Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.07.1958, Az.: III ZR 11/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.07.1958
- Aktenzeichen
- III ZR 11/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 14256
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 05.12.1956
- LG Mainz
Rechtsgrundlage
- § 1 Abs. 2 AKG
Fundstellen
- DB 1958, 1459 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1958, 1360 (Volltext)
- DVBl 1959, 149 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1959, 27 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1959, 42-43 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1) der Firma Hermann K., Eisen- und Eisenwarengroßhandlung in K., K.straße ...,
2) der Firma R. Elektromaschinenfabrik GmbH., K., B.straße ..., vertreten durch ihren Geschäftsführer,
3) der Firma Wilhelm J. Söhne, N.,
Prozessgegner
die Stadt M., vertreten durch ihren Oberbürgermeister,
Amtlicher Leitsatz
Ansprüche, die bereits durch das Lastenausgleichsgesetz (positiv oder negativ) geregelt sind, unterfallen nicht der Regelung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Beyer und Dr. Hußla
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen der Klägerinnen wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. Dezember 1956 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerinnen verlagerten Anfang des Jahres 1945 Küchenherde, Öfen, Motoren, Werkzeuge usw, auf dem Lastkahn "P." vom Ruhrgebiet nach Süddeutschland. Der Kahn wurde am 27. Februar 1945 auf dem Rhein vor Mainz-Weisenau bei einem Fliegerangriff beschädigt, brannte teilweise aus und geriet auf Grund. Der Schiffsführer B. versuchte, den sofort einsetzenden Plünderungen des Ladeguts durch die bombengeschädigte Bevölkerung von Mainz entgegenzutreten. Er wandte sich Anfang März 1945 an die Beklagte um Hilfe. Kurz darauf erschien der damalige Bezirksleiter für bauliche Sofortmaßnahmen der Stadt Mainz, G., in amtlicher Eigenschaft auf dem Kahn, um Schiff und Ladung zu besichtigen. Am 15. März 1945 erließ sodann der Oberbürgermeister der Beklagten folgende an die drei Klägerinnen gerichtete Verfügung:
"Betr.: Beschlagnahme einer Schiffsladung.
Wie ich festgestellt habe, lagern in dem Kahn "P.", Schiffer B. aus Mülheim a.d. Ruhr, Küchenherde. Öfen, Ofenrohre, Haushaltungsgegenstände, Kabel, Elektromotoren, Revolverbänke und sonstige Werkzeuge, die für die fliegergeschädigte Stadt Mainz dringend benötigt werden. Als Bedarfsstelle nehme ich im Einvernehmen mit der Landesregierung die Ihnen gehörenden Gegenstände gemäß § § 3, 15, 24 ff (RLG) in Anspruch. Zur Sicherstellung wird der gesamte Vorrat beschlagnahmt.
Jede anderweitige Verfügung über die beschlagnahmten und in Anspruch genommenen Gegenstände ist unwirksam und strafbar. Welche einzelnen Gegenstände in Anspruch genommen werden, wird Ihnen durch die Bauverwaltung der Stadt Mainz mitgeteilt.
Beauftragt ist Baurat T., Stadtbauamt - Hochbau -."
Diese Verfügung ging dem Schiffsführer B. zu. Gleichwohl gingen in der Folgezeit die Plünderungen auf dem Schiff weiter. Der nach dem Einmarsch der Amerikaner am 22. März 1945 in Weisenau eingesetzte Bürgermeister H. versuchte durch die von ihm aufgestellte provisorische Polizeitruppe Plünderungen auf dem Kahn zu verhindern. Kurz danach errichteten die amerikanischen Besatzungstruppen eine Sperre und hinderten jedermann am Betreten des Schiffes. Etwa Anfang April 1945 begann ein gewisser Ha. mit etwa 8 bis 12 Weisenauer Bürgern im Einverständnis des Bürgermeisters H. mit der Bergung der Ladung. Die geborgenen Waren, in der Hauptsache Öfen, Werkzeuge und ähnliche kleinere Gegenstände, wurden auf dem Hof der Bürgermeisterei W. gelagert. Drei bis vier Tage später erschien ein gewisser K. zusammen mit dem Bürgermeister H. auf dem Kahn. K. wir allgemein von der amerikanischen Militärregierung beauftragt, ehemaliges Wehrmachtsgut zu bergen und in einem Lager in Mainz-Mombach aufzustapeln. K. setzte mit Ha. und dessen Leuten die Bergungsarbeiten fort. Einen Teil des Erlöses der geborgenen Ladung verwandte K. zur Entlohnung des Bergungskommandos, den Rest des Bergungsgutes überführte er nach Mainz-Mombach. Etwa eine Woche später sperrten die Amerikaner das Rheinufer wiederum und untersagten jegliches Betreten des Kahnes. Anfang oder Mitte Juli 1945 erhielt der damalige Leiter der Wasserschutzpolizei in Mainz, A., von dem anständigen amerikanischen Offizier die Anweisung, den Kahn zu heben und die noch vorhandene Ladung zu bergen. A. hatte dem damaligen Regierungspräsidenten von Rheinhessen Bericht über die Bergungsaktion zu erstatten. A. übertrug die Durchführung der Hebung und Bergung den Firmen B.-L. und O.. Der Erlös wurde zur Deckung der Kosten für die Hebung des Schiffes, und der Bergung und Wiederaufarbeitung der geborgenen Ladung verwendet.
Im Jahre 1947 beantragten die Klägerinnen bei dem Regierungspräsidenten von Rheinhessen die Festsetzung einer Entschädigung nach § § 26, 27 RLG. Gegen den die Festsetzung abweisenden Beschluß erhoben sie Klage vor dem Verwaltungsgericht. Diese wurde durch Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. Mai 1952 mit der Begründung abgewiesen, eine Beorderung zur Verfügung habe nicht vorgelegen.
