Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 03.08.1971, Az.: 1 AZR 327/70
Gefahrgeneigte Tätigkeit; Schuldanerkenntnis; Ausschlußfrist; Mitverschulden; Prüfung durch Revisionsgericht
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 03.08.1971
- Aktenzeichen
- 1 AZR 327/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 10012
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hannover 05.08.1970 - 6 Sa 232/70
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1972, 536 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1972, 81
Amtlicher Leitsatz
1. Wer Personen, die ihrerseits eine gefahrgeneigte Arbeit zu leisten haben, Weisungen zu erteilen hat, handelt nicht schon deshalb in Verrichtung einer gefahrgeneigten Tätigkeit.
2. Wer, sei es auch ohne Absicht, durch Abgabe eines Schuldanerkenntnisses bewirkt, daß sein Gläubiger die Schriftform einer tariflichen Ausschlußbestimmung nicht einhält, kann sich nicht mit Erfolg auf den Ablauf der Ausschlußfrist "berufen".
3. Obwohl die Frage des Mitverschuldens von Amts wegen zu berücksichtigen ist, liegt für ihre Prüfung durch das Revisionsgericht nur dann ein Anlaß vor, wenn sich aus dem Parteivorbringen oder den Feststellungen der Tatsacheninstanz ein Anhaltspunkt für die Möglichkeit ergibt, daß die Voraussetzungen des § 254 BGB erfüllt sind.