Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 12.02.1985, Az.: 3 AZR 487/80
Haftungsbeschränkung; Gefahrgeneigte Arbeit; Gefährliche Tätigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 12.02.1985
- Aktenzeichen
- 3 AZR 487/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 10063
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Berlin 26.03.1980 - 33 Ca 74/79
- LAG Berlin 31.07.1980 - 7 Sa 35/80
Fundstellen
- BAGE 49, 1 - 11
- AiB 1990, 157 (Kurzinformation)
- NJW 1986, 954 (amtl. Leitsatz)
- NZA 1986, 91
- VersR 1986, 251 (red. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Gelten haftungsbeschränkende Grundsätze allgemein für betriebliche Tätigkeiten eines Arbeitnehmers ohne Rücksicht darauf, ob diese Tätigkeiten gefahrgeneigt sind? (Vorlagebeschluß).
Tatbestand:
Nach § 45 Abs. 2 Satz 2 ArbGG werden wegen grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts folgende Fragen zur Entscheidung vorgelegt:
1. Gelten haftungsbeschränkende Grundsätze allgemein für betriebliche Tätigkeiten eines Arbeitnehmers ohne Rücksicht darauf, ob diese Tätigkeiten gefahrgeneigt sind?
2. Wenn ja:
a) Ist die Haftung des Arbeitnehmers auf Fälle beschränkt, bei denen der Arbeitnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat?
b) Oder haftet der Arbeitnehmer darüber hinaus auch bei mittlerem Verschulden wenigstens anteilig?
c) Kommt eine summenmäßige Begrenzung der Haftung des Arbeitnehmers in Betracht?
3. Wenn nein:
Gelten die Haftungsgrundsätze der gefahrgeneigten Arbeit schon dann, wenn eine Tätigkeit mit einem unverhältnismäßig hohen Schadensrisiko verbunden ist?
Die Klägerin ist Kinderkrankenschwester. Seit 1973 wurde sie im R.-Krankenhaus (RVK) des beklagten Landes auf der Entbindungsstation beschäftigt. Schon vorher war sie etwa drei Jahre lang als Kinderkrankenschwester bei Neugeborenen tätig gewesen. Am 26. Dezember 1976 brachte sie das 12 Tage alte Kind J. W. in einem fahrbaren Kinderbett zu dessen Mutter auf die Station. Als sie das Kind aus dem Kinderbett nahm, rutschte es ihr aus den Händen und fiel aus einer Höhe von 1 m auf den Boden. Das Kind erlitt einen Scheitelbeinbruch und mußte bis zum 14. Januar 1977 in der Kinderklinik des RVK behandelt werden.
In einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Berlin 7 0 257/77 nahm das verunglückte Kind die Parteien als Gesamtschuldner auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 409,60 DM und Schmerzensgeld sowie auf Feststellung in Anspruch, daß die Parteien gesamtschuldnerisch verpflichtet seien, allen ihm aus dem Unfall entstandenen und noch entstehenden Schäden zu ersetzen. Das Landgericht verurteilte am 13. Juni 1978 die Parteien als Gesamtschuldner, an J. W. 94,72 DM zu zahlen. Darüber hinaus verurteilte es die Klägerin zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 1.000,- DM und gemäß dem Feststellungsantrag des Kindes. Die Klägerin nahm ihre Berufung gegen dieses Urteil am 11. August 1978 zurück.
Mit ihrer am 20. September 1979 erhobenen Klage begehrt die Klägerin von ihrem Arbeitgeber Zahlung von 377,- DM, Freistellung von dem Schmerzensgeldanspruch und die Feststellung, daß das beklagte Land verpflichtet sei, sie von den weiteren Ansprüchen des Kindes J. W. freizustellen.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihre Tätigkeit als Kinderkrankenschwester sei gefahrgeneigt. Sie hafte nur bei grober Fahrlässigkeit, die im vorliegenden Fall nicht gegeben sei. Das beklagte Land sei daher verpflichtet, sie von dem Anspruch des Kindes auf Zahlung des Schmerzensgeldes in Höhe von 1.000,- DM, von gezahlten Prozeßkosten in Höhe von 377,- DM und von der Verpflichtung freizustellen, die sich aus dem Feststellungsanspruch des landgerichtlichen Urteils ergibt.