Die Klägerinnen verlangen von der beklagten Stadt, nachdem sie zunächst niedrigere Anträge gestellt haben, nunmehr je 120.000 DM nebst Zinsen. Sie stützen ihre Klage in erster Linie auf § 26 RLG mit der Begründung, die Beklagte habe durch die Verfügung vom 15. März 1945 die Ladung zur Verfügung in Anspruch genommen. Darüber hinaus habe sie mit der Bergung begonnen. K. habe in ihrem Einvernehmen die Bergung fortgesetzt und die Beklagte zur Hälfte am Gewinn beteiligt. Auch der Zeuge A. habe mit dem Wirtschaftsamt der Beklagten zusammengearbeitet. Aus dem gleichen Sachverhalt behaupten die Klägerinnen, Ansprüche aus öffentlich-rechtlichem Verwahrungsvertrag und aus Verletzung der der Beklagten ihnen gegenüber obliegenden Sicherungs- und Bewachungspflicht gemäß § 859 BGB zu hoben, weil die Beklagte in pflichtwidriger Weise nicht für die Bewachung von Schiff und Ladung gesorgt habe. Die Brand-, Plünderungs- und Wasserschäden seien im Verhältnis zur Gesamtladung nur unbedeutend gewesen und hätten etwa 30 % der Gesamtladung, die einen Wert von etwa 500.000 DM gehabt habe, betragen. Bei Beginn der Bergungsarbeiten der Firma B.-L. sei der wertvollste Teil der Ladung noch an Bord gewesen.
Die Beklagte bittet um Abweisung der Klage; sie vertritt die Auffassung, sie habe die Waren nur beschlagnahmt, aber nicht zur Verfügung beordert. Eine Verwahrung oder Sicherstellung der Waren habe sie nicht übernommen. Die Maßnahmen, die von A. ergriffen worden seien, habe sie nicht zu vertreten, da dieser mit ihr nichts zu tun gehabt habe. Gegenüber Ansprüchen aus unerlaubter Handlung macht die Beklagte die Einrede der Verjährung geltend, weil die Klägerinnen bereits seit 1945 über den angeblichen Schaden und den angeblichen Schädiger unterrichtet gewesen seien.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Klägerinnen ihren Klageanspruch weiter, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet.
Entscheidungsgründe:
I.
1)
Die Klägerinnen stützen ihre Klage in erster Linie auf § 26 RLG mit der Begründung, ihre Waren seien durch die Verfügung der Beklagten vom 15. März 1945 zu Eigentum beordert worden. Hilfsweise, nämlich für den Fall, daß eine Beorderung zu Eigentum nicht vorliegen sollte, stützen sie die Klage auf Verletzung der Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis, das mit der Beklagten durch Bergung der Waren aus dem gesunkenen Lastkahn zustande gekommen sei; die Beklagte sei ihrer Verpflichtung aus diesem Verwahrungsverhältnis schuldhaft nicht nachgekommen, indem sie von ihr geborgene Waren der Klägerinnen nicht gesichert und bewacht habe. Sie stützen die Klage endlich auf Amtspflichtverletzungen. Diese erblicken die Klägerinnen darin, daß die Beklagte hinsichtlich der nicht geborgenen Waren keine hinreichenden Sicherungsvorkehrungen gegen Plünderungen getroffen habe, ferner auch darin, daß die Beklagte die Verfügung vom 15. März 1945, wenn mit ihr nur eine Beschlagnahme gewollt gewesen sei, so mißverständlich abgefaßt habe, daß der Schiffer B. und die Klägerinnen nur den Eindruck hätten gewinnen können, es handle sich um eine Inanspruchnahme und nicht um eine Beschlagnahme; sie hätten infolgedessen angenommen, sie seien an der weiteren Sicherung der Waren durch die Verfügung vom 15. März 1945 gehindert.
2)
Des Berufungsgericht läßt die Frage, ob die Verfolgung vom 15. März 1945 nur eine "Beschlagnahme", nicht aber eine "Beorderung zur Verfügung" enthalten hat, ausdrücklich unentschieden (Urt. S. 13), wenn es auch dazu neigt, die Verfügung nur als "Beschlagnahme" anzusehen. Es führt sodann aus, die Verfügung sei nicht im Zusammenhang mit einem konkreten kriegerischen Ereignis getroffen worden (Urt. S. 13/15), und geht deshalb davon aus, daß der Geltendmachung von etwaigen Ansprüchen aus dem Reichsleistungsgesetz die Bestimmungen des Lastenausgleichsgesetzes nicht entgegenständen. Es lehnt Ansprüche für den von ihm unterstellten Fall der "Beorderung zur Verfügung" in Hinblick auf die Grundsätze der "überholenden Kausalität" ab mit der Begründung, auch wenn die Beorderung nicht erfolgt sein würde, würden die Waren der Klägerinnen geplündert worden sein; deshalb stehe die Beorderungsverfügung nicht in Zusammenhang mit dem Verlust der Waren. Daher ständen den Klägerinnen Ansprüche auf Entschädigung nach Reichsleistungsgesetz keinesfalls zu (Urt. S. 15/16).
Mit der gleichen Erwägung verneint das Berufungsgericht Ansprüche aus Amtspflichtverletzung, soweit in dem Erlaß der Verfügung vom 15. März 1945 eine Amtspflichtverletzung zu erblicken sei.
Ansprüche aus öffentlich-rechtlichem Verwahrungsvertrag lehnt das Berufungsgericht ab, weil der Erlaß vom 15. März 1945 für den Verlust der Waren nicht ursächlich gewesen sei, keinen Besitz der Beklagten begründet hätte und die Beklagte auch später an den Waren weder Besitz noch Gewahrsam erlangt habe.
3)
Das Urteil kann bereits hinsichtlich des in erster Linie geltend gemachten Anspruchs aus Reichsleistungsgesetz mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht gehalten werden.
Das Berufungsgericht unterstellt in diesem Zusammenhang das Vorliegen einer wirksamen "Beorderung zur Verfügung".
Durch eine solche Beorderung geht aber das Eigentum an den beorderten Gegenständen kraft öffentlichen Rechts originär ohne Rücksicht auf eine Besitzübertragung, in dem Augenblick auf den Begünstigten über, in dem die Inanspruchnahme zur Verfügung dem Besitzer mitgeteilt wird (BGHZ 4, 10 [16]: Zusammenstellung in NJW 1952, 1313 zu II 4 S. 1317). Ist die beorderte Ware nach diesem Zeitpunkt, wie das Berufungsgericht annimmt, durch Plünderung verloren gegangen, so trifft dieser Verlust den neuen Eigentümer, nämlich die Beklagte und nicht mehr die Klägerinnen. Die Ansprüche der Klägerinnen aus § 26 RLG können dadurch in keiner Weise berührt werden. Auf die vom Berufungsgericht herangezogenen "Grundsätze der überholenden Kausalität" kann es daher insoweit hier gerade so wenig ankommen, wie in dem Fall, daß eine verkaufte Sache nach Eigentumsübergang vor Zahlung des Kaufpreises untergeht. Wie dort der Kaufpreis, sind hier die Ersatzleistungen aus § 26 RLG trotz des Untergangs der Sache zu zahlen.
