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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.02.1959, Az.: I ZR 50/57
„Ernst Abbe“

Verletzung von Warenzeichen; Verwendung des Namens Ernst Abbe zwecks Gedankenverbindung zu der Firma "Carl Zeiss"; Verwendung einer ähnlichen andersweitig eingesetzten graphischen Ausgestaltung; Sich eigen machen von Name und ähnlichen Bildzeichen einer weltbekannten Firma; Benutzung des Namens Ernst Abbe sowie einem ähnlichen Bildzeichen der Firma Zeiss in Verkauf und Werbung; Gleichheit zwischen in Jena gegründeten Stiftungsbetrieb und der Firma Zeiss; Entschädigungslose Enteignung der Vermögensteile des Stiftungsbetriebs in der Sowjetzone; Begriffesbestimmung "Stiftungsbetrieb"; Voraussetzungen des Fortbestehens des Stiftungsbetriebes; Auf Lebenszeit bestelltes Vorstandsmitglied des Stiftungsbetriebes Optische Werkstätte (Firma Carl Zeiss); Rechtswirksamer Rücktritt der Vorstandsmitglieder in der Sowjetzone; Mangelnde Rücktrittserklärung; Mitbenutzungsrecht an Firma und Warenzeichen der ehemals in Jena gegründeten Firma Zeiss; Bestehen einer rechtlichen Bindung ; Pflicht der Einholung von einem rechtskundigen Rat

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.02.1959
Aktenzeichen
I ZR 50/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 10552
Entscheidungsname
Ernst Abbe
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 25.06.1957

Fundstellen

  • DB 1959, 568 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1959, 549 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

1. VEB Carl Zeiss Jena in Jena

2. Firma Werner J..., G..., M... 3

3. Firma Hans P...,B..., B...

Rechtsanwalt ...

Prozessgegner

Firma Carl Zeiss in Heidenheim an der Brenz, vertreten durch Prof. Dr.-Ing. B..., ebenda

Rechtsanwalt ...

Amtlicher Leitsatz

Ernst Abbe

Der neue Inhaber eines in der Sowjetzone entschädigungslos enteigneten Unternehmens, das von seinem bisherigen Inhaber in der Bundesrepublik fortgeführt wird, ist nicht berechtigt sich die Firmentradition des Unternehmens bei der Werbung zunutze zu machen. Er handelt wettbewerbsfremd, wenn er den Namen eines Gründers des Unternehmens (hier Ernst Abbe) bei der Werbung herausstellt und damit den Anschein erweckt, als stammten die so gekennzeichneten Waren aus dem Traditionsbetrieb.

In dem Rechtsstreit
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 1959
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Krüger-Nieland, Dr. Christoph, Dr. Weiss, Dr. Spreng und Dr. Löscher
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Beklagten zu 1) und 2) gegen das Teilurteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 11. Januar 1957 und die Revisionen der Beklagten zu 1) und 3) gegen das Schlußurteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 25. Juni 1957 werden zurückgewiesen.

Von den Kosten der Revisionsinstanz tragen der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) 2/24 als Gesamtschuldner; der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 3) tragen weitere 2/24 gesamtschuldnerisch; außerdem tragen der Beklagte zu l) 11/24, die Beklagte zu 2) 7/24 und die Beklagte zu 3) 2/24.

Tatbestand

1

Am 1. Juni 1948 ist in Jena die Optische Werkstätte, ein unter der Firma Carl Zeiss geführter Stiftungsbetrieb der Carl-Zeiss-Stiftung in Jena, auf Grund der SMAD-Befehle Nr. 124 und 64 enteignet worden. Der enteignete Betrieb wurde zunächst der Industrievereinigung für feinmechanische und optische Geräte "Optik" angegliedert. Mit Wirkung vom 1. Januar 1951 schied er nach der Verordnung über die Reorganisation der volkseigenen Betriebe vom 22. Dezember 1950 (GBl d. DDR S. 1233) aus deren Verwaltung und Leitung aus und wurde "selbständige juristische Person und Rechtsträger von Volkseigentum". Der so entstandene "VEB Carl-Zeiss Jena" ist der Beklagte zu 1. Die Beklagte zu 2 hat die Generalvertretung des Beklagten zu 1 in der Bundesrepublik. Die Beklagte zu 3 hat gleichfalls eine Vertretung des Beklagten zu 1 innegehabt, diese ihrer Darstellung zufolge inzwischen jedoch aufgegeben.

2

Die Klägerin ist ein Unternehmen der optischen Industrie in Heidenheim an der Brenz. Sie tritt unter der Firma "Carl Zeiss" auf. Mit dem in Jena enteigneten Stiftungsbetrieb Optische Werkstätte (Firma Carl Zeiss) betrachtet sie sich als identisch. Sie nimmt dessen Stellung und Rechte für sich in Anspruch.

3

Die Carl-Zeiss-Stiftung wurde im Jahre 1889 von Dr. Ernst Abbe errichtet. Dr. Abbe war als Privatdozent an der Universität Jena mit bahnbrechenden Forschungsarbeiten auf dem Gebiete der Optik hervorgetreten. Im Jahre 1875 trat er als stiller Teilhaber in die Firma des Universitätsmechanikers Carl Zeiss ein, der im Jahre 1846 in Jena eine Werkstätte für die Herstellung von optischen Linsen und Geräten gegründet hatte. Einige Jahre später gründete Dr. Abbe mit dem Glaschemiker Dr. Otto Schott zusammen die - am 1. Juni 1948 ebenfalls enteignete - Firma Jenaer Glaswerk Schott und Gen. Beide Firmen nahmen in der Folgezeit einen bedeutenden wirtschaftlichen Aufschwung.

4

Dr. Abbe befaßte sich schon sehr bald mit dem Gedanken, sein Betriebsvermögen wie überhaupt die beiden genannten Unternehmen "im Sinne eines Fideikommisses in unpersönlichen Besitz und zugunsten unpersönlicher Interessen unter dauernde Bindung zu stellen" (Abbe, Gesammelte Abhandlungen, Jena 1921. Band III S. 330). Er glaubte, dieses Ziel am besten durch eine Stiftung erreichen zu können. Am 19. Mai 1889 errichtete er das Statut einer Stiftung, der er den Namen des ein Jahr vorher verstorbenen Carl Zeiss gab. Die Stiftung wurde am 21. Mai 1889 landesherrlich bestätigt und mit dem Recht der juristischen Person bekleidet. Auf Grund vertraglicher Vereinbarungen wurde sie im Jahre 1891 Inhaber der Firma Carl Zeiss (Optische Werkstätte). Das erste Statut der Stiftung wurde am 26. Juli l896 durch ein zweites Statut ersetzt. Dieses Statut ist im Jahre 1905 neu gefaßt worden, alsdann aber bis zum Jahre 1945 im wesentlichen unverändert geblieben.

5

Die ersten 5 Paragraphen des Statuts enthalten die konstituierenden Bestimmungen. In ihnen wird zunächst der Zweck der Stiftung (§ l), ihr Name (§ 2) und ihr Sitz (§ 3) festgelegt. In § 4 wird über die Organe der Stiftung bestimmt

"Für die Vertretung der Carl-Zeiß-Stiftung als juristischer Person, die Verwaltung ihres Vermögens und die oberste Leitung ihrer Angelegenheiten soll stets eine besondere "Stiftungsverwaltung" bestehen.

Für die Leitung der industriellen Tätigkeit der Stiftung und die Verwaltung ihrer Geschäftsbetriebe sollen durch dieses Statut als die weiteren geordneten Organe der Stiftung neben der Stiftungsverwaltung eingesetzt sein:

die "Vorstände" ("Geschäftsleitungen") der jeweils bestehenden Stiftungsbetriebe;

ein zur Vertretung bei diesen Betrieben berufener ständiger Kommissar ("Stiftungskommissar");

welche beide, Vorstände und Stiftungskommissar, durch die Stiftungsverwaltung zu ernennen sind, gemäß nachfolgenden Bestimmungen dieses Statuts."

6

Als die amerikanischen Truppen im Sommer 1945 Thüringen nach kurzer Besetzung wieder räumten, nahmen sie eine Anzahl leitender Herren des Stiftungsbetriebes "Optische Werkstätte" (Firma Carl Zeiss) und eine Reihe weiterer Angestellter mit sich nach Heidenheim in Württemberg. Dort entstand ein neuer optischer Betrieb, als dessen Rechtsträger am 4. Oktober 1946 die "Opton Optische Werkstätte Oberkochen Gesellschaft mit beschränkter Haftung" gegründet und am 30. Oktober 1946 in das Handelsregister des Amtsgerichts Heidenheim/Brenz eingetragen wurde. 95 % des Gründungskapitals von 1 Million Reichsmark übernahm die Carl-Zeiss-Stiftung unmittelbar; die restlichen 5 % des Stammkapitals wurden treuhänderisch für die Carl-Zeiss-Stiftung von zwei Vertrauenspersonen übernommen. Mit ausdrücklicher Zustimmung der Stiftung beschloß eine Gesellschafterversammlung der Opton GmbH Anfang 1947, in Zukunft die Firma "Zeiss-Opton Optische Werke Oberkochen Gesellschaft mit beschränkter Haftung" zu führen. Durch Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 27. Februar 1948 wurde das Stammkapital um 4 Millionen Reichsmark, die die Stiftung übernahm, auf 5 Millionen Reichsmark erhöht. Am 28. Juli 1955 beschloß eine Gesellschafterversammlung der Zeiss-Opton GmbH, das Vermögen der Gesellschaft und ihre Verbindlichkeiten unter Ausschluß der Liquidation auf Grund des Gesetzes über die Umwandlung von Kapitalgesellschaften vom 5. Juli 1954 "im Wege der Umwandlung auf die alleinige Gesellschafterin Carl-Zeiss-Stiftung in Heidenheim/Brenz" übergehen zu lassen. Die Umwandlung ist am 30. September 1953 unter Löschung der GmbH in das Handelsregister eingetragen worden.

7

Veranlaßt durch die Enteignung der Stiftungsbetriebe in der sowjetischen Besatzungszone hielten es die leitenden Herren des Heidenheimer Betriebes für erforderlich, der Carl-Zeiss-Stiftung im Westen einen neuen Rechtsmittelpunkt zu geben, um sie von einer etwaigen Auflösung an ihrem bisherigen Sitz - Jena - unabhängig zu machen. Sie erwirkten Verfügungen des Staatsministeriums und des Kultministeriums des Landes Baden-Württemberg, durch die als Rechtssitz der Carl-Zeiss-Stiftung zunächst Jena und Heidenheim und schließlich nur Heidenheim bezeichnet wurden. Außerdem erwirkten sie die am 15. Januar 1951 erfolgte Eintragung der Firma Carl-Zeiss im Handelsregister des Amtsgerichts in Heidenheim. Bei dieser Eintragung wurde am 16. Januar 1952 vermerkt:

"Der Sitz der Firma ist von Jena nach Heidenheim/Brenz verlegt worden".

8

Die Betriebsstätten in Heidenheim und Jena hatten auch nach der Enteignung der Jenaer Stiftungsbetriebe in geschäftlicher Verbindung gestanden. Schwierigkeiten ergaben sich jedoch, als der enteignete Betrieb der Firma Carl Zeiss mit seinen Erzeugnissen auch in der Bundesrepublik und in West-Berlin auf dem Markte erschien. Es kam zu mehreren Rechtsstreitigkeiten im In- und Ausland um die Berechtigung, den Namen "Carl Zeiss" und die Zeiss'schen Warenzeichen zu führen. In dem Rechtsstreit I ZR 21/56 (= 4 O 138/54 LG Düsseldorf -2 U 31/55 OLG Düsseldorf - im Nachfolgenden Hauptprozeß genannt), den die Klägerin gegen den Beklagten zu 1 und den "DIA Deutscher Innen- und Außenhandel, Feinmechanik-Optik" in Berlin führte und dessen Akten zum Gegenstand der Verhandlung vor dem Berufungsgericht gemacht worden sind, wurde durch Urteil des erkennenden Senats vom 24. Juli 1957 ausgesprochen daß der Beklagte zu 1 es zu unterlassen habe, sich im geschäftlichen Verkehr, insbesondere zu Zwecken der Werbung, der Firmenbezeichnung "VEB Carl Zeiss Jena" zu bedienen. Außerdem wurde dem Beklagten zu 1 die Benutzung einer Anzahl von Warenzeichen untersagt, darunter auch der Warenzeichen Zeiss Carl Zeiss, Carl Zeiss Jena und des Bildzeichens Nr. 3 ... welches eine Linse wiedergibt.