Die Klägerin hat beantragt, 1. das beklagte Land zu verurteilen, a) an sie 377,- DM zu zahlen, b) sie von dem Schmerzensgeldanspruch der minderjährigen J. W., geb. am 14. Dezember 1976, M. Straße 26, 1000 Berlin, freizustellen, 2. festzustellen, daß das beklagte Land darüber hinaus verpflichtet ist, sie von allen Ansprüchen freizustellen, die aufgrund des Unfalls vom 26. Dezember 1976 gegen sie möglicherweise bestehen und erhoben werden.
Das beklagte Land hat bestritten, daß es sich bei der Tätigkeit der Klägerin um eine gefahrgeneigte Arbeit gehandelt habe, die zum innerbetrieblichen Schadensausgleich führen könnte. Aus den Umständen des konkreten Falles lasse sich dafür nichts herleiten.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der vorlegende Senat hält es zur Forbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung für erforderlich, die in der Beschlußformel genannten Rechtsfragen nach § 45 Abs. 2 Satz 2 ArbGG dem Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts zur Entscheidung vorzulegen.
I. Nach Auffassung des erkennenden Senats kommt es für die Entscheidung über die Ansprüche der Klägerin auf die in der Beschlußformel genannten Fragen an. Die Entscheidung hängt davon ab, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang zugunsten der Klägerin Haftungserleichterungen eingreifen.
1. a) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Haftung des Arbeitnehmers nur in den Fällen der sogenannten gefahrgeneigten Arbeit von vornherein eingeschränkt. Im Beschluß vom 25. September 1957 (BAG 5, 1 = AP Nr. 4 zu §§ 898, 899 RVO) hat der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts die Haftung des Arbeitnehmers als ausgeschlossen angesehen, wenn und soweit diesem eine Belastung mit Schadenersatzansprüchen nicht zugemutet werden könne, weil seine Schuld im Hinblick auf die besondere Gefahr der ihm übertragenen Arbeit nach den Umständen des Falles nicht schwer gewesen sei. Von diesen Grundsätzen ist die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in der Folgezeit, beginnend mit dem Urteil des Zweiten Senats vom 19. März 1959 (BAG 7, 290 = AP Nr. 8 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers), in ständiger Rechtsprechung ausgegangen (zuletzt: Urteil des Siebten Senats vom 21. Oktober 1983 - 7 AZR 488/80 - BAG 44, 170 ff. = AP Nr. 84 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers). Als gefahrgeneigt wurde eine Arbeit angesehen, die es mit großer Wahrscheinlichkeit mit sich bringt, daß auch dem sorgfältigen Arbeitnehmer gelegentlich Fehler unterlaufen; diese Fehler müssen dadurch gekennzeichnet sein, daß sie zwar für sich allein betrachtet vermeidbar wären, daß aber mit ihnen als einem typischen Abirren der Dienstleistung angesichts der menschlichen Unzulänglichkeit erfahrungsgemäß zu rechnen ist (BAG 5, 1, 7 = AP Nr. 4 zu §§ 898, 899 RVO, zu III 1 der Gründe; vgl. auch Urteil vom 11. September 1975 - 3 AZR 561/74 - AP Nr. 78 zu § 611 Haftung des Arbeitnehmers, zu II 3 a der Gründe).
b) Die dargelegten Grundsätze führen im Streitfall nicht zu einer Haftungserleichterung für die Klägerin. Diese handelte nicht in Ausübung gefahrgeneigter Arbeit.
