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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 21.10.1983, Az.: 7 AZR 488/80

Arbeitnehmerhaftung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
21.10.1983
Aktenzeichen
7 AZR 488/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 10140
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Neunkirchen 26.05.1977 - 1 Ca 502/76
LAG Saarbrücken 18.06.1980 - 1 Sa 124/77

Fundstellen

  • BAGE 44, 170 - 176
  • DB 1984, 1482
  • JR 1985, 396
  • MDR 1984, 785 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 2488 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Beschränkung der Haftung des Arbeitnehmers auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (BAG Urteil vom 23. März 1983 - 7 AZR 391/79 - EzA § 611 BGB Gefahrgeneigte Arbeit Nr. 14) setzt voraus, daß der Arbeitnehmer den Schaden in Ausführung einer betrieblichen Tätigkeit verursacht hat. Ob daran festzuhalten ist, daß diese Tätigkeit überdies gefahrgeneigt sein muß, bleibt unentschieden.

2. Für die Frage, ob der Arbeitnehmer den Schaden in Ausführung einer betrieblichen Tätigkeit verursacht hat, kommt es auf einen derartigen inneren Zusammenhang zwischen betrieblicher Tätigkeit und Schadensereignis an, daß die Verfolgung betrieblicher Zwecke als entscheidende Schadensursache anzusehen ist.

3. Weicht ein Kraftfahrer von der ihm vom Arbeitgeber vorgeschriebenen Fahrtroute ab, um in der eigenen Wohnung eine Erholungspause einzulegen, so liegt dieser innere Zusammenhang jedenfalls dann vor, wenn der Arbeitnehmer den Umweg deshalb für erlaubt halten durfte, weil die Höchstlenkzeiten bereits überschritten waren bzw. bei Hinzurechnung der noch ausstehenden Fahrtstrecke in erheblichem Maße überschritten werden würden.