9

Seit Herbst 1954 ist der Beklagte zu 1 nunmehr dazu übergegangen, im geschäftlichen Verkehr, insbesondere euch bei der Werbung, den Namen des Gründers der Carl-Zeiss-Stiftung, Dr. Ernst Abbe, besonders herauszustellen.

10

So versandte der Beklagte zu 1 mit Datum vom 3.11.1954 an zahlreiche Optiker in der Bundesrepublik ein Rundschreiben. Dieses trug im Kopf die Firmenbezeichnung des Beklagten zu 1 (VEB Carl Zeiss Jena), links davon das Linsenzeichen Carl Zeiss Jena und rechts davon in gleicher Schreibweise, jedoch unter Fortlassung der oberen Umrandung das neue Zeichen "Ernst Abbe Jena". In dem Rundschreiben wurde einleitend darauf hingewiesen, daß der Beklagte zu 1 nunmehr sein gesamtes Fabrikationsprogramm in die Bundesrepublik liefern könne. Es wurde Mitteilung von der Anmeldung des oben rechts auf dem Rundschreiben wiedergegebenen Warenzeichens Ernst Abbe Jena gemacht und hierzu u.a. gesagt:

"Wir dokumentieren durch dieses Zeichen gleichzeitig die Einheit der Leistung, wie sie sich in der Verbindung von Ernst Abbe, dem Gründer der Carl-Zeiss-Stiftung Jena, und Carl Zeiss, dem Gründer unseres Betriebes, widerspiegelt und weltbekannt geworden ist".

11

Anschließend wurde darauf hingewiesen, daß die Geräte des Beklagten zu 1 über seine Vertretung für die Bundesrepublik und West-Berlin, nämlich die Beklagte zu 2 ausgeliefert würden.

12

Etwa zur gleichen Zeit erschienen in der Bundesrepublik in verschiedenen Tageszeitungen und Zeitschriften Anzeigen, die links die Köpfe von Carl Zeiss und Ernst Abbe wiedergaben und in deren Text es unter der Überschrift "Heute spricht Jena" hieß:

"In Jena, der Universitätsstadt in Deutschlands grünem Herzen, liegt das Hauptwerk des größten feinmechanischoptischen Betriebes der Welt. Über 18.000 Menschen wirken hier im Geiste der beiden Männer, die eine große Entwicklung einleiteten:

des Universitäts-Mechanikers CARL ZEISS, der im Jahre 1846 die Jenaer Werkstätte gründete und des genialen Physikers Prof. Dr. ERNST ABBE, der die wissenschaftliche Grundlage für den Bau feinmechanisch-optischer Geräte geschaffen hat.

Jena, Carl Zeiss und Ernst Abbe sind im Verlauf von mehr als hundert Jahren zu einer Einheit verschmolzen, die einen Weltruf und eine Weltmarke geschaffen hat. Führende Wissenschaftler, Techniker und Wirtschaftler, im Bunde mit einen nach lausenden zählenden Stamm erfahrener Spezialisten, bürgen Ihnen für die hohe Qualität aller in Jena hergestellten Instrumente und Geräte. Um den Ruf dieser Erzeugnisse gegen unberechtigte Nachahmungen aufrechtzuerhalten, liefern wir Ihnen unsere Geräte nunmehr mit dem neuen Warenzeichen:

Zugleich ehren wir damit Ernst Abbe als wissenschaftlichen Begründer unseres Werkes und selbstlosen Schöpfer der Carl-Zeiss-Stiftung. Wie bisher allen unseren Erzeugnissen dürfen Sie jedem Gerät, das dieses neue Zeichen trägt, unbedingt vertrauen. Es stammt aus einer Stätte feinmechanisch-optischer Höchstleistung, aus dem Werk

JENA, CARL-ZEISS-SRTRASSE 1.

Generalvertretung:

Werner J..., G..., M... 3,

Tel. ...."

13

Werner J... ist der Inhaber der Beklagten zu 2).

14

Des weiteren sind Anzeigen erschienen, in denen die Beklagte zu 3) optische Geräte "aus der Produktion der weltbekannten feinmechanisch-optischen Werkstätten in Jena" anpries, wobei gleichzeitig das Zeichen "Ernst Abbe Jena" auf dem Inserat erschien (vgl. die von der Klägerin überreichte Nummer 9 vom 26.2.1955 (S. 26) der Münchner Illustrierten).

15

Der Name von Ernst Abbe und das Zeichen Ernst Abbe Jena sind von den Beklagten dann einige Monate lang bei der Werbung und zur Kennzeichnung der von dem Beklagten zu 1 gelieferten Waren verwendet worden.

16

Die Klägerin hat eine solche Werbung nicht für berechtigt gehalten und demzufolge Klage erhoben mit dem Antrag

  1. I.

    Die Beklagten zu verurteilen,

    1. l)

      es bei Strafandrohung zu unterlassen,

      im Bundesgebiet und in West-Berlin feinmechanische und optische Erzeugnisse und/oder deren Teile und/oder deren Zubehör bzw. deren Verpackung oder Umhüllung mit dem Zeichen "Ernst Abbe" insbesondere in der Form folgenden Bildzeichens

      zu versehen, die so gekennzeichneten Waren in Verkehr zu setzen sowie auf Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefen, Empfehlungen, Rechnungen, Werbedrucksachen und Inseraten die vorbezeichneten Zeichen zu benutzen;

    2. 2)

      der Klägerin Auskunft zu erteilen, in weichem Umfange die Beklagten Handlungen der im Antrag I, 1 bezeichneten Art begangen haben, unter Angabe der gelieferten Erzeugnisse, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -orten und Abnehmern, sowie unter Aufschlüsselung der betriebenen Werbung;

  2. II.

    festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die im Antrag I, 1 bezeichneten Handlungen der Beklagten entstanden ist und noch entstehen wird;

  3. III.

    der Klägerin die Befugnis zuzusprechen, das Urteil in verschiedenen (näher bezeichneten) Zeitungen und Zeitschriften zu veröffentlichen.

17

Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin ausgeführt, das Vorgehen der Beklagten verstoße gegen die §§ 823, 826 BGB und die §§ 1, 3 UWG. Der Name Abbe sei von den Hauptabnehmern der Parteien, nämlich den Optikern, schon immer mit den Zeiss-Werken und deren Erzeugnissen verknüpft und als Hinweis auf die von Abbe mit begründeten Zeiss-Werke und insbesondere als Hinweis auf den Stiftungsbetrieb "Carl-Zeiss" verstanden worden. Durch die Einführungswerbung der Beklagten sei die Verbindung Abbe's mit den Zeiss-Werken über die Optiker hinaus allgemein bekannt geworden. Da der Beklagte zu 1 aber mit dem Stiftungsbetrieb Carl Zeiss nicht identisch sei, dieser vielmehr von ihr, der Klägerin, fortgeführt werde, sei es unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu rechtfertigen, daß der Beklagte zu 1 und ihm folgend die Beklagten zu 2 und 3 mittels der Verwendung des Namens Ernst Abbe eine Gedankenverbindung zu dem früher in Jena ??? Stiftungsbetrieb und zu der Firma "Carl Zeiss" hervorriefen. Daß der Beklagte zu 1 ganz bewußt darauf ausgegangen ??? den Ruf der weltbekannten Firma Carl Zeiss zum Nachteil der Klägerin zunutze zu machen, lasse sich eindeutig aus der Einführungswerbung entnehmen. Auch die graphische Ausgestaltung des angegriffenen Bildzeichens zeige, daß der Beklagte sich mit voller Absicht anhänge; denn es entspreche in der Gestaltung fast vollständig dem bekannten Zeichen der Klägerin Nr. 30... aus dem Jahre 1923. Daß der Beklagte sich den Namen des Gründers der Zeiss-Stiftung zu eigen mache, sei umso unerträglicher, als Abbe in der DDR scharf angegriffen und verleumdet werde.

18

Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten. Sie haben die Auffassung vertreten, daß ihnen die Verwendung des Namens "Ernst Abbe" nicht verwehrt werden könne. Der Beklagte zu 1 habe den Namen dieses Mannes gewählt, weil er für Jena eine Tradition verkörpere und weil Abbe sehr wesentliche wissenschaftliche Grundlagen für die Tätigkeit des Beklagten zu 1 geschaffen habe. Der Name Abbe sei auch von den früheren Zeiss-Werken und ebenso von der Klägerin nie herausgestellt worden, so daß er mit dieser nicht in Verbindung gebracht werden könne. Die Klägerin könne auch nichts aus der Ähnlichkeit des beanstandeten Bildzeichens mit der Gestaltung des Zeichens Nr. 30... herleiten. Der beherrschende Bestandteil dieses Zeichens seien die völlig abweichenden Worte, nicht dagegen die graphische Gestaltung. Letztere sei wenig kennzeichnungskräftig, da die Doppellinse teils identisch, teils in mancherlei Abwandlung auch noch von anderen in- und ausländischen Wettbewerbern benutzt werde. Die Beklagten zu 2 und 3 haben darüberhinaus noch vorgetragen, daß sie ihrerseits lediglich Waren mit der beanstandeten Bezeichnung vertrieben hätten und zwar die Beklagte zu 3 ausschließlich kleinere Teile mit der einfachen Aufschrift Ernst Abbe. An der Werbeaktion seien beide unbeteiligt gewesen. Ein Verschulden könne ihnen keinesfalls zur Last gelegt werden.

19

Das Landgericht hat die Entscheidung über den Veröffentlichungsantrag und die Kostenentscheidung zurückgestellt und zunächst durch Teilurteil vom 19. April 1955 den Klageanträge zu I und II unter teilweiser Abweisung des Auskunftsantrages stattgegeben.

20

Durch Schlußurteil vom 30. Juni 1955 hat das Landgericht schließlich den Veröffentlichungsantrag der Klägerin zurückgewiesen und im übrigen folgende Kostenentscheidung gefällt:

"Die Beklagten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin werden den Beklagten zu je ein Dritte auferlegt mit Ausnahme eines Betrages von DM 300.-, den die Klägerin von ihren außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat. Für die Kostenanteile der Beklagten zu 2 und 3 haftet die Beklagte zu 1 als Gesamtschuldnerin".

21

Die Beklagten haben gegen beide Urteile Berufung eingelegt. Da der Inhaber der Beklagten zu 3, Hans P..., am 30. Oktober 1955 verstarb, wurde der Rechtsstreit bezüglich dieser Beklagten ausgesetzt und demgemäß zunächst nur zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 1 und 2 fortgesetzt.

22

Diese Beklagten haben beantragt,

die Klage insoweit abzuweisen, als ihr vom Landgericht stattgegeben wurde.

23

Die Klägerin hat beantragt,

die Berufungen der Beklagten zu 1 und 2 zurückzuweisen.

24

Zur Begründung ihrer Berufungen haben die Beklagten im wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt. Sie haben weiter insbesondere die Parteifähigkeit der Klägerin bezweifelt und geltend gemacht, die Klägerin sei auch nicht ordnungsgemäß vertreten. Überdies sei nach dem Sachvortrag der Klägerin der Rechtsweg unzulässig, weil die Klägerin vorgetragen habe, daß der Beklagte zu 1 ein Staatsbetrieb sei; die DDR könne jedoch auch unter der Bezeichnung eines ihr gehörigen Sondervermögens nicht verklagt werden. Schließlich haben die Beklagten noch geltend gemacht, der Schadensersatzanspruch der Klägerin sei in jedem Falle ungerechtfertigt. Da dem Beklagten zu 1 nach dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf in dem Hauptprozeß 4 O 138/54 die Verwendung des Namens Carl Zeiss unter gewissen Voraussetzungen gestattet worden sei, hätten sie sich auch zur Verwendung des Namens Ernst Abbe für befugt halten dürfen. Der Beklagten zu 2 könne auch deshalb kein Schuldvorwurf gemacht werden, weil sie - entsprechend einer unter dem 23. November 1954 ergangenen einstweiligen Verfügung des Landgerichts Düsseldorf (Az. 4 Q 107/54) - den Namen Ernst Abbe nur in Verbindung mit dem Worte Jena, nicht aber in Verbindung mit dem Namen Carl Zeiss herausgestellt habe. Die Beklagten beanstandeten schließlich noch die Kostenentscheidung des Schlußurteils.