Die Tätigkeit der Klägerin, bei der der Schaden entstanden ist, zählt nicht zu den Diensten, deren Eigenart es mit sich bringt, daß auch dem sorgfältigen Arbeitnehmer erfahrungsgemäß gelegentlich Fehler unterlaufen. Was die Rechtsprechung beispielsweise für die Tätigkeit des Kraftfahrers angenommen hat (vgl. z. B. BAG Urteile vom 13. März 1968 - 1 AZR 362/67-, 7. Juli 1970 - 1 AZR 507/69-, 18. Dezember 1978 - 1 AZR 171/70 - AP Nr. 42, 59, 62 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers), läßt sich auf die Aufgabenstellung einer Kinderkrankenschwester nicht ohne weiteres übertragen. Auch wenn man auf die Umstände des Einzelfalles abstellt, also darauf, ob eine konkrete Gefahrenlage gegeben ist (vgl. BAG Urteile vom 11. September 1975 - 3 AZR 561/74 - und 11. November 1976 - 3 AZR 266/75 - AP Nr. 78, 80 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers), war die Tätigkeit, die zum Schaden führte, nicht gefahrgeneigt. Für die Klägerin als ausgebildete und langjährig erfahrene Kinderkrankenschwester war das Herausheben eines Säuglings aus einem Kinderkrankenbett ein Vorgang ohne Schwierigkeiten, der nicht mit besonderen Schadensrisiken verbunden war. Anhaltspunkte, die eine abweichende Beurteilung begründen könnten, etwa Zeitdruck, schlechte Beleuchtung des Arbeitsplatzes, atypisches Verhalten des Säuglings oder ähnliches, sind weder festgestellt noch vorgetragen worden.
c) Der Begriff der gefahrgeneigten Arbeit hat sich nach Ansicht des Senats als Voraussetzung für das Eingreifen von Haftungserleichterungen nicht bewährt. Er ist unscharf und zu eng. Er sollte aufgegeben werden.
(1) Im Schrifttum wird heute überwiegend eine Ausdehnung der Haftungserleichterung des Arbeitnehmers über den von der Rechtsprechung anerkannten Bereich der gefahrgeneigten Arbeit hinaus auf alle betrieblichen Tätigkeiten gefordert (Gamillscheg/Hanau, Die Haftung des Arbeitnehmers, 2. Aufl. 1974, S. 121, 122; Brox, Anmerkung in AP Nr. 82 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; Mayer-Maly, Festschrift für Hilger und Stumpf, S. 467 ff.; Kothe, BB 1983, 1608; Naendrup, JuS 1984, 336, 339; Koller, Risikozurechnung bei Vertragsstörungen in Austauschverträgen, 1979, S. 402 ff., 408; Reinhardt, Die dogmatische Begründung der Haftungsbeschränkung des Arbeitnehmers, 1977, S. 210; Gick, JuS 1980, 393, 401). Auch die Instanzgerichte haben die Gewährung der Haftungserleichterung nicht immer von der Gefahrneigung der ausgeübten Tätigkeit abhängig gemacht (vgl. LAG Frankfurt, NJW 1965, 1981; LAG Stuttgart, BB 1954, 1029; LAG Baden-Württemberg, BB 1965, 1108).