Auf die umfangreichen Rügen der Revision, das Berufungsgericht habe die tatsächlichen Voraussetzungen der von ihm angenommenen überholenden Kausalität unter Übergebung zahlreicher Beweisanträge und damit unter Verletzung des § 286 ZPO sowie unter Verletzung der richterlichen Frage- und Aufklärungspflicht des § 139 ZPO festgestellt, braucht daher in diesem Zusammenhang nicht, eingegangen zu werden.
Desgleichen braucht in diesem Zusammenhang noch nicht auf die Gründe eingegangen zu werden, aus denen das Berufungsgericht die geltend gemachten Ansprüche aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung und Amtspflichtverletzung abgelehnt hat, solange nicht feststeht, daß die in erster Linie geltend gemachten Ansprüche aus § 26 RLG nicht gegeben sind.
II.
Es bedarf also zunächst der Prüfung, ob die in erster Linie geltend gemachten Ansprüche nach § 26 RLG aus anderen als den vom Berufungsgericht entwickelten Gründen abgewiesen werden können.
1)
Die Beklagte vertritt die Auffassung, etwaige Ansprüche aus Reichsleistungsgesetz seien nach § 2 Ziff. 4 AKG erloschen.
Der Umstand, daß das Allgemeine Kriegsfolgengesetz erst nach dem Erlaß des Urteils des Berufungsgerichts während des Revisionsrechtszuges ergangen und in Kraft getreten ist, steht nach ständiger Rechtsprechung des Senats der Anwendung dieses Gesetzes im Revisionsrechtszuge nicht entgegen, weil dieses Gesetz nach seinem zeitlichen Geltungswillen das streitige Rechtsverhältnis erfaßt, falls überhaupt die Voraussetzungen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes erfüllt sind.
Auch etwaige Ansprüche gegen die Beklagte können dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz unterfallen, wenn die Voraussetzungen des § 2 Ziff 4 AKG gegeben sind. Es muß sich also um Ansprüche handeln, "die aus Maßnahmen entstanden sind, welche die Gemeinde vor dem 1. August 1945 zur Beseitigung eines kriegsbedingten Notstandes im Rahmen dem Reich obliegender oder vom Reich übertragener Verwaltungsaufgaben getroffen hat". Sicherlich ist die Verfügung der Beklagten vom 15. März 1945 "zur Beseitigung eines kriegfsbedingten Notstandes" (allgemeine Mangellage oder Notstand aus dem Februar-Fliegerangriff auf Mainz) ergangen. Hinzu muß aber treten, daß die Maßnahme: "im Rahmen dem Reich obliegender oder vom Reich übertragener Verwaltungsaufgaben" getroffen worden ist. Durch § 2 Ziff. 4 AKG, die sogenannte "Kommunalklausel", sollte den Gemeinden Entlastung für Haftungen aus solchen Maßnahmen gewährt werden, "die diese aus dem Zwang der Verhältnisse außerhalb des Rahmens ihrer eigenen Aufgabenkreise für die Besatzungsmächte oder stellvertretend für das Reich übernehmen mußten" (schriftlicher Bericht des Bundestagsausschusses für Geld und Kredit zum Entwurf des Kriegsfolgenschlußgesetzes - BRDr. 2. Wahlperiode 1953 Nr. 3529 auf S. 2). Daß es sich um eine Maßnahme, die an Stelle des Reiches von der Kommune erlassen worden ist, handeln muß, ergibt sich aus dem Gang der Beratung des Kriegsfolgenschlußgesetzes. In der 61. Sitzung des Bundestagsausschusses für Geld und Kredit vom 19. Oktober 1956 (S. 5/6) war in diesem Zusammenhang die Rede von Maßnahmen, welche die Kommunen "zur Beseitigung eines kriegsbedingten Notstandes oder zur Durchführung von Ansprüchen der Besatzungsbehörden getroffen haben". In der 69. Sitzung vom 6. Dezember 1956 (S. 4 und 5 und Anl. 1.) wird in Übereinstimmung mit der beabsichtigten Verfassungsänderung (vgl. Art. 135 a GG) jedoch nur noch von Ansprüchen aus Maßnahmen gesprochen, die "im Rahmen dem Reiche obliegender oder vom Reich übertragener Verwaltungsaufgaben zur Durchführung von Anordnungen der Besatzungsmächte oder zur Beseitigung eines kriegsbedingten Notstandes getroffen worden sind". Während zunächst also nur darauf abgestellt wurde, daß "ein kriegsbedingter Notstand" beseitigt werden soll, wird jetzt und noch deutlicher in der Fassung des Gesetzes selbst zusätzlich verlangt, daß die Beseitigung eines, kriegsbedingten Notstandes "im Rahmen dem Reich obliegender oder vom Reich übertragener Verwaltungsaufgaben" erfolgt ist. Jedoch braucht die Frage, ob unter den "vom Reich übertragenen Verwaltungsaufgaben" im Sinne des § 2 Ziff. 4 auch Aufgaben der sogenannten Auftragsverwaltung im herkömmlichen Sinn zu verstehen sind, oder nur solche Reichsaufgaben, die die Gemeinden unter dem Druck der Verhältnisse übernommen haben, "weil kein anderer da war", nicht abschließend geklärt zu werden (vgl. zu dieser Frage z.B. Ausschuß für Rechtswessen und Verfassungsrecht, Protokoll Nr. 220 S. 26). Denn hier handelt es sich um Reichsaufgaben der letzteren Art.
