Rechtswörterbuch

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Werkstudent

 Normen 

§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V

§ 27 Abs. 4 Nr. 2 SGB III

 Information 

1. Begriffsbestimmung Werkstudent

Werkstudenten sind "normale" Teilzeit-Arbeitnehmer mit Besonderheiten im Sozialversicherungsrecht: Aufgrund ihrer Immatrikulation an einer Hochschule (und der damit verbundenen Kranken- und Pflegeversicherung) sind von dem Arbeitgeber (und dem Studenten) bei dem Vorliegen der Voraussetzungen eines Werkstudentenvertrags keinen weiteren Beiträge in der Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen. Auch entfallen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Es bleibt die Rentenversicherungsbeitragspflicht. Die erzielte Vergütung ist von dem Studenten zu versteuern.

2. Bezeichnung des Arbeitsvertrags

Der Arbeitsvertrag ist als "Werkstudentenvertrag" o.Ä. zu bezeichnen.

3. Arbeitszeit

Die Werkstudententätigkeit darf grundsätzlich während der Studienzeit nicht mehr als 20 Stunden pro Woche umfassen und insgesamt an nicht mehr als 26 Wochen innerhalb eines Kalenderjahres überschritten werden. Damit soll gewährleistet werden, dass der Student seinen Studienpflichten in ausreichendem Maße nachkommen kann.

4. Arbeitsvertrag

Der Arbeitsvertrag sollte folgende Klauseln enthalten:

  • "Dieses Arbeitsverhältnis ist an die Bedingung geknüpft, dass der Arbeitnehmer als Vollzeitstudent immatrikuliert ist und seine letzte Prüfungsleistung noch nicht erbracht hat."

  • "Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit dem Tag der Exmatrikulation des Arbeitnehmers."

  • "Der Arbeitnehmer bestätigt, dass er derzeit noch immatrikuliert ist und er den Arbeitgeber sofort informiert, wenn sich sein beruflicher Status ändert."

5. Vergütung

Die Vergütung des Werkstudenten ist frei verhandelbar. Sofern der Arbeitgeber jedoch dem Tarifrecht des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes unterliegt, ist der Werkstudent gemäß seiner Tätigkeit nach den allgemeinen Grundsätzen einzugruppieren.

6. Sonstige Arbeitsbedingungen

Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei den Werkstudenten um Teilzeit-Arbeitnehmer handelt, haben sie grundsätzlich Anspruch auf die gleichen Arbeitsbedingungen wie die sonstigen Arbeitnehmer des Unternehmens / der Behörde.

Abweichungen sind nach den für das Diskriminierungsverbot bei Teillzeitarbeit geltenden Grundsätzen zu beurteilen.

Beispiel:

Sie haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Urlaub entsprechend ihrer im Vergleich zu Vollzeitbeschäftigten jährlich zu leistenden Arbeit (BAG 19.01.1993 - 9 AZR 53/92).

 Siehe auch 

Arbeitnehmer

Teilzeitarbeit

Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß: Handbuch Arbeitsrecht; 17. Auflage 2024