Als Begründung für die Erweiterung der Rechtsgrundsätze über den innerbetrieblichen Schadensausgleich wird angeführt: Die Haftungsbeschränkung sei auch ohne besondere Gefahrgeneigtheit der Arbeit durch das allgemeine Betriebsrisiko des Arbeitgebers und das häufige Mißverhältnis zwischen Arbeitsentgelt und Schaden gerechtfertigt (Gamillscheg/Hanau, aaO); der Arbeitgeber bestimme im Rahmen der von ihm aufgebauten und gelenkten Arbeitsorganisation, das "Was, Wie, Wann und Wo" sowie die weiteren Umstände der zu erbringenden Leistung (Reinhardt, aaO, S. 209); zudem sei die Abgrenzung der gefahrgeneigten Tätigkeit oft schwierig und nicht einmal in der "klassischen" Fallgestaltung, dem Lenken eines Kraftfahrzeugs, geglückt, wie die Urteile des BAG vom 9. April 1957 - 2 AZR 532/54 - (AP Nr. 4 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) einerseits und vom 13. Mai 1970 - 1 AZR 336/69 - (AP Nr. 56 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) andererseits zeigten (Mayer-Maly, aaO; Brox, aaO); die Umstände, die für eine Gefahrgeneigtheit sprächen, könnten für die Verminderung des Schuldvorwurfs ins Feld geführt und so gebührend berücksichtigt werden (Gamillscheg/Hanau; Mayer-Maly; Brox; jeweils aaO); auch die Sonderregelung für die Haftung des Arbeitnehmers bei Arbeitsunfällen (§§ 637, 640 RVO) stelle nicht auf die Gefahrgeneigtheit der Arbeit ab (Gamillscheg/Hanau, aaO). Der Gesetzgeber habe bei der Regelung vergleichbarer Interessenlagen erkennen lassen, daß bei betrieblichen Tätigkeiten generell nur eine Haftung für grobe Fahrlässigkeit in Betracht kommen sollte, so bei der Haftung von Beamten (Hanau, Festschrift für Heinz Hübner, 1984, S. 467,482) und im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung (Kothe, ArbuR 1983, 229 ff.).
Diejenigen, die für eine Beibehaltung des Tatbestandsmerkmals der Gefahrgeneigtheit eintreten, machen geltend, dieser Tatbestand der Haftungsbeschränkung bilde eine eng auszulegende Ausnahme. Der Arbeitgeber dürfe nur mit spezifischen Tätigkeitsrisiken, nicht aber mit den allgemeinen Lebenswagnissen des Arbeitnehmers belastet werden (vgl. Becker-Schaffner, BB 1967, 504, 506; Canaris, RdA 1966, 41, 46, 49; Riedmaier, BB 1979, 1513, 1516).
(2) Der Senat ist mit dem überwiegenden Schrifttum der Ansicht, daß es für die Frage, ob allgemein oder im Einzelfall Haftungserleichterungen zugunsten des Arbeitnehmers eingreifen, nicht allein darauf ankommen kann, wie hoch die Wahrscheinlichkeit einer Fehlleistung ist.
Wie insbesondere Mayer-Maly (aaO, S. 470, 471) dargelegt hat, ist es der Rechtsprechung durch Jahrzehnte hindurch nicht gelungen, in den praktischen Zweifelfragen zur Abgrenzung der gefahrgeneigten Arbeit Klarheit zu schaffen. Außer den bereits erwähnten divergierenden Rechtsprechungsergebnissen bei der Zuordnung der Kraftfahrertätigkeit ist es z. B. zu Widersprüchen bei der Beurteilung von Aufsichtstätigkeiten gekommen. Die Erteilung von Anordnungen an eine Waldarbeiterkolonne, die gefährliche Arbeit (Verbrennen von Holzabfall) zu verrichten hatte, wurde im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 3. August 1971 (- 1 AZR 327/70 - AP Nr. 66 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) als nicht gefahrgeneigt angesehen. Zur Überwachung einer Baustelle wurde im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11. November 1976 (- 3 AZR 266/75 - AP Nr. 80 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) angenommen, sie könne sich unter besonderen Umständen als gefahrgeneigt darstellen. Im Urteil vom 3. November 1970 (- 1 AZR 228/70 - AP Nr. 61 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) wurde erwogen, ob das Hüten einer Schafherde gefahrgeneigt sei. Die Gefahrgeneigtheit eines Geldtransports hingegen wurde abgelehnt (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 3. April 1973, AR-Blattei D-Blatt, Haftung des Arbeitnehmers: Entsch. 92). Diese und ähnliche Widersprüche und Schwankungen beruhen darauf, daß sich die Rechtsprechung nur um Einzelfallgerechtigkeit bemühen konnte, weil für die Konkretisierung des unbestimmten Begriffs der Gefahrgeneigtheit klare Wertentscheidungen fehlen. Sie lassen sich auch im Zusammenhang der Rechtsordnung nicht auffinden. Soweit der Gesetzgeber Haftungserleichterungen geregelt oder vorausgesetzt hat, wie in den bereits genannten Fällen der Rückgriffshaftung nach der Reichsversicherungsordnung und im Amtshaftungsrecht, werden betriebliche Tätigkeiten einheitlich behandelt.