Es kann also dahinstehen, ob die Betrauung der Kommunen mit dem Erlaß von Maßnahmen aus dem Reichsleistungsgesetz bereits als "Übertragung von Verwaltungsaufgaben durch das Reich auf die Kommunen" im Sinne des § 2 Ziff. 4 AKG anzusehen ist. Jedenfalls handelte es sich bei dem Versuch der teilweisen Minderung der durch den Fliegerangriff auf Mains entstandenen Mangellage dem Gegenstand nach um eine "Reichsaufgabe". Zwar ist die Beseitigung einer allgemeinen Mangellage oder eines örtlichen Notstandes nicht ohne weiteres eine "Reichsaufgabe"; als Reichsaufgaben sind vielmehr nur solche Maßnahmen anzusehen, die "zur Beseitigung von Katastrophen und zur Bekämpfung besonderen öffentlichen Notstandes dienen" (so z.B. BGH Urt. vom 31. Januar 1951 - III ZR 29/50 = LM Nr. 4 zu § 23 RLG). Der allgemeinen Mangellage und dem örtlichen Notstand nach dem Februar-Fliegerangriff auf Mainz war mit örtlichen Mitteln nicht wirksam zu begegnen, weil dazu - gerade in den letzten Wochen des totalen Krieges - die Mittel der Gemeinden in keiner Weise ausreichten; hier konnte - wenn überhaupt - nur durch Maßnahmen der überörtlichen Gemeinschaft, also des Reiches, geholfen werden. Es handelt sich deshalb - mindestens in Fällen, in denen Gemeinden in den letzten Wochen des Krieges nach schwersten Fliegerangriffen versucht haben, den daraus entstandenen Notständen zu begegnen - dem Gegenstand der zu bewältigenden Aufgaben nach um Reichsaufgaben, die die Gemeinden - vor allem in den Wochen kurz vor dem Zusammenbruch - an Stelle des Reichs "im Rahmen dem Reich obliegender Verwaltungsaufgaben" getroffen haben.
Sind Ansprüche dieser Art nach § 2 Ziff. 4 AKG den in § 1 AKG angeführten Ansprüchen gleichgestellt, so steht damit jedoch hinsichtlich der hier etwa gegebenen Ansprüche aus Reichsleistungsgesetz noch nicht fest, daß sie nach den Bestimmungen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes zu beurteilen sind. Nach § 1 Abs. 2, der in § 2 in Bezug genommen ist, bleiben Gesetze der Bundesrepublik unberührt, "in denen Ansprüche dieser Art geregelt sind oder wegen bisher bestehender Ansprüche dieser Art Leistungen gewährt werden". Ein solches Gesetz nach § 1 Abs. 2 AKG ist das Lastenausgleichsgesetz. Der Gedanke, daß das Kriegsfolgengesetz als "speziellere und spätere" Regelung frühere Regelungen außer Kraft setze oder ändere, wäre verfehlt. Es entspricht einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, daß vorhergehende spezielle Regelungen durch spätere Teilregelungen allgemeinen Charakters, wie sie das Kriegsfolgengesetz darstellt, nicht berührt werden. Auch in der Vorschrift des Abs. 2 a.a.O. wird insoweit nur einem Gedanken Ausdruck gegeben, der mit Recht in der Begründung des Regierungsentwurfs als "selbstverständlich" bezeichnet worden ist. Abs. 2 enthält demnach nur eine Deklaration des Gesetzgebers, die der Klarstellung dient (Ernst/Jung/Kellmereit: AKG § 1 Anm. 17 a). Soweit also in den früheren Gesetzen Ansprüche bereits ausgeschlossen oder dahin geregelt worden waren, daß sie nur teilweise oder nur unter besonderen Bedingungen oder erst nach Ablauf bestimmter Fristen zu befriedigen waren, hat das zur Folge, daß das Kriegsfolgengesetz in diesen Fällen nicht eingreifen kann, weil die Berechtigten bei Inkrafttreten des Kriegsfolgengesetzes Ansprüche gegen einen der Rechtsträger des § 1 Abs. 1 nicht haben, die unter die Regelung des Kriegsfolgengesetzes fallen (vgl. Döll AKG § 1 Anm. 9 S. 71/72).
Soweit die Bestimmungen des Lastenausgleichsgesetzes eingreifen, handelt es sich um ein materielles Erlöschen der bisherigen Ansprüche gegen alle öffentlich-rechtlichen Körperschaften, wie der Senat bereits in BGHZ 8, 256 [259/260] zum Ausdruck gebracht hat. Infolge dieser Beurteilung ist der Senat bei Eingreifen der Bestimmungen des Lastenausgleichsgesetzes in seiner neueren Rechtsprechung (Urteil vom 27. Januar 1955 - III ZR 240/53 LM Nr. 9 zu § 13 LAG; vom 10. Januar 1957 - III ZR 170/55 LM Nr. 16 zu § 13 LAG) nicht zu einer Prozeßabweisung, wie in früheren Urteilen (Urteil vom 30. April 1953 - III ZR 360/52 LM Nr. 5 zu § 13 LAG; vom 28. September 1953 - III ZR 378/51 LM Nr. 6 zu § 13 LAG; vom 21. Juni 1954 - III ZR 241/53 LM Nr. 7 zu § 13 LAG), sondern zu einer Sachabweisung gekommen. Die Auffassung, daß bei Eingreifen der Bestimmungen des Lastenausgleichsgesetzes die Bestimmungen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes nicht angewandt werden können, wird auch vom Schrifttum (Döll a.a.O.; Pagenkopf: AKG, Allgemeine Einführung A S. 1 und Anm. 4 zu § 1; Ernst/Jung/Kellmereit a.a.O. Anm, 17 a, b, c und wohl auch Strammitzer, LAG: AKG in der Blattsammlung Wirtschaftskommentator, § 1 Anm. 3 Abs. 2) vertreten.
Eine Erlertigungserklärung mit der in § 106 AKG vorgesehenen Kostenregelung kann daher erst erfolgen, wenn feststeht, daß die hier in erster Linie geltend gemachten Klageansprüche aus Reichsleistungsgesetz nicht unter das Lastenausgleichsgesetz fallen.
2)
Die Frage, ob Ansprüche aus Reichsleistungsgesetz nach Lastenausgleichsgesetz zu entschädigen sind, weil es sich um einen Schaden durch Wegnahme von Sachen handelt, die erfolgt ist "auf Grund behördlicher Maßnahmen, die im Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen getroffen worden sind" (§ 13 Abs. 3 LAG), hat das Berufungsgericht ausschließlich unter dem Gesichtspunkt geprüft, ob die Beorderung erfolgt ist, um die Waren den herannahenden Feindtruppen nicht in die Hände fallen zu lassen (U S. 13/15). Es hat dabei auf das Urteil des erkennenden Senats vom 28. September 1953 - III ZR 378/51 (LM Nr. 6 zu § 13 LAG) Bezug genommen.