25

Auch die Klägerin hat zur Begründung ihrer Anträge in der Berufungsinstanz ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt. Ergänzend hat sie darauf hingewiesen, daß sie inzwischen die Eintragung zweier Warenzeichen mit dem Namen Ernst Abbe (Nr. 6...8 und Nr. 6...9) erwirkt habe. Sie macht Verletzung dieser Warenzeichen geltend und stützt ihren Unterlassungsantrag vorsorglich auch auf diese neu eingetragenen Zeichen. Schließlich hat die Klägerin noch vorgetragen, daß die "Deutsche Post" der "DDR" seit dem 9. November 1956 "aus Anlaß des 110-jährigen Bestehens der Carl-Zeiss-Werke in Jena" Sonderbriefmarken herausbringe, von denen eine, nämlich der 10-Pfennig-Wert, den Kopf und den Namen Ernst Abbe über der Firma des Beklagten zu 1 und dem Warenzeichen Carl Zeiss Jena zeige.

26

Die Beklagten haben demgegenüber noch geltend gemacht, die Berufung der Klägerin auf die neuerlich eingetragenen Warenzeichen stelle eine unzulässige Klagänderung dar. Sachlich haben sie insoweit ausgeführt, gegen die gemäß § 6 a WZG erfolgte Eintragung der Warenzeichen Nr. 6...8 und 6...9 der Klägerin habe der Beklagte zu 1 Widerspruch erhoben, über die Widersprüche sei noch nicht entschieden. Allen etwaigen Ansprüchen, die die Klägerin aus diesen, für sie überraschend schnell eingetragenen Warenzeichen herzuleiten suche, stehe die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung entgegen; die Klägerin handele arglistig.

27

Die Berufung der Beklagten zu 1 und 2 blieben - abgesehen von einer Änderung der Kostenentscheidung - ergebnislos. Durch Teilurteil vom 11. Januar 1957 hat das Oberlandesgericht über diese Berufungen der Beklagten zu 1 und 2 wie folgt entschieden:

"I.
Die Berufungen der Beklagten zu 1) und 2) gegen das am 19. April 1955 verkündete Teilurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts in Düsseldorf werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß Ziffer II des Urteilstenors folgende Fassung erhält:

Es wird festgestellt,

1.)
daß der Beklagte zu l) verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in dem Urteilsausspruch zu I 1 bezeichneten, von ihm begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;

2.)
daß die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in dem Urteilsausspruch zu I 1 bezeichneten, von ihr begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Sofern die Beklagten zu l) und 2) gemeinschaftlich die zuvor bezeichneten Handlungen begangen haben, haften sie als Gesamtschuldner.

II.
Die Berufungen der Beklagten zu 1) und 2) gegen das am 30. Juni 1955 verkündete Schlußurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts in Düsseldorf wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß der Kostenausspruch unter Ziff. II im Verhältnis der Klägerin zu den Beklagten zu 1) und 2) wie folgt geändert wird:

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 2/l5 der Klägerin und zu je 4/15 den Beklagten zu 1) und 2) auferlegt, wobei die Beklagten zu 1) und 2) für jeweils l/l5 der Kosten als Gesamtschuldner haften.

Im übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlußurteil vorbehalten."

28

Die Neufassung der Ziff. II des Urteilstenors des Landgerichtes erfolgte zum Zwecke der Klarstellung. Dem Berufungsgericht erschien es zur Vermeidung von Mißverständnissen geboten, eindeutig klarzustellen, daß jeder der Beklagten grundsätzlich nur für die Handlungen verantwortlich sei, die von ihm selbst begangen worden seien.

29

Nach Erlaß dieses Teilurteils hat die Beklagte zu 3 den Rechtsstreit durch ihre neue Inhaberin, die Witwe des seitherigen Inhabers, Frau Else P..., wieder aufgenommen.

30

In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte zu 3 geltend gemacht, daß der gegen sie gerichtete Unterlassungsanspruch in der Hauptsache erledigt sei. Die Klägerin hat dem widersprochen. Im übrigen hat die Beklagte beantragt, die Klage insoweit abzuweisen, als ihr vom Landgericht stattgegeben worden war.

31

Ihren Berufungsantrag hat die Beklagte zu 3 im wesentlichen entsprechend dem Vortrag der Beklagten zu 1 und 2 begründet. Sie hat darüberhinaus geltend gemacht, daß der Unterlassungsanspruch der Klägerin spätestens mit dem Tode ihres früheren Inhabers erloschen sei. Die Vertretung des Beklagten zu 1 sei inzwischen von ihr niedergelegt worden. Eine Wiederholungsgefahr bestehe nicht mehr. Wegen des Tones der gegnerischen Schriftsätze habe sie jedoch keine Veranlassung, ihre ursprünglich geäußerte Absicht, eine Unterlassungsverpflichtung abzugeben, zu verwirklichen. Soweit sie zur Auskunft in der Lage sei, habe sie Auskunft gegeben.

32

Die Klägerin hat in erster Linie Zurückweisung der Berufungen beantragt Hilfsweise hat sie weiter beantragt:

  1. l.

    Die Inhaberin der Drittverklagten zur Ableistung des Offenbarungseides dahin zu verurteilen, daß sie ihre Angaben über Verkauf und Werbung nach bestem Wissen gemacht habe;

  2. 2.

    den Unterlassungsanspruch in der Hauptsache für erledigt zu erklären und insoweit der Drittverklagten die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen;

    äußerst hilfsweise

    hinsichtlich des Auskunftsanspruches die Hauptsache für erledigt zu erklären und der Drittverklagten insoweit die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

33

Die Klägerin ist dem Vorbringen der Beklagten zu 3 entgegengetreten. Unter Wiederholung and Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens hat sie insbesondere noch geltend gemacht: Der Unterlassungsanspruch sei weiterhin begründet. Angesichts des Verhaltens der Beklagten zu 3 im Rechtsstreit könne auch keine Rede davon sein, daß die Wiederholungsgefahr infolge des Inhaberwechsels der Beklagten zu 3 weggefallen sei. Die lückenhaften und wahrheitswidrigen Angaben. die die Beklagte zu 3 über die Umsätze gemacht habe, stellten keine Auskunft dar. Wenn das Gericht jedoch anderer Meinung sein und den Auskunftsanspruch als erledigt ansehen sollte, müsse Verurteilung der Beklagten zu 3 zur Ableistung des Offenbarungseides verlangt werden.

34

Mit Schlußurteil vom 25. Juni 1957 hat das Oberlandesgericht wie folgt entschieden:

"I.
Die Berufung der Beklagten zu 3 gegen das am 19. April 1955 verkündete Teilurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts in Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß es in Ziffer II des Urteilstenors weiterhin (vgl. Teilurteil des Senates vom 11.1.1957) heißt:

Es wird ferner festgestellt, daß die Beklagte zu 3 verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in dem Urteilsausspruch zu I 1 bezeichneten, von ihr begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. Sofern die Beklagte zu 3 diese Handlungen gemeinschaftlich mit dem Beklagten zu 1 begangen hat, haftet sie zusammen mit diesem als Gesamtschuldnerin.

II.
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30. Juni 1955 verkündete Schlußurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts in Düsseldorf teilweise wie folgt geändert:

Von den Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin noch l/l5, dem Beklagten zu 1 noch 2/15, der Beklagten zu 3 l/l5 sowie dem Beklagten zu 1 und der Beklagten zu 3 als Gesamtschuldnern noch l/l5 auferlegt.

Die weitergehenden Berufungen der Beklagten gegen das Schlußurteil werden zurückgewiesen."

35

Die Revision gegen dieses Schlußurteil wurde vorsorglich zugelassen.

36

Das Oberlandesgericht hat damit ebenso wie gegenüber den Beklagten zu 1 und 2 auch gegenüber der Beklagten zu 3 die Verurteilung zur Unterlassung und zur Auskunftserteilung sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 3 - auch insoweit unter entsprechender Klarstellung des Urteilsausspruchs des Landgerichts - bestätigt.

37

Gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts vom 11. Januar 1957 haben die Beklagten zu 1 und 2 Revision eingelegt (Az. I ZR 50/57), desgleichen haben die Beklagten zu 1 und 3 gegen das Schlußurteil des Oberlandesgerichts vom 25. Juni 1957 Revision eingelegt (Az. I ZR 150/57). Die beiden Verfahren wurden in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

38

Die Beklagten und Revisionskläger beantragen:

  1. 1.

    die Urteile des Berufungsgerichts vom 11. Januar 1957 (Teilurteil) und vom 25. Juni 1957 (Schlußurteil) aufzuheben, soweit darin zu ungunsten eines der Beklagten entschieden ist.

  2. 2.

    auf die Berufungen der Beklagten die Urteile des Landgerichts vom 19. April 1955 (Teilurteil) und vom 30. Juni 1955 (Schlußurteil) insoweit abzuändern, als sie zu ungunsten der Beklagten ergangen sind, und die Klage in vollem Umfange abzuweisen.

  3. 3.

    der Klägerin die gesamten Kosten des Rechtsstreites aufzuerlegen.

39

Die Klägerin und Revisionsbeklagte bittet um

Zurückweisung der Revisionen.

Entscheidungsgründe

40

A

I.

Das Berufungsgericht hat die im Hinblick auf den Beklagten zu 1 gegen die Zulässigkeit des Rechtsweges und die Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik gerichteten Einwände der Beklagten mit Recht für unbegründet gehalten. Dem Beklagten zu 1 ist, mag er auch "volkseigen" sein, d.h. dem Staate gehören, nicht nur wirtschaftliche, sondern darüberhinaus juristische Selbständigkeit für seine gewerbliche Betätigung eingeräumt worden. Er ist selbständige juristische Person mit eigener Rechtsfähigkeit und kann deshalb, wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Entscheidung des Senats vom 7. Juni 1955 - I ZR 64/53 - Hückel (BGHZ 18, 1, 9 ff[BGH 07.06.1955 - I ZR 64/53] = GRUR 1955, 575) rechtsirrtumsfrei angenommen hat, die "Vergünstigungen der Exemtion oder Exterritorialität nicht für sich in Anspruch nehmen. Daß die Klägerin den Beklagten zu 1 als "Staatsbetrieb" bezeichnet hat, ist demgegenüber ohne Belang. Sie hat damit nicht die rechtliche Selbständigkeit des Beklagten zu 1 in Abrede gestellt, sondern nur zum Ausdruck bringen wollen, daß Inhaber dieses Beklagten trotz dessen rechtlicher Selbständigkeit im Grunde der Staat sei. Eine tatsächliche und zu ihrem Nachteil zu verwertende Behauptung, die die Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik über den Beklagten zu 1 ausschliessen würde, hat sie damit entgegen der Meinung der Beklagten nicht aufgestellt. Die Revision der Beklagten ist hierauf auch nicht mehr zurückgekommen.

41

II.

Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis auch darin beizutreten, daß die Klägerin parteifähig und im gegenwärtigen Rechtsstreit ordnungsmäßig vertreten ist.

42

1.

Der Senat hat in dem im Tatbestand bereits erwähnten, zwischen der Klägerin einerseits und dem Beklagten zu 1 sowie der "DIA" Deutscher Innen- und Außenhandel, Feinmechanik-Optik" in Berlin C 2 andererseits anhängig gewesenen Hauptprozeß I ZR 21/56 (Az. 2 U 31/55 des Oberlandesgerichts Düsseldorf) die Parteifähigkeit der Klägerin bejaht. Er hat ausgeführt, daß für die Frage, wer Kläger sei, und damit für die Frage der Parteifähigkeit in erster Linie der Sachvortrag dessen entscheidend sei, der in dem Rechtsstreit als Kläger auftrete. Wenn dem Rechtssubjekt, das darnach als Kläger zu betrachten sei, Rechtsfähigkeit zukomme, sei die Parteifähigkeit zu bejahen.