Der Dritte Senat ist daher der Auffassung, daß bei der Frage, welche Haftungserleichterungen dem Arbeitnehmer zu gewähren sind, alle betrieblichen Tätigkeiten einbezogen werden müssen. Daß Fehlleistungen für eine bestimmte Aufgabenstellung nicht typisch sind, kann es allein nicht rechtfertigen, einen Arbeitnehmer von der Teilnahme am innerbetrieblichen Schadensausgleich auszunehmen. Das Absehen von der Voraussetzung der Gefahrgeneigtheit würde im Streitfall dazu führen, daß auch zugunsten der Klägerin die Frage einer Haftungserleichterung zu prüfen wäre.
2. Für den Fall, daß der Große Senat die Vorlagefrage Nr. 1 bejaht, kommt es auf das Maß der Haftungserleichterung an. Die in den Vorlagefragen Nr. 2 unter Buchstaben a) bis c) erwähnten Möglichkeiten der Haftungserleichterung werden in Rechtsprechung und Lehre vorgeschlagen. Ihre Aufzählung soll nur die Breite der Fragestellung deutlich machen. Eine Festlegung des Großen Senats auf bestimmte Lösungswege wäre unzulässig. Entwicklung und gegenwärtiger Streitstand lassen sich vereinfachend wie folgt zusammenfassen:
a) Bei gefahrgeneigter Arbeit hatte sich in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Anschluß an die Entscheidung des Großen Senats vom 25. September 1957 (BAG 5, 1 = AP Nr. 4 zu §§ 898, 899 RVO) beginnend mit der Entscheidung des Zweiten Senats vom 19. März 1959 (BAG 7, 290 = AP Nr. 8 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) die sog. Dreiteilung der Haftung des Arbeitnehmers durchgesetzt: Bei geringer Schuld (leichter Fahrlässigkeit) des Arbeitnehmers hatte der Arbeitgeber den Schaden grundsätzlich allein zu tragen; Schäden, die der Arbeitnehmer nicht grob fahrlässig verursachte, führten bei normaler Schuld in aller Regel zu einer quotalen Verteilung des Schadens zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer; im Falle von grober Fahrlässigkeit und Vorsatz haftete der Arbeitnehmer für den gesamten Schaden. Das Bundesarbeitsgericht begründete seine Auffassung zunächst, dem Großen Senat folgend, mit der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Seit den Entscheidungen vom 7. Juli - 1 AZR 336/69 - und 7. November 1970 - 1 AZR 228/70 - (AP Nr. 58 und 61 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) wurde zur Begründung der Haftungserleichterung auf das Betriebsrisiko des Arbeitgebers verwiesen; der verschuldensunabhängige Haftungszurechnungsgrund wurde als analoge Anwendung des § 254 BGB begründet.
b) In seinem Urteil vom 23. März 1983 (BAG 42, 130 = AP Nr. 82 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) hat der Siebte Senat die Haftung des Arbeitnehmers bei gefahrgeneigter Arbeit auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln beschränkt und daran im Urteil vom 21. Oktober 1983 (BAG 44, 170 ff. = AP Nr. 84 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) festgehalten. Er hat an die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts angeknüpft und die weitergehende Haftungsbeschränkung damit begründet, daß der Arbeitgeber in entsprechender Anwendung des § 254 BGB für das Betriebsrisiko einzustehen habe. Dieses schließe in Fällen nicht schwerer Schuld die Haftung generell und nicht nur, wie vom Bundesarbeitsgericht bisher angenommen, im Einzelfall aus. Eine Betriebsrisikozurechnung im Einzelfall stelle angesichts der mit der technologischen Entwicklung verbundenen Vergrößerung der Haftungsrisiken keine sachgerechte Ausgestaltung der Arbeitnehmerhaftung mehr dar. Die generalisierende Betriebsrisikozurechnung unterhalb der Grenze der groben Fahrlässigkeit trage dem Umstand Rechnung, daß der Arbeitgeber infolge der betrieblichen Arbeitsteilung den Arbeitnehmer arbeitsspezifischen Gefahren aussetze. Diese könne der Arbeitgeber, nicht aber der Arbeitnehmer beherrschen. Die völlige Haftungsfreistellung unterhalb der groben Fahrlässigkeit folge daraus, daß als "nicht schwere Schuld" im Sinne der Entscheidung des Großen Senats vom 25. September 1957 (aaO) schon begrifflich sowohl die sog. leichteste als auch die normale oder mittlere Fahrlässigkeit anzusehen seien.
