen. In der Folgezeit unternahm er dann, jeweils auf Veranlassung des in der SBZ wohnenden FDGB-Funktionärs N., mindestens drei weitere Reisen in die SBZ. Die Kosten dafür einschließlich der Unterbringung und Verpflegung trug jeweils der FDGB. Auf der ersten dieser Reisen führte der Angeklagte mit N. der "Westarbeit" dienende politische Gespräche. Im übrigen konnten über die Tätigkeit des Angeklagten bei den beiden ersten dieser Reisen keine näheren Feststellungen getroffen werden. Auf der letzten Reise im August 1962 "gab der Angeklagte FDGB-Funktionären im Rahmen der Zusammenarbeit mit diesen auftragsgemäß die Namen und Anschriften zweier Gemeindevertreter der Stadt T. ... an, die er für eine Kontaktaufnahme geeignet hielt". Nach dieser Reise stand er weiter in Schriftwechsel mit Niemitsch. Dabei bemühte er sich insbesondere auftragsgemäß darum, Auskünfte über zwei in der Bundesrepublik wohnende Personen zu beschaffen.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
1.
Auf die Verfahrensrügen braucht nicht eingegangen zu werden, weil die Sachrüge durchgreift.
2.
Eine Vereinigung, die ihren Kopf, Lenkungsapparat, Sitz und hauptsächlichen Mitgliederbestand in der SBZ oder sonst ausserhalb der Bundesrepublik hat, kommt als Verbindung im Sinne des § 128 StGB nur dann in Betracht, wenn auch innerhalb der Bundesrepublik sich ein Teil ihrer Mitglieder auf längere Zeit zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat oder mit Wissen dieser Mitglieder in dieser Weise zusammengeschlossen und der organisierten Willensbildung unterworfen worden ist, wenn also mit anderen Worten innerhalb der Bundesrepublik eine Teilorganisation der auswärtigen Vereinigung vorhanden ist, die selbständig die Merkmale der Verbindung im Sinne des § 128 StGB erfüllt (BGHSt 20, 45, 60) [BGH 09.10.1964 - 3 StR 34/64]. Es genügt nicht, daß innerhalb der Bundesrepublik die Mitglieder der auswärtigen Vereinigung sich einzeln der auswärts organisierten Willensbildung unterworfen haben; dann sind in der Bundesrepublik nur "Einzelkämpfer" der auswärtigen Vereinigung vorhanden, während es an der in § 128 StGB vorausgesetzten Verbindung im Bundesgebiet fehlt. Nimmt das in der Bundesrepublik für die auswärtige Vereinigung tätig werdende Mitglied eine solche läge, wenn auch irrig, an, so fehlt es ihm an dem erforderlichen "Organisationsbewußtsein" und damit an dem in § 128 StGB vorausgesetzten Vorsatz (BGHSt 20, 45, 54) [BGH 09.10.1964 - 3 StR 34/64]. Ein in der Bundesrepublik tätig gewordenes Mitglied der auswärtigen Vereinigung kann nur dann nach § 128 StGB bestraft werden, wenn sich sein Vorsatz auf das Vorhandensein der Neuorganisation innerhalb der Bundesrepublik erstreckt.
Das Landgericht hat ausgeführt, die für die "Westarbeit" geschaffene Teil Organisation des FDGB sei "mit ihren in dieser Richtung tätigen Organen, Funktionären, Helfershelfern und Tarnorganisationen in der Bundesrepublik eine Verbindung, deren Dasein und Verfassung mit allen Mitteln der Konspiration vor den Behörden der Bundesrepublik geheim gehalten wurden und werden". Es ist schon fraglich, ob mit dieser Wendung und den übrigen Ausführungen des Landgerichts das Vorhandensein einer in der Bundesrepublik bestehenden Geheimverbindung im Sinne des § 128 StGB eindeutig festgestellt ist. Sollte die in der SBZ für die "Westarbeit" bestehende Teilorganisation des FDGB sich in der Bundesrepublik nur einzelner Stützpunkte und Personen bedienen und nur auf diese Weise in die Bundesrepublik "hineinwirken", so könnte das Bestehen einer Teilorganisation auch in der Bundesrepublik nicht ohne weiteres bejaht werden. Möglicherweise hätten darüber, auch unter Zuhilfenahme gerichtsbekannter Tatsachen, nähere Feststellungen getroffen werden können. Darauf braucht indes hier nicht näher eingegangen zu werden. Denn jedenfalls ist bisher nicht ausreichend dargetan, daß sich der Vorsatz des Angeklagten auf das Vorhandensein einer in der Bundesrepublik bestehenden "Verbindung" erstreckt hat. Das Landgericht hat dazu ausgeführt, der Angeklagte habe gewußt, daß er für eine geheime, "in die Bundesrepublik hineinwirkende" Organisation tätig war. An anderer Stolle hat es dargelegt, der Angeklagte habe aus eigenem Erleben gewußt, daß seitens des FDGB im Bundesgebiet wohnende Personen zum Besuch der SBZ eingeladen wurden und daß die FDGB-Funktionäre bei jeder sich bietenden Gelegenheit versuchten, die von ihnen eingeladenen Besucher aus der Bundesrepublik in ihrem Sinne zu beeinflussen. Nirgends ist aber ausgeführt, ob der Angeklagte irgend etwas von einer in der Bundesrepublik bestehenden Organisation der für die "Westarbeit" errichteten Teilorganisation des FDGB gewußt hat. Ausführungen darüber wären besonders deswegen erforderlich gewesen, weil es das Landgericht für "zumindest zweifelhaft" hält, ob der bisher politisch nicht hervorgetretene und "politisch nicht geschulte" sowie "geistig schwerfällige" Angeklagte, der im Frühjahr 1959 wegen Trunksucht entmündigt werden mußte, auf seinen Reisen in die SBZ "den erforderlichen Durchblick" auf die wirklichen Ziele und die Methoden des FDGB erhalten hat. Aus diesen Gründen und mangels eigener verfassungsfeindlicher Absicht des Angeklagten hat das Landgericht auch die Anwendung des § 94 StGB und die Verurteilung nach § 100 d Abs. 2, § 92 StGB, §§ 42, 47 BVerfGG abgelehnt.
Das angefochtene Urteil muß daher aufgehoben werden. Die Zurückverweisung an das Landgericht in Düsseldorf beruht auf § 354 Abs. 2 n.F. StGB.
3.
Das Landgericht wird, falls es wiederum zu einer Verurteilung gemäß § 128 StGB gelangen sollte, gemäß § 2 Abs. [...] Satz 2 StGB zu prüfen haben, ob nach § 128 Abs. 3, § 90 a A n.F. StGB von Strafe abgesehen werden kann.
Schon auf Grund der bisherigen Feststellungen, insbesondere über die Person des Angeklagten, wird auch die Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 StPO in Betracht gezogen werden können.
Dr. Wiefels
Dr. Hengsberger
Börtzler
Bundesrichter Dr. Weber ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben. Rotberg