43

Ebenso wie in diesem Hauptprozeß läßt nun aber auch in dem hier zur Entscheidung stehenden Rechtsstreite der Sachvortrag der Klägerin vgl. u. a. Klageschrift S. 2) in Verbindung mit dem im Hauptprozeß vorgelegten Handelsregisterauszug des Amtsgerichts Heidenheim keinen Zweifel darüber, daß es sich bei der Klägerin um die Firma eines Einzelkaufmanns, nämlich der Carl-Zeiss-Stiftung in Heidenheim handelt und mithin die Klage von der Carl-Zeiss-Stiftung in Heidenheim unter der Firma Carl Zeiss erhoben werden sollte. Die so bezeichnet Stiftung ist aber identisch mit der "Carl-Zeiss-Stiftung", d. h. mit der von Dr. Abbe im Jahre 1889 mit dem Sitz in Jena errichteten, landesherrlich bestätigten und mit dem Recht der juristischen Person ausgestatteten und also rechtsfähigen und damit parteifähigen Stiftung. Das kann nicht zweifelhaft sein, wenn angenommen wird, daß die Verlegung des Sitzes der Stiftung von Jena nach Heidenheim rechtswirksam sei oder in Heidenheim ein zweiter Sitz für die Stiftung begründet worden sei, muß aber auch dann gelten, wenn die Sitzverlegung rechtsunwirksam sein sollte und auch kein zweiter Sitz in Heidenheim begründet worden wäre. Denn wenn die Verfügungen des Staatsministeriums und des Kultministers in Württemberg-Baden der rechtlichen Wirksamkeit entbehren sollten, wie die Beklagten meinen, würde hieraus nur folgen, daß die Stiftung nicht in Heidenheim domiziliert ist. Die Tatsache, daß nie Klage namens der Carl-Zeiss-Stiftung erhoben werden sollte, wird dadurch aber nicht berührte. Gegen die Parteifähigkeit der Klägerin lassen sich daher keine Bedenken erheben, die Revision hat auch insoweit nichts geltend gemacht.

44

2.

Sie hat sich jedoch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts gewandt, die Klägerin sei im gegenwärtigen Rechtsstreit ordnungsgemäß vertreten. Damit kann die Revision jedoch nicht durchdringen.

45

a)

Im Einklang mit seinen Ausführungen in seinem Urteil vom 24. Juli 1957 im Hauptprozeß I ZR 2l/56 (insoweit abgedruckt in GRUR 1958, 189, 193 ff) vermag der erkennende Senat allerdings die Auffassung des Berufungsgerichtes, bei der Klägerin handele es sich um einen neue Stiftungsbetrieb, nicht zu teilen. Das unter der Firma der Klägerin betriebene Unternehmen ist vielmehr mit dem in Jena gegründeten Stiftungsbetrieb Optische Werkstätte (Firma Carl Zeiss) im Rechtssinne identische Der Firma Carl Zeiss sind durch die in der Sowjetzone erfolgte Enteignung nur die Vermögensteile des ihr gewidmeten Vermögenskomplexes entzogen worden, die im Gebiete der Sowjetzone belegen waren. Die in den Westzonen belegenen Vermögensteile sind dagegen von der Enteignung nicht ergriffen worden. Nach feststehender Rechtsprechung (vgl. u.a. BGHZ l7, 209, 212; BGHZ 20, 4, 10[BGH 30.01.1956 - II ZR 168/54]; BGHZ 25, 134, 148[BGH 11.07.1957 - II ZR 318/55]; BGH GRUR 1956 555- Jurid = LM Nr. 36 zu § 1 UWG) hört die Wirkung einer Enteignung dort auf, wo die Gebietshoheit der enteignenden Macht endet (Territorialitätsprinzip). Daß es sich im vorliegenden Falle um eine entschädigungslose Enteignung handelt, unterliegt keinem Zweifel, mögen auch der Beklagte zu 1 oder Staatsstellen gewisse Leistungen zur Erfüllung von Stiftungszwecken erbracht haben und noch erbringen. Da zu dem Vermögenskomplex (Sondervermögen) der Stiftung, der nach § 6 des Statuts dem unter der Firma Carl Zeiss betriebenen Unternehmen gewidmet war, auch im Westen belegene, nicht unerhebliche Werte gehörte war die Möglichkeit gegeben, das Unternehmen in den Westzonen identisch fortzuführen, nachdem das in der Sowjetzone gelegenen Vermögen enteignet werden war. Von dieser Möglichkeit haben die auf Lebenszeit bestellten Mitglieder der Geschäftsleitung des Stiftungsbetriebes Optische Werkstätte (Firma Carl Zeiss), Prof. Dr. B..., P. H... und Dr. K..., Gebrauch gemacht und bei dem Aufbau des unter der Firma der Klägerin geführten Unternehmens an die westlichen Vermögenswerte der Firma Carl Zeiss angeknüpft. Daß sie dabei in der Absicht gehandelt haben, den unter der Firma Carl Zeiss geführten Stiftungsbetrieb fortzusetzen, kann unter den gegebenen Umständen nicht zweifelhaft sein. Die Tatsache, daß sich diese Absicht nicht sofort nach der Enteignung und auch dann nur stufenweise durchführen ließ, ist, wie der Senat auch in seinem erwähnten Urteil im Hauptprozeß ausgeführt hat, rechtlich ohne Belange. Es ist daher unerheblich, daß als Gegenstand des Unternehmens der Klägerin bei deren Eintragung in das Handelsregister des Amtsgerichts Heidenheim zunächst lediglich der Verkauf optischer Erzeugnisse angegeben worden ist und ferner, ob unter der Firma der Klägerin bis zur Auflösung der Zeiss-Opton-Optische Werke Oberkochen GmbH nur eine diesem beschränkten Gegenstand entsprechende Tätigkeit entfaltet worden ist.

46

Wenn das Berufungsgericht demgegenüber meint, mit der Gründung der Firma "Opton-Optische Werke Oberkochen GmbH" sei ein neuer Stiftungsbetrieb entstanden, so beruht dies auf einer Verkennung des Begriffes "Stiftungsbetrieb". Wie sich aus dem Statut der Stiftung ergibt, hat sich der Stifter, wie schon das Reichsarbeitsgericht in einem die Carl-Zeiss-Stiftung betreffenden Urteil (RAG 27, 354, 362) mit eingehender Begründung überzeugend dargelegt hat, als Stiftungsbetrieb nur solche Unternehmungen vorgestellt, die die Stiftung als Einzelkaufmann oder als Gesellschafter einer handelsrechtlichen Personalgesellschaft betreibt. Ein unter Beteiligung der Stiftung in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft geführtes Unternehmen ist hiernach kein Stiftungsbetrieb im Sinne des Statutes. Daher konnte der in Heidenheim unter der Rechtsform der GmbH geführte Betrieb kein Stiftungsbetrieb sein. Daß die Geschäftsanteile der GmbH wirtschaftlich von vornherein und später auch rechtlich allein der Stiftung zustanden, ist dabei ohne Belang. Der Umwandlungsbeschluß der Gesellschafterversammlung der "Zeiss-Opton Optische Werke Oberkochen GmbH" vom 28. Juli 1953 hatte, soweit er in diesem Zusammenhang interessiert, nur zur Folge, daß das Unternehmen der GmbH auf die Carl-Zeiss-Stiftung überging und zugleich dem Vermögenskomplex (§ 6 des Statuts) zugeteilt wurde, der zur Ausstattung des noch bestehenden Stiftungsbetriebes Firma Carl Zeiss gehörte. Damit verbietet sich die Annahme, daß etwa mit dem Umwandlungsbeschluß ein neuer Stiftungsbetrieb entstanden wäre. Die Klägerin verdankt ihre Entstehung und rechtliche Stellung nicht diesem Umwandlungsbeschluß. Sie bestand schon vorher, und zwar im Rechtssinne als der gleiche Stiftungsbetrieb, als der sie schon vor der Enteignung bestanden hatte. auf Grund des Umwandlungsbeschlusses sind ihr lediglich gewisse weitere Vermögenswerte, eben das Vermögender GmbH, zugewachsen. Ob eine dem Staut der Stiftung entsprechende Stiftungsverwaltung besteht, ist für diese Frage nicht entscheidungserheblich. Für das Fortbestehen des Stiftungsbetriebes kommt es lediglich darauf an ob das unter der Firma der Klägerin betriebene Unternehmen als Fortführung des ursprünglichen Stiftungsbetriebes anzusehen ist. Diese Voraussetzung ist, wie dargelegt, erfüllt. Die Frage, ob der Stiftungsbetrieb unter der Aufsicht einer statutengemäßen Stiftungsverwaltung steht, hat damit rechtlich nichts zu tun.

47

b)

Bei dieser Sachlage entfallen allerdings die Folgerungen, die das Berufungsgericht aus der von ihm angenommenen Eigenschaft der "Zeiss Opton Optische Werke Oberkochen GmbH" als eines Stiftungsbetriebes für die Vertretungsbefugnis des Professors Dr. B... gezogen hat. Dessen Stellung als Geschäftsführer der GmbH kann der eines "Mitgliedes der Geschäftsleitung" eines Stiftungsbetriebes nicht gleichgesetzt werden, mag er auch mit Wissen und Willen der damals in Jena fungierenden Stiftungsorgane zum Geschäftsführer der GmbH bestellt worden sein. Aus dem Umstand, daß Prof. Dr. B... Geschäftsführer der GmbH gewesen ist, kann deshalb nicht gefolgert werden, daß er vertretungsberechtigtes Mitglied der Geschäftsleitung der Klägerin sei.

48

Die Befugnis von Prof. Dr. B..., die Carl-Zeiss-Stiftung in den Angelegenheiten der Klägerin allein zu vertreten, ist jedoch dadurch begründet, daß er im Zeitpunkt der Besetzung Jenas durch amerikanische Truppen neben seiner Eigenschaft als auf Lebenszeit bestelltes Vorstandsmitglied (Mitglied der Geschäftsleitung) des Stiftungsbetriebes Optische Werkstätte (Firma Carl Zeiss) zugleich auch "Bevollmächtigter der Carl-Zeiss-Stiftung" für den Stiftungsbetrieb Optische Werkstätte (Firma Carl Zeiss) im Sinne des § 9 des Statutes war. Er war damit berechtigt, die Stiftung in Angelegenheiten der Firma Carl Zeiss allein zu vertreten. Diese Vertretungsbefugnis steht ihm auch gegenwärtig noch zu. Er ist daher auch befugt, die Carl-Zeiss-Stiftung in den Angelegenheiten der mit dem genannten Stiftungsbetrieb im Rechtssinne identischen Klägerin allein zu vertreten.

49

Ebenso wie im Hauptprozeß haben die Beklagten allerdings auch in diesem Rechtsstreit vorgetragen, Prof. B... und ebenso die übrigen Vorstandsmitglieder seien von ihren Funktionen als Mitglied der Geschäftsleitung des Stiftungsbetriebes Firma Carl Zeiss freiwillig zurückgetreten, womit auch die an die Vorstandsmitgliedschaft gebundene Vollmacht im Sinne des § 9 des Statuts hinfällig geworden wäre, und die Stiftungsverwaltung habe diesen Rücktritt gemäß § 27 Abs. 3 des Statuts angenommen. Das Berufungsgericht hat die Frage, ob ein rechtswirksamer Rücktritt der genannten Vorstandsmitglieder stattgefunden hat, nicht erörtert und brauchte sich von seinem Standpunkt aus auch nicht mit ihr auseinanderzusetzen. Der Senat ist jedoch in der Lage, die Frage auf Grund des unstreitigen Sachverhaltes von sich aus zu entscheiden. Er hat die Frage bereits in seinem Urteil vom 24. Juli 1957 - I ZR 21/56 - mit eingehender Begründung verneint. Daran ist auch nach erneuter Prüfung und unter Würdigung der von der Revision dagegen erhobenen Bedenken festzuhalten.