Eine Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei allen betrieblichen Tätigkeiten wird in § 26 Abs. 1 des Entwurfs eines Arbeitsgesetzbuches - Allgemeines Arbeitsvertragsrecht - (herausgegeben vom BM f. Arbeit u. Sozialordnung 1977, S. 43) und in § 29 Abs. 1 des DGB-Entwurfes für ein neues Arbeitsverhältnisrecht (RdA 1977, 169) vorgeschlagen. Der DGB-Entwurf enthält außerdem eine Begrenzung der Ersatzpflicht des Arbeitnehmers auf höchstens drei Monatsverdienste.
c) Im Schrifttum wird die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unterschiedlich beurteilt. Die Rechtsprechung des Siebten Senats wird zwar in ihrer Begründung überwiegend abgelehnt, hat aber im Ergebnis auch Zustimmung gefunden.
Beanstandet wird die analoge Anwendung des § 254 BGB. Mit dieser Norm lasse sich nicht begründen, daß bzw. warum das Betriebsrisiko "als verschuldensunabhängiger Umstand anerkannt" sei; denn § 254 BGB setze als Schadensteilungsnorm Zurechnungsmaßstäbe voraus. Außerdem erlaube § 254 BGB nur eine einzelfallbezogene Abwägung; das müsse auch bei einer analogen Anwendung gelten. Das Betriebsrisiko sei kein allgemeiner Haftungszurechnungsgrund zu Lasten des Arbeitgebers mit der zwingenden Folge einer Haftungsfreistellung des Arbeitnehmers unterhalb der groben Fahrlässigkeit (vgl. Hanau, Festschrift für Heinz Hübner, 467 ff.; Kothe, ArbuR 1983, 229 ff. und BB 1983, 1603 ff.; Brox, Anmerkung zu AP Nr. 82 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).
Zöllner (Anmerkung zu EzA § 611 BGB Gefahrgeneigte Arbeit Nr. 14) und Eich (NZA 1984, 66, 72) lehnen die Rechtsprechung des Siebten Senats als unzulässige Rechtsfortbildung auch im Ergebnis ab. Sie befürworten ebenso wie Brox, Mayer-Maly und Naendrup (jeweils aaO), von denen sie sich durch Beibehaltung des Begriffs der gefahrgeneigten Arbeit unterscheiden, eine einzelfallbezogene Abwägung. Demgegenüber billigen Hanau (aaO) und Kothe (ArbuR 1983, 229; Jura 1985, 304) das Ergebnis der Rechtsprechung des Siebten Senats. Nach Auffassung von Hanau rechtfertigt sich die Beschränkung der Haftung des Arbeitnehmers auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit daraus, daß eine entsprechende Haftungsbeschränkung in verwandten gesetzlichen Regelungen angeordnet werde, wie z. B. bei den Rückgriffshaftungen gemäß § 640 RVO und Art. 34 Satz 2 GG; der Haftungsmaßstab könne als Ausdruck einer allgemeinen gesetzgeberischen Wertentscheidung angesehen werden. Kothe verweist auf eine entsprechende Wertung, die seiner Ansicht nach in §§ 553, 723 RVO zum Ausdruck gekommen ist.