Diese Würdigung des Berufungsgerichts ist, worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, nicht erschöpfend. Das konkrete kriegerische Ereignis, das die Beorderung veranlaßt hat, kann auch ein Bombenangriff sein (vgl. z.B. BGHZ 8, 257 [BGH 22.12.1952 - III ZR 241/51] [260]). Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Bombenschaden und Beorderung vorliegt (vgl. z.B. Urteil vom 24. März 1955 - III ZR 176/53 = LM Nr. 11 zu § 13. LAG). Das Berufungsgericht (U S. 14) weist selbst darauf hin, daß die Ware "für die fliegergeschädigte Stadt Mainz dringend benötigt wurde", und spricht in diesem Zusammenhang selbst davon, daß der Fliegerangriff "ein akutes kriegerisches Ereignis" sei. Das Berufungsgericht meint anschließend, die Notwendigkeit der Inanspruchnahme der Waren der Klägerinnen habe sich aber aus der kriegsbedingten allgemeinen Mangellage ergeben, die durch Produktions- und Transportschwierigkeiten entstanden war. Maßnahmen, die der Behebung einer solchen Mangellage dienten, hätten ihre Ursache aber in der gesamten kriegsbedingten wirtschaftlichen Entwicklung. Es folgen dann Erwägungen über das Herannahen des Feindes und darüber, ob die Beorderung dem Zwecke diente, die Ware dem Zugriff der herannahenden Feinde zu entziehen. Diese Ausführungen lassen es möglich erscheinen, daß das Berufungsgericht den Begriff des kriegerischen Einzelereignisses und den Begriff des Zusammenhangs dieses Ereignisses mit der Beorderung verkannt hat. Der sogenannte Salzfall (BGHZ 16, 314 [BGH 17.02.1955 - III ZR 258/53]) kann hier nicht als Parallele herangezogen werden: Es ging dort um die Befriedigung des gegenwärtigen und zukünftigen Bedarfs an einem Verbrauchsgut, das auch ohne kriegerische Ereignisse immer benötigt wurde, während im vorliegenden Falle die beorderten Waren, wie Herde, Kochtöpfe und ähnliche Gegenstände möglicherweise nicht dazu dienen sollten, den laufenden Bedarf der Mainzer Bevölkerung an solchen Gegenständen zu befriedigen, sondern den gesteigerten Massenbedarf, der infolge Zerstörung großer Wohnviertel der Stadt Mainz für die aus ihren zerstörten Wohnungen durch den Bombenangriff vertriebene Bevölkerung bedingt war. Mindestens deuten zahlreiche Behauptungen der Beklagten darauf hin, daß der Sachverhalt so gelagert war. Insoweit läßt das angefochtene Urteil aber klare Tatsachenfeststellungen vermissen. Die Beorderung erfolgte am 15. März 1945, also innerhalb kurzer Zeit nach dem Fliegerangriff vom 27. Februar 1945, so daß es an dem zeitlichen Zusammenhang zwischen Angriff und Beorderung nicht zu fehlen braucht.
Da insoweit noch weitere Feststellungen erforderlich sind, können Ansprüche aus Reichsleistungsgesetz auch im Hinblick auf das Lastenausgleichsgesetz zur Zeit noch nicht abgewiesen werden.
Soweit Klageansprüche aus Reichsleistungsgesetz unter die Regelung des Lastenausgleichsgesetzes fielen, wäre, worauf am Ende von II 1 bereits hingewiesen wurde, nicht, wie die Revision meint, eine Prozeßabweisung, sondern eine Sachabweisung auszusprechen. Eine Verweisung an das Verwaltungsgericht käme, wie der Senat auf S. 16/17 seines Urteils vom 21. Juni 1954 - III ZR 241/53 - (LM Nr. 7 zu § 13 LAG) - ausgeführt hat, nicht in Frage, weil die Verwaltungsgerichte für die geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht zuständig sind und Rechtsansprüche auf Entschädigung aus dem Lastenausgleichsgesetz mit der Anfechtungsklage vor den Verwaltungsgerichten erst nach Durchführung des im Lastenausgleichsgesetz geregelten rechtsförmlichen Verfahrens (§ § 335 ff, 338 LAG) geltend gemacht werden können.
3)
Nach den Ausführungen zu II 1-2 sind etwaige Ansprüche aus dem Reichsleistungsgesetz, die vor dem 1. August 1945 (Stichtag des Lastenausgleichsgesetzes und des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes) entstanden sind, entweder nach der Regelung des Lastenausgleichsgesetzes erloschen oder von der Regelung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes in der Weise erfaßt, daß der gegenwärtige Rechtsstreit durch dieses Gesetz "erledigt" ist; der Streit über das Bestehen von Ansprüchen aus dem Reichsleistungsgesetz ist letzterenfalls vor den Behörden und den Gerichten durchzuführen, die im Allgemeinen Kriegsfolgengesetz vorgesehen sind. Jedoch bedarf es zur Entscheidung, welche dieser beiden Alternativen gegeben ist, wie oben ausgeführt, einer weiteren Tatsachenaufklärung. Aus diesem Grunde mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur andersten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
4)
Soweit Ansprüche aus Reichsleistungsgesetz nach dem 31. Juli 1945, dem Stichtag des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes und des Lastenausgleichsgesetzes, entstanden sein sollen, soweit also Ansprüche aus Reichsleistungsgesetz weder durch das Allgemeine Kriegsfolgengesetz, noch durch das Lastenausgleichsgesetz ausgeschlossen sind, kann die Frage, ob Ansprüche aus Reichsleistungsgesetz gegeben sind, mangels hinreichender Tatsachenfeststellungen im Revisionsrechtszug noch nicht entschieden werden; denn das Berufungsgericht hat nur unterstellt, aber nicht festgestellt, daß eine Beorderung zur Verfügung vorgelegen hat. Demnach ist die Zurückverweisung an die Tatsacheninstanz auch zur Entscheidung der Frage erforderlich, ob nach dem 31. Juli 1945 Ansprüche aus Reichsleistungsgesetz gegen die Beklagte entstanden sind.