50

Der Senat hat in dem erwähnten Urteil insbesondere ausgeführt, die Auffassung, die Vorstandsmitglieder seien freiwillig zurückgetreten und die Stiftungsverwaltung habe diesen Rücktritt angenommen, sei unvereinbar mit dem Wortlaut und dem Sinn der im Zusammenhang mit dem Abtransport der Geschäftsleitung der Firma Carl Zeiss nach Heidenheim getroffenen Vereinbarungen. Der Senat hat insoweit zunächst die am 22. Juni 1945 von dem damaligen Mitgliede der Geschäftsleitung des Stiftungsbetriebes "Optische Werkstätte (Firma Carl Zeiss)", P. H..., den damaligen Prokuristen der Firma Carl Zeiss, den Herren Viktor S..., Dr. Friedrich S... und Dr. Hugo S..., erteilte Vollmacht gewürdigt, die dahin ging, "die Geschäfte der Geschäftsleitung einstweilen wahrzunehmen, solange sämtliche Mitglieder von Jena abwesend sein müssen und an der Erfüllung ihrer Aufgaben verhindert sind". Der Senat hat aus dem Wortlaut dieser Vollmacht in Verbindung mit einem über Besprechungen am 23. Juni 1945 gefertigten Aktenvermerk des damaligen, inzwischen verstorbenen Landgerichtspräsidenten Dr. B..., der am 21. Juni 1945 durch den "Bevollmächtigten für das Thüringische Volksbildungsministerium", Regierungsdirektor W... zum Stiftungskommissar der Carl-Zeiss-Stiftung ernannt worden war, gefolgert, daß durch die Bestellung einer neuen Geschäftsleitung in Jena nur dem damals auftretenden Notstand habe Rechnung getragen werden sollen. Sinn und Zweck der Maßnahme sei allein gewesen, während der tatsächlichen Behinderung der alten Geschäftsleitung sicherzustellen, daß die Aktionsfähigkeit des Stiftungsbetriebes Firma Carl Zeiss in der Sowjetzone nicht beeinträchtigt werde. Ein "Rücktritt" der alten Geschäftsleitung sei dazu nicht erforderlich gewesen und hätte als eine endgültige Maßnahme dem vorläufigen Charakter der vereinbarten Regelung widersprochen. Der Senat hat in der erwähnten Entscheidung weiter ausgeführt, die Tatsache, daß kein Rücktritt erklärt worden sei, ergebe sich zudem eindeutig aus dem Schreiben der neu ernannten Geschäftsleitung der beiden Stiftungsbetriebe vom 12. Januar 1946 und der diesem Schreiben beigefügten Abschrift des Entwurfs eines Antrages der Stiftungsverwaltung auf Abberufung der bisherigen Geschäftsleitungen. Wenn die von Jena abtransportierten Vorstandsmitglieder vor dem Abtransport von ihren Funktionen endgültig und nicht nur vorübergehend zurückgetreten wären, hätte sich die nach jenem Schreiben in Aussicht genommene Abberufung erübrigt und es hätte auch kein begründeter Anlaß bestanden, ihnen zur Vermeidung der Abberufung den Verzicht auf ihre Bestellung zu Mitgliedern der Geschäftsleitung nahezulegen Dabei hat der Senat noch besonders darauf hingewiesen, daß in dem dem Schreiben vom 12. Januar 1946 beigefügten Entwurf des Antrages auf Abberufung (vgl. Anlage 23 zum Schriftsatz der Klägerin vom 10. Dezember 1956) ausdrücklich bemerkt sei daß den Vorstandsmitgliedern die Geschäftsleitereigenschaft bisher noch nicht genommen sei. Der Senat hat weiter das Antwortschreiben der Herren Dr. B... und P. H... vom 28. Januar 1946 gewürdigt. Er hat dabei nicht übersehen, daß in diesem Schreiben die genannten Herren versichern, sie betrachteten die neu ernannten Vorstandsmitglieder als die nunmehr allein und voll verantwortlichen Geschäftsleitungen der Stiftungsbetriebe nach innen und außen und wollten sie auch weiterhin so betrachten. Der Senat hat jedoch für maßgeblich gehalten, daß das Schreiben keinen Hinweis auf einen Rücktritt der genannten Herren als Geschäftsleiter enthält und trotz der im Schreiben vom 12. Januar 1946 enthaltenen Aufforderung zum Rücktritt - ersichtlich jede Wendung vermieden ist, die als Rücktrittserklärung aufgefaßt werden könnte. Dem Schreiben vom 28. Januar 1946 könne deshalb lediglich - so hat der Senat weiter dargelegt - entnommen werden daß die alte Geschäftsleitung sich der Ausübung der ihr übertragenen Geschäftsleitungsfunktionen habe enthalten wollen, solange dies im Interesse der Stiftung geboten gewesen sei, um eine aktionsfähige Geschäftsleitung in Jena zu ermöglichen. Die Erteilung der rechtsgeschäftlichen Vollmachten durch Dr. S... vom 7. März und 17. Juni 1946 sowie der Umstand, daß Prof. Dr. B..., P. H... und Dr. K... in der Folge auf Grund dieser Vollmachten tätig geworden seien, stehe damit durchaus in Einklang. Die Vollmachten seien notwendig gewesen, solange sich die genannten Herren, die, worüber Einigkeit bestehe, die Interessen der Carl-Zeiss-Stiftung außerhalb der Jena einschließenden Besatzungszone wahrnehmen sollten, der Ausübung ihrer Funktionen als Geschäftsleiter zu enthalten hatten. Ein Rückschluß darauf, daß sie als Geschäftsleiter zurückgetreten seien, könne daraus nicht gezogen werden.

51

Hiervon ausgehend hat der Senat die Auffassung vertreten, daß es bei dieser Sachlage auf den - auch im hier zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit durch Bezugnahme auf die Revisionsbegründung im Hauptprozeß vom 1. Oktober 1956 (Schriftsatz der Beklagten vom 7.11.1956) gestellten - Antrag der Beklagten, die Herren Prof. Dr. B..., P. H... und H... darüber zu vernehmen, die früheren Geschäftsleiter hätten bei der Besprechung mit Dr. B... erklärt, daß sie von ihrer Funktion zurückträten und Dr. S..., Dr. S... und S... als ihre Nachfolger und Geschäftsleiter des Stiftungsbetriebes Zeiss vorschlügen, nicht mehr ankomme.

52

Die Revision meint demgegenüber, die angebotenen Beweise müßten zur Ermittlung der richtigen gesetzlichen Vertretung im vorliegenden Falle erhoben werden. Die vorstehend wiedergegebenen Ausführungen des Senats im Hauptprozeß stellten eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung dar; eine zutreffende Würdigung der Vorgänge vom Januar 1946 könne erst vorgenommen werden, wenn der zu Beweis gestellte Sachverhalt völlig aufgeklärt sei. Die Ausführungen der Revision vermögen jedoch die Überzeugung des Senats, daß ein Rücktritt nicht erfolgt ist, nicht zu erschüttern. Der Senat hält auch nach erneuter Prüfung an seiner Auffassung fest. Der Zusammenhalt der erwähnten Schriftstücke ergibt zur Überzeugung des Senats eindeutig, daß ein rechtswirksamer Rücktritt nicht erfolgt ist, die alte Geschäftsleitung sich vielmehr lediglich der Ausübung der ihr übertragenen Funktionen enthalten wollte, solange dies im Interesse der Fortführung der Jenaer Betriebsstätten geboten war. Die genannten Herren sind sonach Mitglieder der Geschäftsleitung geblieben. Sie haben ihre Rechtsstellung nicht etwa auf einen obligatorischen Anspruch auf spätere Wiedereinsetzung in ihre rechtliche Stellung als Mitglied der Geschäftsleitung beschränkt.

53

Entgegen der Meinung der Revision kann auch aus § 7 Abs 2 des Stiftungsstatuts nichts gegen die hier vertretene Auffassung hergeleitet werden. Dort ist zwar bestimmt, die Zahl der Mitglieder der Geschäftsleitung dürfe nicht über vier betragen. Die Vorschrift schließt jedoch, wie der Senat im Haupturteil (Seite 53) näher ausgeführt hat, bei sinn- und zweckgerechter Auslegung nicht aus, daß in außergewöhnlichen Fällen weitere Mitglieder in die Geschäftsleitung eines Stiftungsbetriebes berufen werden können.

54

Selbst wenn aber unterstellt wird, daß die zu Vernehmenden gemäß dem Beweisthema bestätigen würden, die früheren Geschäftsleiter hätten bei der Besprechung vom 23. Juni 1945 mit Dr. B... erklärt, daß sie von ihren Funktionen zurückträten und Dr. S..., Dr. S... und S... als ihre Nachfolger und Geschäftsleiter des Stiftungsbetriebes Zeiss vorschlügen und wenn diese Erklärungen entgegen dem Inhalt der Urkunden im Sinne des Vorbringens der Beklagten gedeutet werden könnten, fehlt es an der gemäß § 27 Abs 3 des Statuts erforderlichen Annahme einer Rücktrittserklärung durch die Stiftungsverwaltung. Denn sowohl aus dem Aktenvermerk vom 23. Juni 1945 wie auch aus dem Schreiben vom 12. Januar 1946 und dem Entwurf des Abberufungsantrages (Anlage 23 zum Schriftsatz der Klägerin vom 10.12.1956) ergibt sich, daß jedenfalls Dr. B..., auf den es insoweit als Organ der Stiftungsverwaltung angekommen wäre, die Erklärungen der ??? Zurückgetretenen nicht als Rücktrittserklärungen aufgefaßt hat und sie deshalb auch nicht namens der Stiftung angenommen haben kann. Daher kann es in der Tat auf die von den Beklagten begehrte Beweisaufnahme nicht ankommen. In welchem Sinne etwa dritte Personen diese Erklärungen aufgefaßt haben, ist unbeachtlich. Daher bedarf es auch nicht der Vernehmung des von den Beklagten im Schriftsatz vom 9. Mai 1956 benannten Dr. Friedrich S... Der Senat durfte nach den im Beweisverfahren geltenden Rechtsgrundsätzen der beantragten Beweisaufnahme nicht stattgeben, weil im Hinblick auf den Inhalt der erwähnten Urkunden auch bei Unterstellung der Wahrheit der unter Beweis gestellten Tatsachen die Folgerung, daß ein rechtswirksamer Rücktritt erfolgt sei, nicht gezogen werden könnte.

55

Mit der Enteignung des in der Sowjetzone gelegenen Vermögens des Stiftungsbetriebes Firma Carl Zeiss war, wie der Senat schon in seinem Urteil im Hauptprozeß I ZR 21/56 vom 24. Juli 1957 ausgeführt hat, der in Jena eingesetzten neuen Geschäftsleitung jede Wirkungsmöglichkeit für diesen Stiftungsbetrieb innerhalb des von der enteignenden Macht beherrschten Gebietes genommen. Da diejenigen Vermögenswerte des Stiftungsbetriebes, über die die Stiftung noch frei verfügen konnte, sich außerhalb dieses Gebietes befanden, also in denjenigen Gebieten, in denen die Wahrnehmung der Interessen der Firma Carl Zeiss der alten Geschäftsleitung verblieben war, entfiel damit die Voraussetzung, die für die Erklärung der alten Geschäftsleitung maßgebend gewesen war, sich ihrer Funktionen als Vorstandsmitglieder der Firma Carl Zeiss zu enthalten, solange dies im Interesse der Fortführung der Jenaer Betriebsstätten geboten war. Mit der Enteignung rückte somit Prof. Dr. B... wieder voll in die ihm auf Lebenszeit übertragenen Rechte als Vorstandsmitglied und Bevollmächtigter für die Stiftung in den Angelegenheiten der Firma Carl Zeiss ein. Er ist daher auch legitimiert, die Stiftung im vorliegenden Rechtsstreit in den Angelegenheiten der durch die Enteignung nicht untergegangenen Firma Carl Zeiss zu vertreten. Bei den im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Ansprüchen aber handelt es sich um Ansprüche, die in den Bereich der industriellen Tätigkeit des genannten Stiftungsbetriebes fallen, so daß die Befugnis des Prof. Dr. B... zur Vertretung des Stiftungsbetriebes nach außen in seiner Eigenschaft als "Bevollmächtigter der Carl-Zeiss-Stiftung" gemäß § 9 des Stiftungsstatutes gegeben ist, ohne daß es dabei auf die Frage ankommen kann, ob eine dem Statut der Stiftung entsprechende Stiftungsverwaltung besteht

56

Die Berufung des Prof. Dr. B auf seine Stellung als "Bevollmächtigter der Carl-Zeiss-Stiftung" stellt, auch nicht, wie die Revision meint, eine unzulässige Rechtsausübung dar. Die Revision leitet diesen Einwand aus den Vorgängen her, die sich bei der Umwandlung der Zeiss Opton Optische Werke Oberkochen GmbH abgespielt haben. Diese Vorgänge aber sind, weil durch sie die Fortexistenz des Stiftungsbetriebes und die Stellung des Dr. B... als Bevollmächtigter im Sinne des § 9 des Statuts rechtlich nicht berührt worden sind, für die hier zu entscheidende Frage der Vertretungsbefugnis ohne Bedeutung.

