Rechtswörterbuch

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Verein - Mehrheiten

 Normen 

§ 32 BGB

§ 33 BGB

 Information 

1. Einführung

Das Vereinsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches erfordert für die Gültigkeit verschiedenster Entscheidungen verschiedene Mehrheiten, die im Einzelnen durch anderweitige Bestimmungen in der Satzung abgeändert werden können.

Im Folgenden werden die Mehrheiten dargestellt, die vom Gesetz vorgesehenen sind oder in der Satzung vereinbart werden können.

2. Einfache Mehrheit

Eine einfache Mehrheit ist gegeben, wenn die Entscheidung mit mindestens einer Stimmenmehrheit angenommen wird.

Gemäß § 32 Abs. 1 S. 3 BGB erfordert die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

3. Qualifizierte Mehrheit

Als qualifizierte Mehrheit wird die Angabe eines bestimmten Bruchteils oder eines bestimmten Prozentsatzes bezeichnet.

Nach dem Gesetz ist gemäß § 33 Abs. 1 BGB für Satzungsänderungen eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

4. Absolute Mehrheit

Die Satzung kann vorsehen, dass ein Beschluss mit der absoluten Mehrheit entweder der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder oder der Mitglieder des Vereins gefasst werden muss.

Stimmenthaltungen zählen in diesem Fall als Nein-Stimmen.

5. Relative Mehrheit

Bei einer relativen Mehrheit wird das Verhältnis mindestens zweier Abstimmungen verglichen.

In der Vereinspraxis werden relative Mehrheiten insbesondere bei Vorstandswahlen gefordert.

6. Einstimmigkeit

Es kann die Einstimmigkeit aller in der Versammlung anwesenden Mitglieder oder die Einstimmigkeit aller Vereinsmitglieder gefordert werden.

Die Abgabe einer Stimmenthaltung verhindert die Einstimmigkeit der Entscheidung.

Das Gesetz verlangt im Falle der Änderung des Vereinszwecks nach § 33 Abs. 1 BGB eine einstimmige Entscheidung aller Vereinsmitglieder.

 Siehe auch 

Verein - Ausschluss

Verein - Geschäftsordnung

Verein - Mitgliedschaft

Verein - nichtrechtsfähiger

Verein - rechtsfähiger

Verein - Satzungsänderung

Verein - Zweckänderung