Bei der weiteren Prüfung, ob Ansprüche aus Reichsleistungsgesetz gegeben sind, wird das Berufungsgericht insbesondere zu beachten haben:
a)
Die Entscheidung der Verwaltungsgerichte über die Klage der Klägerinnen, mit der diese die Verpflichtung der Beklagten zur Festsetzung einer Entschädigung nach § 26 RLG begehrt haben, steht einer Nachprüfung, ob im vorliegenden Falle eine Beorderung zur Verfügung ergangen ist, nicht entgegen. Wie bereits das Landgericht (S. 8-9 seines Urteils) ausgeführt hat, war mit der damaligen Klage die Vornahme einer Amtshandlung, nämlich die Durchführung eines Festsetzungsverfahrens nach dem Reichsleisbungsgesetz verlangt worden, während mit der vorliegenden Klage die Klägerinnen die Zahlung einer Entschädigung begehren. Wenn auch der Anspruch auf Durchführung des Festsetzungsverfahrens letztlich auf die Zahlung einer Entschädigung abzielt, so ist jener Anspruch doch von dem hier geltend gemachten Zahlungsanspruch rechtlich verschieden; es fehlt deshalb an der Identität des Streitgegenstandes im Verwaltungsstreitverfahren und im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten.
b)
In den Tatsacheninstanzen war erörtert worden, ob die Beorderung rechtmäßig, rechtswidrig oder nichtig gewesen sei. Im Hinblick auf Ansprüche aus § 26 RLG wird eine Entscheidung dieser Frage nicht nötig sein. Eine Behörde, die eine Inanspruchnahme von Gegenständen auf das Reichsleistungsgesetz gestützt und über die Gegenstände auch tatsächlich so verfügt hat, wie wenn sie wirksam nach Reichsleistungsgesetz in Anspruch genommen wären, hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Zusammenstellung in NJW 1956, 121 [125] Anm. 99), auch wenn die Inanspruchnahme unwirksam war, dem Betroffenen - mindestens - in gleicher Weise Entschädigung zu leisten, wie sie im Falle einer wirksamen Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz zu leisten wäre (vgl. hinsichtlich der Auswirkungen dieser Rechtsprechung: NJW a.a.O. 126).
c)
Unter den Parteien ist weiter streitig, ob eine Beorderung zur Verfügung nach § 15 RLG oder nur eine Beschlagnahme nach § 25 RLG erfolgt ist.
Die der Senat bereits im Urteil vom 31. Januar 1952 - III ZR 29/50 (LM Nr. 4 zu § 23 RLG) im Hinblick auf die notwendige Bestimmtheit einer Beorderung (ob zur Nutzung oder ob zur Verfügung) entschieden hat, ist der Inhalt einer Beorderungsverfügung nicht nur aus ihrem Wortlaut, sondern auch aus dem Gegenstand der Beorderung (z.B. damals kurzlebige Verbrauchsgüter, die zum Verzehr bestimmt waren) sowie aus dem Zusammenhang der Vorgänge und der erkennbaren Absicht, aus der die Beorderung erlassen wird, zu entnehmen; dabei ist davon auszugehen, daß eine Behörde ihre Anordnungen mit solcher Bestimmtheit treffen muß, daß die Betroffenen erkennen können, worum es sich handelt. Diese Grundsätze sind auch sinngemäß dann anzuwenden, wenn, es sich darum handelt, ob eine Verfügung ein. Beschlagnahme oder eine Beorderung beinhaltet. Zutreffend weist die Revisionserwiderung zwar darauf hin, daß dann, wenn in Aussicht gestellt wird, die in der Verfügung aufgezählten Gegenstände berechtigten Empfängern zuzuweisen und dem die Ankündigung hinzugefügt wird, Zahlung werde durch die berechtigten Empfänger erfolgen, nur eine Beschlagnahme, aber noch keine Beorderung vorliege (Urteil vom 11. März 1954 - III ZR 284/52 S. 19). Jedoch wird von den Klägerinnen gerade behauptet, zum Wortlaut der Verfügung vom 15. März 1945 seien sehr zahlreiche weitere Umstände hinzugetreten, die eine andere Bewertung des Wortlauts verlangten. Die Klägerinnen werden im weiteren Verlauf des Verfahrens Gelegenheit haben, die Beweisantritte, die sie in der Revisionsbegründung als übergangen bezeichnet haben, zu wiederholen.
Bei Beantwortung der Frage, ob in dem Erlaß der Verfügung vom 15. März 1945 eine Beschlagnahme oder eine Beorderung vorliegt, wird das Berufungsgericht auch folgendes zu beachten haben: Die Beschlagnahme nach § 25 RLG enthält ihrem reinen Sicherungszweck entsprechend lediglich ein Veräußerungs- und ein Veränderungsverbot. Inhalt und Umfang dieses Veränderungsverbot es bestimmen sich nach dem Sicherungszweck, dem die Beschlagnahme dient. Die Beschlagnahme deckt also nicht ein Verbot solcher Standortveränderungen, die die Sicherung der Leistung nicht gefährden. Grundsätzlich bleiben durch die Beschlagnahme die Besitz- und Gewahrsamsverhältnisse unberührt, so daß Besitzer und Gewahrsamsinhaber in ihrer Befugnis, den Stand- oder Aufbewahrungsort zu bestimmen, dem Zweck der Beschlagnahmeverfügung entsprechend, nur insoweit eingeschränkt werden, als durch ihre Maßnahmen die spätere Inanspruchnahme des beschlagnahmten Gegenstandes nicht in Frage gestellt werden darf (Urteil vom 25. Januar 1954 - III ZR 238/52). Wird die Beschlagnahme über den reinen Sicherungszweck ausgedehnt, so kann darin bereits die Beorderung, zu deren Sicherung die Beschlagnahme gedacht ist, liegen, wie der Senat bereits für einen Fall entschieden hat, in dem eine als "vorläufige Beschlagnahmeverfügung" bezeichnete Verfügung, die nach ihrem Inhalt schon das Recht verschaffen soll, den beorderten Gegenstand dem Leistungspflichtigen wegzunehmen und dem Begünstigten zu überlassen, nicht mehr als Beschlagnahme, sondern als Inanspruchnahme nach § 15 RLG angesehen worden ist (Urteil vom 17. Mai 1954 - III ZR 22/53).
d)
Die Klägerinnen werden Gelegenheit haben, ihren Vertrag und ihre Beweisanträge - ähnlich wie in den prozessualen Revisionsrügen der Revisionsbegründungsschrift S. 4/10 und S. 13 - zu wiederholen. Bei Bescheidung dieser Anträge und Würdigung jenes Vorbringens der Klägerinnen wird das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der zu b) und c) gegebenen Hinweise die einzelnen Abschnitte des Vorgehens gegen die in dem Schleppkahn beförderten Waren (Aktion G., Aktion H., Aktion Ha., Aktion K., Aktion A.) näher darauf zu prüfen haben, ob die Beklagte - wenn nicht schon bei der Verfügung vom 15. März 1945 - so doch mindestens durch ihr späteres Verhalten tatsächlich wie eine Bedarfsstelle über die waren verfügt hat.
