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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 07.07.1970, Az.: 1 AZR 507/69

Haftung des Lehrlings; Allgemeine Haftungsgrundsätze; Gefahrgeneigte Tätigkeit; Verpflichtung des Lehrherrn; Betriebsrisiko; Mangelnde Erfahrung; Verfahrensrüge; Berichtigungsantrag; Zurückverweisung an Berufungsgericht

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
07.07.1970
Aktenzeichen
1 AZR 507/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 10035
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG München 08.10.1969 - 2 Sa 704/69

Fundstellen

  • BB 1970, 1215
  • DB 1970, 1886-1888 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1970, 1144 (red. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Für die Haftung eines Lehrlings, der seinem Lehrherrn einen Schaden zugefügt hat, gelten die allgemeinen Haftungsgrundsätze des Arbeitsrechts, insbesondere die Grundsätze des Senats über die Haftung des eine gefahrgeneigte Arbeit verrichtenden Arbeitnehmers.

2. Wird ein minderjähriger Lehrling der ElektroInstallationsbranche, der im Besitz des Führerscheins ist, damit beauftragt, mit einem KFZ des Arbeitgebers einen Arbeitstrupp zu einer Baustelle zu fahren, lehnt er diesen Auftrag nicht ab und haben auch seine Eltern dagegen keine Vorstellungen erhoben, so kann sich der Lehrling nicht darauf berufen, er sei lehrvertragsfremd eingesetzt worden.

3. Im Rahmen des Lehrverhältnisses ist, wenn der Lehrling seinem Lehrherrn einen Schaden zugefügt hat, insbesondere zu beachten daß den Lehrherrn eine Verpflichtung zur Einweisung und Beaufsichtigung des Lehrlings trifft. Kommt der Lehrherr dieser Verpflichtung nicht nach, so kann das für den Grad des dem Lehrling zur Last zu legenden Verschuldens von Bedeutung sein.

4. Das Lenken eines LKW auf einer Bundesstraße ist allgemein eine gefahrgeneigte Arbeit, ohne daß es dabei auf das Verhalten des Kraftfahrers im Einzelfall ankommt.

5. Zu Lasten des Arbeitgebers ist als ein das Betriebsrisiko erhöhender Umstand zu berücksichtigen, daß der von dem Arbeitgeber mit der Verrichtung einer gefahrgeneigten Arbeit beauftragte Arbeitnehmer noch nicht über die erforderliche Erfahrung verfügt und das dem Arbeitgeber bekannt ist. So muß sich ein Arbeitgeber, der einen Kraftfahrer beschäftigt, der erst seit kurzem im Besitz des Führerscheins ist, wie der Arbeitgeber weiß, die mangelnde Fahrpraxis des Arbeitnehmers entgegenhalten lassen, soweit ein vom Arbeitnehmer verursachter Schaden auf einen typischen Anfängerfehler zurückzuführen ist.

6. Es ist nicht ausgeschlossen, daß schon ein einmaliger Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Sorgfaltspflicht ausreicht, um den Vorwurf schwerer Schuld zu begründen.

7. § 282 BGB ist nicht anzuwenden, wenn ein Arbeitnehmer bei Verrichtung gefahrgeneigter Arbeit seinem Arbeitgeber Schaden zugefügt hat.

8. Sind die Feststellungen des Tatsachenrichters über den Verlauf eines Verkehrsunfalls nicht ausreichend, um erkennen zu lassen, ob die Bestimmung des Verschuldensgrades rechtsirrtumsfrei erfolgt ist, so ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (Bestätigung von BAG AP Nr. 42 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).

9. Ob der Inhalt der Vorinstanz- und Beiakten Gegenstand der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz war, ist allein aus dem Protokoll und dem Urteil zu entnehmen. Gegen deren Inhalt ist nur ein Berichtigungsantrag, nicht jedoch eine Verfahrensrüge gegeben.