3. Sollte der Große Senat die Vorlagefrage Nr. 1 verneinen, so stellte sich die Vorlagefrage Nr. 3: Die bisherige Rechtsprechung bestimmte den Begriff der gefahrgeneigten Arbeit ohne Rücksicht auf die Höhe eines zu erwartenden Schadens allein nach der Art der Tätigkeit (vgl. BAG Urteil vom 11. September 1975 - 3 AZR 561/74 - AP Nr. 78 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers). Aber die Erwägungen, die für eine Haftungserleichterung unabhängig von der Gefahrgeneigtheit einer Tätigkeit sprechen - Betriebsrisiko des Arbeitgebers und häufiges Mißverhältnis zwischen Arbeitsentgelt und Schaden - könnten auch eine Erweiterung der Begriffsbestimmung der gefahrgeneigten Arbeit in Fällen eines hohen Schadensrisikos rechtfertigen.
Im Streitfall geht es um einen Körperschaden, bei dem erhebliche Spätfolgen nicht ausgeschlossen sind. Dies zeigt, daß die volle Haftung für den Arbeitnehmer unabhängig von der Art der Tätigkeit existenzgefährdende Folgen haben kann, und zwar u. U. schon bei einem leichten Versehen.
II. Die in der Beschlußformel genannten Rechtsfragen sind nach Auffassung des erkennenden Senats von grundsätzlicher Bedeutung.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 2 ArbGG ist anzunehmen, wenn das Bedürfnis besteht, eine Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus für eine Vielzahl gleich oder ähnlich liegender Fälle richtungweisend zu lösen (BAG 13, 1, 3 = AP Nr. 19 zu § 1 HausarbTagsG Nordrh-Westfalen, zu A II der Gründe). Darüber hinaus kann die grundsätzliche Bedeutung einer umstrittenen Rechtsfrage darin liegen, daß sie von wesentlichem Gewicht für die Rechtsordnung und das Rechtsleben ist (BAG 20, 175, 180 = AP Nr. 13 zu Art. 9 GG, zu Teil II 1 der Gründe). Beide Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Dies bedarf im Hinblick auf die Ausführungen unter I keiner weiteren Begründung.
III. Der erkennende Senat hält die Entscheidung des Großen Senats für erforderlich.
1. Er ist mit der überwiegenden Meinung im Schrifttum der Auffassung, daß eine Fortbildung der Rechtsgrundsätze, die der Große Senat im Beschluß vom 25. September 1957 (aaO) aufgestellt hat, unentbehrlich ist. Die Beschränkung der Haftung des Arbeitnehmers sollte - wie dargelegt - über die Fälle der gefahrgeneigten Arbeit hinaus auf alle betrieblichen Tätigkeiten ausgedehnt werden. Der erkennende Senat verweist auf die gleichgerichtete Ankündigung des Siebten Senats im Urteil vom 21. Oktober 1983 (aaO, zu II 2 der Gründe).
2. Ist die Vorlagefrage Nr. 1 zu verneinen, so hält der erkennende Senat die Ausdehnung der Haftungserleichterungen auf Fälle der vorliegenden Art, die durch die Höhe des drohenden Schadens gekennzeichnet sind, für erforderlich (ebenso Schaub, Handbuch des Arbeitsrechts, 5. Aufl., S. 241). Auch dazu bedarf es der Forbildung des Rechts. Diese müßte in einer entsprechenden Erweiterung des Begriffs der gefahrgeneigten Arbeit bestehen.
3. Unabhängig davon wie der Große Senat die Vorlagefragen 1 und 3 beantwortet, hält der erkennende Senat in bezug auf das anzuwendende Maß der Haftung (Vorlagefrage 2) die Entscheidung des Großen Senats zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 45 Abs. 2 Satz 2 2. Alternative ArbGG) für unentbehrlich. Dazu zwingt nach Auffassung des erkennenden Senats bereits die kontroverse Diskussion im Anschluß an die vom Siebten Senat im Jahre 1983 eingeleitete Rechtsprechung.