5)
Nach Gliedern ergibt sich, daß über die in erster Linie zur Klage gestellten Ansprüche aus Reichsleistungsgesetz erst nach weiterer Tatsachenaufklärung entschieden werden kann. Da Ansprüche aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung und aus unerlaubter Handlung bisher nur hilfsweise geltend gemacht worden sind, kann über sie, solange die Anträge nicht geändert werden, erst entschieden werden, wenn über die in erster Linie zur Klage gestellten Ansprüche aus Reichsleistungsgesetz abschließend (erforderlichenfalls auch durch die nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz zuständigen Stellen) entschieden worden ist und sich dabei ergibt, daß jene Ansprüche, soweit sie begründet sind, geringer sind als die zur Klage gestellten Beträge.
Deshalb kann zu jenen weiteren hilfsweise geltend gemachten Ansprüchen eine Entscheidung im Revisionsrechtszuge ebenfalls nicht getroffen werden. Es können insoweit nur Hinweise für die etwa erforderlich werdende Beurteilung jener Ansprüche gegeben werden.
III.
1)
Ansprüche aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung hat das Berufungsgericht abgelehnt, weil die Beklagte nicht mehr getan habe, als die Verfügung vom 15. März 1945 zu erlassen. Sie habe sich vor allem nicht an späteren Bergungsaktionen beteiligt und daher niemals Gewahrsam an den Waren erlangt.
2)
Für etwaige Ansprüche aus öffentlich-rechtlichem Verwahrungsvertrag gilt, soweit sie bis zum 31. Juli 1945, dem Stichtag des Lastenausgleichsgesetzes und des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes, entstanden sind, im Ergebnis das gleiche wie für Ansprüche aus Reichsleistungsgesetz.
Hinsichtlich des etwa zustande gekommenen öffentlich-rechtlichen Verwahrungsvertrages mußte angenommen werden, daß die Beklagte "zur Beseitigung eines kriegsbedingten Notstandes im Rahmen dem Reich obliegender Verwaltungsaufgaben" tätig geworden ist. Die Zerstörungen und Plünderungen hatten damals ein Ausmaß angenommen, dem nicht mehr mit örtlichen Mitteln begegne werden konnte. Es handelte sich daher bei Sicherstellung der durch Luftangriffe dem Verderb und dem Zugriff Dritter ausgegesetzten Güber der Klägerinnen um Reichsaufgaben. Diese Aufgaben hat die Beklagte für das Reich wahrgenommen. Infolgedessen liegen insoweit die Voraussetzungen des § 2 Ziff. 4 AKG vor, soweit überhaupt ein Verwahrungsverhältnis zustande gekommen ist.
Die Begründung eines solchen öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses kann aber möglicherweise auch nach § 13 Abs. 3 LAG unter die Regelung des Lastenausgleichsgesetzes fallen.
Im übrigen gilt das zu II 3 Ausgeführte entsprechend.
3)
Soweit Ansprüche aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung für die Zeit nach dem 31. Juli 1945, dem Stichtag des Lastenausgleichsgesetzes und des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes, geltend gemacht werden, braucht auf die prozessualen Rügen, die die Klägerinnen hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts im einzelnen erhoben haben, nicht näher eingegangen zu werden. Denn auf Grund dieser Rügen könnte, selbst wenn sie sich als begründet erweisen würden, im Revisionsrechtszug - von anderem abgesehen - auch mangels ausreichender Tatsachenfeststellungen noch nicht zugunsten der Klägerinnen entschieden werden.
Da bereits hinsichtlich der in erster Linie geltend gemachten Ansprüche aus Reichsleistungsgesetz die Sache an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden muß (vgl. II 3, 4), werden die Klägerinnen bei der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht Gelegenheit haben, ihre Beweisanträge, die sie jetzt als übergangen rügen, erneut zu stellen.
4)
In diesem Zusammenhang kann die Frage nach dem Inhalt und der Beurteilung der Verfügung der Beklagten vom 15. März 1945 Bedeutung gewinnen. Hat es sich dabei, wie das Berufungsgericht unterstellt hat, um eine wirksame Beorderung "zur Verfügung" gehandelt, so wäre das Eigentum an der Ladung des Kahnes damals bereits auf die Beklagte übergegangen; für ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis hinsichtlich dieser Güter im Interesse der Klägerinnen, die alsdann gar nicht mehr Eigentümerinnen dieser Güter gewesen wären, würde kein Raum sein. Es würde also zur Begründung von Ansprüchen aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung noch keineswegs ausreichen, daß es den Klägerinnen gelingt, nachzuweisen, die Beklagte habe Gewahrsam an den Gütern erlangt. Es bedürfte vielmehr noch der Klärung, ob die Beklagte die Güter zum Zwecke der Verwahrung für die (Klägerinnen oder in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin in Besitz genommen hat, oder anders ausgedrückt, ob eine Beschlagnahme nach Reichsleistungsgesetz oder eine Beorderung zur Verfügung vorgelegen hat.
IV.
Ansprüche aus Amtspflichtverletzung hat das Berufungsgericht nur insoweit erörtert, als der Erlaß der Verfügung vom 15. März 1945 in Frage kommt; es hat das Vorliegen einer den Klägerinnen gegenüber obliegenden Amtspflicht der Beklagten und deren Verletzung durch die Beklagte unterstellt, Ansprüche daraus aber allein im Hinblick auf die "Grundsätze der überholenden Kausalität" abgelehnt.