57

B

I.

1.

Das Berufungsgericht hält den geltend gemachten Unterlassungsanspruch gegenüber dem Beklagten zu 1 auf Grund des § 1 UWG für begründet. Es vertritt die Auffassung, der Beklagte handele unlauter, wenn er in der Werbung und beim Vertrieb von Erzeugnissen den Namen von Ernst Abbe, d. h. den Namen des Mannes herausstelle, der als Gründer der Carl-Zeiss-Stiftung und als Mitbegründer des späteren weltbekannten Stiftungsbetriebes Carl-Zeiss bekannt geworden sei. Durch die Verwendung dieser Bezeichnung rufe der Beklagte zu 1 bei den angesprochenen Verkehrskreisen, Optikern wie Letztverbrauchern, eine gedankliche Verbindung zu einem Werke hervor, das ihm nicht gehöre, und berühme sich einer Tradition, die ihm nicht anstehe. Es widerspreche aber guter kaufmännischer Sitte, wenn ein Unternehmen auf die Tradition, den Arbeitserfolg und den guten Ruf eines anderen, ihm fremden Unternehmens als Werbevorspann für seine eigenen Erzeugnisse Bezug nehme. Das neue, erst am 1. Januar 1951 gegründete Unternehmen des Beklagten zu 1 habe deshalb kein Recht, im geschäftlichen Verkehr in irgendeiner Weise auf den früheren Stiftungsbetrieb oder den früheren Eigentümer seiner Betriebsstätte, nämlich die Carl-Zeiss-Stiftung, im Rahmen einer Werbung für seine eigenen Waren hinzuweisen.

58

Die Revision hält diese Auffassung des Berufungsgerichts für rechtsirrig. Sie meint, die Klage müsse auf der Grundlage des Urteils des erkennenden Senats vom 24. Juli 1957 im Hauptprozeß - I ZR 21/56 - abgewiesen werden. Im einzelnen macht sie insoweit im wesentlichen geltend: Der erkennende Senat habe in jenem Hauptprozeß bei der Prüfung der Frage, ob dem Beklagten zu 1 ein Mitbenutzungsrecht an Firma und Warenzeichen der ehemals in Jena gegründeten Firma Carl Zeiss zustehe, entscheidendes Gewicht darauf gelegt, daß eine rechtliche Bindung zwischen dem volkseigenen Betrieb und der Carl-Zeiss-Stiftung nicht bestehe und von den Beteiligten nicht gewollt gewesen sei. Für die sachliche Beurteilung des hier vorliegenden Streitfalles seien die Verhältnisse jedoch anders gelagert. Es komme hier auf das Bestehen einer rechtlichen Bindung nicht an. Für die Frage, ob der volkseigene Betrieb sich auf die Tradition des enteigneten Unternehmens berufen dürfe, seien, so führt die Revision aus, vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend. Die Tradition des Betriebes in Jena sei von seinem Gründer geschaffen, der Name Ernst Abbe sei von Jena nicht zu trennen. Schon satzungsmäßig habe er eine Verlegung der Stiftungsbetriebe in einen Bereich außerhalb des Umkreises von Jena untersagt. Für die Frage, ob Ernst Abbe der Gründer des Werkes des Beklagten zu 1 sei, müsse die Tatsache der Enteignung des Betriebes ebenso unerheblich sein wie der Wechsel der Inhaberschaft. Für die hier in Betracht kommonde Beurteilung der beteiligten Verkehrskreise komme es nicht auf die Art an, wie der Inhaber des Betriebes gewechselt habe, sondern auf die gesamte technisch-industrielle Identität des fortgeführten Betriebes. Diese aber sei sehen dank der Identität der Belegschaft und eines großen Teiles der obersten Leitung gewahrt. Historische Tatsachen könnten durch keinen Akt der Staatsgewalt aus der Welt geschaffen werden. Die Verbundenheit von Ernst Abbe mit dem von ihm geschaffenen Werke, unabhängig von der Person seines jeweiligen Trägers, und mit dem Orte Jena und damit die in dem Werke zum Ausdruck gelangende industrielle Tradition seines Gründers in fertigungstechnischer und kaufmännischer Hinsicht seien unverändert zutreffend. Angesichts dieser Besonderheiten könne, so fährt die Revision fort, die Klägerin für den Betrieb in Heidenheim die Tradition von Ernst Abbe schwerlich für sich in Anspruch nehmen. Hierauf komme es aber nicht einmal entscheidend an, weil der Klägerin ein subjektives Recht auf den Namen von Ernst Abbe keinesfalls zugestanden werden könne. Die Carl-Zeiss-Stiftung bestehe in Jena unzweifelhaft fort. Ob sie daneben einen zweiten Stiftungssitz in Heidenheim oder gar einen alleinigen Sitz an diesem Orte habe, sei für den Rechtsbestand der Stiftung belanglos. Nach Heidenheim seien lediglich eine Anzahl leitender Herren und sonstige Mitarbeiter der Stiftung übergesiedelt, die hier ein völlig neues Unternehmen errichtet hätten, das irgend eine Verbindung mit der Person von Ernst Abbe nicht besitze. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Umstand, daß die nach Heidenheim übergesiedelten Herren sich die Firmenführung Carl Zeiss für das von der Stiftung unter ganz anderem Namen errichtete Werk erschlichen hätten, ihnen die Befugnis gewähren könnte, sich selbst auf Abbe zu berufen. Selbst wenn eine solche Befugnis bestehe, könne dadurch nichts an der Rechtmäßigkeit der Berufung auf den Gründer und seine Tradition durch das von Abbe gegründete Werk in Jena geändert werden. Zusammenfassend meint die Revision abschließend, die Identität des Werkes der Betriebsführung, der leitenden technischen Gedanken und wissenschaftlich-technischen Entwicklung des ursprünglichen Stiftungsbetrieb mit den jetzigen VEB-Betrieb, die enge Verbindung des Betriebes mit der in Jena fortbestehenden Carl-Zeiss-Stiftung schlössen es aus, dem Stammbetrieb, dessen Errichtung auf Ernst Abbe zurückgehe, die Berufung auf ihn zu versagen und den von dem Betrieb selbst begründeten guten Ruf des Unternehmens preiszugeben. § 1 UWG sei deshalb von dem Berufungsgericht zu Unrecht als Urteilsgrundlage herangezogen worden.

59

Die Revision vermag jedoch auch mit diesen Angriffen nicht durchzudringen. Dem Standpunkt des Berufungsgerichtes ist jedenfalls im Ergebnis beizupflichten.

60

2.

Der Revision kann zunächst nicht darin zugestimmt werden, daß es sich bei der Klägerin um ein völlig neues Unternehmen handele, das irgendeine Verbindung mit der Person des Ernst Abbe nicht besitze. Wie bereits dargelegt, ist die Klägerin im Rechtssinne identisch mit dem in Jena gegründeten Stiftungsbetrieb "Optische Werkstätte (Firma Carl Zeiss)". Die Annahme der rechtlichen Identität des unter der Firma der Klägerin betriebenen Unternehmens mit dem ursprünglichen Stiftungsbetrieb wird auch nichts, wie die Revision meint, durch § 39 des Statuts gehindert. Nach dieser Bestimmung ist zwar eine Verlegung der Stiftungsbetriebe an Orte außerhalb der nächsten Umgebung von Jena unstatthaft. Darunter kann aber, wie der Senat bereits in seinem mehrerwähnten Urteil im Hauptprozeß ausgeführt hat, nur eine Betriebsverlegung verstanden werden, die auf freiwilligem Entschluß der Geschäftsleitung beruht, Eine solche Betriebsverlegung hat jedoch nicht stattgefunden. Infolge der Enteignung der Jenaer Betriebsstätte und des in der Sowjetzone belegenen Betriebsvermögens hat sich der wirtschaftliche Schwerpunkt des Unternehmens vielmehr automatisch nach dem Westen verlagert

61

Die Klägerin kann sich daher mit Fug und Recht als Gründung Ernst Abbes bezeichnen und die durch die Person ihres Gründers wesentlich mitbedingte Tradition des ursprünglichen Stiftungsbetriebes als eigene Tradition für sich in Anspruch nehmen. Wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß festgestellt hat, ist die Tatsache, daß Ernst Abbe der Gründer der Carl-Zeiss-Stiftung ist und maßgeblichen Anteil an der Gründung und Entwicklung des Stiftungsbetriebes Carl Zeiss gehabt hat, in den Kreisen der Gebildeten und insbesondere bei den Optikern, die als Abnehmer der Parteien in erster Linie in Betracht kommen, allgemein bekannt. Daran hat sich auch durch die Enteignung nichts geändert. Inhaber dieses an die Namen Abbe und Zeiss geknüpften Goodwill ist aber nach wie vor allein die Carl-Zeiss-Stiftung. Daraus folgt die Berechtigung der mit dem Stiftungsbetrieb "Optische Werkstätte (Firma Carl Zeiss)" identischen Klägerin, sich diesen Goodwill zunutze zu machen. Ebenso wie im Hauptprozeß erübrigt es sich daher entgegen der Auffassung der Revision auch im vorliegenden Rechtsstreit, auf die Arglisteinreden einzugehen, mit denen die Revision geltend macht, sowohl die Eintragung der Firma Carl Zeiss in das Handelsregister in Heidenheim als auch die Umwandlung der Zeiss Opton GmbH seien arglistig "erschlichen" worden. Durch diese angeblichen "Erschleichungen" hat sich an der Rechtsstellung der Klägerin nichts geändert. Die der Klägerin, d. h. der unter der Firma der Klägerin handelnden Stiftung zustehenden Traditionswerte beruhen nicht auf diesen Vorgängen. Die Rüge, das Berufungsgericht habe diese Verteidigungsmittel nicht beschieden (§§ 286, 551 Nr. 7 ZPO), ist unbegründet. Allerdings hat das Berufungsgericht sich damit nicht ausdrücklich auseinandergesetzt Der Zusammenhang der Entscheidungsgründe läßt aber erkennen, daß es sie nicht für entscheidungserheblich erachtet hat. Eine Verletzung des § 551 Nr. 7 ZPO liegt daher nicht vor.

62

3.

Diese an den Namen Ernst Abbe geknüpfte Tradition nutzt der Beklagte zu 1, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, ohne Berechtigung in wettbewerbsfremder Weise für sich aus und verstößt damit gegen das in § 1 UWG ausgesprochene Verbot unlauteren Wettbewerbs.

