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§ 6 SGB V
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Bundesrecht

Zweites Kapitel – Versicherter Personenkreis → Erster Abschnitt – Versicherung kraft Gesetzes

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB V
Gliederungs-Nr.: 860-5
Normtyp: Gesetz

§ 6 SGB V – Versicherungsfreiheit

(1) Versicherungsfrei sind

  1. 1.

    Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt,

  2. 1a.

    nicht-deutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,

  3. 2.

    Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr und sonstige Beschäftigte des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Verbänden öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben,

  4. 3.

    Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,

  5. 4.

    Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,

  6. 5.

    Lehrer, die an privaten genehmigten Ersatzschulen hauptamtlich beschäftigt sind, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,

  7. 6.

    die in den Nummern 2, 4 und 5 genannten Personen, wenn ihnen ein Anspruch auf Ruhegehalt oder ähnliche Bezüge zuerkannt ist und sie Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfalle nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen haben,

  8. 7.

    satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen, wenn sie sich aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen und nicht mehr als freien Unterhalt(1) oder ein geringes Entgelt beziehen, das nur zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen ausreicht,

  9. 8.

    Personen, die nach dem Krankheitsfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften bei Krankheit geschützt sind.

Absatz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 18. 12. 1989 (BGBl I S. 2261), 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4637), 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378), durch G vom 26. 3. 2007 (a. a. O.) in Verb. mit G vom 19. 12. 2007 (BGBl I S. 3024) und Bek. vom 28. 12. 2007 (BGBl I S. 3305) und durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2309). Nummer 1a eingefügt durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848), geändert durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202).

(2) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtige Hinterbliebene der in Absatz 1 Nr. 2 und 4 bis 6 genannten Personen sind versicherungsfrei, wenn sie ihren Rentenanspruch nur aus der Versicherung dieser Personen ableiten und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben.

(3) 1Die nach Absatz 1 oder anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von Absatz 2 und § 7 versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Personen bleiben auch dann versicherungsfrei, wenn sie eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 5 bis 13 genannten Voraussetzungen erfüllen. 2Dies gilt nicht für die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen, solange sie während ihrer Beschäftigung versicherungsfrei sind.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 15. 12. 2008 (BGBl I S. 2426).

(3a) 1Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. 2Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. 3Der Voraussetzung nach Satz 2 stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz 2 genannten Person gleich. 4Satz 1 gilt nicht für Personen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 versicherungspflichtig sind.

Absatz 3a eingefügt durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626). Satz 3 geändert durch G vom 16. 2. 2001 (BGBl I S. 266). Satz 4 angefügt durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954), geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

(4) 1Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. 2Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. 3Rückwirkende Erhöhungen des Entgelts werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist.

Absatz 4 Satz 1 neugefasst durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2309). Satz 3 neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Sätze 4 bis 6 gestrichen durch G vom 22. 12. 2010 (a. a. O.).

(5) (weggefallen)

(6) 1Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Absatz 1 Nr. 1 beträgt im Jahr 2003 45.900 Euro. 2Sie ändert sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches) im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. 3Die veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die Jahresarbeitsentgeltgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 450 aufgerundet. 4Die Bundesregierung setzt die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Rechtsverordnung nach § 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch fest.(2)

Absatz 6 angefügt durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4637). Satz 2 geändert durch G vom 2. 12. 2006 (BGBl I S. 2742).

(7) 1Abweichend von Absatz 6 Satz 1 beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeiter und Angestellte, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, im Jahr 2003 41.400 Euro. 2Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.(2)

Absatz 8 gestrichen durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

Zu § 6: Vgl. RdSchr. 88 b Tit. A, RdSchr. 99 j Tit. A.II, RdSchr. 02 l Tit. A.I.1.2, RdSchr. 04 j Tit. B, RdSchr. 19 a, RdSchr. vom 20.03.2020 Tit. 2.

(1)

Vgl. RdSchr. 88 b Tit. A.II.8, RdSchr. 19 l Tit. A.II.

(2)

Zu § 6: Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Absatz 6 beträgt für das Jahr 2024 69.300 Euro (2008 = 48.150 Euro; 2009 = 48.600 Euro; 2010 = 49.950 Euro; 2011 = 49.500 Euro; 2012 = 50.850 Euro; 2013 = 52.200 Euro; 2014 = 53.550 Euro; 2015 = 54.900 Euro; 2016 = 56.250 Euro; 2017 = 57.600 Euro; 2018 = 59.400 Euro; 2019 = 60.750 Euro; 2020 = 62.550 Euro; 2021 = 64.350 Euro; 2022 = 64.350 Euro; 2023 = 66.600 Euro).
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Absatz 7 beträgt für das Jahr 2024 62.100 Euro (2008 = 43.200 Euro; 2009 = 44.100 Euro; 2010 = 45.000 Euro; 2011 = 44.550 Euro; 2012 = 45.900 Euro; 2013 = 47.250 Euro; 2014 = 48.600 Euro; 2015 = 49.500 Euro; 2016 = 50.850 Euro; 2017 = 52.200 Euro; 2018 = 53.100 Euro; 2019 = 54.450 Euro; 2020 = 56.250 Euro; 2021 = 58.050 Euro; 2022 = 58.050 Euro; 2023 = 59.850 Euro)
vgl. § 2 der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2024 vom 24. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 322).