1)
Die Klägerin rügt vor allem, daß das Berufungsgericht nicht auf das von den Klägerinnen behauptete weitere Verhalten der Beklagten eingegangen ist, in dem die Klägerinnen eine Verletzung einer ihnen, gegenüber obliegenden Amtspflicht erblicken. Das Berufungsgericht erörtert nicht, ob eine Amtspflicht der Beklagten etwa dahin bestanden hat, die Waren der Klägerinnen vor dem Zugriff Dritter zu sichern. Es genügt nicht, daß es feststellt, die Beklagte habe die Ware nicht in Besitz und Verwahrung genommen. Gerade in dem Unterlassen von Sicherungsmaßnahmen kann eine Amtspflichtverletzung liegen. Es ist zwar richtig, daß eine bloße Beschlagnahme aus § 25 RLG, die in die Besitz- und Gewahrsamsverhältnisse an den beschlagnahmten Gegenständen nicht eingreift, für die beschlagnahmende Behörde in der Hegel noch keineswegs eine besondere Verpflichtung entstehen läßt, die von der behördlichen Beschlagnahme betroffenen Gegenstände vor - vermeidbaren - Schäden zu bewahren. Andererseits kann das Entstehen einer derartigen Pflicht aber nicht auf die Fälle beschränkt werden, in denen dadurch, daß eine Behörde in Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben Gegenstände in Besitz genommen hat, ein sogenanntes öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis begründet wird. Diese Pflicht der Behörde kann sich auch bei einer bloßen Beschlagnahme, die in die Besitz- und Gewahrsamsverhältnisse an den beschlagnahmten Gegenständen nicht eingreift, in besonders gelagerten Fällen ergeben (vgl. Urteil vom 25. Januar 1954 - III ZR 238/52). Insoweit fehlt es an ausreichenden Tatsachenfeststellungen durch das Berufungsgericht.
2)
Unter Berufung auf den "Rechtsgedanken der überholenden Kausalität" können Ansprüche aus Amtshaftung, die nicht aus dem Erlaß der Verfügung vom 15. März 1945 hergeleitet werden, keinesfalls mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung verneint werden, daß die Klägerinnen ihre Waren auch ohne das Eingreifen der Beklagten verloren haben würden, weil sie selbst zum Schutze ihrer Waren nicht in der Lage gewesen wären. Es geht insoweit nämlich nicht um Pflichtverletzungen, die die Beklagte durch Eingriffe gegenüber den Waren der Klägerinnen - begangen haben soll, sondern um solche Pflichtverletzungen, die die Beklagte dadurch begangen haben soll, daß sie den Klägerinnen nicht den Schutz gewährt hat, dessen diese bedurften, weil sie ihre Waren nicht selbst schützen konnten. Wie der Kausalverlauf gewesen wäre, wenn die Beklagte diesen angeblich verletzten Schutzpflichten gegenüber den Klägerinnen nachgekommen wäre, ist vom Berufungsgericht nicht erörtert worden. Die vom Berufungsgericht unter den "Rechtsgedanken der überholenden Kausalität" erörterten Umstände greifen also gerade für den Sachverhalt nicht Platz, in dem möglicherweise die Amtspflichtverletzung der Beklagten zu erblicken ist.
Auf den "Gedanken der überholenden Kausalität" überhaupt einzugehen, besteht für den erkennenden Senat zur Zeit kein Anlaß, da selbst bei Bejahung des vom Berufungsgericht entwickelten "Gedenkens zur überholenden Kausalität" immer noch Ansprüche aus Reichsleistungsgesetz, öffentlich-rechtlicher Verwahrung und aus Amtshaftung bestehen können, die von den Ausführungen des Berufungsgerichts zum "Gedanken der überholenden Kausalität" unberührt bleiben und möglicherweise den vollen Klagebetrag rechtfertigen.
3)
Ansprüchen aus Amtshaftung steht auch nicht die von der Beklagten geltend gemachte Einrede der Verjährung entgegen. Die Verjährung aus § 852 BGB beginnt erst von dem Zeitpunkt an zu laufen, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erhalten hat. Diese Kenntnis tritt im Blick auf den Ausschluß von Amtshaftungsansprüchen durch § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB bei dem Bestehen anderweiter Ersatzmöglichkeiten erst ein, wenn der Verletzte absehen kann, daß er auf andere Weise keinen Ersatz erlangen kann. Nun hat der Bundesgerichtshof noch in seiner Entscheidung BGHZ 4, 10 ff die dem Anspruch aus § 839 BGB entgegenstehende anderweite Ersatzmöglichkeit auch für solche Fälle bejaht, in denen der Geschädigte sich aus anderen Rechtsgründen als Amtshaftung bei der öffentlich-rechtlichen Körperschaft Ersatz verschaffen kann, die auch für die Amtshaftungsansprüche haftet. Erst durch die Entscheidung BGHZ 10, 137 hat der Bundesgerichtshof diese Rechtsprechung wesentlich eingeschränkt und es unter gewissen Umständen für zulässig erachtet, Ansprüche aus § 839 BGB zuzusprechen, obgleich der Geschädigte sich noch aus anderen Rechtsgründen bei dem gleichen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn Befriedigung verschaffen kann. Diese Entscheidung ist aber erst unter dem 25. Juni 1953 ergangen. Bis zu diesem Zeitpunkt konnte daher die Verjährung nicht zu laufen beginnen, weil die Klägerinnen nicht wußten, daß sie die Beklagte schon damals aus Amtshaftung in Anspruch nehmen konnten. Die Klage ist aber bereits am 23. Februar 1953 in Höhe von insgesamt 50.000 DM und durch Schriftsatz vom 7. Mai 1955, der in der Verhandlung vom 16. Juni 1955 erstmalig gestellt worden ist, auf 120.000 DM je Klägerin erhöht worden. Die Klage ist daher entgegen der von der Beklagten auch in der Revisionserwiderung vorgetragenen Ansicht, in nicht rechtsverjährter Zeit erhoben worden.
4)
Die Bestimmungen des Lastenausgleichsgesetzes stehen Ansprüchen aus Amtshaftung nicht entgegen, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung angenommen hat (vgl. BGHZ 8, 256).
5)
Die Bestimmungen des Allgemeinen Kriegefolgengesetzes beziehen sich auch auf Ansprüche aus unerlaubt er Handlung. Daß § 2 Ziff. 4 AKG (die sogenannte "Kommunalklausel") sich auf Ansprüche aus unerlaubten Handlungen der Gemeinden bezieht, ist auch vom Bundesfinanzminister in der Sitzung des Bundestages vom 5. Juli 1957, 224. Sitzung des 2. Deutschen Bundestages - Sitzungsprotokoll S. 13351 - ausgeführt worden. Da die Beklagte, falls sie bei Sicherung der Güter der Klägerinnen überhaupt Amtspflichtverletzungen begangen hat, mit dieser Maßnahme in einer unter § 2 Ziff. 4 AKG fallenden Weise vorgegangen ist (II 1), so ist für die Anwendung des § 2 Ziff. 4 AKG auf etwaige Ansprüche aus unerlaubter Handlung zu klären, ob solche Handlungen vor oder nach dem 1. August 1945, dem Stichtag des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes, begangen worden sind.