63

Wie der Senat in seinem Urteil vom 24. Juli 1957 - I ZR 21/56 - (S. 57 ff) mit eingehender Begründung ausgeführt hat, kann trotz der durch die Organisationsform der Carl-Zeiss-Stiftung bedingten Besonderheiten nicht davon ausgegangen werden, der Beklagte zu 1 sei kein fremdes Unternehmen, er setze vielmehr nur den Stiftungsbetrieb Optische Werkstätte (Firma Carl Zeiss) in neuer Rechtsform fort. Von dieser Rechtsauffassung abzugehen, besteht kein begründeter Anlaß Der genannte Stiftungsbetrieb wird vielmehr, wie dargelegt, allein von der Klägerin fortgeführt. Der Beklagte zu 1 hat daher, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht die Berechtigung, im geschäftlichen Vermehr in irgendeiner Weise auf den früheren Stiftungsbetrieb oder den früheren Eigentümer seiner Betriebsstätte, nämlich die Carl-Zeiss-Stiftung, Bezug zu nehmen. Die Grundsätze, die der erkennende Senat in seinem Urteil vom 29. Juni 1956 (GRUR 1956, 555 - LM Nr. 36 zu § 1 UWG - Jurid) herausgestellt hat, treffen daher entgegen der Annahme der Revision such für den vorliegenden Fall zu. Der Beklagte zu 1 darf sich als außenstehendes Unternehmen weder als Gründung von Ernst Abbe bezeichnen, noch ist er berechtigt, sich über den Namen Ernst Abbe auf die durch Abbe wesentlich mitbedingte Firmentradition zu berufen. Wenn der Beklagte zu 1 dies dennoch tut, führt er die in Betracht kommenden Verkehrskreise irre und nutzt damit unter Verstoß gegen die guten Wettbewerbssitten den Ruf, den sich die Klägerin erworben hatte, für sich aus Daß dies vorliegend der Fall ist, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß und damit für die Revisionsinstanz bindend festgestellt. Den Ausführungen des Berufungsgerichtes, daß durch die kennzeichenmäßige Benutzung des Namens Ernst Abbe und den Gebrauch des Linsenzeichens Ernst Abbe Jena die angesprochenen Verkehrskreise bewußt und mit Erfolg auf den Mitbegründer des Stiftungsbetriebes "Carl Zeiss" und Gründer der Carl-Zeiss-Stiftung hingewiesen würden, wodurch der weltweite Ruf der Erzeugnisse der Zeiss-Werke als Vorspann für die gewerbliche Betätigung des Beklagten zu 1 ausgenutzt werde, kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden.

64

Die beanstandeten Kennzeichnungen sind geeignet, eine Gedankenverbindung zwischen den Parteien herzustellen. Es mag zwar sein, daß die in der Hauptsache in Frage kommenden Abnehmer der Parteien, die Optiker, zwischen den Parteien zu unterscheiden vermögen. Es besteht aber jedenfalls, ??? das Landgericht zutreffend hingewiesen hat, die naheliegende Gefahr, daß auf Rückfragen unkundiger Kaufinteressenten die Optiker den Namen Abbe als den Namen des Stifters des berühmten Zeiss-Unternehmens erläutern und die Letztabnehmer damit die mit Abbe bezeichneten Geräte allgemein mit Zeiss in Verbindung bringen. Dabei ist weiter zu befürchten, daß der befragte Optiker aus Bequemlichkeit oder auch zur Erhöhung der Absatzchancen eine genaue Aufklärung unterläßt. Weiter ist, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, zu befürchten, daß die enge Verbindung Ernst Abbe's zu den Zeisswerken durch die Einführungswerbung des Beklagten noch besonders herausgestellt und weiteren Bevölkerungskreisen bekannt gemacht worden ist. Dazu trägt auch der Umstand bei, daß die "Deutsche Post der DDR" eine - auch zum Versand in die Bundesrepublik verwendete - Sonderbriefmarke herausgebracht hat, die den Kopf von Ernst Abbe mit seinem Namen und dem Warenzeichen "Carl Zeiss Jena" zeigt. In besonderem Maße verstärkt wurde diese Gedankenverbindung schließlich auch durch den Gebrauch des Linsenzeichens Ernst Abbe Jena. Das Linsenzeichen ist, wie das Landgericht mit Recht hervorgehoben hat, in Kombination mit dem Wortbestandteil Carl Zeiss als Zeichen der Zeiss-Stiftung und ihrer Stiftungsbetriebe außerordentlich bekannt. Die graphische Gestaltung des angegriffenen Bildzeichens des Beklagten zu 1 ist daher geeignet, die Verbindung des Namens Ernst Abbe mit dem Zeiss-Unternehmen noch weiter zu verstärken.

65

Es liegt daher die Gefahr nahe, daß durch die Herausstellung des Namens Ernst Abbe bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine Gedankenverbindung zu dem Stiftungsbetrieb Carl Zeiss geschaffen und damit der Anschein erweckt wird, als stammten die so gekennzeichneten bzw. angepriesenen Waren des Beklagten aus dem Traditionsbetrieb Zeiss. Dies aber ist der nach den Grundsätzen der Stiftung fortbestehende Stiftungsbetrieb in Heidenheim, nicht aber die der Stiftung enteignete, von staatlichen Funktionären nach höherer Weisung geleitete Betriebsstätte in Jena. Die Revision verkennt, daß es für die Berechtigung einer sog. Traditionswerbung nicht auf die Entwicklungsgeschichte einer Betriebsstätte, sondern allein auf die tatsächlichen Verhältnisse der Gegenwart ankommt (vgl. RG GRUR 1935, 982 - Borsig-Hall). Ist eine Betriebsstätte, wie dies im Streitfall zutrifft, in der Sowjetzone einem in der Bundesrepublik fortbestehenden Unternehmen entschädigungslos enteignet und einem neuen Inhaber zugewiesen worden, so ist der neue Inhaber grundsätzlich nicht berechtigt, sich die Firmentradition des außerhalb des Herrschaftsgebietes der enteignenden Macht fortgeführten Unternehmens dadurch zunutze zu machen, daß er den Namen des Gründers des Unternehmens bei der Werbung herausstellt und damit den Anschein erweckt, als stammten die so gekennzeichneten Waren aus dem Traditionsunternehmen, obwohl zu diesem in Wahrheit keinerlei rechtliche Bindungen bestehen. Entgegen der Meinung der Revision ist es für die rechtliche Würdigung bedeutungslos, ob der Beklagte zu 1, wie er behauptet, die Jenaer Betriebsstätte wirtschaftlich - technisch im Geiste der Stiftung fortführt und die Pensionsverpflichtungen und sonstigen sozialen Verpflichtungen der Stiftung zwar nicht kraft einer Rechtspflicht, jedoch tatsächlich erfüllt. Dies mag unterstellt werden und es mag auch entsprechend den Behauptungen der Revision angenommen werden, daß jedenfalls ein Teil der von dem Beklagten zu 1 angesprochenen Verkehrskreise, insbesondere in Mitteldeutschland und in den Oststaaten, die fraglichen Traditionsvorstellungen auf den Betrieb des Beklagten zu 1 bezieht, und daß ein großer Teil der in der Betriebsstätte Jena Tätigen im Sinne Abbe's und seiner Tradition arbeitet. Dies alles kann (ebensowenig wie der von der Klägerin unter Überreichung von Belegstücken hervorgehobene Umstand, daß Abbe und Zeiss in den letzten Jahren in Veröffentlichungen der SED und sonstiger Stellen unter dem Gesichtspunkt der "Zerschlagung der Zeiss-Legende" scharf angegriffen worden sind) bei der rechtlichen Betrachtungsweise, die für den Senat allein ausschlaggebend sein darf, keine Rolle spielen. Für diese rechtliche Würdigung aber ist allein entscheidend, daß es sich bei dem Beklagten zu 1 um ein im Verhältnis zu dem in der Bundesrepublik fortgeführten Traditionsunternehmen fremdes Unternehmen handelt, das lediglich eine Betriebsstätte der Carl-Zeiss-Stiftung auf Grund entschädigungsloser Enteignung inne hat.

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Die von den Beklagten hervorgehobenen tatsächlichen Umstände bilden auch keinen Rechtsgrund dafür, dem Beklagten zu 1 etwa ein Mitbenutzungsrecht an der kennzeichenmäßigen Verwendung des Namens Ernst Abbe zuzusprechen. Denn nach rechtsstaatlichen Grundsätzen ist kein Grund ersichtlich, der es zu rechtfertigen vermöchte, der Klägerin über die Enteignung der Sachwerte hinaus, die sie im Machtbereich des Enteigners als Tatsache hinnehmen muß, auch noch den Goodwill durch Einräumung eines Mitbenutzungsrechtes an Traditionswerten an den neuen Rechtsträger der enteigneten Betriebsstätte in Gebieten zu schmälern, in denen die Enteignung keine rechtlichen Wirkungen entfalten kann. Der Goodwill des Namens Zeiss, der nach Auffassung weiter Verbraucherkreise wesentlich durch den Namen Abbe mit bedingt ist, würde damit in einer einer Enteignung gleichkommenden Weise ausgehöhlt und geschmälert werden.

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An dieser rechtlichen Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, daß der Beklagte zu 1 auf Grund behördlicher Verleihung die Firma VEB Carl Zeiss Jena führt. Es kann auch daraus ein Recht, sich vermittels des Kennzeichens "Ernst Abbe Jena" auf den Werksgründer zu berufen, nicht ableiten.

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Zu Unrecht will die Revision aus der Tatsache der behördlichen Namensverleihung folgern, der Beklärte zu 1 sei auch innerhalb der Bundesrepublik befugt, sich des Firmennamens VEB Carl Zeiss Jena zu bedienen. wie der erkennende Senat mit näherer Begründung bereits in seinem Urteil vom 24. Juli 1957 im Hauptprozeß - I ZR 21/56 - ausgeführt und in seinem Urteil vom 14. Februar 1958 - Zeiss Ikon, Az. I ZR 40/56 - bei insoweit gleichliegendem Sachverhalt erneut betont hat, kann die aus staatlicher Verleihung abgeleitete Befugnis des Beklagten zu 1 zur Führung seines Firmennamens in der Bundesrepublik nicht anerkannt werden, weil die Geltendmachung des durch die Namensverleihung entstandenen Rechtes gegen den ordre public der Bundesrepublik verstößt (Art, 30 EGBGB). Von dieser Rechtsauffassung abzugehen besteht kein Anlaß. Soweit die Revision die Befugnis zur Verwendung der Kennzeichnungen "Ernst Abbe" oder "Ernst Abbe Jena" aus dem Firmennamen des Beklagten zu 1 herleiten will, geht ihre Auffassung daher schon aus diesem Grunde fehl.

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Gleiches hat aber auch zu gelten, wenn ihre Ausführungen dahin zu verstehen sind, der Beklagte zu 1 habe die Erlaubnis zum kennzeichenmäßigen Gebrauch des Namens Abbe erhalten. Eine solche Erlaubnis - von wem auch immer - könnte im Gebiet der Bundesrepublik nicht als rechtmäßig anerkannt werden, weil die darauf gegründete kennzeichenmäßige Benutzung des Namens Abbe zu einer einer Enteignung gleichkommenden Schmälerung des Goodwill der Klägerin führen würde. Daß die zur Erteilung einer solchen Erlaubnis nach der Enteignung allein befugte Geschäftsleitung der Klägerin diese Erlaubnis erteilt habe, haben die Beklagten selbst nicht behauptet

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Schließlich gehen auch die auf Prioritätsgesichtspunkte gestützten Ausführungen der Revision fehl und zwar schon deshalb, weil verkannt ist, daß die Klägerin im Rechtssinne als derselbe Stiftungsbetrieb fortbesteht, als der er schon vor der Enteignung bestanden hatte und daß die hier streitigen immateriellen Werte ununterbrochen zu seinem Vermögenskomplex gehörten.

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4.

Das Berufungsgericht hat hiernach mit Recht die Voraussetzungen für den mit der Klage begehrten Unterlassungsanspruch gegenüber dem Beklagten zu 1 als erfüllt angesehen. Daß die für diesen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr gegeben ist, kann nach Lage der Sache nicht in Zweifel gezogen werden. Der Beklagte zu 1 ist daher mit Recht zur Unterlassung verurteilt worden. Es bestehen auch gegen die Fassung des Urteilsausspruches keine Bedenken. Nach dem Tatbestande des angefochtenen Urteils sind sowohl die Worte Ernst Abbe als auch das Bildzeichen Ernst Abbe Jena in Alleinstellung gebraucht worden. Da durch den kennzeichenmäßigen Gebrauch beider Bezeichnungen die Gedankenverbindung zu dem Traditionsbetrieb Zeiss ausgelöst wird, insbesondere auch der Zusatz Jena in dem dem Linsenzeichen Nr. 301 470 der Klägerin angenäherten Bildzeichen diese. Gedankenverbindung nicht ausschließt, sie im Gegenteil, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat (S. 10 des Urteils des Landgerichts) noch weiter verstärkt, rechtfertigt sich die Verurteilung zur Unterlassung beider Kennzeichnungen als der konkreten Verletzungsformen, über die allein nach dem Klageantrag zu entscheiden war. Daß der Unterlassungsanspruch auch gegenüber den Beklagten zu 2 und 3 als Störer (vgl. hierzu BGH GRUR 1952, 352, 353 - Pertusin II) gegeben ist, hat das Berufungsgericht gleichfalls zutreffend festgestellt. Sie haben Waren mit den beanstandeten Kennzeichnungen vertrieben und sind damit Täter. Selbst wenn die Beklagte zu 3 das Bildzeichen Ernst Abbe Jena nicht verwendet haben sollte, sind gleichwohl die Voraussetzungen der Unterlassungsklage auch insoweit erfüllt, weil bei der hier gegebenen Sachlage schon der Klageabweisungsantrag die Beeinträchtigungsgefahr begründet. Die Revision hat auch insoweit Einwendungen nicht erhoben.

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Auch soweit das Berufungsgericht in seinem Schlußurteil vom 25. Juni 1957 die Wiederholungsgefahr auch hinsichtlich der Beklagten zu 3 trotz des Inhaberwechsels und der von der Beklagten zu 3 behaupteten Niederlegung der Vertretung des Beklagten zu 1 bejaht hat, ist ein Rechtsirrtum nicht ersichtlich. Der Senat vertritt im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts in ständiger Rechtsprechung (vgl. u.a. BGH GRUR 1957, 342, 347 - Underberg) die Auffassung, daß an die Beseitigung der Wiederholungsgefahr strenge Anforderungen zu stellen sind. Wenn das Berufungsgericht la Hinblick auf die Einlassung der Beklagten zu 3 nach Aufnahme des Verfahrens durch ihre neue Inhaberin die Wiederholungsgefahr trotz des Inhaberwechsels nicht für beseitigt häll und weiter die Auffassung vertritt, daß die Niederlegung der Vertretung, selbst wenn sie sich nicht nur auf die Werra und Pentacon-Kamera beschränken, sondern schlechthin auf alle Waren des Beklagten zu 1 beziehen sollte, im Hinblick auf das Verhalten der Beklagten zu 3 im Rechtsstreit die Gefahr weiterer Verletzungshandlungen in der Zukunft nicht ausschlösse, kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden (vgl. BGHZ 14, 163, 168[BGH 06.07.1954 - I ZR 38/53] - Constanze II). Eine durch Vertragsstrafe gesicherte Unterlassungsverpflichtung - etwa in der in der Entscheidung des Senats vom 30.10.56 - I ZR 199/55 - Underberg (abgedruckt bei LM Nr. 12 zu § 12 BGB = GRUR 1957, 342, 347/48.) unter Ziffer C II erörterten bedingten Form -, die die Wiederholungsgefahr hätte ausräumen können, hat die Beklagte zu 3 nicht abgegeben. Sie hat es vielmehr ausdrücklich abgelehnt, sich zur Unterlassung zu verpflichten.

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II.

Soweit das Berufungsgericht ein Verschulden der Beklagten angenommen und demzufolge die Beklagten zur Erteilung von Auskunft verurteilt und ihre Schadensersatzpflicht festgestellt hat, macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe verkannt, daß es sich im vorliegenden Falle nicht um die Anwendung von Grundsätzen über die territoriale Beschränkung von Enteignungsmaßnahmen bei Warenzeichen ???. Die Besonderheiten des Tatbestandes könnten vorwurfsfrei auch unter Gesichtspunkten westdeutscher Rechtsausübung dahin beurteilt werden, daß das Recht zur Berufung des Stammbetriebes auf seine Tradition und auf seinen Gründer durch die Enteignungsmaßnahme als solche nicht berührt worden sei, zumal das Werk völlig im Sinne seines Gründers in industriell-technischer Hinsicht arbeite und dieselben Leute wie früher an der Spitze stünden. Keiner der Beklagten habe auch annehmen können, daß hier Rechte der Klägerin im Sinne einer subjektiven Berechtigung verletzt sein könnten. Keinesfalls treffe die Beklagte ein Vorwurf, wenn sie dieser Rechtsauffassung gewesen seien.

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Die Revision kann jedoch auch mit diesem Vorbringen keinen Erfolg haben. Den im wesentlichen auf dem Gebiet der tatsächlichen Würdigung liegenden Ausführungen des Berufungsgerichts zur Verschuldensfrage kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden.

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Das Berufungsgericht hat nicht, wie die Revision anzunehmen scheint, den Schuldvorwurf gegenüber dem Beklagten zu 1 allein daraus hergeleitet, daß diesem Beklagten die Rechtsprechung der Gerichte der Bundesrepublik zur Frage der territorialen Enteignungswirkung von Warenzeichen bekannt war. Es hat jedoch mit Recht aus diesem Umstand in Verbindung mit der Tatsache, daß der Beklagte zu 1 wußte, daß die Klägerin nicht gewillt sei, Eingriffe des Beklagten zu 1 in ihre Kennzeichnungsrechte zu dulden und daß sie ihm spätestens mit Einreichung der Klageschrift des Hauptprozesses auf Grund der Enteignung jedes Recht abgesprochen hatte, sich in irgend einer Weise im geschäftlichen Verkehr auf den früheren Stiftungsbetrieb oder die Carl-Zeiss-Stiftung zu beziehen, gefolgert, daß dem Beklagten zu 1 hinsichtlich seines in diesem Rechtsstreit beanstandeten Handelns ein Entschuldigungsgrund nicht zur Seite stehe. Es ist dem Berufungsgericht zuzustimmen, daß der Beklagte zu 1 bei solcher Sachlage nicht darauf vertrauen konnte, ohne sich dem Vorwurf fahrlässigen Handelns auszusetzen, daß seine Rechtsauffassung, er dürfe wegen der tatsächlichen Weiterführung der enteigneten Betriebsstätte auf deren Gründer zur Kennzeichnung seiner Waren hinweisen, Anerkennung finden werde. Die Einführungswerbung - und zwar sowohl das an Optiker versandte Rundschreiben vom 3. November 1954 als auch die in verschiedenen Tageszeitungen und Zeitschriften erschienene Anzeige "Heute spricht Jena" - spricht darüber hinaus sogar dafür, daß der Beklagte zu 1 vorsätzlich auf unzulässige Annäherung an den Goodwill des Stiftungsbetriebes und der Stiftung ausging. Wenn das Berufungsgericht diese Einführungswerbung, in der die Einheit zwischen der Betriebsstätte in Jena, Carl Zeiss und Ernst Abbe und damit die Identität zwischen dem Beklagten zu 1 und dem früheren Stiftungsbetrieb mit Nachdruck herausgestellt wird und von der Aufrechterhaltung des Rufes der im Betriebe des Beklagten zu 1 hergestellten Erzeugnisse gegen "unberechtigte Nachahmungen" die Rede ist, als bewußte Kampfmaßnahme bezeichnet hat, läßt sich dies nicht beanstanden. Diese Einführungswerbung läßt in der Tat erkennen, daß der Beklagte zielstrebig darauf ausging, sich auf einem Umweg über den Namen Abbe Traditionswerte der Klägerin zunutze zu machen. Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, daß ihm in der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 23. November 1954 (Az. 4 Q 107/54) die Verwendung des Linsenzeichens Ernst Abbe nur zusammen mit dem Namen Zeiss, nicht aber in Alleinstellung untersagt worden ist. Aus der ihm wenige Tage nach Erlaß der einstweiligen Verfügung zugestellten Klageschrift des hier zur Entscheidung stehenden Rechtsstreits mußte der Beklagte ersehen, daß die Klägerin auch gegen den Gebrauch des Namens "Ernst Abbe" in Alleinstellung anging. Er konnte daher nicht annehmen, daß eine solche Verwendung des Namens Abbe von der Klägerin nicht beanstandet werde. Da die einstweilige Verfügung entsprechend dem auf die Einführungswerbung des Beklagten abgestellten Antrag der Klägerin erlassen wurde, konnte der Beklagte auch nicht der Auffassung sein, das Gericht habe die Verwendung des Namens Abbe in Alleinstellung gebilligt. Er konnte auch umso weniger mit einer solchen Billigung der Gerichte rechnen, als er durch seine Einführungswerbung die Beziehungen Abbes zu Zeiss mit besonderem Nachdruck herausgestellt, weitesten Kreisen bekanntgemacht und damit eine Gedankenverbindung zu Zeiss hergestellt bzw. diese Gedankenverbindung verstärkt hatte. Der Beklagte zu 1 kann daher auch hinsichtlich der nach Erlaß dieser einstweiligen Verfügung erfolgten Werbung mit dem Namen Ernst Abbe und dem Zeichen Ernst Abbe Jena von einem Schuldvorwurf nicht freigestellt werden.

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Wenn das Berufungsgericht weiter die Auffassung vertritt, daß die Beklagten zu 2 und 3 zumindest fahrlässig handelten, weil sie es unterließen, rechtskundigen Rat einzuholen, läßt sich auch dies aus Rechtsgründen nicht beanstanden. Gegen beide Beklagte hatte die Klägerin einstweilige Verfügungen erwirkt, in denen u.a. die kennzeichenmäßige Benutzung des Namens Zeiss mit oder ohne Zusatz untersagt wurde. Gegen die Beklagte zu 2 wurde eine solche einstweilige Verfügung am 27. Februar 1954 vom Landgericht Göttingen, gegen den damaligen Inhaber der Beklagten zu 3 am 7. April 1954 vom Landgericht Köln erlassen. Aus diesen einstweiligen Verfügungen mußten die Beklagten zu 2 und 3 entnehmen, daß die Klägerin nicht bereit war, in irgend einer Weise einen Einbruch in ihre Kennzeichnungsrechte zu dulden, daß sie den volkseigenen Betrieb in Jena nicht als legitimen Nachfolger des früher in Jena domiziliert gewesenen Stiftungsbetriebes ansah und daß diese Auffassung gerichtliche Billigung gefunden hatte. Schon deshalb mußte es für die Beklagten außerordentlich naheliegen, vor der kennzeichenmäßigen Verwendung des Namens Abbe rechtskundigen Rat einzuholen. Dazu hätten sie umso mehr Veranlassung gehabt, weil ihnen, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, die als Kampfmaßnahme zu werfende Einführungswerbung des Beklagten zu 1 bekannt war. Unabhängig davon, ob und inwieweit sie in dieser Einführungswerbung eingeschaltet waren, mußten sie aus den nach Form und Zweck nicht mißzudeutenden Werbemaßnahmen entnehmen, daß damit in Traditionswerte der Klägerin eingegriffen werden sollte. Wenn sie sich trotzdem nicht entschlossen, rechtskundigen Rat einzuholen, so kann ihnen der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens nicht erspart werden. Ebenso wie der Beklagte zu 1 können sich auch diese Beklagten aus den oben erörterten Gründen nicht auf die einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 23. November 1954 berufen. Auch diese Beklagten, die sich über Zweck und Erfolg der Einführungswerbung nicht im unklaren sein konnten, können hinsichtlich des nach Erlaß der einstweiligen Verfügung erfolgten kennzeichenmäßigen Gebrauchs des Namens Abbe von einem Schuldvorwurf nicht freigestellt werden. Wenn sie bei der gegebenen Sachlage such nach Erlaß der einstweiligen Verfügung davon absahen, sich rechtlich beraten zu lassen, so handelten sie auf eigenes Risiko.

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Schließlich bestehen auch gegen die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung keine rechtlichen Bedenken. Insbesondere hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei die Auffassung vertreten, daß die Beklagte zu 3 Auskunft noch nicht erteilt habe. Die Revision hat auch insoweit Einwendungen nicht erhoben.

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III.

Da die in die Revisionsinstanz erwachsenen Klageansprüche sonach schon in § 1 UWG ihre Begründung finden, bedarf es nicht mehr der Prüfung, ob die Klage auch auf Grund der §§ 3 UWG, 823, 826 BGB gerechtfertigt ist und ob sich die Klägerin mit Erfolg auch auf Warenzeichenverletzung stützen kann. Die Revisionen waren vielmehr schon aus den dargelegten Gründen als unbegründet zurückzuweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ ???, 100 ZPO.